IV.2004.00698

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 11. März 2005

in Sachen

C.___
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1953, besuchte in Spanien die obligatorische Schule und reiste 1974 in die Schweiz ein (Urk. 8/16). Ab September 1990 arbeitete er als Betriebsmitarbeiter Logistik für die A.___. Die Tätigkeit beinhaltete das Heben und Tragen von Postsäcken bis 30 kg. Wegen eines Rückenleidens wurde ihm ab dem 14. April 2003 eine leichtere Arbeit zugewiesen, die er halbtagsweise versieht (Urk. 8/13).
         C.___ meldete sich am 20. Februar 2004 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht vom 5. März 2004 (Urk. 8/13) und den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom 29. April 2004 (Urk. 8/9 Blatt 1 bis 4) ein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Urk. 8/4). Daran hielt sie nach Einsprache vom 22. Juni 2004 (Urk. 8/3) mit Entscheid vom 17. September 2004 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2004 liess C.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, am 12. Oktober 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei eine berufliche Abklärung der BEFAS in Appisberg durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang der auf Abweisung der Beschwerde lautenden Vernehmlassung der IV-Stelle vom 17. November 2004 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel am 19. November 2004 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).      
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
1.3     Nach dem bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

2.       Die Beschwerdegegnerin nimmt den Standpunkt ein, dass der Beschwerdeführer in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne er jedoch im Umfang von 100 % ausüben. Aus dem Vergleich des Einkommens mit (Fr. 52'025.--) und ohne (Fr. 70'718.--) gesundheitliche Einschränkung resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, er sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig, wobei er eine entsprechende Tätigkeit im genannten Umfang zur Zeit bei der A.___ ausübe (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. D.___ vom ärztlichen Dienst der E.___ führte am 30. September 2003 aus, dass der Beschwerdeführer unter Rückenbeschwerden leide. Eine Hospitalisation sowie die weiterhin durchgeführten Therapien hätten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes gebracht. Es bestünden weiterhin Beschwerden beim Heben und Tragen von Gewichten. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 50 %, wobei in nächster Zukunft mit keiner wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Eingeschränkt sei er insbesondere beim Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg (Urk. 3/6).
3.3     Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, stellte am 11. Februar 2004 die Diagnosen Diskushernie L3/4 rechts foraminal (radiologisch schrumpfend, radikulär praktisch asymptomatisch, belastungsinduzierte Rückenschmerzen, Somatisierungsstörung, anamestisch körperliche Schwerstarbeit als Schmerzauslöser), Diabetes mellitus und leichte Polyneuropathie. Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer in körperlicher Schwerstarbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei zur Zeit zu 50 % arbeitsfähig geschrieben beim Transferieren von Postsäcken von 0 - 10 kg. Er verrichte diese Tätigkeit an vier Stunden am Tag. Vorgesehen sei eine leichte Steigerung dieser Tätigkeit mit dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in zwei bis drei Monaten (Urk. 8/9 Blatt 7).
3.4     Dr. B.___ stellte am 29. April 2004 die Diagnosen Diskushernie L3/4 rechts foraminal mit belastungsinduzierten lumbalen Schmerzen und belastungsinduzierten radikulären Symptomen sowie Diabetes mellitus II. Der Allgemeinmediziner führte aus, der Beschwerdeführer könne zu 50 % eine Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg verrichten. Bei gesteigertem Arbeitspensum würden vermehrte radikuläre Schmerzen auftreten. Eine Steigerung der zumutbaren Gewichtsbelastung sei ebenfalls fehlgeschlagen. Eine spezialärztliche Abklärung habe keine Therapiemöglichkeiten ergeben (Urk. 8/9 Blatt 1 und 2).
         Dr. B.___ gab im - ebenfalls am 29. April 2004 ausgefüllten - Formular "Arbeitsbelastung: Medizinische Beurteilung", an, der Beschwerdeführer sei in einer Tätigkeit bei der A.___ bei Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/9 Blatt 4).
         Am 5. Oktober 2004 führte Dr. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass beim Beschwerdeführer seit dem 21. März 2003 eine Arbeitsunfähigkeit in wechselndem Ausmass vorliege. Seit längerer Zeit arbeite dieser zu 50 % in einer Tätigkeit mit einer Gewichtslimitierung von maximal 10 kg. Er übe eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit aus. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % arbeitsfähig und dies nur in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit. Eine weitere Verbesserung der Situation sei trotz anfänglicher Fortschritte nicht zu erwarten (Urk. 3/8).

4.
4.1     Gemäss den vorgenannten Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter einer Diskushernie L3/4 rechts foraminal leidet. Die Ausübung einer Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 30 kg ist ihm demnach nicht mehr möglich, weshalb auf eine vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab März 2003 zu schliessen ist.
4.2     Trotz Gesundheitsschaden geht der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nach. Dabei hat er bei der A.___ als Betriebsmitarbeiter Logistik in einer Sacksammelstelle leere Postsäcke zu falten und zusammenzubinden (vgl. auch Arbeitsgeberbericht vom 5. März 2004; 8/13). Diese Tätigkeit beinhaltet kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
4.3     Wenn Dr. B.___ im Bericht vom 5. Oktober 2004, wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten, mit dem Heben von Gewichten bis 10 kg verbundenen Tätigkeit bei der A.___ mit einem Arbeitspensum von 50 % um eine den Rückenbeschwerden angepasste Tätigkeit handle und eine Steigerung des Pensums ausgeschlossen sei, so fragt es sich, ob für die Beschränkung auf ein halbes Pensum medizinische oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sind. Immerhin hatte dieser Arzt am 29. April 2004 im Formular "Arbeitsbelastung: Medizinische Beurteilung" noch angegeben, eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zuzumuten (Urk. 8/9 Blatt 4).
         Es ist daher abzuklären, aus welchen Gründen eine Erhöhung des 50%igen Pensums beim bisherigen Arbeitgeber nun doch nicht möglich ist. Auch ist in Erfahrung zu bringen, ob und bei welchen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer überhaupt noch ein volles beziehungsweise ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum medizinisch-theoretisch zumutbar wäre. Erst auf dieser Grundlage wird beurteilt werden können, ob dem Einkommensvergleich der tatsächliche Verdienst zugrunde gelegt werden kann oder nicht, zumal die Stabilität des Arbeitsverhältnisses durch die vorhandenen Akten nicht in Frage gestellt wird.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.       Die Rückweisung der Sache kommt dem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertssteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).