Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00699
IV.2004.00699

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 18. März 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 14. Januar 2004 (Urk. 12/23-28) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ eine vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2003 befristete ganze Invalidenrente zu. Die gegen die Befristung der Invalidenrente erhobene Einsprache vom 16. Februar 2004 (Urk. 12/19) hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Oktober 2004 (Urk. 2) in dem Sinne gut, dass sie dem Versicherten vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2003 eine Viertelsrente zusprach.

2. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden materiellen Anträgen:
"1.  Der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2004 sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 2.  Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Juni 2003 weiterhin eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 3.  Dem Beschwerdeführer sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
         Die IV-Stelle hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2004 mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 (Urk. 12/1) wiedererwägungsweise zur Einleitung weiterer Abklärungen teilweise auf und beantragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 11 S. 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei richterlich festzustellen, dass die Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Form unzulässig sei (Urk. 1 S. 2).
         Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden und Klagen im Bereich der Sozialversicherung (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], vergleiche auch Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Der vorliegende formelle Antrag betrifft jedoch keinen Entscheid, sondern die Amtsführung der Beschwerdegegnerin und fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
         Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass sich das Gericht als nicht zuständig erachte, die Sache sei im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde an die sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten (Urk. 1 S. 3). Aufsichtsbehörde der IV-Stelle ist das Bundesamt für Sozialversicherung (Art. 76 Abs. 1 ATSG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Gemäss Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher zur allfälligen Behandlung als Aufsichtsbeschwerde ans Bundesamt für Sozialversicherung weiterzuleiten.

2.
2.1     Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
         Die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2004 zwecks Anordnung weiterer Abklärungen entspricht den Anträgen des Beschwerdeführers nicht, da dieser vorrangig die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2003 beantragt (Urk. 1). Deshalb fällt die Abschreibung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern es hat vielmehr ein Sachurteil zu ergehen und es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2003 gegeben sind.

2.2     Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2004 auf den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 31. März 2004 (Urk. 12/31) abgestützt, der dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2003 bescheinigte. Im Bericht vom 30. September 2004 (Urk. 3/7) bestätigte Dr. B.___ hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Juni 2003, ohne den Widerspruch zu seinem vorherigen Bericht zu erklären.
2.3     Da keine übereinstimmende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, ist ein Entscheid über die Herabsetzung respektive die Weitergewährung der ganzen Rente ab 1. Juni 2003 nicht möglich. Die Sache ist deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Daher erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
         Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:
           Von der Aufhebung des Einspracheentscheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2004 wird Vormerk genommen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen  vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2003 neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Eingabe des Beschwerdeführers wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesamt für Sozialversicherung zur allfälligen Behandlung als Aufsichtsbeschwerde weitergeleitet.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).