IV.2004.00696
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 16. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1950, arbeitete seit März 1985 als Gipser im Gipsergeschäft A.___, B.___ (Urk. 6/116). Am 16. April 1987 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er in seinem Personenwagen von einem Tram gerammt wurde (Urk. 6/118/58), und zog sich hierbei eine Schädelprellung, eine Hirnerschütterung sowie eine Beckenprellung zu (Urk. 6/118/58). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilkosten und richtete bis zum 31. Dezember 1992 Taggelder aus (Urk. 1). Nach dem Unfall klagte S.___ über ständige Schmerzen, vorwiegend im unteren Kreuz und zwischen den Schulterblättern, sowie über Depressionen (Urk. 6/78 S. 8 f.). Per 30. April 1989 wurde ihm die Stelle gekündigt (Urk. 6/116).
1.2 Anfang August 1989 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/117). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihm hierauf mit Verfügungen vom 11. Mai 1992 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August 1988 bis 31. Dezember 1990 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder zu (Urk. 6/40-49). Die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm über den 31. Dezember 1990 hinaus eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichtes vom 3. August 1995 abgewiesen (Prozess-Nr. IV.92.00233, Urk. 6/36).
1.3
1.3.1 Am 25. August 1997 meldete sich S.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/103). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. November 1999 ab (Urk. 6/24), welcher Entscheid vom hiesigen Gericht bestätigt wurde (Urteil vom 20. April 2001 im Prozess-Nr. IV.1999.00776, Urk. 6/14). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 17. September 2002 (Urk. 6/11) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach ergänzenden Abklärungen zum psychischen Zustand über den Rentenanspruch erneut befinde.
1.3.2 Die IV-Stelle holte hierauf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Juni 2003 (Urk. 6/69) ein, welcher eine mittelschwere bis schwere, chronifizierte depressive Episode (F32.1/F32.2) diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestierte. Die IV-Stelle sprach S.___ hierauf mit Verfügungen vom 10. Februar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. September 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für die Ehegattin sowie Kinderrenten zu (Urk. 6/6/1-6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. März 2004 (Urk. 6/5), mit welcher S.___ die Neuberechnung der Leistungen sowie eine Rentenausrichtung bereits ab 1. Januar 1991 beantragte, wurde mit Entscheid vom 13. September 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob S.___ am 11. Oktober 2004 Beschwerde mit den Anträgen, die „Rentenausrechnung“ sollte früher beginnen, da er seit seinem Unfall vom 16. April 1987 arbeitsunfähig sei. Ferner beantragte er die „Anrechnung“ der IV-Rente seit 16. April 1987, da die Invalidität schon damals und nicht erst im Juli 1994 begonnen habe (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle am 15. November 2004 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. November 2004 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Soweit der Beschwerdeführer um Auskunft darüber ersucht, weshalb die SUVA die Taggeldzahlungen per Ende 1992 eingestellt hat (Urk. 1), kann in diesem Verfahren nicht darauf eingetreten werden, da die SUVA nicht am Recht steht. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an diese Versicherung zu wenden.
2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) sowie am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 nebst der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns im Jahr 1996 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach anhand der damals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1
3.1.1 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
3.1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet, wobei weitergehende Nachzahlungen erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hält dazu fest, dass die Anmeldung, mit der ein Leistungsbegehren geltend gemacht worden war, welche rechtskräftig abgewiesen wurde, ihre Wirkung verliert. Ein späterer Leistungsanspruch kann nur durch eine neue Anmeldung gewahrt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 283 f.).
3.2
3.2.1 Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 11. Mai 1992 mit Wirkung ab 1. August 1988 bis 31. Dezember 1990 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder zugesprochen (Urk. 6/40-49) und die Beschwerde gegen die Befristung der Rente mit Urteil des hiesigen Gerichtes vom 3. August 1995, rechtskräftig abgewiesen worden war (Prozess-Nr. IV.92.00233, Urk. 6/36).
Eine Neubeurteilung des damals bestehenden Rentenanspruches ist somit ausgeschlossen, da rechtskräftig über die Frage entschieden worden ist.
3.2.2 Gemäss der zitierten höchstrichterlichen Praxis hat nach der rechtskräftigen Abweisung eines Rentenbegehrens (bzw. einer befristeten Rentenzusprache) eine Neuanmeldung zu erfolgen. Diese nahm der Beschwerdeführer im September 1997 vor (Urk. 6/103), weshalb ein Rentenanspruch aufgrund von Art. 48 Abs. 2 IVG frühestens mit Wirkung ab 1. September 1996 zum Tragen kommen kann. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht hätte früher erkennen können, bestehen keine.
3.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer frühestens ab 1. September 1996 wieder Anrecht auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung erwerben konnte. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Rentenbeginn per 1. September 1996 zu bestätigen.
4.
4.1
4.1.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten verweist Art. 36 Abs. 2 IVG auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) zur Ausrichtung in Form von (lit. a) Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen; (lit. b) Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen.
4.1.2 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich viel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 Satz 1 AHVG).
4.1.3 Die Rente wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruchs entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Beiträge, die ein Versicherter als Nichterwerbstätiger geleistet hat, werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 (4,2 % x 2 = 8,2 %) geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet. Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 4 AHVG). Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 51 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in Verbindung mit Art. 32 IVV).
4.2
4.2.1 Wie den Akten entnommen werden kann (vgl. Auszüge aus dem individuellen Konto, Urk. 6/85 und Urk. 6/90; Rentenberechnungsblatt, Urk. 6/6/6; Angaben im Anmeldeformular vom September 1997, Urk. 6/103 Ziff. 6.3.1), verfügte der Beschwerdeführer im Kalenderjahr des Rentenbeginns (1995, wobei die Rente wegen verspäteter Anmeldung erst ab 1. September 1996 ausgerichtet wird) über eine Beitragsdauer von insgesamt 9 Jahren und 10 Monaten (ausgehend vom Rentenanspruch per 1. Juli 1995 basierend auf der Einschätzung von Dr. C.___, wonach sich die Krankheit ab 1994 verdeutlicht habe, und der nicht zu beanstandenden Interpretation der Beschwerdegegnerin, wonach dies per Mitte 1994 der Fall sei). Die Versicherten seines Jahrganges waren indes während einer Dauer von 24 Jahren der Beitragspflicht unterstellt (vgl. AHV-IV-Rententabellen 1995/Band 1 S. 7). Demnach hat der Beschwerdeführer bloss Anrecht auf eine Teilrente der Skala 17 (AHV-IV-Rententabellen 1995/Band 1 S. 19).
4.2.2 Die gestützt auf die unbestritten gebliebene Summe sämtlicher zu berücksichtigender Erwerbseinkommen (Fr. 131'769.-- bzw. Fr. 102'415.-- unter Ausklammerung der bezogenen Rente von 1. August 1988 bis 31. Dezember 1990) notwendige Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens unter Berücksichtigung des anwendbaren Aufwertungsfaktores - beim ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1985 - (1,017, AHV/IV-Rententabellen 1995/Band 1 S. 27) durch die Ausgleichskasse erfolgte ebenso korrekt wie die aus der unvollständigen Beitragsdauer des Versicherten resultierende Heranziehung der anwendbaren Rentenskala 17 (AHV/IV-Rententabellen 1995/Band 1, S. 19). Die entsprechenden Berechnungsschritte sind im Berechnungsblatt der Ausgleichskasse zutreffend dargelegt worden (Urk. 6/6/6), weshalb darauf verwiesen werden kann. In Anwendung der Rentenskala 17 und nach Massgabe des durchschnittlichen Erwerbseinkommens von (auf den Skalenwert gerundeten) Fr. 15'132.-- bzw. Fr. 16'296.-- ohne Berücksichtigung der alten Invalidenrente hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 414.-- und eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 124.-- (jeweils Wert 1996). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers, wie sie die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 10. Februar 2004 (Urk. 6/6/1-5) festgelegt hat, korrekt erfolgt ist.
4.3 Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Berechnung der Rentenbetreffnisse basierend auf den massgeblichen Grundlagen vor dem Unfall im Jahr 1987 vorzunehmen (Urk. 1), ist nicht möglich. Denn die gesetzlichen Bestimmungen zur Rentenberechnung sind eindeutig in dem Sinne, dass die Beiträge des Versicherten bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruchs angerechnet werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Eine Rentenberechnung auf einen davorliegenden Zeitpunkt ist nicht möglich. Für den Beschwerdeführer nachteilig wirkt sich sicherlich die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV aus, wonach nicht zum Erwerbseinkommen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25ter IVG, gehören. Denn durch diese Bestimmung wurden die entsprechenden Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen im individuellen Konto eingetragen und können demnach für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Dies ist aber der Wille des Gesetzgebers, denn es sollen nur Einkommen berücksichtigt werden, welche durch eigene Leistung erzielt worden sind, und nicht Ersatzleistungen.
4.4 Nach dem Gesagten lässt sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin nicht beanstanden.
5. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).