IV.2004.00697

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. April 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern M.___ und K.___

diese vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___ und M.___ Eltern und gesetzliche Vertreter von W.___, geboren 1998, seit Juni 2000 mit den Eltern in der Schweiz lebend, meldeten diese im Zusammenhang mit einem angeborenen Herzfehler am 5. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 12/28). Dieses Leistungsgesuch wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. August 2002 ab (Urk. 12/13). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2     Am 27. März 2004 meldeten K.___ und M.___ ihre Tochter erneut zum Leistungsbezug an. Sie ersuchten unter anderem um Zusprechung medizinischer Massnahmen im Zusammenhang mit einer neurologischen Defizienz von W.___ mit Auswirkungen im Bereich der Motorik (Urk. 12/24). Nach Einholung eines Arztberichts bei Dr. med. A.___, FMH Facharzt für Kinder und Jugendliche (vgl. Urk. 12/16), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2004 den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der neurologischen Störung (Urk. 12/12). Gegen diese Verfügung erhob M.___ am 20. Juni 2004 Einsprache (Urk. 12/11). Diese Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. August 2004 ab (Urk. 12/6 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2004 (Urk. 2) erhob M.___ am 9. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien die beantragten Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 = Urk. 12/5). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 wurde M.___ aufgegeben, die Beschwerdeeingabe zu verbessern (Urk. 5). Am 1. November 2004 reichte Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, nunmehr Vertreter der Eltern der Versicherten in diesem Verfahren, die verbesserte Beschwerdeschrift ein (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik vom 27. Januar 2005 hielt Rechtsanwalt Mona an den gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 30. März 2005 geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2. Vorliegend zu prüfen ist zum einen der Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der neurologischen Defizienz der Versicherten, um deren Zusprechung sie mit der Anmeldung vom 27. März 2004 ersuchte (vgl. Urk. 12/24). Beantragt wird im Beschwerdeverfahren aber auch die Zusprechung medizinischer Massnahmen im Zusammenhang mit dem Herzfehler von W.___.

3.
3.1     Mit Verfügung vom 27. August 2002 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Herzleiden und diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 12/13). Indessen nahm die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 1. Juni 2004 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid wiederum Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Herzleiden beantragten Leistungen, indem sie ausdrücklich am Entscheid vom 27. August 2002 festhielt (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/12 S. 1 f.).
3.2     Zur Begründung der Anspruchsverneinung verwies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. August 2002 auf das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1), das heisst auf dessen Art. 18 Abs. 2, gemäss welchem der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gegeben ist, wenn die minderjährige versicherte Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, unmittelbar bevor die Massnahme angezeigt war ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz wohnhaft war, oder in der Schweiz invalid geboren ist, oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz Wohnsitz hatte.
3.3     Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bestimmung galt zweifellos im Zeitpunkt des Leistungsgesuchs vom 5. Juni 2002 (vgl. Urk. 12/28). Zu beachten ist aber, dass vor Erlass der Verfügung vom 27. August 2002 am 1. Juni 2002 das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft trat, gemäss dessen Art. 2 die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. Soweit ersichtlich, wurde in der Verfügung vom 27. August 2002 auf diesen Umstand kein Bezug genommen. Ob die pflichtgemässe Beachtung des FZA gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis führte, kann vorliegend unter Beachtung des in nachfolgender Erwägung 3.4 Ausgeführten aber offen bleiben.
3.4     Eine Sache, worüber bereits verbindlich entschieden worden ist, darf nicht zum Gegenstand eines neuen Entscheidverfahrens gemacht werden (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 303 f.), weil ohne Vorliegen von Rückkommensgründen die Möglichkeit, eine rechtsbeständige Verfügung durch eine neue, gleichartige Verfügung mit neuer Rechtsmitteleröffnung zu wiederholen, die vorgesehenen Anfechtungsfristen als sinnlos erscheinen lässt. Rückkommensgründe (Rechtsänderungen seit Erlass der Verfügung oder erhebliche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht bekannt waren) sind vorliegend nicht ersichtlich und es wurden auch keine geltend gemacht. Der neuerliche Entscheid über den Anspruch auf medizinische Massnahmen in der Verfügung vom 1. Juni 2004 respektive im angefochtenen Einspracheentscheid kann somit nicht als Revisionsentscheid betrachtet werden. Vielmehr entschied die Beschwerdegegnerin bei unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erneut. Dies ist aber ist nicht zulässig.
3.5     Der Entscheid der Beschwerdegegnerin liesse sich lediglich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens abändern, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt von dessen zweifelloser Unrichtigkeit. Bei zweifelloser Unrichtigkeit einer Verfügung liegt die Wiedererwägung im pflichtgemässen Ermessen des Versicherungsträgers. Wie es sich in Bezug auf die Verfügung vom 27. August 2002 verhält, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zu prüfen, denn zu einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger vom Gericht nicht verhalten werden (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG. S. 261 f.).
3.6 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Ausgeführten, dass die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Herzleiden trotz unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage und ohne die Verfügung vom 27. August 2002 in Wiedererwägung zu ziehen, erneut im gleichen Sinn entschieden hat, was nicht zulässig ist. Ein solcher Entscheid ist nichtig. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
4.1     Den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der neurologischen Störung von W.___ verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass das Leiden lediglich zu einer grob- und feinmotorischen Ungeschicklichkeit führe. Damit seien die Kriterien für das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur GgV nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2).
4.2     Seitens der Versicherten wird geltend gemacht, von den berichtenden Ärzten sei das Vorliegen des Geburtsgebrechens 390 bestätigt worden. Auch durch eine neuerliche ärztliche Stellungnahme sei bestätigt, dass das Geburtsgebrechen 390 gegeben sei. Aber selbst wenn dieses nicht gegeben sein sollte, falle eine Übernahme der Kosten für die Behandlung des Leidens gestützt auf Art. 12 IVG in Betracht. Gemäss den Feststellungen in den ärztlichen Berichten sei die Voraussetzung erfüllt, dass die medizinische Massnahme die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich und dauernd verbessere (Urk. 7 S. 3 Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 4, Urk. 15 S. 4 f. Ziff. 4).
4.3     Im Bericht vom 20. Mai 2004 führte Dr. A.___ aus, die Versicherte leide an einer leichten gemischten Cerebralparese, welche sich in einer grob- und feinmotorischen Ungeschicklichkeit (Langsamkeit) manifestiere. Dieses Leiden sei unter Ziff. 390 des Anhangs der GgV zu subsumieren. Die Versicherte bedürfe einer Ergo- und Psychomotoriktherapie zur Behandlung des Leidens (Urk. 12/16/1 S. 1 f.).
         Der dem Bericht von Dr. A.___ beigefügte Bericht des Kinderspitals R.___ vom 19. Januar 2004 bestätigt, die Versicherte leide an einer fein- und grobmotorischen Ungeschicklichkeit, welche durch die leichte gemischte Cerebralparese hinreichend erklärt sei. Die fein- und grobmotorische Ungeschicklichkeit falle vor allem bei alltäglichen Verrichtungen belastend ins Gewicht. Vor allem beim An- und Ausziehen der Kleider falle die Versicherte durch eine deutliche Langsamkeit auf. Eine stützende Ergo- und Psychomotoriktherapie sei somit indiziert (Urk. 12/16/3 S. 4).
         Dem Bericht des Kinderspitals R.___ vom 4. Januar 2005 lässt sich entnehmen, im motorischen Bereich bestehe eine deutliche grob- und feinmotorische Ungeschicklichkeit, welche auf eine leichte, aber eindeutige Cerebralparese zurückzuführen sei. Damit im Zusammenhang werde eine Psychomotorik- und Ergotherapie durchgeführt. Die Weiterführung dieser Behandlung sei angezeigt. Eine Anmeldung unter Ziff. 390 des Anhangs der GgV wegen leichter, aber eindeutiger spastisch-ataktischer Cerebralparese sei gerechtfertigt (Urk. 16 S. 3).
4.4     Unter Ziff. 390 des Anhangs der GgV fallen angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch). Gemäss Ziff. 390.1 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) ist ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 des Anhangs der GgV nur dann anzunehmen, wenn eine eindeutige, typische, das heisst eine zweifelsfrei diagnostizierbare "klassische" spastische, dyskinetische oder ataktische Symptomatik gegeben ist. Abnorme motorische Phänomene im Sinne einer leichten cerebralen Bewegungsstörung reichen hingegen nicht aus, um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 des Anhangs zur GgV anerkennen zu können. Diese strenge Verwaltungspraxis wird von der Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 26. August 2003, I 210/03, Erw. 3.2).
4.5     Zu den bei der Versicherten erhobenen Befunden kann dem Bericht des Kinderspitals R.___ vom 19. Januar 2004 entnommen werden, betreffend Grobmotorik habe sich anamnestisch ergeben, dass die Versicherte im Alter von 9 Monaten das Sitzen und im Alter von 18 Monaten das Gehen erlernt habe. Mit einem Roller habe sie sich im Alter von 4 Jahren fortbewegen können und im Alter von 5 Jahren habe sie mit einem Fahrrad ohne Stützräder fahren können. Beim Schwimmen zeige sie symmetrische Beinbewegungen und sie bewege sich allgemein gerne. Die Untersuchung habe Folgendes ergeben: Unauffälliges Gangbild, Gehen auf einem Balken möglich, vereinzelt mit Absetzen und Mitbewegungen, Treppauf- und Treppabsteigen im Wechselschritt, Schlusssprung von der dritten Treppenstufe mit hypertonem Aufsetzen, Einbeinhüpfen gut möglich, dynamische Balance vorfussbetont, Zehenspitzen und Hackengang gut, Ballfang ungeschickt, Ballwurf gut kraftdosiert und zielgerichtet, Fussballkicken umständlich und ungeschickt. Insgesamt lägen bei repetitiven und alternierenden Fussbewegungen Defizite vor. Das Bewegungsmuster sei zähflüssig, rechts mehr als links. Bei den repetitiven und alternierenden Hand- und Fingerbewegungen liege die Versicherte im Normbereich, jedoch mit etwas fahriger Ausführung. Die dynamische Balance sei im unteren Normbereich bei vielen Mitbewegungen (Urk. 12/16/3 S. 1).
         Zum feinmotorischen Bereich kann dem Bericht entnommen werden, die Versicherte bevorzuge die rechte Hand. Mit der Schere könne sie präzise schneiden. Sie bastle selbstständig für sich. Die Lieblingsbeschäftigung sei das Zeichnen. Mit dem Öffnen von Reissverschlüssen und von Hosenknöpfen sowie beim Binden der Schuhe habe die Versicherte noch Schwierigkeiten und wirke dabei langsam. Das Einfüllen von Münzen in ein "Kässeli" erfolge dysmetrisch und mit ataktischem Ergreifen der Münzen. Der Turmbau mit schmalen Hölzern sei unsicher und dysmetrisch. Die Versicherte habe bis zu vier Elemente aufschichten können. Das Auffädeln von Perlen auf eine Schnur erfolge ebenfalls mit leichter Dysmetrie und etwas umständlich. Schraubbewegungen mit der rechten Hand erfolgten mit überschiessender Handöffnung und das Stecken von Pilzsteckern in Löcher sei dysmetrisch (Urk. 12/16/3 S. 1 f.).
         Dem Bericht des Kinderspitals R.___ vom 4. Januar 2005 ist betreffend Grobmotorik zu entnehmen, die Versicherte könne nun auch schwimmen und gut tauchen. Sie rolle auf Rollschuhen durch das Zimmer, auf der Strasse noch mit Festhalten. Sie spiele nicht gerne Fussball, turne dafür aber sehr gerne. Das Gangbild der Versicherten sei insgesamt etwas steif. Der Zehen- und Fersengang sei gut möglich, jedoch mit deutlicher Tonisierung. Über das Seil springe die Versicherte steif und unsicher. Der Einbeinstand sei für rund 5 Sekunden mit Ausgleichbewegungen möglich. Beim Gang auf dem Balken bestünden Balanceprobleme. Beim Ballfang bestehe eine schlechte Antizipation. Der Sprung von der dritten Treppenstufe erfolge mit plumpem Aufsetzen auf dem Boden. Bei der Feinmotorik falle auf, dass die Versicherte trotz Rechtsbetonung beide Hände gleich geschickt einsetzen könne. Das Ausmalen sei gut, aber nicht präzise. Sie beginne, die Schuhe selber zu binden. Reissverschlüsse und Knöpfe bereiteten nach wie vor Mühe. Das Einfüllen von Münzen erfolge leicht ataktisch und ungeschickt. Beim Turmbau mit schmalkantigen Klötzen habe sie drei Elemente aufeinander schichten können. Beim Einfädeln von Perlen falle ein ungeschicktes Bewegungsmuster auf. Die Schraubbewegungen seien beidseitig überschiessend ausgefallen. Am Steckbrett sei das langsame Arbeitstempo mit unsicherem und steifem Platzieren der Stecker aufgefallen (Urk. 16 S. 1).
4.6     Die den beiden Berichten zu Grunde liegenden Untersuchungen zeitigten im Wesentlichen übereinstimmende Befunde. Es fällt auf, dass die Versicherte an sich alle geprüften Tätigkeiten respektive Bewegungsabläufe ausführen konnte, teilweise aber unpräzis, etwas schwerfällig und unkoordiniert. Weitergehende Defizite konnten jedoch nicht festgestellt werden. Zutreffend wurden die bestehenden Einschränkungen als motorische Ungeschicklichkeiten eingestuft. Die Diagnose einer leichten Cerebralparese ist vor diesem Hintergrund einleuchtend. Im Zusammenhang mit dem in vorstehender Ziffer 4.4 Ausgeführten kann die bei der Versicherten bestehende leichte cerebrale Bewegungsstörung nicht unter Ziff. 390 des Anhangs zur GgV subsumiert werden. Der erforderliche Schweregrad ist bei einer leichten Störung nicht gegeben. Dass es sich innerhalb der leichten Störung um eine eindeutige handelt, wie im Bericht des Kinderspitals R.___ vom 4. Januar 2005 festgehalten wurde, ändert daran nichts. Keinen Einfluss hat auch der Umstand, dass bei der Versicherten eine ergo- und psychomotorische Behandlung geeignet ist, die Auswirkungen des Leiden zu verbessern. Zu beurteilen ist vorliegend nicht die Indikation einer Behandlung, sondern allein die Frage, ob die diagnostizierte Störung der Versicherten ein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV darstellt und somit eine Pflicht zur Übernahme der Behandlungskosten besteht. Wie dargelegt wurde, ist dies vorliegend nicht der Fall. In diesem Sinne kann der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch nicht beanstandet werden.
         Der Vollständigkeit halber angefügt sei, dass eine nähere Prüfung, ob das Leiden der Versicherten unter Ziff. 395 des Anhangs zur GgV (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) subsumiert werden könnte, unterbleiben kann, denn hierfür können lediglich Behandlungen bis Ende des zweiten Lebensjahres zu Lasten der Invalidenversicherung übernommen werden.

5.       Auch wenn kein Geburtsgebrechen gegeben ist, kann bei nichterwerbstätigen Versicherten vor Vollendung des 20. Altersjahres gegebenenfalls gleichwohl eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestehen. Bei diesen Versicherten können nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 12 IVG trotz einstweilen noch labilen Leidenscharakters medizinische Vorkehren von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde. Es kann hierzu auf das in vorstehender Erwägung 1.2 Gesagte verwiesen werden. Ob vorliegend die genannten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann diese Prüfung nicht vorgenommen werden. Dazu sind weitere Abklärungen nötig, denn es ist nicht aktenkundig, welcher Zustand ohne die bei der Versicherten indizierten Massnahmen voraussichtlich einträte und in welchem Ausmass dadurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt würde. Zur Durchführung dieser noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass Urk. 12/17 sich nicht bei den Akten befindet. Dieser Mangel ist von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu beheben.

6.       Nach § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Versicherten sowie in Nachachtung der übrigen genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insofern gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2004 betreffend neurologische Defizienz aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, W.___ eines Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).