Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene S.___ arbeitete seit dem 1. April 1991 als Abnehmerin Kartonage bei der Firma P. in "___". Wegen Rückenschmerzen war sie seit dem 15. Juni 2001 mit Unterbrüchen zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder (Urk. 8/30-32). Aufgelöst wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2003 (Arbeitgeberbericht vom 4. April 2003, Urk. 8/33, mit Ergänzung vom 10. Juli 2003, Urk. 8/29, vgl. auch Urk. 8/10). Am 26. Februar 2002 (richtig: 2003) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Arbeitgeberin den obenerwähnten Arbeitgeberbericht ein sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, "___", vom 11. und 25. März 2003 (Urk. 8/17), von Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, "___", vom 31. März 2003 und vom 22. September 2003 (Urk. 8/15-16) sowie von Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt der Klinik G.___ vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/14 mit Beilagen). Nach den Abklärungen durch ihre interne Berufsberatung (Verlaufsbericht vom 26. November 2003, Urk. 8/21) wies die IV-Stelle mittels Verfügung vom 27. November 2003 das Begehren um Kostengutsprache für die berufliche Eingliederung ab (Urk. 8/11). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf die bereits erwähnten sowie die von Dr. med. B.___ nachgereichten Berichte vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/12 und Urk. 8/13/1-24) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. Februar 2004 ab (Urk. 8/8). Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle auf Einsprache vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/7) und Ergänzung vom 2. März 2004 (Urk. 8/4) hin mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess S.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten und eventuell sei eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuberaumen (Urk. 1). Im Wesentlichen berief sie sich auf die bereits erwähnten Berichte der Klinik G.___ vom 1. Oktober 2003 (Urk. 3/5 = Urk. 8/14) und von Dr. med. B.___ vom 22. September 2003 (Urk. 3/6 = Urk. 8/15). Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, dass sich ihr Gesamtzustand nach der dritten Operation wesentlich verschlechtert habe, weshalb auch eine leichte Arbeit unter Schonung des Rückens nicht mehr möglich sei. Insbesondere erfordere die Diskrepanz in der medizinischen Beurteilung zwischen Dr. med. B.___ und der Klinik G.___ eine medizinische oder berufliche Begutachtung.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2004 stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf die fachmedizinische Aktenlage (Berichte der Klinik G.___) Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 18. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines GutachtensArztberichtes ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Arzt oder die Ärztin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Zu ergänzen ist, dass das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Im Weiteren schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
1.6 Insbesondere in Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.7 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im ausserberuflichen Aufgabenbereich zu betätigen; vgl. Art. 18 Abs. 2bis IVG) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihres angefochtenen Einspracheentscheides geltend, dass die Beschwerdeführerin bei einer der Behinderung angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid insbesondere auf den Bericht der Klinik G.___ vom 1. Oktober 2003 (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass ihr der behandelnde Arzt an der Klinik G.___, Dr. med. C.___, nach der dritten Operation mitgeteilt habe, dass die einzige Therapie die absolute Ruhe wäre und dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtere, sobald sie arbeiten würde. Die Hausärztin habe im Verlaufsbericht, datiert 22. September 2003 (Urk. 3/6 = Urk. 8/15), festgestellt, dass es für eine Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit zuzumuten sei, noch zu früh sei. Demgegenüber habe die Klinik G.___ die Beschwerdeführerin im Bericht vom 1. Oktober 2003 bei behinderungsangepasster Arbeit zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Diese Einschätzung der Klinik G.___ sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. So habe denn auch die IV-Stelle, Berufsberatung, diese unterschiedliche Beurteilung festgestellt und dazu festgehalten, möglicherweise habe die Klinik G.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das Hüftproblem nicht berücksichtigt. Schliesslich habe Dr. med. B.___ in ihrem Bericht vom 4. Februar 2004 erklärt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert habe und ihr auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Beschäftigung mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dr. C.___ führte im Juni 2001 aufgrund einer krankhaften Veränderung im Bereich der lumbalen Bandscheiben (Diskushernie L5/S1 paramedian links mit Kompression der Wurzel L5 links) eine Hemilaminektomie L5/S1 links (Urk. 8/13/18), wegen eines Rezidivs eine zweite Operation im März 2002 (Urk. 8/13/11) und infolge eines zweiten Rezidivs eine dritte Operation im April 2003 durch (Urk. 8/13/4). Des Weiteren diagnostizierte die Klinik G.___ am 4. Oktober 2001 ein Impingementsyndrom mit Verminderung des Offsets mit Labrumverletzung am anterocranialen Teil der linken Hüfte (Urk. 8/13/19). Am 23. Juni 2003 wurde seitens der Klinik G.___ ein medizinischer Bericht verfasst, worin ein objektiv erfreulicher Verlauf ohne Zeichen einer Nerveneinklemmung festgestellt wurde. Aufgrund der drei Eingriffe am Segment L5/S1 und Dehydrierung der Bandscheibe L4/5 erklärte der Spezialarzt der Klinik G.___ die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Beilage zu Urk. 8/14 ). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 äusserte sich die Klinik G.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin detailliert und erklärte sie für leichte, rückenschonende Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/14). Die Beschwerdeführerin sollte aufgrund ihrer Erkrankung keine rückenbelastenden Arbeiten mehr ausführen, insbesondere keine Tätigkeiten, die mit dem Anheben von schweren Lasten verbunden sind. Repetitives Anheben von Lasten > 5 kg und Arbeiten, die eine Rotation der Lendenwirbelsäule oder häufige Inklination erfordern, sollten nicht mehr ausgeübt werden. Sitzende Arbeiten sollten nicht starre Zwangshaltungen erfordern, sondern eine gewisse Bewegung und Positionswechsel zulassen. Sie sollten zudem nach Möglichkeit durch stehend/gehende Arbeitsphasen unterbrochen werden können (Urk. 8/14).
3.2 Die Hausärztin, Dr. B.___, stellte übereinstimmend mit der Klinik G.___ die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 paramedian links, welche den ganzen Rezessus links sowie die Nervenwurzel S1 links komprimiert habe und drei Mal habe operiert werden müssen. Des Weiteren wurde ein Impingementsyndrom mit Verminderung des Offsets mit Labrumverletzung am anterocranialen Teil der linken Hüfte diagnostiziert (Urk. 8/13/2). Die Hausärztin erklärte in ihrem Verlaufsbericht vom 22. September 2003, die Beschwerdeführerin sei "zur Zeit und vorläufig bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig". Auf die Frage nach der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder in behinderungsangepasster Tätigkeit erklärte sie, dies könne sie zu diesem Zeitpunkt nicht beantworten (Urk. 8/15). Im Arztbericht vom 4. Februar 2004 beantwortete Dr. B.___ die Frage nach einer möglichen beruflichen Umstellung mit "wahrscheinlich geht nichts", die Frage nach dem Umfang und dem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit mit "ganz wenig". Weiter erklärte sie, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit "wahrscheinlich nicht mehr arbeitsfähig". Die Frage nach der Unzumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit beantwortete sie mit "ich glaube eher" (Urk. 8/12).
3.3 Dr. A.___ stellte in seinem Arztbericht vom 25. März 2003 (Urk. 8/17) folgende Diagnosen: Chronisch lumbospondylogenes Syndrom links, kernspintomographischer Verdacht auf eine mögliche medio links laterale rezidive Hernie L5/S1 (MRI vom 31. Januar 2003), klinisch keinerlei Hinweise auf radikuläre Problematik, skelettszintigraphisch ohne Nachweis einer bedeutsamen Pathologie (12. September 2002), Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 am 29. Juni 2001 und 11. März 2002, vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom sowie klinische Möglichkeit eines Hüftimpingements links, wobei die Diagnose des Hüftimpingements keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf erneute Anfrage der IV-Stelle am 16. Juli 2003 erklärte Dr. A.___ am 14. August 2003, die Patientin nicht mehr gesehen zu haben, weshalb sich die IV-Stelle an die Hausärztin zu wenden habe (Urk. 8/28).
3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der dritten Operation (vgl. Urk. 1) sowohl von der Hausärztin als auch von der Klinik G.___ in ihren Berichten mitberücksichtigt wurde (Urk. 8/13 und Urk. 8/14).
3.5 Aufgrund der medizinischen Befunde kann die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen - darüber sind sich die Klinik G.___ und Dr. B.___ einig - nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten und ist entsprechend in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13 und Urk. 8/14).
3.6. Nicht einig sind sich die Ärzte der Klinik G.___ und die Hausärztin bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behindertengerechten Tätigkeit.
Auffallend bei den Arztberichten der Hausärztin sind ihre durchwegs vagen Formulierungen (vgl. Erw. 3.2), womit sie ihre eigene Unsicherheit über ihre Antworten ausdrückt. Auch hat die Hausärztin in ihrem Bericht vom 4. Februar 2004 nicht zu der ihr bekannten (Urk. 8/13) Diskrepanz in der Einschätzung betreffend die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Schliesslich ist zudem zu berücksichtigen, dass der Bericht der Hausärztin im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen ist.
Demgegenüber ist der Arztbericht der Klinik G.___ vom 1. Oktober 2003 detailliert und nachvollziehbar und stützt sich auf die dieser Klinik bekannte Krankengeschichte und lange medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in dieser Klinik (Urk. 8/14, Urk. 8/13/3-6, Urk. 8/13/8 und Urk. 8/13/10-24).
3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist - wie erwähnt - entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist und unter anderem auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Es ist deshalb zu prüfen, ob bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 1. Oktober 2003 durch die Klinik G.___ das von der Beschwerdeführerin genannte Hüftproblem berücksichtigt wurde (Urk. 1). Aus den erwähnten Akten ist ersichtlich, dass die Klinik G.___ aufgrund von Klagen der Beschwerdeführerin über Beschwerden im Leisten- und Trochanter major-Bereich links (siehe Bericht Klinik G.___ vom 20. September 2001, Urk 8/13/20) die entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat (Urk. 8/13). Dr. C.___ überwies die Beschwerdeführerin intern an den Spezialisten der Klinik G.___, da er die Schmerzen in der linken Leiste als coxogen interpretierte (Bericht vom 10. September 2001, Urk. 8/13/21). Der schliesslich von Dr. med. D.___ der Klinik G.___ empfohlene Eingriff wurde nicht durchgeführt (Bericht Klinik G.___ vom 24. Januar 2002, Urk. 8/13/12). Damit stimmt auch die Aussage von Dr. A.___ überein, der in seinem Arztbericht vom 1. Juli 2002 an die überweisende Hausärztin ausführte, dass die leichten linksseitigen Leistenschmerzen die Patientin nicht stark stören würden, sondern diese vorab durch die rechtsseitigen Beschwerden geplagt werde. Weiter riet er aufgrund der geringen Klinik von einer Operation des linken Hüftimpingements, wie es die Klinik G.___ empfohlen hatte, ab (Urk. 8/13/9). In seinem Arztbericht vom 25. März 2003 erklärte er ausdrücklich, dass die Hüftproblematik die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusse (Urk. 8/17, vgl. auch Erw. 3.3 oben). Auffällig ist, dass auch Dr. B.___ in ihrem Arztbericht vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/12) ausschliesslich von Rückenschmerzen spricht und die Leistenschmerzen nicht erwähnt. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Impingementsyndrom mit Verminderung des Offsets mit Labrumverletzung am anterocranialen Teil der linken Hüfte die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich beeinflusst. Der Bericht der Klinik G.___ vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/14) ist überzeugend, beruht auf eigenen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der vollständigen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin abgegeben worden.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, ein Gutachten einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag verlangt hatte, da von zwei Fachärzten (Dr. C.___ und Dr. A.___) schlüssige und überzeugende Arztberichte vorliegen (Beilagen zu Urk. 8/13).
3.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle gestützt auf den Bericht der Klinik G.___ vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/14) zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen ist (Urk. 2).
4. Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin monieren, dass sie beruflich nicht abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 4).
Tatsächlich hat jedoch sehr wohl eine berufliche Abklärung stattgefunden, wie dies aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung der IV-Stelle vom 26. November 2003 (Urk. 8/21) ersichtlich ist. Aus diesem Protokoll ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin sich selbst als nicht arbeitsfähig betrachtete, weshalb in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin die subjektive Grundvoraussetzung für eine berufliche Massnahme zu verneinen ist. Wie bereits in der Verfügung vom 27. November 2003 erwähnt, bleibt es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der IV-Stelle ein neues Begehren zu stellen, sofern sich die Verhältnisse ändern (Urk. 8/11).
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (hier unbestrittenermassen 20. Januar 2004, Urk. 8/10) massgebend und Validen- und Invalideineinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 128 V 174).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 4. April 2003 verwiesen werden, welche für das Jahr 2003 einen Jahresverdienst von Fr. 43'160.-- angibt (Urk. 8/33). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2003 aufgelöst (Urk. 8/29). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung weiter bei dieser Firma gearbeitet hätte. Wie aus dem Arbeitgeberbericht ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin jährlich - zumindest in den letzten Jahren - eine Lohnerhöhung erhalten. Entsprechend ist der Jahreslohn 2003 an die Nominallohnsteigerung anzupassen. Die Nominallohnsteigerung beträgt für das Jahr 2004 0,9 % (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tab. B 10.2), weshalb von einem Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 43'548.50 auszugehen ist.
5.3 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von Fr. 38'700.80 aus (Urk. 8/21 und Urk. 8/10). Da das von der IV-Stelle angeführte Invalideneinkommen nicht nachvollzogen werden kann, ist zur Berechnung des zumutbaren hypothetischen Invalideneinkommens auf die statistischen Angaben zurückzugreifen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei Annahme einer im Jahre 2004 wie im Jahre 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 82, Tab. B9.2) und einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 von 1,4 % und einer solchen von 0,9 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 83, Tab. B10.2) ein Gehalt von rund Fr. 4'074.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 48'888.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Invalideneinkommen von Fr. 38'700.80 für das Jahr 2003, das im Jahre 2004 in Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 0,9 % einem Betrag von rund Fr. 39'049.-- entspricht, zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens von einem um gute 20 % reduzierten Tabellenlohn ausgegangen ist. In Anbetracht der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einer Branche erwerbstätig war, deren Löhne unter dem statistischen Zentralwert liegen (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43, Wirtschaftszweig 21 [Papier- und Kartongewerbe]), und dass sie wegen ihres Gesundheitsschadens unbestrittenermassen keine rückenbelastenden Tätigkeiten mehr ausführen kann, behinderungsangepasste jedoch im Ausmass von 100 %, ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 39'049.-- (Stand 2004) nicht zu beanstanden.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 43'548.50 folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'499.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 10 %. Selbst wenn man den Tabellenlohn von Fr. 48'888.-- um den Maximalabzug von 25 % reduzierte, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 36'666.-- führte, ergäbe sich eine Lohneinbusse von Fr. 6'882.50 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 16 %, was einen Rentenanspruch ebenfalls ausschliesst.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).