IV.2004.00695

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 23. Februar 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem
Stauffacherstrasse 171, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1955 in Italien geborene M.___ reiste erstmals 1974 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein, ab dem 14. März 1980 hielt er sich dauernd in der Schweiz auf (Urk. 12/51 und 12/96 [= 12/89]). In den folgenden Jahren arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend im Baugewerbe; seit dem 30. Oktober 1989 war er für die A.___ AG als Baureiniger tätig, zuletzt in der Funktion als Equipenchef (Urk. 12/51; 12/92; 12/94; 12/95; 17/69 und 17/70).
1.2     Am 23. Februar 1995 stürzte der Versicherte von einer Leiter und zog sich eine Kontusion der rechten Schulterregion zu, was zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 26. März 1995 führte. Im Frühjahr 1999 kam es zu einer Exazerbation des Beschwerdebildes, worauf der Versicherte ab 15. April 1999 erneut arbeitsunfähig wurde (nach Angabe der Arbeitgeberin, Urk. 12/94; nach Angabe des behandelnden Arztes Dr. B.___ bestand erst ab 19. Juli 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % [Urk. 12/41 und 12/46]). Am 5. November 1999 wurde eine operative Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und eine Bicepstenotomie rechts in der Klinik X.___ durchgeführt (Urk. 12/44 [= 12/45]). Wegen der persistierenden Beschwerden wurde am 17. August 2000 ein weiterer operativer Eingriff vorgenommen (Urk. 12/38; 12/39; 12/40 und 12/42).
         Aufgrund des Rückfalls richtete die SUVA ab April 1999 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit Taggelder aus (Urk. 12/86 und 12/87). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten in der Folge per 31. Oktober 2000 (Urk. 12/91).
1.3     Am 16./20. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 23. Februar 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 12/92 und 12/95). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 12/94) sowie ärztlicher Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt Innere Medizin/Rheumaerkrankungen FMH (Arztbericht vom 25. Februar 2000, Urk. 12/46) und der Klinik X.___ (Bericht vom 18. Mai 2000, Urk. 12/44 [= 12/45]; Bericht vom 6. Juni 2000, Urk. 12/43; Bericht vom 11. Oktober 2000 mit beiliegender Kopie des Sprechstundeneintrags vom 25. September 2000, Urk. 12/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/29).
1.4     Im Februar 2001 leitete die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren ein. Der Versicherte machte mit dem ausgefüllten Fragebogen geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (Urk. 12/85). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht bei Dr. B.___ ein (Arztbericht vom 19. März 2001, Urk. 12/41).
         Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 28. März 2002 stellte die SUVA ihre Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende April 2002 ein (Urk. 12/81). Ab 1. Mai 2002 richtete die SUVA dem Versicherten bei einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 33 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 70'775.-- eine monatliche Invalidenrente der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 358.-- aus, wobei diese als Komplementärrente zur Invalidenrente berechnet wurde (Urk. 12/79 [= 12/80]).
         Nach Erhalt der entsprechenden Verfügung der SUVA vom 23. Mai 2002 holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht beim behandelnden Arzt Dr. B.___ ein (Arztbericht vom 7./10. Juni 2002, Urk. 12/40). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2002 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass die Rente aufgehoben werde, da ihm nach den medizinischen Unterlagen die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei und er damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 12/26). Der Versicherte liess gegen diese Beurteilung einwenden, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten, weswegen nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seine Erwerbsfähigkeit verbessert haben sollte. Auf die Einschätzung des Unfallversicherers könne nicht abgestellt werden, da dieser nur die unfallbedingten Beeinträchtigungen berücksichtigt habe. Neben dem unfallbedingten Gesundheitsschaden bestünden aber zahlreiche krankheitsbedingte Beeinträchtigungen (Urk. 12/25 [= 12/70] und 12/72 [= 12/74]). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte bei Dr. B.___ (Arztbericht vom 13. Dezember 2002, Urk. 12/37) und der Klinik X.___ (Bericht vom 2. Januar 2003, Urk. 12/35) ein. Da diese zuwenig aussagekräftig waren, ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch die Rheumaklinik des Spitals Y.___ an (Urk. 12/24 und 12/34). Das von der Rheumaklinik des Spitals Y.___ erstattete Gutachten vom 12. Juni 2003 kam zum Schluss, dass der Versicherte für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/32 S. 14).
         Gestützt auf das Gutachten vom 12. Juni 2003 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten verbessert habe und sein Invaliditätsgrad noch 58 % betrage. Entsprechend legte sie mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (resp. vom 2. Dezember 2003 [Zustellung an die Rechtsvertreterin des Versicherten]) fest, dass dem Versicherten ab 1. Dezember 2003 statt der bisherigen ganzen Rente nurmehr eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 12/18 und 12/21).
         Mit Eingaben vom 27. November 2003 (Urk. 12/17) und vom 19. Januar 2004 (Urk. 12/15) erhob der Versicherte Einsprache gegen die genannte Verfügung (Urk. 12/15). Mit Entscheid vom 6. Februar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 12/13). Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 12. Februar 2004 äusserte die Rechtsvertreterin des Versicherten den Wunsch, dass die IV-Stelle auf sämtliche Vorbringen im Einspracheverfahren eintreten würde (Urk. 12/55); in der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2004 den (abweisenden) Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 auf (Urk. 12/10).
         Mit Entscheid vom 3. September 2004 hiess die IV-Stelle die Einsprache schliesslich teilweise gut und legte fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 68 % bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung habe; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2004 (zur Post gegeben am 11. Oktober 2004, vgl. Urk. 4) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung auch nach dem 31. Dezember 2003, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).
         Da der angefochtene Entscheid vom 3. September 2004 datiert und die Beschwerdeerhebung mittels Postaufgabe am 11. Oktober 2004 erfolgte, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 aufgefordert, zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 liess er ausführen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2004 erst am Montag, 13. September 2004 bei seiner Rechtsvertreterin eingegangen sei. Dies bedeute, dass der Entscheid frühestens am Samstag, 11. September 2004, im Postfach habe deponiert werden können, weshalb mit der Postaufgabe der Beschwerde am 11. Oktober 2004 die Beschwerdefrist in jedem Fall gewahrt worden sei. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte weiter aus, der Umstand, dass die Zustellung erst mehr als eine Woche nach dem Entscheiddatum erfolgt sei, lasse sich mit dem Umstand erklären, dass der Einspracheentscheid zusammen mit den Rentenverfügungen versandt worden sei, welche das Datum des 10. Septembers 2004 tragen würden (Urk. 7).
2.2     Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 wurden der IV-Stelle je ein Doppel der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 20. Oktober 2004 zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen und sich dabei auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern (Urk. 9). Die IV-Stelle erklärte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2004, dass der angefochtene Einspracheentscheid zusammen mit der Rentenverfügung am Freitag, 10. September 2004 der Post zur Weiterleitung übermittelt und somit die Verfügung samt Einspracheentscheid der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers frühestens am Montag, 13. September 2004 zugestellt worden sei; in materieller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
         Da in der Beschwerdeschrift auf einen durch die SUVA eingeholten Lohnkontoauszug sowie auf eine Abklärung der SUVA verwiesen wurde und nicht klar war, auf welche Aktenstücke sich der Beschwerdeführer bezog, wurde ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 Gelegenheit gegeben, nähere Angaben dazu zu machen oder die entsprechenden Aktenstücke dem Gericht einzureichen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer Kopien der ihn betreffenden SUVA-Akten Nr. 69 - 72 ein (Urk. 16 und 17/69 - 72). Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2006 und den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 18). Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2000 zugesprochen wurde, infolge nachträglicher Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit herabzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid, die dem Beschwerdeführer ausgerichtete ganze Rente ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelrente herabzusetzen, auf die gutachterlichen Feststellungen der Rheumaklinik des Spitals Y.___ vom 12. Juni 2003, wonach die Arbeitsfähigkeit des Exploranden für eine leidensangepasste leichte Tätigkeit 50 % betragen habe und bei besserem Trainingszustand auf 60 % gesteigert werden können soll (Urk. 2 S. 3 und 12/32 S. 13 f.). Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Erwerbseinkommen erzielen, mit welchem er ab 1. Januar 2004 nur noch berechtigt sei, eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zu beziehen (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer dagegen bringt vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2001, mit welcher ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, nicht gebessert. Eine revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente rechtfertige sich nur dann, wenn eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts seit der zusprechenden Verfügung eingetreten sei; lediglich eine andere ärztliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts sei dazu nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Gesundheitszustand verbessert haben sollte. Auch mit Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen seien keine Veränderungen eingetreten. Nach wie vor sei nicht ersichtlich, was für Tätigkeiten er mit seinen Behinderungen verrichten könne. Auch der Berufsberatung der IV-Stelle seien keine Tätigkeiten bekannt, welche mit angelegtem Arm ausgeführt werden könnten. Zu beachten sei sodann, dass zu den im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Januar 2001 bestehenden Einschränkungen weitere gesundheitliche Leiden hinzugetreten seien. Die Abklärungen, ob auch eine invalidisierende koronare Herzkrankheit vorliege, seien noch nicht abgeschlossen. Entsprechend habe sich der Invaliditätsgrad nicht verändert. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Rentenverfügung der SUVA nur die unfallbedingten Einschränkungen seitens der rechten Schulter berücksichtige und zu Unrecht von einem darauf zurückgehenden Invaliditätsgrad von lediglich 33 % ausgehe. Da er damals noch nicht von einer rechtskundigen Person vertreten gewesen sei, sei er aufgrund des Umstandes, dass neben der ganzen IV-Rente ohnehin keine höhere Komplementärrente hätte ausgerichtet werden können, fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er keine Nachteile erleide, wenn er die genannte Verfügung der SUVA nicht anfechte. Entsprechend habe er es unterlassen, diese Verfügung anzufechten (Urk. 1 S. 2 - 5).
         Mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hätte und er wieder zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre, sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente weiterhin ausgewiesen, da eine korrekte Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ergeben würde. Das Einkommen, welches er heute ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, sei höher als das Valideneinkommen, welches die IV-Stelle dem Einkommensvergleich zugrundegelegt habe, unter anderem deswegen, weil er zahlreiche Überstunden geleistet habe. Im Jahr 1995 habe das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers Fr. 78'495.45 betragen. In den Jahren 1996 bis 1999 habe er, bereits gesundheitlich eingeschränkt, ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 74'119.-- erzielt. Wegen der vielen krankheitsbedingten Absenzen und den schwachen Leistungen sei sein Lohn seit dem Jahr 1995 nicht mehr angepasst worden. Entsprechend sei bei der Festlegung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, dass das dem Beschwerdeführer ausgerichtete Salär, wäre er bei voller Gesundheit gewesen, angehoben worden wäre. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die IV-Stelle dem Einkommensvergleich nicht nur ein zu tiefes Valideneinkommen, sondern auch ein zu hohes Invalideneinkommen zugrundegelegt habe, weshalb auch deswegen ein zu tiefer Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 1 S. 6).


3.
3.1     Streitig ist zunächst, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung der zugesprochenen Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 ATSG erfüllt sind. Folglich ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Zusprechung der Rente in anspruchsbeeinflussender Weise verändert haben, indem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die erwerblichen Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seither wesentlich verbessert haben.
3.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.3     Am 25. Februar 2000 berichtete der behandelnde Arzt, Dr. B.___, dass ein Arthro-MRI der rechten Schulter im Juli 1999 einen vollständigen Subscapularisriss und einen partiellen Riss der Supraspinatussehne gezeigt habe. Im Oktober 1999 sei in der Klinik X.___ eine Subscapularisrekonstruktion sowie eine Bicepstenotomie rechts erfolgt. Im Verlauf habe eine Ankylosierung stattgefunden; aktuell finde eine physiotherapeutische Behandlung zur Mobilisation statt. Mit Bezug auf die Erwerbsfähigkeit hielt Dr. B.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer aktuell wegen der ankylosierten rechten Schulter keine Arbeitsleistung möglich sei, ausser Überwachungsfunktionen oder Arbeit am Telefon. Entsprechend bestehe auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit bis ungefähr März/April 2000 (Urk. 12/46). Die Ärzte der Klinik X.___ erklärten in ihrem Bericht vom 18. Mai 2000, ein Ende der Behandlungsbedürftigkeit sei derzeit nicht abschätzbar. Für Arbeiten mit abgehobenem Arm und Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer voll eingeschränkt. Für Arbeiten auf Bauchhöhe mit angelegtem Arm dagegen sei er arbeitsfähig. Bezüglich einer allfälligen beruflichen Umstellung müsse der weitere Verlauf abgewartet werden (Urk. 12/44 [= 12/45]). Mit Bericht vom 6. Juni 2000 präzisierten die Ärzte der Klinik X.___ ihre Einschätzung und führten aus, dass dem Beschwerdeführer mehrere Möglichkeiten zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik vorgeschlagen worden seien. Da er vor allem beim Heben des Armes Beschwerden angebe, seien sie der Meinung, dass er für Arbeiten auf Bauchhöhe mit angelegtem Arm an und für sich arbeitsfähig wäre. In seiner angestammten Tätigkeit sei er nach wie vor arbeitsunfähig. Falls sich der Beschwerdeführer nicht für einen (weiteren) operativen Eingriff entscheiden werde, müsse der zuständige Kreisarzt der SUVA die genaue Arbeitsfähigkeit festlegen. An der Einschätzung, dass der Patient für Arbeiten auf Bauchhöhe mit angelegtem Arm arbeitsfähig sei, werde festgehalten, wobei der Umfang in einem allfälligen Arbeitsversuch an einem geeigneten Arbeitsplatz evaluiert werden müsste (Urk. 12/43). Nachdem am 17. August 2000 (vgl. Urk. 12/38; 12/39 und 12/40) ein weiterer operativer Eingriff stattgefunden hatte, führten die Ärzte der Klinik X.___ aus, zur Frage der Arbeitsfähigkeit könne frühestens sechs Monate nach der Operation Stellung genommen werden (Urk. 12/42). Ein vorläufiger Abschluss der Behandlung in der Klinik X.___ erfolgte denn auch erst nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Januar 2001 am 21. Februar 2001 (Urk. 12/35 und 12/41). Dass dem Beschwerdeführer nach dem operativen Eingriff vom 17. August 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert wurde, um den Heilungsprozess nicht zu gefährden, ist nachvollziehbar. Wenn aber bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2001 die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen war und folglich auch noch nicht bestimmt werden konnte, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer nach deren Abschluss eine Tätigkeit zumutbar sein würde, kann nicht ernstlich davon gesprochen werden, dass sich der Gesundheitszustand seither nicht mehr verändert habe und die spätere gutachterliche Beurteilung der Erwerbsfähigkeit lediglich eine abweichende Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts darstelle.
3.4     Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, habe in seiner Stellungnahme vom 12. September 2003 zum Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Y.___ dafürgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert habe (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. In seiner Stellungnahme nimmt Dr. C.___ nämlich nur Bezug auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 25. Juni 2001 und 28. März 2002, welche nach dem vorläufigen Abschluss der Behandlung in der Klinik X.___ stattgefunden haben (Urk. 12/33). Entsprechend war es dem untersuchenden Kreisarzt möglich, die dem Beschwerdeführer trotz seiner unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung noch zumutbaren Tätigkeiten zu bestimmen.
3.5     Das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Y.___ vom 12. Juni 2003 beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, enthält die notwendigen anamnestischen Angaben, setzt sich hinreichend mit den geklagten Beschwerden und den Vorakten auseinander und überzeugt auch in seinen Schlussfolgerungen (Urk. 12/32). Der begutachtende Sachverständige kam in Würdigung einer stark eingeschränkten Funktion der rechten Schulter mit ausgeprägten Schmerzen, einer schmerzhaften Schulter links bei degenerativen Veränderungen und leichter Einschränkung der Funktion, lumbalen Rückenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, Adipositas und Trainingsmangel sowie gelegentlichen Thorax- und präkordialen Schmerzen, gelegentlichen Bauchbeschwerden und schlechter Verträglichkeit von Schmerzmitteln zum Schluss, dass der Explorand für eine körperlich belastende Tätigkeit wie Maurer oder Reinigungsangestellter nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leichten Tätigkeit wie Portier, Hol- und Bringdienst (Gewichte bis höchstens 3 kg), Kontrollaufgaben an einer Produktionslinie, Heimarbeit, Lagerist (nur für leichte Teile), Zusammensetzen von Apparaten oder Elektronikteilen auf Tischhöhe, Arbeiten an einem PC und Kontrollen in Werkhallen ohne Tragen von Lasten erachtete der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, bei besserem Trainingszustand von 60 % als möglich. Dabei hielt er fest, dass die Arbeit auf den ganzen Tag zu verteilen wäre, da der Versicherte diese wegen seiner Schulter- und Rückenbeschwerden nicht in einem üblichen Rhythmus erledigen könne und dazu mehr Zeit und Ruhepausen benötige (Urk. 12/32 S. 13 f.).
         Aus dem Gutachten geht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht hervor, dass er nur noch Arbeiten "mit angelegtem Arm" verrichten könne. Wenn sich die behandelnden Ärzte der Klinik X.___ nach der ersten Operation vom 5. November 1999 dahingehend äusserten (Urk. 12/43 und 12/44), ist diese Einschätzung nach der zweiten Operation vom 17. August 2000 und dem Abschluss der Behandlung nicht mehr massgebend. Bei seiner Beurteilung der dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbaren Tätigkeiten berücksichtigte der begutachtende medizinische Sachverständige die stark eingeschränkte Funktion der rechten Schulter. Arbeitsplätze, an welchen dem Versicherten zumutbare Tätigkeiten zu verrichten sind, sind - auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) - in zahlreichen Industrie- und Dienstleistungsbetrieben vorhanden, was die beispielhafte Aufzählung von solchen Tätigkeiten im Gutachten belegt. Ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine ihm zumutbare Arbeit finden kann, ist hingegen nicht entscheidend. Massgebend ist einzig, ob er sein verbliebenes Leistungsvermögen wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b).
         Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es sei noch nicht abgeklärt worden, ob auch eine invalidisierende koronare Herzkrankheit vorliege, geht fehl. Im Gutachten wird ausgeführt, der Explorand habe gelegentliche Herzbeschwerden mit präkordialen Ausstrahlungen, Thoraxschmerzen und Atemnot angegeben, wobei kein Zusammenhang mit Anstrengungen bestehe. Bei der Untersuchung sei ein erhöhter Blutdruck und eine Tachycardie von über 120 festgestellt worden. Es bestehe deswegen sicher ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterieller Hypertonie und Trainingsmangel. Weitere Abklärungen seien nicht durchgeführt worden, da die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nicht direkt betroffen werde. Trotzdem werde im Interesse des Exploranden eine kardiologische Abklärung inklusive Bluttfett- und Glykosebestimmung empfohlen. Falls die Abklärung eine schwere invalidisierende koronare Herzkrankheit ergeben würde, würde dies für die Arbeitsfähigkeit relevant (Urk. 12/32 S. 12). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, dass der Gutachter das Vorliegen einer schweren invalidisierenden koronaren Herzkrankheit für wahrscheinlich erachtete. Er hielt vielmehr dafür, dass sich die von ihm festgestellten Befunde nicht oder nur unwesentlich auf die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auswirken würden. Dass er eine Abklärung im Interesse der Gesundheit des Exploranden für nötig erachtete, bedeutet nicht, dass eine solche im Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung durchzuführen wäre. Falls eine derartige Abklärung ergeben würde, dass der Beschwerdeführer an einer schweren koronaren Herzkrankheit leiden sollte, welche seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen würde, wäre es ihm unbenommen, ein Gesuch um Rentenerhöhung zufolge einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einzureichen.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nach dem operativen Eingriff vom 17. August 2000 im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Januar 2001 noch nicht abgeschlossen war. Entsprechend konnte im damaligen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen ihm nach Abschluss der Heilbehandlung noch zumutbar sein würden. Damit handelt es sich bei der Beurteilung durch die Rheumaklinik des Spitals Y.___ vom 12. Juni 2003 nicht um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Da das schlüssige Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags bei einer Leistung von 50 - 60 % arbeitsfähig ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle davon ausging, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente wesentlich verbessert haben.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 23'122.40 erzielen könne. Dabei ging sie von einem vom Bundesamt für Statistik angeblich im Jahre 2003 erhobenen Zentralwert der Löhne für Hilfsarbeiten von Fr. 57'806.-- aus. Auf dem nach Massgabe eines Pensums von 50 % resp. einer Leistungseinschränkung von 50 % reduzierten Salär nahm die IV-Stelle sodann einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor. Zum Einkommen, welches der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielen könnte (Valideneinkommen), erwog die IV-Stelle, auszugehen sei vom im Jahr vor dem Rückfall vom April 1999 erzielten Einkommen. Wenn das aus dem IK-Auszug hervorgehende Einkommen des Jahres 1998 an die seitherige Nominallohnentwicklung angepasst werde, ergebe sich ein Betrag von Fr. 72'980.46. Daraus ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49'858.06, was einem Invaliditätsgrad von 68 % entspreche. Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 bestehe somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; ab diesem Zeitpunkt bestehe bei gleichem Invaliditätsgrad nurmehr ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2 S. 3).
4.3
4.3.1   Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, welche der Versicherte im Gesundheitsfall aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die so der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würden; entsprechend sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten nicht in den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einzubeziehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 200; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 16 ATSG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gemäss Auszug aus dem Lohnkonto der A.___ AG im Jahr 1995 ein Bruttosalär in Höhe von Fr. 78'495.45 erzielt habe (Urk. 17/70). In diesem Betrag sind jedoch Kinderzulagen in Höhe von Fr. 5'400.--, Spesen in Höhe von Fr. 2'395.-- (Auswärtsspesen von Fr. 2'190.-- und Arbeitskleiderzulage von Fr. 205.--) sowie Taggeldleistungen der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 4'437.-- enthalten (Urk. 17/70). Versicherungsleistungen bei Unfall und Kinderzulagen, welche den orts- und branchenüblichen Rahmen wie im vorliegenden Fall nicht überschreiten, stellen jedoch kein Erwerbseinkommen dar, welches der AHV-Beitragspflicht unterstehen würde (Art. 6 Abs. 2 lit. b und f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nicht zum massgebenden Lohn gehören auch Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen (Art. 9 AHVV). Damit erzielte der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für die A.___ AG im Jahre 1995 bloss das auch aus dem IK-Auszug hervorgehende Einkommen in Höhe von Fr. 66'263.-- (Urk. 12/51).
4.3.2   Der Beschwerdeführer wurde bei der A.___ AG bis Ende Juni 1996 im Stundenlohn entschädigt, was starke Lohnschwankungen zur Folge hatte (vgl. Urk. 12/51; 12/94 und 17/70). Ab Juli 1996 wurde ein Monatssalär in Höhe von Fr. 5'230.-- vereinbart, wobei jeweils jährlich zusätzlich eine Gratifikation in Höhe eines halben Monatslohns ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 12/94; 17/70 und 17/71). Soweit ersichtlich, wurde diese Vereinbarung nicht wegen der nach dem Unfall vom 23. Februar 1995 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden getroffen; der Beschwerdeführer macht dies denn auch nicht geltend. Er bringt lediglich vor, sein Salär sei aufgrund seiner vielen krankheitsbedingten Absenzen und schwachen Leistungen seit dem Jahr 1996 nicht mehr erhöht worden; wäre er nicht gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, wäre sein Lohn angehoben worden (Urk. 1 S. 6). Aus der Aktennotiz der SUVA über eine telefonische Auskunft der Arbeitgeberin geht hervor, dass der Lohn des Beschwerdeführers wegen seiner schwachen Leistungen und vielen krankheitsbedingten Absenzen seit dem Jahr 1996 nicht mehr erhöht worden war (Urk. 17/72). Damit ist das Einkommen, welches der Beschwerdeführer bei der A.___ AG im Jahr 1996 erzielte, zur Bestimmung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens an die seitherige Lohnentwicklung anzupassen. Wenn das im Jahr 1996 vereinbarte jährliche Bruttosalär von Fr. 65'375.-- an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1811 Punkten im Jahr 1996 (Die Volkswirtschaft 3/1997 - Aktuelle Wirtschaftsdaten S. 27 Tabelle B10.3) auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 S. 95 Tabelle B10.3) angepasst wird, ergibt dies ein Einkommen von Fr. 70'682.--, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an seiner früheren Arbeitsstelle hätte erzielen können.
         Entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung ist nicht auf das im Jahr 1994 bei der A.___ AG erzielte Salär abzustellen. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer damals im Stundenlohn entschädigt, was beträchtliche Lohnschwankungen zur Folge hatte. So erzielte er im Jahr 1992 ein Einkommen von Fr. 53'410.--, im Jahr 1993 von Fr. 73'393.-- und im Jahr 1994 von Fr. 72'140.-- (Urk. 12/51). Nachdem der Beschwerdeführer seit Mitte 1996 im Monatslohn angestellt worden war und ein Vergleich der Zusammenstellung der geleisteten Stunden pro Jahr mit den getätigten Salärzahlungen ergibt, dass die über die betriebsübliche Jahresarbeitszeit von 2'182 Stunden hinaus geleisteten Stunden offenbar nicht mehr entschädigt worden sind (Urk. 12/94 und 17/71), hätte er auch im Gesundheitsfall das frühere Gehalt nicht mehr erzielen können. Entsprechend kann nicht auf den im Jahr 1994 von der A.___ AG ausbezahlten Lohn abgestellt werden.
4.3.3   Aus dem IK-Auszug geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1998 nicht nur mit einem Vollpensum bei der A.___ AG arbeitete, sondern auch für die D.___ SA tätig war und damit ein jährliches Nebenerwerbseinkommen in Höhe von Fr. 3'662.-- bis Fr. 7'541.-- erzielte (Urk. 12/51).
         Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a; a.A. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. August 2001, I 539/00, Erw. 3a). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
         Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D.___ SA endete spätestens Ende Dezember 1998 (Urk. 12/51), also vor der ohne äusseren Anlass erfolgten Exazerbation des Beschwerdebildes im Frühjahr 1999, welche zur Arbeitsunfähigkeit führte. Da in der Beschwerde nicht vorgebracht wird, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer in den Jahren 1995 bis 1998 ungefähr ein gleichbleibendes Nebenerwerbseinkommen von rund Fr. 6'500.-- erzielte und dieses nur wenig unter demjenigen lag, welches er im Jahr 1994 erreichte (Urk. 12/51), ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einer Nebenerwerbstätigkeit auch im Gesundheitsfall weiterhin dauernd nachgegangen wäre. Entsprechend ist beim Valideneinkommen kein Nebenerwerbseinkommen hinzuzurechnen.
4.3.4   Für die Invaliditätsbemessung ist deshalb von einem Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 70'682.-- auszugehen.
4.4
4.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4.2   Da der Beschwerdeführer, obwohl ihm eine angepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistung von mindestens 50 % zumutbar ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer sind Tätigkeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen zumutbar. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- im Jahr 2002 auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Aufgerechnet auf die im Jahr 2003 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'745.-- für eine angepasste Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 100 % ohne Leistungseinbusse; bei einer Leistungseinbusse von 50 % beträgt das entsprechende jährliche Bruttoeinkommen im Jahr 2003 Fr. 28'873.--.
         Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ist dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von Fr. 23'098.-- zugrundezulegen.
         Zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Nebenerwerbstätigkeit aufgrund seines Gesundheitszustandes auch weiterhin zumutbar wäre, nahm der Gutachter nicht Stellung. Nachdem ein Nebenwerbseinkommen bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden konnte, kann diese Frage allerdings offen bleiben.
4.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23'098.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'682.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 47'584.--, was einem Invaliditätsgrad von 67,23 % entspricht.
         Ein Invaliditätsgrad von 67,23 % begründet, gleich wie der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 68 %, bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und ab Inkraftreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).

5.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die dem Beschwerdeführer ausgerichtete ganze Rente auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rita Diem, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).