IV.2004.00706
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1946 in Slowenien geborene S.___ reiste am 16. Juli 1969 in die Schweiz ein (Urk. 7/24, 7/25 und 7/27) und war für verschiedene Arbeitgeber als Hilfskraft tätig (Urk. 7/24). Am 22. April 1991 trat sie eine Stelle als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ AG (damals A.___) in der Kantine Y.___ mit einem Pensum von 100 % an (Urk. 7/23, 7/24 und 12/2). Mit Schreiben vom 22. April 1996 teilte die Arbeitgeberin der Versicherten mit, aus wirtschaftlichen Gründen könne sie ab 1. Juli 1996 nur noch mit einem Pensum von 80 % beschäftigt werden; falls sie sich mit dieser Arbeitsvertragsänderung nicht einverstanden erklären könne, müsste das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten aufgelöst werden (Urk. 12/3). In der Folge war die Versicherte ab 1. Juli 1996 nur noch mit einem Pensum von 80 % für ihre Arbeitgeberin tätig (Urk. 7/23).
1.2 Seit ca. 1995/1996 leidet die Versicherte an einer Diabetes mellitus und Hypertonie. Im Jahre 1997 wurde eine Akromegalie (verursacht durch einen hormonaktiven Hypophysentumor) diagnostiziert und in der Folge das Hypophysenadenom operativ entfernt (Urk. 7/14, insbesondere Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, spez. Endokrinologie, vom 30. April 1997). Der Verlauf nach der Operation war zunächst mehr oder weniger komplikationslos; die rezidivierenden Symptome und die Ängste der Versicherten bezüglich dem weiteren Verlauf ihrer Krankheit führten indes zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung, unter anderem mit anhaltenden Schlafstörungen. Die Hausärztin der Versicherten, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, attestierte ihr deswegen ab 1. Mai 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 7/14). Ab Mai 2003 wurde die Versicherte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. Diese hielt dafür, dass der Versicherten aufgrund ihres psychischen Zustandes nur noch eine berufliche Tätigkeit von 4 Stunden pro Tag zumutbar sei, was einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % entspreche (Urk. 7/13).
1.3 Per 2. Mai 2004 wurde der Arbeitsvertrag der Versicherten seitens der Arbeitgeberin auf ein Pensum von 55 % reduziert, da die Versicherte auf diesen Zeitpunkt hin von der Kollektiv-Taggeldversicherung ausgesteuert wurde (Urk. 7/21).
2.
2.1 Am 5./7. Mai 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/25). Zur Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/23) sowie ärztliche Berichte von Dr. C.___ (Urk. 7/14, Arztbericht vom 31. Mai 2003) und Dr. D.___ (Urk. 7/13, Arztbericht vom 12. Oktober 2003) ein. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 7/8 [= 3/2]).
Mit Eingabe vom 23./27. Februar 2004 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte, es sei ihr mindestens eine Viertels-Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 7/6). Auf Aufforderung hin substantiierte die Versicherte ihre Einsprache mit Eingabe vom 6. März 2004 (Urk. 7/22). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21) sowie weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 7/11: Bericht der Gynäkologin med. pract. E.___ vom 13. April 2004; Urk. 7/12: Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 6. April 2004; Urk. 7/10: Schreiben von Dr. C.___ an die IV-Stelle vom 19. Mai 2004). Mit Entscheid vom 15. September 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Heer, mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer IV-Rente (Urk. 2 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwältin Heer die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, da sie die angeforderten IV-Akten noch nicht erhalten habe und zur Begründung der Beschwerde lediglich auf die den Sozialen Diensten vorliegenden, unvollständigen Akten habe zurückgreifen können (Urk. 2 S. 2 und 5).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2004 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. November 2004 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 17. Dezember 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt und es wurde ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Nachdem innert angesetzter Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396). Schliesslich gelten auch die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeitangestellte mit einem Pensum von 80 % beschäftigt sei, weshalb das weitere Pensum von 20 % auf den Haushaltbereich entfalle. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar. Entsprechend sei ihr auf der Basis eines 100 %-Pensums eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Nach den von der Arbeitgeberin erteilten Auskünften sei der Arbeitsvertrag ab dem 3. Mai 2004 aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung auf ein Pensum von 55 % reduziert worden (Urk. 2 S. 2 f.). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe sich bei einem Pensum von 80 % eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 37,5 %, woraus ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 30 % resultiere. Dieser entspreche dem Gesamtinvaliditätsgrad, da im Haushaltbereich keine Einschränkung vorliege (Urk. 7/8 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Sie sei bei ihrer Arbeitgeberin vom 22. April 1991 bis 30. Juni 1996 mit einem Pensum von 100 % beschäftigt gewesen. Die Reduktion des Pensums auf 80 % sei von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen veranlasst worden. Sie beziehe derzeit Sozialhilfe. Das Sozialamt verlange von Sozialhilfeempfängern, welche wie die Beschwerdeführerin keine Erziehungspflichten mehr hätten, dass diese einer vollen Erwerbstätigkeit nachgingen (Urk. 11 S. 2 f.). Gemäss Arbeitgeberbericht vom 14. Juni 2004 arbeite die Beschwerdeführerin seit anfangs Mai 2004 noch 3,495 Stunden pro Tag, was einem Wochenpensum von 17,475 Stunden entspreche. Dies ergebe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 41,60 %. Die Arbeitgeberin habe jedoch erklärt, dass das der Beschwerdeführerin ausgerichtete Salär nicht der Arbeitsleistung entspreche, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden für die zu erledigende Arbeit mehr Zeit als eine gesunde Person benötige. Dies decke sich mit den ärztlichen Angaben, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Umfang von 3 bis 4 Stunden pro Tag ohne Leistungsdruck zumutbar sei. Bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Unternehmen, welches seine soziale Verantwortung bekanntermassen vorbildlich wahrnehme. Nur deshalb sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlich bedingten Leistungseinbussen weiter beschäftigt worden. Entsprechend müsse diese Arbeitsstelle als geschützter Arbeitsplatz und das ausgerichtete Salär als Soziallohn bezeichnet werden (Urk. 11 S. 3). Da die Beschwerdeführerin nicht im Umfange von 50 % arbeitsfähig sei, müsse ihr - auch nach Auffasssung der behandelnden Ärztinnen - eine Rente zugesprochen werden (Urk. 1 S. 3 f.).
3. Streitig ist zunächst, ob die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zu Recht als Person qualifizierte, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens neben ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig war und es auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin wäre.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
3.2 Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und damit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 2ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die gemischte Methode gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen Person ohne einen Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist somit für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie einen Hinweis auf eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich geben. Insbesondere alleinstehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken (oder auch bei einer vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen erzwungenen Reduktion des Beschäftigungsgrades) nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 und 5.2).
3.3 Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid war die Beschwerdeführerin vom 22. April 1991 bis 30. Juni 1996 voll erwerbstätig (vgl. Urk. 7/23, 7/24 und 12/2). Die Reduktion des Pensums auf 80 % wurde von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gegen ihren Willen erzwungen (Urk. 12/3). Als alleinstehende Person, welche bereits im Jahr 1996 keine Erziehungspflichten mehr wahrzunehmen hatte (gemäss Urk. 7/13 ist die Beschwerdeführerin Mutter eines im Jahr 1976 geborenen Sohnes), kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die durch die Reduktion des Pensums freigewordene Zeit für ihren Haushalt verwendete. Es darf vielmehr angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle gewechselt hätte, wenn dies aufgrund der Arbeitsmarktsituation möglich gewesen wäre. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer gegenüber einem vollen Pensum reduzierten Erwerbstätigkeit nicht in einem Aufgabenbereich tätig ist. Entsprechend ist entgegen der Auffassung der IV-Stelle die Invalidität nicht nach der gemischten Methode, sondern nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen, wie sie vorne (Erw. 3.2) dargelegt worden sind (Valideneinkommen nach Massgabe eines Pensums von 80 %).
3.4 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, das Sozialamt verlange von Sozialhilfeempfängern, welche keine Erziehungspflichten mehr hätten, die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit (Urk. 11 S. 3). Es trifft zu, dass die Fürsorgebehörde gestützt auf § 23 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) in Verbindung mit den §§ 21 und 24 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) die wirtschaftliche Hilfe von der Auflage der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit innert angemessener Frist abhängig machen kann. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum nicht freiwillig reduzierte und sie eine andere Vollzeitstelle angenommen hätte, wenn ihr dies möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht in vollem Umfang erwerbstätig war, ist auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, auch wenn ihr in der Folge die Pensumreduktion vor dem Hintergrund der zunehmend aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden wohl gelegen kam. Wenn die Beschwerdeführerin aber ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund der Arbeitsmarktsituation weiterhin nur in reduziertem Umfang erwerbstätig gewesen wäre, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Damit bleibt es bei der Qualifizierung der Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich.
4. Weiter ist streitig, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch zumutbar sind.
4.1 Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Unterlagen die bisherige angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Kantinenbetrieb halbtags, mithin zu 50 %, zumutbar sei. Entsprechend ergebe sich aufgrund des Teilpensums von 80 % eine Einschränkung von 37,5 % (Urk. 7/8 S. 2). Im Einspracheentscheid wurde dazu weiter ausgeführt, nach Einschätzung von Dr. C.___ sei der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit während 4 Stunden pro Tag zumutbar; Dr. C.___ habe ihr folgerichtig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollpensum attestiert. Nach Auskunft der Arbeitgeberin sei der Arbeitsvertrag ab 3. Mai 2004 aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung auf ein Pensum von 55 % reduziert worden. Ein solches Pensum sei ihr aufgrund der medizinischen Unterlagen zumutbar, weshalb sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 2 S. 3).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, nach Auffassung von Dr. D.___ sei ihr lediglich noch ein Arbeitspensum von 3 bis höchstens 4 Stunden pro Tag für einfache Tätigkeiten ohne Leistungsdruck zumutbar. Sie arbeite seit anfangs Mai 2003 durchschnittlich nur noch 3,495 Stunden pro Tag, was einem Wochenpensum von 17,475 Stunden entspreche. Selbst während dieser reduzierten Präsenzzeit erbringe sie die verlangte Leistung nicht mehr. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit weit stärker beeinträchtigt, als die IV-Stelle annehme (Urk. 11 S. 3).
4.3 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, schildert in ihrem Bericht vom 31. Mai 2003, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin entwickelt hat. Im Jahre 1997 diagnostizierte PD Dr. B.___ eine diskrete Akromegalie; in der Folge wurde eine operative Entfernung des auslösenden Hypophysenadenoms nötig (Urk. 7/14). Nach dem Auftreten einer depressiven Entwicklung wurde die Beschwerdeführerin zur Behandlung an Dr. D.___ überwiesen. In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2003 legt sie in nachvollziehbarer Weise dar, wie die als traumatisch erlebte Hirnoperation und die danach rezidivierenden Spannungskopfschmerzen zur Beunruhigung der Beschwerdeführerin führten und ihre Ängste bezüglich einer erneuten Tumorerkrankung steigerten, was schliesslich in eine ausgeprägte Depression mündete (Urk. 7/13). Vor dem Hintergrund der beschriebenen Symptome und der eingeschränkten psychischen Funktionen erscheint die Beurteilung von Dr. D.___ vom 12. Oktober 2003, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit im Umfang von 4 Stunden pro Tag zumutbar, in jenem Zeitpunkt als korrekt (Urk. 7/13 S. 4). Im November 2003 wurde eine Ovarialzyste festgestellt, worauf am 28. November 2003 im Spital Z.___ eine abdominale Hysterektomie mit beidseitiger Adnexektomie durchgeführt wurde (Urk. 7/11 und 7/12). Nach einem Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin im Mai 2004 kam die Hausärztin zum Schluss, dass ihre noch im April 2004 gegenüber der IV-Stelle geäusserte Meinung, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mittelfristig möglich (Urk. 7/12), zu optimistisch gewesen sei, nach 4 Stunden Arbeit sei die Beschwerdeführerin völlig erschöpft (Urk. 7/10). Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 7. Dezember 2004 schliesslich kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2004 zu 40 % arbeitsfähig war und ihr noch eine einfache Tätigkeit ohne Leistungsdruck im Umfange von drei bis höchstens vier Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 12/1).
Nachdem die Beschwerdeführerin seit anfangs Mai 2004 nur noch in einem Umfang von 3,495 Stunden pro Tag arbeitete, kann vor dem Hintergrund der erwähnten ärztlichen Stellungnahmen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab anfangs Mai 2004 lediglich noch eine Präsenzzeit am bisherigen Arbeitsplatz von 3,5 Stunden pro Tag zumutbar ist, was bei einem Pensum von 80 % (6,7 Stunden pro Tag) einer Einbusse von 47,76 % entspricht.
4.4 Nach den Auskünften der Arbeitgeberin erbrachte die Beschwerdeführerin die geforderte Leistung trotz reduzierter Präsenz nicht. Im Arbeitgeberbericht vom 28. Mai 2003 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zu 75 % anwesend, erbringe jedoch nur eine Leistung von 50 % (Urk. 7/23 S. 3), wobei sich die prozentualen Angaben betreffend Präsenzzeit wohl auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Pensum von 80 % beziehen (was die ärztlich attestierte zumutbare Arbeitszeit von 5 Stunden ergibt, vgl. Urk. 7/14 S. 2). Im Arbeitgeberbericht vom 14. Juni 2004 fehlen prozentuale Angaben zur erbrachten Arbeitsleistung. Es wird nurmehr darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden "sehr viel mehr Zeit für einen Arbeitsablauf als eine gesunde Person" benötige (Urk. 7/21 S. 3). Angaben von Arbeitgebern zur erbrachten Leistung von Arbeitnehmern sind in jenen Fällen, in welchen behauptet wird, diese entspräche nicht dem dafür ausgerichteten Salär, besonders kritisch zu würdigen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass leistungsgerechte Löhne ausbezahlt werden. Dabei ist zu bedenken, dass ein Arbeitgeber - beispielsweise im Hinblick auf eine Taggeldversicherung - ein eigenes Interesse daran haben kann, zu behaupten, ein erkrankter Arbeitnehmer erbringe nicht die geforderte Leistung (vgl. auch unten, Erw. 5.3.1). Dem Arbeitgeberbericht vom 28. Mai 2003 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die geforderte Leistung bei einer Präsenzzeit von rund 5 Stunden pro Tag nicht erbracht hat. Statt konkret darzulegen, welche Leistung die Beschwerdeführerin im Vergleich zur geforderten Leistung erbracht hatte, beschränken sich die Angaben auf grobe Schätzungen, weshalb insoweit nicht auf diese abgestellt werden kann. Nachdem die Präsenzzeit im Mai 2004 im Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Arbeitgeberberichts vom 28. Mai 2003 erheblich reduziert worden war, nämlich von fünf auf dreieinhalb Stunden pro Tag, ist bei einer solchen Verringerung der Belastung erfahrungsgemäss mit einer Steigerung der Arbeitsleistung während der reduzierten Arbeitszeit zu rechnen. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass anlässlich der Anpassung des Arbeitsvertrages per Anfang Mai 2004 keine Senkung des Stundenlohnes vereinbart wurde. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bekanntermassen um ein Unternehmen handelt, welches seine soziale Verantwortung wahrnimmt, ist gleichwohl glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin auch in der reduzierten Arbeitszeit nicht die an und für sich geforderte Leistung erbringen kann. Unter Berücksichtigung der ärztlichen Meinung, dass der Beschwerdeführerin noch eine einfache Tätigkeit ohne Leistungsdruck im Umfange von drei bis höchstens vier Stunden zumutbar sei, ist deshalb eine Leistungseinbusse von 20 % ausgewiesen (vgl. auch unten, Erw. 5.3.1).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit während 6,7 Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 23.38 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) ausüben (Urk. 7/21). Sie könnte somit bei 46 Arbeitswochen ein Jahreseinkommen von Fr. 36'028.-- erzielen.
5.3
5.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch während rund 3,5 Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 23.38 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) tätig (Urk. 7/21). Damit beträgt das tatsächlich erzielte jährliche Invalideneinkommen bei 46 Arbeitswochen Fr. 18'820.--. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, der ihr ausgerichtete Stundenlohn enthalte eine Soziallohnkomponente.
Obwohl vorliegend weder verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin bestehen noch eine besonders lange Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann aufgrund des Umstandes, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bekanntermassen ihre soziale Verantwortung wahrnimmt, davon ausgegangen werden, dass das der Beschwerdeführerin ausgerichtete Salär eine Soziallohnkomponente beinhaltet. Da es sich bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin '___' um eine Aktiengesellschaft handelt, ist davon auszugehen, dass diese zumindest keine Verluste erwirtschaften will. Entsprechend ist auch sie darauf angewiesen, dass die von ihr Beschäftigten annähernd eine der Entlöhnung entsprechende Leistung erbringen. Vor dem Hintergrund des auf dreieinhalb Stunden pro Tag reduzierten Pensums und der ärztlichen Berichte ist deshalb eine Leistungseinbusse und damit eine Soziallohnkomponente von 20 % nachvollziehbar (vgl. auch vorne, Erw. 4.4).
Das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 15'056.--.
5.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 15'056.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 36'028.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'972.--, was einem Invaliditätsgrad von 58,21 % entspricht.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) begründet ein Invaliditätsgrad von 58,21 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der "Rentenanspruch nach Artikel 28" frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (BGE 121 V 264, 274; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 236 f.) werden damit nur die minimalen Anforderungen für die Entstehung des Anspruchs auf eine Viertelsrente umschrieben. Im Falle der vorliegend nicht einschlägigen bleibenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von lit. a der erwähnten Norm versteht sich dies von selbst, muss doch ein entsprechend höherer Grad der Erwerbsunfähigkeit vorliegen, damit eine Rente in einem höheren Umfang zugesprochen werden kann. Dies gilt aber auch beim Vorliegen eines labilen pathologischen Geschehens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG: Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein (BGE 121 V 274).
6.2 Vorliegend ist nicht auf die von der Hausärztin Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, welche der Beschwerdeführerin ab Mai 2002 eine berufliche Tätigkeit im Umfange von 5 - 6 Stunden pro Tag für zumutbar hielt (Urk. 7/12), ergibt dies doch bezogen auf ein Tagespensum von 6,7 Stunden bloss eine Arbeitsunfähigkeit von 10 - 25 %. Stattdessen ist auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ abzustellen, welche der Beschwerdeführerin ab dem 10. Mai 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 7/13). Damit entstand der Anspruch auf eine halbe Rente am 1. Mai 2004.
7. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Soweit mehr verlangt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. September 2004 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).