Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00694
IV.2004.00694

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 28. Juni 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt
1.       Die 1958 in Spanien geborene A.___ arbeitete mit einem vollen Pensum im Restaurant G.___ am Buffet und im Service, seit ihr Ehemann dieses 1995 übernommen hatte. Nachdem sie 1997 den rechten Kleinfinger gebrochen hatte, verletzte sie sich am 21. Dezember 2001 bei einem Sturz das linke Knie und wurde in der Folge bis am 11. Februar 2002 vollständig krank geschrieben. Ab dem 25. August 2002 bescheinigten ihr die behandelnden Ärzte erneut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
A.___ meldete sich am 3. Januar 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den IK-Auszug (Urk. 9/38) sowie die Unfallakten bei (Urk. 9/16, 9/37) und holte den Bericht des Arbeitgebers (Urk. 9/36) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte, Prof. Dr. med. B.___, Klinik C.___, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, und Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein (Urk. 9/14, 9/15, 9/18, 9/25).
Mit Schreiben vom 7. August 2003 lehnten die Basler-Versicherungen aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung Versicherungsleistungen ab 25. August 2002 ab (Urk. 9/34). Die IV-Stelle ihrerseits verfügte am 21. Juni 2004 unter dem Titel „Kein Anspruch auf eine Invalidenrente“ die Ablehnung des Leistungsbegehrens der Versicherten (Urk. 9/10-11). Die dagegen am 16. Juli 2004 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 9/9) wies sie unter Einbezug der Pensionskasse F.___ (Urk. 9/8, 9/) mit Entscheid vom 8. September 2004 (Urk. 9/6) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch ihren Rechtsanwalt am 11. Oktober 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihr in Aufhebung desselben ab Januar 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nach Eingang der auf Beschwerdeabweisung lautenden Beschwerdeantwort vom 24. November 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel am 9. November 2004 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2003 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 
         Nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beziehungsweise 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine Zweitelsrente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefallrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht nunmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70  %.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
1.2 Invalidität ist laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5     Die zum Einkommensvergleich und zum Invaliditätsbegriff entwickelte Rechtsprechung bleibt und auch nach Inkrafttreten des ATSG an 1. Januar 2003 beachtlich, hat dieses Gesetz doch hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht (Urteil J. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. September 2004, I 233/04, Erw. 2.2, mit Hinwesen, insbesondere auf BGE 130 V 343).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Prof. Dr. B.___ hielt im Bericht vom 23. Januar 2003 (Urk. 9/18) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen einen Status nach offener Fraktur des rechten Kleinfingers 1997, mehrfach operiert, mit Pseudarthrose, Fehlstellung und Sensibilitätsstörungen sowie einen Status nach Kniedistorsion links am 21. Dezember 2001 mit Knorpeldefekt am medialen Femurcondylus und mit medialer Meniscusläsion fest. Er bemass die Arbeitsfähigkeit ab dem 25. August 2002 voraussichtlich dauernd mit 50 %. Ferner bezeichnete er den Gesundheitszustand als stationär und wies darauf hin, dass er die Versicherte bereits im Februar 1998 wegen der Fingerverletzung behandelt habe. Im Zusammenhang mit der Kniedistorsion habe die letzte Untersuchung am 10. Dezember 2002 statt gefunden. Die Kniebeschwerden seien in etwa unverändert. Die Versicherte müsse regelmässig Antirheumatika einnehmen. Sie arbeite im Restaurant des Ehemannes weiterhin zu maximal 50 %. Wegen der Kniebeschwerden könne sie nicht während acht Stunden pro Tag stehend und gehend arbeiten.
2.2 Hausarzt Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin seit dem 15. April 2003 behandelt, bescheinigte im Bericht vom 25. März 2004 (Urk. 9/15) - aufgrund der Diagnosen Conarthose links bei Status nach Distorsion am 21. Dezember 2001 mit zunehmender osteochondralen Läsion in der Belastungszone des linken medialen Femurkondylus (MRI-Befunde) und Meniskusruptur links medial (1), Fussschmerzen beidseits, rechts mehr als links bei schwerem Spreizfuss beidseits mit Hallux valgus und Metatarsus varus rechts, operiert am 13. Februar 2004 (2) und Status nach offener Fraktur des rechten Kleinfingers, mehrfach operiert, mit Pseudarthrose, Fehlstellung und Sensibilitätsstörungen (3) - ebenfalls ab dem 25. August 2002 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ein Colon irritabile, unter dem die Beschwerdeführerin ebenfalls leidet, wirkt sich nach seiner Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Dr. D.___ wies darauf hin, dass die Versicherte seit der Knieverletzung in diesem Gelenk nie mehr beschwerfrei gewesen sei. Im letzten Jahr hätten sich ausserdem aufgrund der schweren Fussdeformitäten zunehmende Schmerzen entwickelt. Seit April 2003 sei es dank Schonung und NSRA-Behandlung zu keinem Kniegelenkserguss und zu keinen schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen mehr gekommen. Es bestehe aber eine Druckdolenz des medialen und des lateralen Gelenksspaltes. Das Meniskusmanöver sei links schmerzhaft. An den beiden deformierten Vorfüssen bestünden multiple Druckdolenzen. Die MRI-Untersuchungen des linken Knies von Januar und September 2002 hätten eine deutliche Zunahme des osteochondralen Knorpeldefektes und der Meniskusruptur ergeben.
Zur Prognose erklärte Dr. D.___:
„Auf Grund der objektivierten Defekte im linken Knie hat Frau A.___ beim Gehen und Lasten tragen vor allem treppauf und treppab, verstärkte Schmerzen im linken Knie mit Gelenkergüssen und Anlaufschmerzen. Ausserdem hat sie, ebenfalls belastungsabhängige Schmerzen in beiden Vorfüssen. Auf Grund der Gelenkabnützungen resp. Deformationen wird Frau A.___ auch bei andauernder medizinischer Behandlung in Zukunft nicht mehr über 50 % im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten können.“
2.3     Laut Bericht von Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2004 am rechten Fuss operiert hatte, war der postoperative Verlauf komplikationslos, wobei die Versicherte beidseits Schuheinlagen tragen müsse. Der Chirurg bemerkte, er habe erst nachträglich aufgrund der Arztzeugnisse von Prof. B.___ von den Kniebeschwerden erfahren und die Versicherte habe in den letzten Wochen nie über ihr Knie geklagt. Auch habe er die Röntgenbilder nicht zu sehen bekommen. Aufgrund der von Prof. B.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bezeichnete er es als durchaus möglich, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin gegeben sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 9/14).
2.4     Im Schreiben vom 9. Oktober 2004 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte Dr. D.___, die belastungsabhängigen Knieschmerzen und -schwellungen links sowie die belastungsabhängigen Fussschmerzen beidseits verhinderten nach wie vor eine volle Mitarbeit im Restaurant G.___. Spätestens seit dem letzten Sommer, als sich der Ehemann einer Knieoperation habe unterziehen und das Restaurant deshalb habe geschlossen werden müssen, sei der Versicherten bewusst geworden, wie wenig sie im Betrieb beitragen könne. Möglicherweise mit den dadurch entstandenen Einkommensverlusten, vielleicht auch im Zusammenhang mit der Ablehnung einer mindestens halben IV-Rente habe sie dann anlässlich der Konsultation vom 8. September 2004 erstmals von sich aus spontan psychische Probleme wie Durchschlafstörungen, Tagesadynamie und -nervosität sowie ausgeprägte Perspektivelosigkeit und Traurigkeit zugegeben und im Sprechzimmer nur knapp die Tränen unterdrücken können. Da die Behandlung mit einem Johanniskraut-Präparat erfolglos geblieben sei, habe er ihr Surmontil verschrieben. Aufgrund von Hinweisen des Ehemannes und aufgrund der beiden letzten Gespräche mit der Versicherten äusserte Dr. D.___ den Verdacht, dass sich hinter der kontrollierten Fassade der Patientin eine mindestens mittelschwere depressive Grundstimmung verstecke. Eine gründlichere Exploration der psychischen Situation müsste - wenn überhaupt - von einer spanisch sprechenden, mit den Verhältnissen vertrauten Psychiaterin vorgenommen werden. Aufgrund der körperlichen und seelischen Abklärungen bestehe kein Zweifel, dass die Versicherte gegenwärtig wegen der Depressionen nicht eine 50%ige Leistung im Restaurant G.___ erbringe.

3.
3.1     Wenn die IV-Stelle aufgrund der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorhandenen medizinischen Akten einen Rentenanspruch mit der Begründung ablehnte, dass der Beschwerdeführerin bei Ablauf des Wartejahres im August 2003 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre und sie dabei aufgrund der Tabellenlöhne einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelte (Urk.  9/10 S. 2, Urk. 2 S. 3), so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezieht sich nämlich ausschliesslich auf die aktuelle, vor allem stehend und gehend zu verrichtende Arbeit der Beschwerdeführerin im Restaurant ihres Ehemannes. Doch ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit, das heisst auf das Ausmass des Verlustes der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 6, Art. 7 und 8 Abs.1 ATSG).
Bezüglich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht. Doch ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. März 2004 (Urk. 9/15), dass die Versicherte unter adäquater Behandlung und ohne Belastung weitgehend beschwerdefrei und aufgrund der Knie- und Fussbeschwerden vor allem beim Tragen von Lasten und beim Treppauf- und Treppabwärtsgehen behindert ist. Demnach würden sich die Gesundheitsstörungen bei einer sitzenden Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Tragen von Lasten und ohne Treppensteigen nicht auswirken.
3.2     Was in der Beschwerde gegen einen allfälligen Berufswechsel vorgebracht wird (Urk. 1 S. 5), betrifft in erster Linie invaliditätsfremde Gründe, die bei der Invaliditätsbemessung von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen. Zudem vermag der Hinweis, die Beschwerdeführerin sei Emigrantin mit einer relativ schlechten Ausbildung, nicht zu überzeugen. Immerhin ist sie seit 1979 in der Schweiz wohnhaft, war seit 1981 bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt (Urk. 9/38, 9/39 Ziff. 4.1) und hatte als mitarbeitende Ehefrau des Restaurantbesitzers im Betrieb eine verantwortungsvolle Position. Aufgrund dieser vielfältigen Berufserfahrung wäre es ihr ohne weiteres zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ihr allenfalls fremde, aber der Behinderung angepasste Tätigkeit aufzunehmen.
3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht kein Grund für eine psychiatrische Abklärung. Denn bis auf das nachträglich verfasste Schreiben Dr. D.___s (Urk. 3/2), der erstmals anlässlich der Konsultation vom 8. September 2004 von gewissen psychischen Problemen erfahren hatte, enthalten die obgenannten Arztberichte keinerlei Anhaltspunkte für einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschadens. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine allenfalls auf eine somatoforme Schmerzstörung hindeutende Diskrepanz besteht. Da Dr. D.___ von der Überweisung an einen psychiatrischen Facharzt absah und der Beschwerdeführerin aufgrund der Verdachtsdiagnose einer mittelschweren depressiven Grundstimmung selber antidepressive Medikamente verordnete, kann zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides das Vorliegen einer ernsthafteren psychischen Krankheit, die es der Versicherten dauernd verunmöglicht, bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, ausgeschlossen werden.

4. Demnach ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Aufgrund der rechtssprechungsgemäss (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) heranzuziehenden Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE) und des darin in Tabelle TA1 für Frauen des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stundenwoche ermittelten Zentralwertes von Fr. 3'820.--, aufgrund der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 5-2005, Tabelle B9.2) und aufgrund der bis zum massgebenden Jahr 2003 (BGE 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1,7 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Tabelle T1.P.39, Frauen) sowie unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von maximal 20 % (vgl. BGE 126 V 75 ff, BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) kann von einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 38'880.-- ausgegangen werden. Aus dem Vergleich dieses hypothetischen Lohnes mit dem gemäss Arbeitgeberbericht ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen von Fr. 48'000.-- (Urk. 9/36 Ziff. 12) resultiert ein Invaliditätsgrad von 19 %. Zu Recht hat die IV-Stelle demnach die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse F.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).