IV.2004.00707
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1954, leidet seit 1983 an einer Colitis ulcerosa und war deswegen in langjähriger hausärztlicher Behandlung bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und in spezialärztlicher Behandlung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 11/30-46). Seit dem 1. Oktober 1987 bezieht M.___ aufgrund ihres Leidens eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % und verwertet ihre Restarbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Küchenangestellte bei X.___ (vgl. die Fragebogen für den Arbeitgeber aus der Zeit von 1988 bis 2003, Urk. 12/47, Urk. 12/44, Urk. 12/37, Urk. 11/58 und Urk. 11/56).
1.2 Zunächst hatte es sich bei der bezogenen Rente um eine ganze Rente gehandelt, da die Versicherte Witwe gewesen war (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 22. März 1989 über die erstmalige Rentenzusprechung, Urk. 12/25; Mitteilung der kantonalen Ausgleichskasse vom 5. April 1991 über die Weitergewährung der bisherigen Rente mangels rentenbeeinflussender Änderung, Urk. 12/23), und nach der Wiederverheiratung der Versicherten war die ganze Rente per 1. November 1993 bei unverändertem Invaliditätsgrad auf eine halbe Rente herabgesetzt worden (Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 17. November 1993, Urk. 12/20).
In der Folge hatte die neu zuständig gewordene Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, die halbe Rente anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens mit den Verfügungen vom 10. März und vom 7. April 1995 zunächst per 1. Mai 1995 auf eine Viertelsrente reduziert (Urk. 12/15 und Urk. 12/13), nachdem sie im Besonderen von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, das Gutachten vom 2. November 1994 (Urk. 11/36) eingeholt hatte. Das beschwerdeweise angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte diese Verfügungen mit Urteil vom 10. November 1997 aufgehoben und festgehalten, dass der Versicherten weiterhin die bisherige halbe Rente zustehe, da keine massgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei und die ursprüngliche Rentenzusprechung auch nicht als zweifellos unrichtig erscheine (Prozess Nr. IV.1995.00168 und damit vereinigter Prozess Nr. IV.1995.00189; Urk. 11/23 im vorliegenden Verfahren).
Im Jahr 1999 hatte die SVA, IV-Stelle, erneut ein Revisionsverfahren durchgeführt und hatte die Versicherte nach der Veranlassung einer weiteren Begutachtung (Gutachten des Spitals D.___, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 15. September 1999, Urk. 11/34) mit der Mitteilung vom 26. November 1999 darüber informiert, dass sich wiederum keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und es bei der bisherigen Rente bleibe (Urk. 11/12).
1.3 Anlässlich des neuesten, im Jahr 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess sich die SVA, IV-Stelle, vom neuen Hausarzt med. pract. E.___, in dessen Behandlung sich die Versicherte nach der Praxisaufgabe von Dr. A.___ im September 2003 begeben hatte, den Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 11/31) und von Dr. B.___ den Bericht vom 21. Juni 2004 (Urk. 11/32) erstatten und hob die halbe Rente nach Rücksprache mit dem IV-Arzt Dr. med. F.___ (Feststellungsblatt vom 8. Juli 2004, Urk. 11/11) mit Verfügung vom 9. Juli 2004 auf (Urk. 11/10). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Einsprache vom 21. Juli 2004, Urk. 11/50) nahm die SVA, IV-Stelle, einen Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2004 zu den Akten (Urk. 11/30) und holte eine weitere Stellungnahme von Dr. F.___ ein (Anfrage vom 27. August 2004 und Notiz des IV-Arztes vom 13. September 2004, Urk. 11/7). Mit Entscheid vom 14. September 2004 wies sie daraufhin die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2004 liess M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, mit Eingabe vom 17. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den materiellen Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.09.2004 sowie die Verfügung vom 09.07.2004 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab Datum der Leistungseinstellung weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Versicherte ausserdem um die Einräumung der Gelegenheit zu weiteren Ausführungen ersuchen (Urk. 1 S. 2). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 20. Oktober 2004, Urk. 4) führte die SVA, IV-Stelle, eine Besprechung mit dem IV-Arzt Dr. F.___ durch (Anfrage und Problemdarstellung des Rechtsdienstes vom 15. Dezember 2004, Urk. 11/4) und kam dabei zum Schluss, dass weitere Abklärungen nötig seien (Schreiben des Rechtsdienstes vom 4. Januar 2005, Urk. 11/3). Sie erliess daraufhin die Verfügung vom 6. Januar 2005, mit der sie den Einspracheentscheid vom 14. September 2004 als aufgehoben erklärte und die entsprechenden Abklärungen in Aussicht stellte (Urk. 11/2). Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2005 beantragte sie die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beziehungsweise die Gutheissung der Beschwerde im Sinne des erlassenen Wiedererwägungsentscheids (Urk. 10). Nachdem die Versicherte von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen der SVA, IV-Stelle (Verfügung vom 12. Januar 2005, Urk. 13), keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.2 Der Hauptantrag in der Beschwerde vom 17. Oktober 2004 lautet auf Weitergewährung der bisherigen Invalidenrente; lediglich im Eventualstandpunkt liess die Beschwerdeführerin die Anordnung weiterer Abklärungen beantragen.
In ihrem am 6. Januar 2005 erlassenen Wiedererwägungsentscheid hob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2004 auf, betitelte ihren neuen Entscheid jedoch gleichzeitig als Verfügung und fügte ihm eine Einsprachemöglichkeit als Rechtsmittelbelehrung an (Urk. 11/2). Dazu ist festzustellen, dass ein auf eine Verfügung hin erlassener Einspracheentscheid diese Verfügung ersetzt, soweit diese mittels Einsprache angefochten wurde. Der Einspracheentscheid beseitigt mit anderen Worten die Verfügung hinsichtlich der beanstandeten Punkte, und nur er bildet in der Folge Anfechtungsgegenstand für die Beschwerde (RKUV 1998 Nr. U 308 S. 454 oben mit Hinweisen). In diesem Fall steht einer Wiedererwägung während des bereits laufenden gerichtlichen Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG nur der Einspracheentscheid zur Verfügung, der mittels eines neuen Einspracheentscheids und nicht mittels einer Verfügung berichtigt werden kann. Gegen den korrigierten Einspracheentscheid steht demzufolge auch keine Einsprache mehr als Rechtsmittel offen.
Der am 6. Januar 2005 erlassene Wiedererwägungsentscheid ist demzufolge als neuer Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin anzusehen, der eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält. Weil er jedoch inhaltlich dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin nicht entspricht, lässt er das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos werden, sondern die Beschwerde ist materiell zu beurteilen.
2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Änderung im Gesundheitszustand oder auch eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (BGE 120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen).
Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat. Ist dieser seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Rentenaufhebung. Wie sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen und auch aus dem vorangegangenen Urteil vom 10. November 1997 (Urk. 11/23) ergibt, ist Voraussetzung für eine solche Rechtmässigkeit, dass seit der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 1989 eine Veränderung in den Verhältnissen, namentlich im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, eingetreten ist - den Rentenaufhebungs- beziehungsweise -herabsetzungsgrund der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung hatte das Sozialversicherungsgericht im besagten Urteil bereits verneint.
3.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass sich die massgebende Frage nach einer Sachverhaltsänderung ohne weitere medizinische Abklärungen nicht zuverlässig beurteilen lässt. Wie im Urteil vom 10. November 1997 dargelegt worden war, hatte sich anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ im November 1994 keine gesundheitliche Veränderung feststellen lassen, und im Gutachten des Spitals D.___ vom September 1999 wurde erneut festgehalten, dass sich der Krankheitsverlauf seit Beginn der Erkrankung nicht wesentlich verändert habe (Urk. 11/34 S. 3). Es stellt sich daher vor allem die Frage nach dem Krankheitsverlauf in der Folgezeit. In den neuen Berichten, welche die Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 im Zuge des vorliegend zur Diskussion stehenden Revisionsverfahrens eingeholt hat, wurde diese Frage und die damit verbundene Frage nach einer Änderung des Gesundheitszustandes jedoch zu wenig explizit zum Thema gemacht. Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin erst seit kurzem behandelt, konnte lediglich die Angabe der Beschwerdeführerin persönlich wiedergeben, wonach sich nichts geändert habe, und verwies die Beschwerdegegnerin für weitere Auskünfte an Dr. B.___ (Urk. 11/31 S. 2). Dieser bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär, führte jedoch aus, der Krankheitsverlauf seit März 2002 sei ihm nicht bekannt (Urk. 11/32 S. 2). Dr. A.___ wiederum äusserte sich lediglich zum Verlauf in den Jahren 2002/2003 (Urk. 11/30), ohne aber darzulegen, ob und inwieweit sich aus diesem Verlauf eine Änderung gegenüber den früheren Jahren ableiten lasse.
Die Sache ist daher im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin und des Eventualantrags der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu den dargelegten Fragen des Krankheitsverlaufs und des Eintritts einer Änderung die erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen vornehme. Bei der Formulierung der Fragen an die medizinischen Fachpersonen wird die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass die Zulässigkeit der Rentenaufhebung, wie vorstehend erläutert, vom Eintritt einer Änderung abhängt, und sie wird demgemäss die von Dr. F.___ vorbereiteten Fragen an Dr. B.___ und an Dr. E.___ (vgl. die Notizen vom 7. Januar 2005, Urk. 11/1) gegebenenfalls noch entsprechend zu ergänzen zu haben. Je nach Ausfallen der Antworten wird sie anschliessend allenfalls auch eine nochmalige unabhängige Begutachtung der Beschwerdeführerin ins Auge zu fassen haben.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Person, die Beschwerde führt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zuzusprechen. Ihr Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Es wird davon Vormerk genommen, dass die SVA, IV-Stelle, den Einspracheentscheid vom 14. September 2004 mit Entscheid vom 6. Januar 2005 aufgehoben hat,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rita Diem
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgeeinrichtung Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).