IV.2004.00702

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 27. Mai 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1983 geborene R.___ litt seit längerer Zeit an zunehmenden Gangstörungen, deren Ursache ein im Herbst 1990 festgestellter Hirntumor war. Nach der im Dezember 1990 erfolgten operativen Entfernung unterzog sich der Versicherte von März bis Mai 1991 einer Bestrahlung. Dennoch bildete sich der Tumor im November 1991 erneut, doch blieb er stationär. Der Versicherte leidet weiterhin an Gangstörungen im Sinne einer Rumpfataxie und einer Ataxie der Extremitäten, an starken Kopfschmerzen und an einer Beeinträchtigung des Sehvermögens, die durch das Auftreten von Doppelbildern verursacht wird. Schliesslich wies der Versicherte auch eine schwere Sprachstörung auf (Urk. 10/27-44). Nach dem Besuch der Sonderschule für Sinnesbehinderte und Sprachgestörte (Urk. 10/25-26, Urk. 10/19-20) absolvierte R.___ vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2002 die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre in den Bereichen Produktion und Logistik in den Anlernwerkstätten B.___ (Verfügung vom 20. Juli 2000; Urk. 10/11, vergleiche auch Urk. 9/17 und Urk. 9/9-10). Ab 2. September 2002 war er bei der Firma C.___ AG als Montagemitarbeiter angestellt. Er konnte jedoch wegen Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit und starken Kopfschmerzen oft nicht zur Arbeit erscheinen und wurde deshalb am 20. November 2002 arbeitslos (Urk. 9/17 und Urk. 9/11). Seit 1. April 2003 ist der Versicherte im Umfang eines 50 %-Arbeitspensums als Mitarbeiter Radiologie in der Klinik D.___ angestellt (Urk. 9/13).
         Mit Verfügung vom 27. April 2004 (Urk. 9/7-8) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine halbe Härtefallrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Im Zuge der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wurde der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2004 überprüft. Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 (Urk. 9/6) sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Juni 2004 (Urk. 9/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. September 2004 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob R.___, vertreten durch seinen Vater A.___, mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss eine erneute Überprüfung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Übernahme allfälliger Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens durch die Staatskasse. Die IV-Stelle verzichtete in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2005 (Urk. 8) auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und es ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität und ihrer Bemessung (Art. 8 und 16) sowie zur Revision von Dauerleistungen, keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:
Vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %, nach Vollendung von 21 Altersjahren und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 % und nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).   
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Im Bericht des Spitals E.___, Abteilung Neurologie, vom 10. Juni 2004 (Urk. 9/11) wird erklärt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2003 bei der Klinik D.___ angestellt und arbeite dort während 50 % der normalen Arbeitzeit. Er leiste jedoch weniger als ein 50 %-Arbeitspensum. Die Ataxie habe sich zwar nicht wesentlich verschlechtert, doch der Beschwerdeführer leide weiterhin unter anstrengungsabhängigen Kopfschmerzen. Es sei jedoch nicht mehr zu Arbeitsausfällen gekommen, und er versuche, auch zur Arbeit zu erscheinen, wenn er unter Kopfschmerzen leide. Bei dieser Regelung sei die Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers ausgeschöpft. Er erbringe eine Arbeitsleistung von 35-40 % während 50 % der normalen Arbeitszeit. Die jetzige Tätigkeit sei behinderungsangepasst und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sie halbtags auszuüben.

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor, und es ist im Übrigen unbestritten (Urk. 1 S. 2), dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der Klinik D.___ bei einem Arbeitseinsatz von 50 % auszuüben vermag (vergleiche auch Urk. 9/5).
4.2     Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 24'759.-- (Urk. 9/1 und Urk. 2), wobei sie sich auf den Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2004 (Urk. 9/13) abstützte.
         Der von der invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst ist für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, das heisst des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen I. vom 14. Februar 2002, U 410/00).
         Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. April 2003 beim gleichen Arbeitgeber. Es ist daher von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Gemäss Bericht des Spitals E.___ schöpft er seine verbliebene Arbeitskraft voll aus. Zwar geht aus dem Arztbericht hervor, dass er nur eine Arbeitsleistung von 35-40 % erbringt (Urk. 9/11). Dennoch wird im Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2004 bestätigt, dass der Jahreslohn von Fr. 24'759.-- der Arbeitsleistung entspricht (Urk. 9/13 Ziff. 13). Daher ist von diesem Invalideneinkommen auszugehen.
4.3     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 48'650.-- ausgegangen (Urk. 9/1 und Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso das Valideneinkommen mit Fr. 48'650.-- beziffert worden sei. Da er bei einem 50 %-Arbeitspensum Fr. 24'759.-- verdiene, müsste das Einkommen für eine Vollzeitstelle richtigerweise das Doppelte, nämlich Fr. 49'518.-- betragen (Urk. 1 S. 3).
         Von der in Art. 26 IVV statuierten Grundregel (vorne Erw. 2.3) kann nur bei versicherten Personen abgewichen werden, die kurz vor Antritt der Berufsausbildung invalid werden und wenn auf Grund eindeutiger Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die invalide Person ohne Invalidität einen bestimmten Beruf erlernt hätte. In diesem Fall kann zur Berechnung des Einkommens ohne Invalidität auf diesen Beruf abgestellt werden (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 10. Februar 2003, I 472/02, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer ist seit seinem siebten Lebensjahr invalid (Urk. 9/12). Aufgrund seiner Invalidität konnte er sich keine genügenden beruflichen Kenntnisse aneignen und durchlief ein Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung (Urk. 9/17). Wegen des frühen Beginns der Invalidität liegen keine eindeutigen Anhaltspunkte vor, um zu bestimmen, welchen Beruf der Beschwerdeführer ohne Invalidität erlernt hätte. Das Valideneinkommen ist daher mit der Beschwerdegegnerin nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen. Für das Jahr 2004 ist für versicherte Personen vor Vollendung von 21 Altersjahren von einem Einkommen von Fr. 48'650.-- (70 % von Fr. 69'500.--) und für Personen nach Vollendung von 21 und vor Vollendung von 25 Altersjahren von Fr. 55'600.-- (80 % von Fr. 69'500.--) auszugehen (AHI 2003 S. 356).
         Zu beachten ist, dass der am 17. März 1983 geborene Beschwerdeführer am 17. März 2004 das 21. Altersjahr vollendet hat. Für die Zeit vor Vollendung des 21. Altersjahrs ist, wie von der Beschwerdegegnerin richtig erkannt, von einem Valideneinkommen von Fr. 48'650.-- auszugehen. Im Vergleich zu dem Invalideneinkommen von Fr. 24'759.-- beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 23'891.--, was einen Invaliditätsgrad von abgerundet 49 % ergibt. Insoweit ist der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen jedoch die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) Buchstabe d. Der Beschwerdeführer bezog bis 31. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine halbe Härtefallrente (Urk. 9/7). Gemäss Buchstabe d Abs. 2 lit. d der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 21. März 2003 des IVG wird die halbe Invalidenrente weiterhin ausgerichtet, solange die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung zusammen niedriger sind als die halbe Rente. Nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003 der IVV Abs. 2 und 3 ist es Sache der Ausgleichskasse zu prüfen, ob nach bisherigem Recht im Sinne von Buchstabe d Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum IVG weiterhin ein Anspruch auf eine Härtefallrente besteht. Sie prüft auch, ob die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung zusammen niedriger sind als die halbe Rente.
         Vorliegend wurde nicht geprüft, ob aufgrund der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision auch nach dem 1. Januar 2004 ein Anspruch auf eine Härtefallrente gegeben ist (vergleiche Urk. 12). Dies ist noch nachzuholen.
4.4     Mit der Vollendung des 21. Altersjahres am 17. März 2004 (Urk. 10/93) erhöhte sich das nach Massgabe von Art. 26 IVV in Verbindung mit den Verwaltungsweisungen zu ermittelnde Valideneinkommen von Fr. 48'650.-- auf Fr. 55'600.-- (vorne Erw. 4.3). Dieser Umstand bildet eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Grundlagen und ist daher revisionsrelevant.
         Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24'759.-- beträgt die Erwerbseinbusse nun Fr. 30'841.-- und führt zu einem Invaliditätsgrad von abgerundet 55 %, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt.
         Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV wirkt sich diese Erhöhung des Invaliditätsgrades drei Monate nach ihrem Eintritt auf den Leistungsanspruch aus.
         Nach Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ist am 17. Juni 2004 entstanden, weshalb die halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2004 auszurichten ist.

5.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Mai 2004 ist bei einem Invaliditätsgrad von 49 % zu prüfen, ob weiterhin aufgrund der zitierten Schlussbestimmungen Anspruch auf eine Härtefallrente besteht, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1     Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Kostenfolge durch die Staatskasse beantragt (Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Dieser Antrag erweist sich daher als gegenstandslos.
6.2     Weiter beantragt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Übernahme der Entschädigungsfolgen durch die Staatskasse und damit sinngemäss eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2).
         Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Unter Parteikosten werden in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Vertretungskosten verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, welche die vertretende Person für ihren Aufwand geltend macht, und die Barauslagen der vertretenden Person (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 96). Demgegenüber hat die nicht anwaltlich oder sonst qualifiziert vertretene obsiegende Partei nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteientschädigung (so genannte Umtriebsentschädigung). Voraussetzung ist namentlich, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 27. Februar 2004, C 106/02 Erw. 5.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, womit ein entsprechender Anspruch entfällt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. September 2004 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Für den Rentenanspruch vom 1. Januar bis 31. Mai 2004 wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen damit sie im Sinne der Erwägungen prüfe, ob dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine halbe Härtefallrente ausgerichtet werden kann.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).