IV.2004.00704
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Bahnhofstrasse 61, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1960, gelernte Verkäuferin (vgl. Urk. 10/38 Ziff. 6.2), arbeitete vom 1. Mai 1996 bis Ende Oktober 2000 in einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 10/9/2 S. 1 f. Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1 = Urk. 3/6/4 S. 1 f. Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1) und ab 1. November 2000 in einem Pensum von 60 % (vgl. Urk. 10/9/1 = Urk. 3/6/5) als kaufmännische Angestellte bei der A.___ in ___ (Urk. 10/37 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 7. Juni 1999 erlitt sie einen Zeckenstich, worauf in der Folge Lähmungen beziehungsweise Starre am Nacken, an den Beinen und Armen auftraten (Urk. 10/36/6 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Am 20. September 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/38 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/20/1-3, Urk. 10/19/1, Urk. 10/17, Urk. 10/16/1-2) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 10/34) und zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 10/37) bei. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad bei einem Pensum von 60 % in der Erwerbstätigkeit mit einer Einschränkung von 50 % und einem Anteil im Haushalt von 40 % mit einer Einschränkung von 10 % unter 40 % liege (Urk. 10/12).
1.3 Am 19. August 2003 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, Zürich, Einsprache (Urk. 10/11) gegen die Verfügung vom 21. Juli 2003, die sie am 10. September 2003 ergänzend begründete (Urk. 10/8 = Urk. 3/1). Der Unfallversicherer, die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft, holte einen Bericht von B.___, lic. phil. Psychologin FSP, vom 26. April 2004 (Urk. 10/15/2 = Urk. 3/4) und ein neurologisches Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 3. Mai 2004 (Urk. 10/15/1 = Urk. 3/3) ein. Mit Entscheid vom 14. September 2004 (Urk. 10/2 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brender, mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle. Eventuell sei der Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit der Beschwerde reichte sie einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 20. September 2004 (Urk. 3/5) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem die Versicherte mit Replik vom 11. Februar 2005 (Urk. 14) an ihren Anträgen festgehalten und die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 15) angesetzten Frist auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 16-17), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. April 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen als Teilzeiterwerbstätige einzustufen ist, Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch vorab, ob sie - im Gesundheitsfall - zu 60 oder 80 % erwerbstätig wäre.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % damit, dass die Beschwerdeführerin bei Stellenantritt in einem Pensum von 50 % tätig gewesen sei. Auch als der Ehemann arbeitslos gewesen sei, habe sie ihr Pensum nicht erhöht. Die Erhöhung auf 60 %, nicht aber auf 80 %, sei per 1. November 2000, mithin vier Jahre nach der Einstellung, erfolgt. Die Arbeitgeberin habe in einem Schreiben vom 8. September 2003 - und damit erst nach der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 21. Juli 2003 - darauf hingewiesen, dass das Pensum bis Ende 2001 auf 80 % hätte erhöht werden sollen. Der Beschwerdeführerin seien viele Haushaltarbeiten in Etappen zumutbar, da ihr fast der ganze Tag zur Verfügung stehe. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden (Urk. 2 S. 2 f. und S. 4).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, sie könne nicht an einem Arbeitspensum von 60 % gemessen werden. Vielmehr sei von einem solchen von 80 % auszugehen. Hierfür lägen konkrete Anhaltspunkte vor. So, wie eine in Ausbildung sich befindende Person mit hypothetischem Berufsaufstieg bei der Bemessung des Valideneinkommens zu beurteilen sei, sei es auch dort richtig, bereits fest vorausgesehene Erhöhungen von Arbeitspensen im Gesundheitsfall bei der Bemessung des Invaliditätsgrades, mithin beim Valideneinkommen, zu berücksichtigen. In diesem Sinne bestätige das Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. September 2003, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Quasi-Bedingung, dass das Pensum bis Ende 2001 auf 80 % erhöht würde, eingegangen worden sei. Auch wäre aus betrieblichen Gründen eine Erhöhung des Pensums auf 80 % notwendig gewesen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin habe es nötig gemacht, im Verlaufe des vergangenen Jahres zu deren Unterstützung eine zusätzliche 60%ige Teilzeitstelle auszuschreiben. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass im Gesundheitsfalle die Steigerung des Pensums auf 80 % eine abgemachte Sache gewesen sei und die Bestätigung der Arbeitgeberin der Wahrheit entsprochen habe (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 5).
In Kombination mit den gravierenden neuropsychologischen Befunden laute die Diagnose der Leiden der Beschwerdeführerin: Neuroborreliose (behandelt) mit neurologischen und neuropsychologischen Mittelhirnsymptomen und Arthralgien. Die Gutachter hätten entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit attestiert. Bezüglich der Haushalttätigkeit habe der Gutachter, Dr. C.___, ebenfalls eine Einschränkung von 70 % aufgrund der allgemeinen Körperschwäche, der Unsicherheit beim Stehen und Gehen und auch durch die erhöhte Ermüdbarkeit attestiert. Die sowohl von lic. phil. B.___ wie auch von Dr. C.___ empfohlene neuropsychologisch orientierte Psychotherapie sei mittlerweile angeordnet worden. Man verspreche sich davon die teilweise Bewältigung der Einbussen mit Kompensations- und Kommunikationsstrategien, und vor allem auch das gute Verarbeiten der gesundheitsbedingten Veränderungen des gesamten Lebens. In diesem Zusammenhang habe der behandelnde Arzt, Dr. D.___, einen ausführlichen und ergänzenden Bericht erstattet, worin er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert habe. Nach erneuter Untersuchung habe er sich der Einschätzung von Dr. C.___ anschliessen können, vor allem mit der Begründung, dass bei seiner Beurteilung die existenten und stets zunehmenden, von ihm nicht abschliessend beurteilbaren neurofunktionellen Defizite nicht berücksichtigt worden seien, so dass vorliegend ohne Zweifel von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in Beruf wie im Haushalt von 70 % auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4).
4. Die Beschwerdeführerin ist zu 60 % und nicht - wie von ihr geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 5) - zu 80 % als Erwerbstätige zu qualifizieren. Zwar ist der Ausschreibung der Stelle, welche die Beschwerdeführerin am 1. Mai 1996 antrat, zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin ursprünglich eine Sekretärin mit einem Pensum von 50 bis 80 % suchte (Urk. 10/9/8 S. 2 = Urk. 3/6/2 S. 1). Auch war offenbar eine Erhöhung der Stellenprozente von 50 auf 80 % anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der Arbeitgeberin angesprochen worden, allerdings ohne Zeithorizont (vgl. Urk. 10/9/3 = Urk. 3/6/3). Jedoch arbeitete die Beschwerdeführerin bei Stellenantritt am 1. Mai 1996 in einem Pensum von 50 % (Urk. 10/9/2 S. 1 Ziff. 2.1) und dieses Pensum wurde erst per 1. November 2000, mithin viereinhalb Jahre nach Stellenantritt, auf 60 % erhöht (Urk. 10/9/1). Die Arbeitgeberin hielt zwar mit Schreiben vom 8. September 2003 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seinerzeit unter der Voraussetzung angestellt habe, dass diese ihr Arbeitspensum bis Ende 2001 auf 80 % erhöhte. Dieses Pensum habe dem Arbeitsaufwand, den sie aufgrund der laufenden Erweiterung des Profils der Position der Beschwerdeführerin sowie der Erhöhung der Mitarbeiter der Abteilung dazumal erwarten mussten, entsprochen (Urk. 10/9/4). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum denn auch tatsächlich auf 80 % erhöht hätte. Aufgrund des Schreibens ist vielmehr davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anstellung im Jahre 1996 eine Erhöhung des Pensums zwar beabsichtigt worden war, die angesprochene Entwicklung sich aber in der Folge nicht verwirklichte. So wurde bis 2001 offenbar auch niemand anders eingestellt. Erst im Juni 2003 erschien ein Inserat betreffend eine 60%-Stelle (Urk. 3/7). Zudem ist dem Auszug aus den individuellen Konti der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass diese angesichts der erzielten Einkommen auch früher jeweils in einem Umfang von ungefähr 50 % tätig war (vgl. Urk. 10/34), woraus abgeleitet werden kann, dass sie - sofern keine Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen ersichtlich sind - auch derzeit eine Erwerbstätigkeit im selben Umfang ausüben würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 9. Mai 2003 angab, ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachzugehen (Urk. 10/28 S. 2 Ziff. 2.5). Unter diesen Umständen ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich zu 60 % erwerbstätig wäre.
Somit ist von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % und von einer Betätigung im Haushalt von 40 % auszugehen und der Invaliditätsgrad aufgrund der gemischten Methode zu bemessen.
5.
5.1 Am 7. Juni 1999 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig im Universitätsspital O.___, behandelt. Dr. med. E.___, Oberarzt VCH/Notfall, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Chirurgie Notfall, diagnostizierten ein Zervikalsyndrom, differenzialdiagnostisch eine virale Meningitis und eine chronische Sinusitis (Urk. 10/20/3 S. 1), führten eine Lumbalpunktion mit Borrelien Serologie, Guc., Prot. IEF, durch (vgl. Urk. 10/20/3 S. 2) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 7. bis 11. Juni 1999 (Urk. 10/20/3 S. 2). Nachdem die Überwachung komplikationslos verlaufen war, wurde die Beschwerdeführerin aus der Hospitalisation im O.___spital entlassen (Urk. 10/20/3 S. 2) und war in der Folge in der medizinischen Klinik des Kantonsspitals P.___ stationär hospitalisiert (vgl. Urk. 10/18/3).
5.2 Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2001 folgende Diagnosen (Urk. 10/20/1 S. 1 lit. A):
„- Status nach Lyme Neuroborreliose mit Restbeschwerden
- Cervikalsyndrom
- Neurologische Defizite.“
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Urk. 10/20/2 S. 2).
Am 18. Januar 2002 hielt er zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin könne in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin höchstens zwei Stunden täglich arbeiten. In einer anderen Tätigkeit wäre keine Verbesserung zu erwarten, da die Invalidität hauptsächlich durch Konzentrationsstörungen und körperliche Ermüdbarkeit zustande komme. Schwere Haushaltarbeiten wie Putzen, Wäsche und Einkaufen müssten durch den Ehemann erledigt werden. Die restlichen Arbeiten könnten unter vermehrtem Zeitaufwand ausgeführt werden (Urk. 10/19/1).
Am 24. April 2002 hielt er zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, dass diese bei einem Arbeitspensum von 60 % in der Zeit vom 12. März 2001 bis 31. Januar 2002 zu 50 %, in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2002 zu 100 % und ab 1. Mai 2002 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 10/17 S. 1 lit. B).
In seinem rund vier Jahre nach dem Zeckenstich erstellten Bericht vom 10. Juni 2003 nannte er dieselbe Diagnose (vgl. Urk. 10/16/1 S. 1 Ziff. 2) und attestierte dieselbe Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/16/2 S. 2) wie in seinem Bericht vom 26. Oktober 2001.
5.3 Zuhanden des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin erstattete die Psychologin B.___ am 26. April 2004 einen neuropsychologischen Bericht über eine am 19. April 2004 durchgeführte Testuntersuchung. Diese diente der Abklärung der zerebral bedingten Teilleistungsschwächen bei Status nach einem Zeckenbiss im Frühsommer 1999 (Urk. 10/15/2). In ihrer Beurteilung kam sie zum Schluss, dass sich bei einem durchschnittlichen allgemeinen Testintelligenzniveau nach HAWIE-R und etlichen unauffälligen beziehungsweise guten Resultaten auch Leistungen fänden, die nicht der Altersnorm der Beschwerdeführerin entsprächen. Diese beträfen die Merkfähigkeit sowie die komplexeren visuell-räumlichen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Gedächtnisprozesse und die Planungs- und Strukturierungsfähigkeit. Weiter sei das Arbeitstempo teilweise leicht bis deutlich eingeschränkt und es zeigten sich im Verlauf bald sehr deutliche Ermüdungserscheinungen. Zudem nehme auch der Kopfdruck deutlich zu (Urk. 10/15/2 S. 3).
Die genannten Befunde wiesen auf leicht bis mittelstark ausgeprägte Hirnfunktionsstörungen hin und objektivierten die von der Beschwerdeführerin subjektiv gemachten Beobachtungen. Sie liessen sich unter Einbezug der subjektiven Angaben und auf dem Hintergrund von Schulbildung und Karriere wie folgt interpretieren: Aufgrund der sehr deutlich erhöhten Ermüdbarkeit sei die Beschwerdeführerin in Durchhaltevermögen und Belastbarkeit trotz hoher Motivation und ausgeprägtem Leistungswillen deutlich eingeschränkt. Weiter erklärten die neuropsychologischen Defizite in den komplexeren visuell-räumlichen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Gedächtnisprozesse und in der Planungs- und Strukturierungsfähigkeit ihre berufliche und private Überforderungssituation dahingehend, dass ihr unter Druck und in komplexeren Fragestellungen einerseits der nötige Überblick und andererseits genügend Zeit fehle, die Sachverhalte angemessen zu ordnen und zu strukturieren (Urk. 10/15/2 S. 3).
Insgesamt scheine es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beurteilung zu gelingen, ihre berufliche Situation unter erheblichem Mehraufwand und zulasten von Hausarbeiten und Freizeit noch zu bewältigen. Jedoch befinde sie sich fraglos über den Grenzen ihrer eigentlichen Leistungsfähigkeit. Es sei deshalb unbedingt zur Reduktion ihrer jetzigen Arbeitszeiten zu raten und gleichzeitig - auch aufgrund ihrer allgemeinen gesundheitsbedingten Verunsicherung - eine neuropsychologisch orientierte Psychotherapie zu empfehlen, wo ihr einerseits mit Kompensations- und Kommunikationsstrategien geholfen werden könne, ihre berufliche Situation in den Griff zu bekommen, und sie andererseits auch Gelegenheit habe, die gesundheitsbedingten Veränderungen psychisch zu verarbeiten (Urk. 10/15/2 S. 3 unten).
5.4 Am 3. Mai 2004 erstattete Dr. C.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 10/15/1). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (Urk. 10/15/1 S. 2 ff.), die Unterlagen des Kantonsspitals P.___ mit Röntgenbildern (Urk. 10/15/1 S. 3 f.), die Wiedergabe der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10/15/1 S. 4 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 14. April 2004 erhobenen Befunde (Urk. 10/15/1 S. 6 ff.).
Er nannte die Diagnose einer behandelten Neuroborreliose mit neurologischen und neuropsychologischen Mittelhirnsymptomen und Arthralgien (Urk. 10/15/1 S. 11 Ziff. 5).
In seiner Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei im Juni 1999 von einer Zecke gestochen worden. Nachdem Nackensteifigkeit aufgetreten sei, sei fälschlicherweise ein Zervikalsyndrom und nicht Meningismus diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Krankheitsgefühl, welches sehr schnell auch zu Gefühlsstörungen und zu einer Beinschwäche geführt habe, verspürt. Offenbar wegen eines Zusammenbruches sei sie ins O.___spital eingeliefert worden. Die dort durchgeführte Lumbalpunktion habe ein normales Ergebnis gezeigt. Es seien aber eindeutige neurologische Veränderungen, nämlich eine Pupillenstörung, eine Blickfolgestörung, diffuse Sensibilitätsstörungen, Krafteinbussen und Koordinationsstörungen aufgetreten. Während des stationären Aufenthaltes im Kantonsspital P.___ sei die Beschwerdeführerin einlässlich, auch mit bildgebenden Untersuchungen, abgeklärt worden. Da sie sich einige Monate zuvor den Kopf angeschlagen hatte, konzentrierten sich die Abklärungen zunächst auf die Möglichkeit eines allfälligen chronischen subduralen Hämatoms, das jedoch ausgeschlossen werden konnte. Die Ärzte hätten sich auf die auswärtige Diagnose eines normalen Liquorbefundes verlassen. Trotz unauffälligem magnetresonanztomographischem Befund seien die Nackenbeschwerden immer noch als Zervikalsyndrom verkannt worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin, bei vermeintlich gutem objektivem Zustand, nach Hause entlassen worden mit der Empfehlung, sich einer psychosomatischen Behandlung zu unterziehen. Erst, nachdem sich der Zustand verschlechtert habe und auch die Arbeitsleistung beeinträchtigt worden sei, habe sie auf Rat eines Arbeitskollegen den auf Borrelieninfekte spezialisierten Dr. D.___ aufgesucht. Dieser habe erneut eine Lumbalpunktion durchgeführt, die eindeutig krankhafte Serologiewerte ergeben habe. Damit habe festgestanden, dass eine Lyme-Borreliose vorliege. Diese habe sich in der Folge zu einer etablierten Neuroborreliose Stadium II mit Gefühlsstörungen, Schwächen, den bekannten Hirnnervenbeteiligungen und ferner auch zu einem Gelenks- und Gelenkkapselbefall, namentlich in der linken Schulter und im linken Knie geführt. Trotz einer Kur mit zweimaliger Infusionsserie mit Rocephin habe die Krankheit nur noch aufgehalten, nicht aber rückgängig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin leide unverändert an körperlichen und neuropsychologischen Beschwerden, wobei die körperlichen zum einen Teil auf den Gelenksbefall und zum anderen Teil auf den Befall der Gehirnstrukturen zurückgingen. Der Befall der Gehirnstrukturen zeige sich in den Schulter- und Knieschmerzen links, in den Gefühlsstörungen der ganzen linken Körperseite, in den Gleichgewichtsstörungen, den Seh- und Blickfolgestörungen, in der allgemeinen Schwäche und den Muskelkrämpfen. Wesentlich hinderlicher seien die neuropsychologischen Beschwerden wie Konzentrationsschwäche, Ermüdbarkeit, Ausdauerschwäche, vermehrtes Schlafbedürfnis, Rechenschwäche, Durchschlafstörungen, Zahlenverwechseln, Fadenriss und eine gewisse Zwangsemotionalität. Als Zeichen der Mittelhirnstörung lägen eine Pupillenanisocorie, die Bildung von leichten Blickfolgesakkaden nach rechts, die Abschwächung des linken Cornealreflexes und ein leichtes Zungenabweichen nach rechts, ferner der sehr lebhafte Reflexbefund, allerdings ohne Pyramidenzeichen, und die deutliche Unsicherheit beim Gehen und Stehen vor. Die neuropsychologischen Störungen, die bereits bei der klinischen neurologischen Untersuchung deutlich zum Vorschein gekommen seien, seien von der Psychologin B.___ eingehend aufgelistet und bewertet worden. Sie entsprächen einer leichten bis mittelschweren Hirnleistungsstörung (Urk. 10/15/1 S. 8 f.).
Es sei klar, dass eine Störung im Bereich der Mittelhirnstrukturen auf dem Boden einer durchgemachten bakteriellen Infektion nicht unbedingt zu morphologisch erkennbaren Veränderungen auch in der Magnetresonanztherapie führen müsse. Auch seien keine EEG-Veränderungen zu erwarten gewesen. Die Diagnose lasse sich, was die Topologie der Läsionen angehe, durch die klinische neurologische Untersuchung stellen. Die Artdiagnose, hier die Borreliose, sei serologisch eindeutig festgestellt worden und mit der übrigen Krankheitsgeschichte in einem logischen, kausalen Zusammenhang verknüpft (Urk. 10/15/1 S. 9).
Abgesehen von den Folgen der Lyme-Borreliose sei die Beschwerdeführerin gesund. Sie sei beruflich und im Haushalt wesentlich eingeschränkt. Ihr Hirnleistungsdefizit erlaube ihre bisherige Arbeit im bisherigen Umfang und auch in der bisherigen Qualifikation nicht mehr. Die Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte der Informatikabteilung betrage - bei einem Pensum von 100 % - 70 % (Urk. 10/15/1 S. 12 Ziff. 9 lit. b-c). Mit Bezug auf die Qualifikation dürfte die Beschwerdeführerin auf Dauer auch nicht mehr ganz den Anforderungen genügen. Im Haushalt bestehe eine erhebliche Einschränkung durch die allgemeine Körperschwäche, die Unsicherheit beim Stehen und Gehen und auch durch die erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 10/15/1 S. 9 f.).
Die Krankheit sei antibiotisch offenbar erfolgreich behandelt worden, leider ohne Beeinflussung des bereits dadurch angerichteten Schadens am Nervensystem. Eine spezielle ärztliche Behandlung brauche die Beschwerdeführerin streng genommen wegen der Borelliose nicht mehr. Eine lockere Nachkontrolle bei Dr. D.___ sei aber sicher von Vorteil, um die Beschwerdeführerin zu führen, da Dr. D.___ bei dieser Krankheit über eine spezielle Erfahrung verfüge. Es sei aber auch eine neuropsychologisch orientierte Psychotherapie sinnvoll, um den Umgang mit der Behinderung zu lernen. Zum Weiteren sei zur Behandlung der Gelenkschmerzen höchstwahrscheinlich auch eine Physiotherapie nötig. Dies könne er als Neurologe weniger gut beurteilen. Es wäre günstig, wenn die Beschwerdeführerin auch noch rheumatologisch untersucht würde. Überhaupt sollte die Einschränkung in Beruf und Haushalt und auch der Integritätsschaden durch die Gelenksschmerzen durch einen kompetenten Rheumatologen erfolgen (Urk. 10/15/1 S. 10).
5.5 Am 20. September 2004 hielt Dr. D.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, dass er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Unterschied zum Gutachten von Dr. C.___ mit 50 % statt mit 70 % eingeschätzt habe, dürfte nach nochmaligem Gespräch mit der Beschwerdeführerin daran liegen, dass die neurofunktionellen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin seit Beginn der Erkrankung bekannt, nie aber objektiviert worden seien. Sie habe deswegen auch eine Medikation mit Lamictal, welches ihre Konzentrationsstörungen etwas mildere, aber nicht aufhebe. Im Gespräch habe sich jedoch gezeigt, dass sich seit ungefähr einem Jahr diese neurofunktionellen Defizite deutlich verstärkt hätten. Im Umgang mit der Beschwerdeführerin merke man dies nicht gut. Sie sei aber wiederholt vom Arbeitgeber und vom Ehemann auf das Nachlassen ihrer Konzentration aufmerksam gemacht worden. Konkret leide die Beschwerdeführerin seit ungefähr einem Jahr an vermehrter Vergesslichkeit, an einer ausgeprägten Stressintoleranz, an einer vermehrten Ermüdbarkeit und an einem Druck im Kopf. Sie benötige für ihre Büro- und Haushaltarbeit viel mehr Zeit, könne nicht mehr wie früher mehrere Angelegenheiten miteinander, sondern nur noch nacheinander erledigen und benötige viel längere Erholungszeiten. Ohne Lamictal würde nach ihren Aussagen ihre Leistungsfähigkeit vollständig zusammenbrechen. Die vermehrte Ermüdbarkeit führe dann auch wieder zu vermehrter Gangunsicherheit. Eine Verbesserung der Therapie sei zur Zeit nicht möglich, so dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Besserung der Beschwerden gerechnet werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ursprünglich richtig gewesen, hätte aber vor allem im letzten Jahr wegen den zunehmenden neurofunktionellen Beschwerden angepasst werden sollen. Er sei entsprechend mit der Einschätzung durch Dr. C.___ einverstanden (Urk. 3/5).
6.
6.1 Das Gutachten von Dr. C.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Neuroborreliose mit neurologischen und neuropsychologischen Mittelhirnsymptomen und Arthralgien leidet (Urk. 10/15/1 S. 11 Ziff. 5). Das von den Ärzten des O.___spitals (vgl. Urk. 10/20/3 S. 1) und auch von Dr. D.___ (vgl. Urk. 10/20/1 S. 1 lit. A) diagnostizierte Zervikalsyndrom stellte sich in der Folge - nachdem eine erneute Lumbalpunktion von Dr. D.___ durchgeführt worden war - als Fehldiagnose heraus (vgl. Urk. 10/15/1 S. 8). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte der Informatikabteilung, die gleichzeitig auch die leidensangepasste darstellt - ausgehend von einem Pensum von 100 % - noch zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 10/15/1 S. 12 Ziff. 9 lit. b-c).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 20. September 2004, worin auch er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (bei einem Arbeitspensum von 100 %) in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte attestierte (Urk. 3/5). Die zuvor anderslautende Beurteilung (vgl. Urk. 10/20/2 S. 2, Urk. 10/19/1, Urk. 10/17 S. 1 lit. B) begründete Dr. D.___ damit, dass die neurofunktionellen Beschwerden zwar seit Beginn der Erkrankung bekannt gewesen, nie aber objektiviert worden seien (Urk. 3/5).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen des Unfalls vom 7. Juni 1999 in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, die zugleich auch die leidensangepasste Tätigkeit darstellt, eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % (bei einem Arbeitspensum von 100 %) aufweist. Der medizinische Sachverhalt steht genügend klar fest. Insbesondere leidet die Beschwerdeführerin nicht an einem Zervikalsyndrom, wie von Seiten der Ärzte zu Beginn diagnostiziert wurde. Auch bei den körperlichen Symptomen handelt es sich - wie Dr. C.___ ausführte (vgl. Urk. 10/15/1 S. 9) - um eine Folge der Borreliose. Die Beeinträchtigungen durch diese Krankheit wurden insgesamt in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine rheumatologische Abklärung keine weitergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergäbe, zumal die als kaufmännische Angestellte tätige Beschwerdeführerin bereits eine körperlich leichte Tätigkeit ausübt und die Beeinträchtigungen im Wesentlichen Konzentrationsstörungen und schnellere Ermüdbarkeit darstellen. Somit erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
6.3 Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 30 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei einem 60%igen Arbeitseinsatz im Gesundheitsfall und einem zumutbaren Arbeitspensum von 30 % beläuft sich die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf 50 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs
von 60 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad
von 30 % (60 x 50 : 100).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der IV-Stelle in ihrer der Verfügung vom 21. Juli 2003 beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Berechnung der Invalidität im Erwerbsbereich ein Fehler unterlaufen ist. Denn ausgehend von einer aufgrund eines Einkommensvergleichs errechneten Einschränkung von 30 % (vgl. Urk. 10/12 S. 2 und Urk. 10/13 S. 2) hätte sich anteilig ein Invaliditätsgrad von 18 % ergeben (60 x 30 : 100; vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
7.
7.1 Bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich ist zu berücksichtigen, dass nicht auf die medizinisch-theoretische Einschätzung des Arztes abgestellt werden kann, sondern dass das Leistungsvermögen auf Grund einer Abklärung vor Ort unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung erfolgen muss. Ohne medizinische Grundlage würde ein Abklärungsbericht einzig auf den - subjektiven - Angaben der betroffenen Person über ihre Leistungsfähigkeit beruhen, was einer rechtskonformen Invaliditätsbemessung widerspräche. Für den Beweiswert des Abklärungsberichts ist es daher wichtig, dass eine qualifizierte Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (unveröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03, Erw. 4.1 und 4.2).
7.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde am 9. Mai 2003 eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (vgl. Urk. 10/28). Bei dieser Haushaltabklärung wurde die von den Ärzten gestellte Diagnose einer Neuroborreliose „Folgen eines Zeckenbisses“ und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen berücksichtigt (Urk. 10/28 S. 1). Bei Aufgaben im Haushaltbereich, welche durch die neurologisch bedingten Einschränkungen tangiert waren, hat die Abklärungsperson auf Grund der konkreten Abklärungsergebnisse jeweils angemessene Einschränkungen berücksichtigt. Bei der mit 35 % gewichteten Aufgabe „Ernährung“ wurde eine Einschränkung von 5 % angerechnet, was eine gewichtete Behinderung von 1,75 % ergab. Bei der mit 20 % gewichteten „Wohnungspflege“ wurde eine Einschränkung 20 % angerechnet, was zu einer gewichteten Behinderung von 4 % führte. Bei der mit 20 % gewichteten Aufgabe „Wäsche und Kleiderpflege“ wurde eine Einschränkung von 10 % angerechnet, woraus sich eine gewichtete Einschränkung von 2 % errechnete. Schliesslich wurde bei der mit 10 % gewichteten Aufgabe „Verschiedenes“ eine Einschränkung von 20 % und entsprechend eine gewichtete Einschränkung von 2 % berücksichtigt. Bei den weiteren Aufgabenbereichen (Haushaltführung, Einkauf und weitere Besorgungen) hat die Abklärungsperson keine Einschränkungen angerechnet, weil die Beschwerdeführerin diese Aufgaben - allerdings verlangsamt - trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin ausüben konnte und bei verschiedenen Aufgaben von ihrem Ehemann unterstützt wurde. Insgesamt resultierte im Haushaltbereich eine Einschränkung von 9,75 % (Urk. 10/28 S. 4 ff. Ziff. 6.1-6.7).
7.3 Der Abklärungsbericht beruht auf den im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen und den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, das Ergebnis der Abklärungen der Spezialstelle, welche über geschulte und erfahrene Mitarbeiter verfügt, die ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen, in Zweifel zu ziehen und die Invalidität abweichend von der Beschwerdegegnerin zu schätzen. Die Abklärung vor Ort erscheint vielmehr sorgfältig vorgenommen worden zu sein. Die Einschränkungen wurden angemessen berücksichtigt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der einspracheweise geltend gemachte Einsatz der Beschwerdeführerin für die statistischen Belange des Schlittschuhclubs G.___ (vgl. Urk. 10/8 S. 4) im Ergebnis zu Recht von der IV-Stelle unter "Verschiedenes" nicht berücksichtigt wurde, gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Psychologin B.___ anlässlich der Untersuchung vom 19. April 2004 doch an, dass diese Arbeit bereits 1998, mithin vor dem Zeckenstich vom 7. Juni 1999, zu Ende gegangen sei (Urk. 10/15/2 S. 2).
Im Abklärungsbericht wird zudem im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu Recht berücksichtigt, dass eine versicherte Person, die wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (ZAK 1984 Nr. 135 Erw. 5).
Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 und S. 12 Ziff. 6) kann die Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich durch Dr. C.___ nicht berücksichtigt werden. Der den beweisrechtlichen Anforderungen entsprechende Bericht der Abklärungsperson hat - wie dargelegt - im Haushaltbereich Vorrang gegenüber der Einschätzung durch den Arzt, wenn die ärztliche Diagnose in der Abklärung der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich entsprechende Berücksichtigung findet.
Nachdem die Beschwerdeführerin zu 40 % als im Aufgabenbereich einzustufen ist (vgl. vorstehend Erw. 4) und die behinderungsbedingte Einschränkung 9,75 % beträgt, errechnet sich ein Invaliditätsgrad im Haushaltbereich von rund 4 % (0,4 x 9,75).
8. Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 4 % (0,4 x 9,75) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 30 % (0,6 x 50), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 34 % (30 % + 4 %) ergibt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).