Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1958, erlitt am 20. Juli 2001 bei einem Arbeitsunfall eine Rissquetschwunde am linken Vorfuss, wobei sie in der Folge während längerer Zeit arbeitsunfähig war (Urk. 11/13/3-5, Urk. 11/22). Am 7. Januar 2002 trat sie eine Stelle als Zimmermädchen im Hotel L.___ an, welche der Arbeitgeber per Ende Juni 2002 kündigte, wobei der letzte Arbeitstag der 14. Juli 2002 war (Urk. 11/25/1). Am 16. Juli 2002 zog sich die Versicherte ein Verhebetrauma zu und ist seither arbeitsunfähig (Urk. 11/9 S. 3, Urk. 11/25/1, Urk. 11/15/1). Sie leidet im Wesentlichen an lumbalen Rückenbeschwerden links, an einer Haltungsinsuffizienz und an chronischen Fussbeschwerden links. Im Weiteren entwickelte sich eine psychische Störung (Urk. 11/10, Urk. 11/15/4, Urk. 11/9, Urk. 11/14).
Am 26. Mai 2003 (Urk. 11/30) meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin und für Manuelle Medizin, vom 14. Juni 2003 (Urk. 11/15/1), dem verschiedene Berichte (Urk. 11/15/2-13) beilagen, und den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2003 (Urk. 11/14) ein. Im Weiteren klärte die IV-Stelle die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/25-27, Urk. 11/29, Urk. 11/7). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie mit Verfügung vom 24. Juli 2003 (Urk. 11/8) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei. Infolge der dagegen von der Versicherten am 18. August 2003 (Urk. 11/6/1) erhobenen Einsprache holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des Dr. A.___ vom 12. Januar 2004 (Urk. 11/11/1), dem der Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 26. Dezember 2003 (Urk. 11/11/2) beilag, und den Bericht des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. März 2004 (Urk. 11/10) ein. Im Weiteren liess sie die Versicherte durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 30. August 2004, Urk. 11/9). Gestützt auf diese Unterlagen und nachdem der Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden war (Stellungnahme vom 14. September 2004, Urk. 11/1 S. 3), wurde die Einsprache mit Entscheid vom 16. September 2004 abgewiesen (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess P.___, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler (Urk. 4), mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 (Urk. 1) unter Beilage des Gutachtens des PD Dr. med. F.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 29. Juni 2004 (Urk. 3/3) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren."
In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2004 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 (Urk. 12) wurde Rechtsanwältin Helena Böhler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Versicherten bestellt. In der Replik vom 14. März 2005 (Urk. 16) liess die Beschwerdeführerin unter Beilage der Berichte des Dr. med. G.___, Spezialarzt für Anästhesie, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie, Klinik X.___, vom 26. Oktober 2004 (Urk. 17/1) und vom 11. Januar 2005 (Urk. 17/2) an ihrem Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Mai 2005 (Urk. 20) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, die weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16 ATSG), zu keinen materiellen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG).
2.2 Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004: und psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 In rheumatologischer Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. März 2004 (Urk. 11/10) davon ausgegangen, dass die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Zunächst ist unklar, ob das Spital D.___ Kenntnis von den in der Anamnese erwähnten ärztlichen Berichten hatte. Jedenfalls setzte es sich mit den darin aufgeführten abweichenden Diagnosen und Befunden nicht näher auseinander. So unterliess es das Spital D.___, sich zum Vorliegen einer Fibromyalgie zu äussern, obwohl dazu aufgrund des Berichts des Zentrums H.___ GmbH vom 9. Dezember 2002 (Urk. 11/15/4) Anlass bestanden hätte. Im Weiteren erstellte das Spital D.___ trotz geklagter Dauerschmerzen hinsichtlich der Hände, des linken Fusses und des linken Beines keine aktuellen Bildaufnahmen, so dass die Beurteilung auch diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag. Denn so fehlt eine wesentliche Grundlage, um entweder den von Dr. F.___ gestellten Verdacht auf Vorliegen eines Morbus Sudeck zu verifizieren oder aber diese Diagnose auszuschliessen. Ferner wären in Bezug auf die Handbeschwerden weitere Untersuchungen angezeigt gewesen, zumal Dr. C.___ im Bericht vom 26. Dezember 2003 (Urk. 11/11/2) für die von der Versicherten angegebenen Gefühlsstörungen und Schmerzen in beiden Händen mit der neurologischen Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms nur einen Teil der Beschwerden erklären konnte und hinsichtlich der belastungsabhängigen Schmerzen in der rechten Hand zum Schluss kam, dass diese arthrogen bedingt sein müssten.
Im Weiteren ist auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten des Dr. F.___ vom 29. Juni 2004 (Urk. 3/3) für eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu wenig aufschlussreich. Zunächst legte er seiner Einschätzung im Wesentlichen den Befund einer Allodynie im linken Fuss zugrunde, welche er als einziges Zeichen für einen Morbus Sudeck bezeichnete. In radiologischer Hinsicht liessen sich nach den Angaben des Dr. F.___ jedoch keine für dieses Leiden charakteristischen Veränderungen nachweisen. Zwar lässt sich das Vorliegen eines Sudeck-Syndroms nicht einzig wegen des fehlenden Röntgenbefundes ausschliessen, jedoch müssen auf jeden Fall die für die betreffende Phase typischen, äusserlich erkennbaren Merkmale gegeben sein (vgl. Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 1998, S. 237 f.). Dazu, ob diese vorliegen oder nicht, äussert sich das Gutachten hingegen nicht. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, erachtete Dr. F.___ die Versicherte im angestammten Beruf als vollständig arbeitsunfähig. Zur Frage, ob und in welchem Umfang ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich und zumutbar sei, nahm der Gutachter hingegen nicht Stellung. Vielmehr empfahl er der Beschwerdeführerin, sich zu Dr. G.___ in Behandlung zu begeben, welcher nach einer Dauer von sechs Monaten eine realistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne. In den in der Folge erstellten Berichten vom 26. Oktober 2004 (Urk. 17/1) und vom 11. Januar 2005 (Urk. 17/2) hielt Dr. G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an chronischen Fussschmerzen links mit einer neuropathischen Schmerzkomponente leide, machte hingegen gar keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
Schliesslich kann auch auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. A.___ nicht abgestellt werden. So wies er im Bericht vom 14. Juni 2003 (Urk. 11/15/1) darauf hin, dass er wegen des von ihm geäusserten Verdachts auf Aggravation und Rentenbegehrlichkeit der Versicherten in den Ausstand trete. Damit kann seine Schlussfolgerung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Vornherein nicht als massgeblich betrachtet werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes als noch nicht vollständig abgeklärt.
3.2 In psychischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Dr. E.___ vom 30. August 2004 (Urk. 11/9) abgestellt, in welchem der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Wie die Versicherte in der Replik (Urk. 16 S. 3) zu Recht geltend macht, vermag jedoch dieses Gutachten den von der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.5) aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Insbesondere fehlt eine fachliche Auseinandersetzung mit der abweichenden psychiatrischen Beurteilung des im Bericht des H.___ vom 9. Dezember 2002 (Urk. 11/15/4) erwähnten psychiatrischen Konsiliums des Dr. med. I.___. Dr. E.___ nahm diesbezüglich lediglich insofern Stellung, als er ausführte, dass I.___ der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % attestiere. Ferner legte Dr. E.___ nicht näher dar, weshalb er in Abweichung zu I.___ keine Depression mit Krankheitswert diagnostizierte, obwohl der Gutachter Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin unter antidepressiv-stimmungsstabilisierender Medikation steht und ihr empfahl, die Psychopharmaka weiterhin einzunehmen. Schliesslich diskutierte er kaum die psychiatrisch relevante Frage nach einer psychischen Komponente des geklagten Schmerzbildes und machte insbesondere keine näheren Ausführungen zu der von ihm gestellten Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Vielmehr ging er ausserhalb seines Fachbereiches gestützt auf das Gutachten des Dr. F.___ vom 29. Juni 2004 (Urk. 3/3) von einer rheumatologisch geprägten Symptomatik aus. Insgesamt vermag das Gutachten des Dr. E.___ daher nicht zu überzeugen.
Auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. B.___ im Bericht vom 18. Juni 2003 (Urk. 11/14) kann nicht als massgeblich erachtet werden. So ist daraus nicht ersichtlich, dass der Psychiater selbst eine umfassende, auch die Lebensgeschichte und das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin berücksichtigende Anamnese erhoben hätte. Ferner lässt der Bericht nicht erkennen, inwieweit er die Versicherte im Hinblick auf mögliche psychiatrische Befunde aktiv befragt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht, dass die Beschwerdeführerin nicht Deutsch spricht und die Untersuchung in Anwesenheit des Mannes stattgefunden hat, der als Dolmetscher wirkte.
Hinsichtlich des psychiatrischen Konsiliums des I.___ ist festzuhalten, dass sich dieses nicht in den Akten befindet, so dass darauf nicht näher eingegangen werden kann.
Damit sind auch in psychischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend zuverlässig beurteilen lässt. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der geklagten Schmerzproblematik das somatische und das psychische Krankheitsbild eng miteinander zusammenhängen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die - allenfalls unter Beizug eines Dolmetschers - vorzunehmende psychiatrische Begutachtung insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens (BGE 127 V 299 Erw. 5a) und die in Erw. 2.3 dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen hat. Schliesslich ist auch den teils sehr klar geäusserten ärztlichen Hinweisen nachzugehen, dass Simulation - oder allenfalls Aggravation - vorliegen könnte (Urk. 11/9). Hernach wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Versicherten macht gemäss der eingereichten Kostennote (Urk. 22) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 11,3 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 92.70 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2'531.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die von der Beschwerdegegnerin zu vergüten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Helena Böhler, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'531.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).