IV.2004.00709
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 22. Juli 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1957, absolvierte bei der A.___ ___ eine Anlehre und arbeitete bis Ende April 2003 vorwiegend als Hauspflegerin ebenfalls bei der A.___ (Urk. 7/72 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, Urk. 7/57/1 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5 ff. = Urk. 7/68 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5 ff., Urk. 7/70-71). Am 30. Januar 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 7/72 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7). Mit Verfügung vom 6. August 2003 wurde, nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche und medizinische Abklärungen veranlasst hatte (Urk. 7/55 = Urk. 7/58; Urk. 7/20-21), ein Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen festgehalten und ihr Kostengutsprache für die Abklärung im Beruflichen Trainingszentrum ___ vom 29. September bis zum 17. Oktober 2003 erteilt (Urk. 7/18 S. 1). Die Kostengutsprache wurde vorerst mit Verfügung vom 4. November 2003 bis zum 19. Dezember 2003 verlängert, ebenfalls nach Vornahme von beruflichen Abklärungen (Urk. 7/14 S. 1, Urk. 7/46), dann jedoch wurde die Verfügung vom 4. November 2003 mit Verfügung vom 5. Februar 2004 per 17. November 2003 infolge vorzeitiger Beendigung der Abklärung aufgehoben (Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/42). Während dieser Zeit erhielt die Versicherte Taggelder (Urk. 7/13, Urk. 7/16).
Die IV-Stelle prüfte sodann einen allfälligen Rentenanspruch und holte medizinische Berichte ein (Urk. 7/20-21, Urk. 7/63/2), veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 7/41) und eine Begutachtung (Urk. 7/19) durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie. Ferner holte sie einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 7/57 = Urk. 7/68) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/69-71). Mit Verfügung vom 1. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/7 = Urk. 7/9 = Urk. 7/40). Die gegen die Verfügung von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, erhobene Einsprache vom 14. Mai 2004 (Urk. 7/6), welche mit Eingabe vom 23. Juni 2004 ergänzt wurde (Urk. 7/32), wies sie mit Entscheid vom 15. September 2004 (Urk. 7/2 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Böhler, am 18. Oktober 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprechung einer ganzen Rente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und der Versicherten eine solche zur Einreichung des Formulars betreffend die finanziellen Verhältnisse angesetzt, unter Androhung von Säumnisfolgen (Urk. 4 S. 2). Nachdem die Versicherte innert Frist keine entsprechende Eingabe eingereicht und die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2004 (Urk. 6) fristgemäss die Abweisung der Beschwerde verlangt hatte, wurde das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 mangels Substantiierung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Am 3. Mai 2005 reichte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___ vom 2. Mai 2005 nachträglich zu den Akten (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Urk. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon aus, die Beschwerdeführerin sei in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, ihre Arbeitsfähigkeit sei zu hoch eingeschätzt worden, zumal aus dem Bericht des Beruflichen Trainingszentrums ___ vom 8. Januar 2004 hervorgehe, dass sie nur an einem „geschützten beziehungsweise beschützenden Arbeitsplatz“ eingesetzt werden könne, da sie selbst bei sehr geringen Anforderungen und in einem wohlwollenden Arbeitsklima physisch und vor allem psychisch überfordert sei (Urk. 1 S. 3).
2.2.
2.2.1 In der Verfügung vom 1. April 2004 wurde der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gestützt auf die gemischte Methode errechnet (Urk. 7/7 S. 2), während er im Einspracheentscheid vom 15. September 2004 anhand des Einkommensvergleichs ermittelt wurde (Urk. 2 S. 2). Da sich die Methode des Einkommensvergleichs grundsätzlich zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt und die Beschwerdeführerin die dem Einspracheentscheid zugrundegelegte Berechnungsmethode nicht bemängelte (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/32, Urk. 1), ist die Statusfrage vorliegend nicht umstritten. Ferner stimmt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades auch mit der neuen Rechtsprechung überein: Ist nämlich anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen. Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 8. März 2005, I 389/03, Erw. 5.1.2 Abschnitt 1).
Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 8. März 2005, I 389/03, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Da die Beschwerdeführerin in gesundem Zustand seit geraumer Zeit, das heisst seit 1985 (vgl. Urk. 7/55 S. 2), zu 60 % teilerwerbstätig war (vgl. Urk. 7/69-74), obschon ihr 1979 geborener Sohn seit längerer Zeit erwachsen ist und sie mitunter lediglich einen Zweipersonenhaushalt zu betreuen hat (Urk. 7/55 S. 3), findet die obgenannte Rechtsprechung vorliegend Anwendung. Somit ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu berechnen.
3.
3.1 PD Dr. D.___, Oberarzt, und Dr. E.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals ___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2002 ein chronisches Panvertebralsyndrom, eine Wirbelsäulenfehlstellung und eine Fehlhaltung sowie eine muskuläre Insuffizienz (Urk. 7/21/4 S. 1 oben). Es bestehe zurzeit eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastungen (Urk. 7/21/4 S. 1 unten).
3.2 Im Bericht vom 9. Dezember 2002 stellte Dr. med. M.___, Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie an der Universitätsklinik G.___, aufgrund der am 6. Dezember 2002 anlässlich der Skoliosesprechstunde erfolgten Untersuchung, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/21/5 S. 1 oben):
- Skoliose thorakolumbal rechtskonvex von 50°
- Unspezifische panvertebrale Schmerzen
Für die Beschwerdeführerin sei lediglich die schwere körperliche Arbeit als Hausangestellte bei der A.___ problematisch. Aus orthopädischer Sicht sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, in einer leichten bis mittelschweren Arbeit theoretisch zu 100 % (Urk. 7/21/5 S. 2).
3.3 Aufgrund der vertrauensärztlichen Untersuchungen vom 16. Dezember 2002 und vom 17. Januar 2003 äussert sich Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher von der Pensionskasse der Stadt ___ beauftragt wurde, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen, am 5. Februar 2002 wie folgt:
Es bestehe bei der 45-jährigen Beschwerdeführerin seit Kindheit eine erhebliche Deformierung der Wirbelsäule. In den letzten fünf bis sieben Jahren hätten bei der Arbeit in der Heimpflege die Rückenbeschwerden kontinuierlich zugenommen und im Sommer 2002 ein Ausmass erreicht, das ein weiteres Ausüben der bisherigen Beschäftigung gänzlich verunmöglicht habe (Urk. 7/63/2 S. 8).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haushalt-Angestellte bei der A.___ zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts der Grunderkrankung sei auch die Prognose bezüglich der Wiedererlangung einer teilweisen oder gänzlichen Arbeitsfähigkeit für diesen Beruf schlecht (Urk. 7/63/2 S. 9 Ziff. 1, Ziff. 4).
3.4 Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell für Pneumologie, nannte in ihrem Bericht vom 16. Februar 2003 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/21/3):
- Skoliose thorakolumbal rechtskonvex von 50° seit Kindheit mit panvertebralen Schmerzen
- Reaktive depressive Störung seit ca. 1999
- Asthma bronchiale
Es bestehe seit dem 24. Juli 2002 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ihrer Tätigkeit als A.___-angestellte. Auf längere Sicht könne nicht mehr mit einem Einsatz im Bereich A.___/Haushaltshilfe gerechnet werden. Den eigenen Zweipersonenhaushalt sollte die Beschwerdeführerin aber mit Ausnahme von schweren Arbeiten wie das Zusammenbinden von Zeitungen, langes Staubsaugen und Fensterputzen erledigen können (Urk. 7/21/3 oben). Die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin beurteilte Dr. I.___ insgesamt dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Am geeignetsten sei eine leichte Arbeit, bei welcher die Beschwerdeführerin abwechselnd stehe, sitze oder gehe (Urk. 7/21/2 S. 2).
3.5 Im Bericht vom 4. März 2003 diagnostizierte Dr. H.___ eine thorakolumbale Skoliose rechts, konvex (50°) mit Deformierung des Thorax und Ventilationsstörungen, welche rezidivierende broncho-pulmonale Infektionen zur Folge hätten (Urk. 7/20/2 S. 1 lit. A).
Dr. H.___ verwies auf seinen im Auftrag der Pensionskasse erstellten Bericht (vgl. Erw. 3.3).
Die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Leidens nicht in der Lage, körperlich belastende Arbeiten oder Arbeiten in stereotyper Körperhaltung auszuüben. Hingegen könne sie körperlich nicht belastende, wechselbelastende Arbeiten, welche ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasst seien, medizinisch-theoretisch in vollem Umfang ausüben (Urk. 7/20/2 S. 2 lit. D).
Es habe bei der Beschwerdeführerin vom 3. Januar bis 12. Januar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, ebenso vom 1. Oktober bis 26. Oktober 2001 und seit dem 25. Juli 2002 bis auf weiteres (Urk. 7/20/2 S. 1 lit. B).
3.6 Dr. B.___ nannte in dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung vom 25. Februar 2004 erstellten Gutachten vom 5. März 2004 folgende Problemkonstellationen (Urk. 7/19 S. 6 Ziff. 4):
- Problemkonstellationen bei Ausbildung und Bildung (ICD-10: Z 55)
- Probleme bei bestimmten psychosozialen Umständen (Schwangerschaftsabbruch, ICD-10: Z 64)
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Erschöpfungssyndrom, Mangel an Entspannung, Verhaltensauffälligkeiten bei Belastung, unzulängliche soziale Fähigkeit, akzentuierte Persönlichkeitszüge, ICD-10: Z 73)
Psychische Störungen im eigentlichen Sinne, welche die Kriterien nach ICD-10 erfüllen würden und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, könne er gegenwärtig bei der Beschwerdeführerin nicht finden (Urk. 7/19 S. 6 Ziff. 4 unten).
Die Beschwerdeführerin sei von 1985 bis zur Kündigung am 30. April 2003 als angelernte Hauspflegerin mit einem Pensum von 60 % bei der A.___ beschäftigt gewesen. Aufgrund ihrer somatischen Beschwerden sei sie in diesem Aufgabenbereich als nicht mehr arbeitsfähig einzustufen. Hingegen sei die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einfachen intellektuellen Anforderungen ganztags arbeitsfähig; dies gelte auch für die zurückliegende Zeit (Urk. 7/19 S. 7 Ziff. 5). Bei intellektuell einfachen Arbeitsanforderungen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19 S. 7 Ziff. 7).
3.7 Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2005 die folgenden Diagnosen (Urk. 10 S. 1 Mitte):
- Schwerwiegende Skoliose rechtskonvex
- unterer Rückenschmerz
- Cervikalsyndrom
- Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule
Er bat die IV-Stelle, per sofort eine 100 % Rente auszustellen und der Beschwerdeführerin finanziell zu helfen (Urk. 10 S. 2 unten).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
4.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht äusserten sich die untersuchenden Ärzte übereinstimmend dahingehend, dass bezüglich der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Erw. 3.3-3.6). Lediglich Dr. M.___ der Universitätsklinik G.___ schätzte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2002 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit optimistischer ein als die anderen Ärzte; er schätzte sie auf 50 % (vgl. Erw. 3.2). Da dem Bericht des Facharztes Dr. M.___ vom 9. Dezember 2002 weitere aktuellere fachärztliche Beurteilungen folgten, welche bezüglich ihrer Einschätzung mit den weiteren Berichten übereinstimmen, ist diese Abweichung nicht weiter von Belang, zumal für die Berechnung des Invaliditätsgrades ohnehin die Restarbeitsfähigkeit (= Arbeitsfähigkeit in leidenangepasster Tätigkeit) relevant ist.
Die Ärzte, welche sich aus somatischer Sicht bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten, waren sich auch bei deren Beurteilung einig. Sie schätzten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit übereinstimmend auf 100 % (vgl. Erw. 3.1-3.2, 3.4-3.5). Auf die völlig unbegründete Bitte von Dr. C.___, der Beschwerdeführerin per sofort eine ganze Rente auszurichten, ist weder näher einzugehen noch abzustellen.
4.3 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht äusserten sich Dr. B.___ im Gutachten vom 5. März 2004 (vgl. Erw. 3.6) und die Hausärztin Dr. I.___ im Bericht vom 16. Februar 2003 (vgl. Erw. 3.4). Dr. I.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer reaktiven depressiven Störung als umfassend. In diesem Sinne hielt auch Dr. B.___ fest, dass keine psychischen Störungen, welche die Kriterien nach ICD-10 erfüllen würden und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, vorlägen. Er schätzte deshalb, unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Beschwerden, die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit - in Übereinstimmung mit der Hausärztin - als zu 100 % arbeitsfähig ein.
4.4 Da die Einschätzungen der Ärzte übereinstimmen, besteht weder Anlass, an deren Beurteilung zu zweifeln noch zur Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen. Die Einschätzung durch J.___, Diplom-Psychologin, und K.___, Berufliches Trainingszentrum, vom 8. Januar 2004, wonach die Beschwerdeführerin an einem geschützten Arbeitsplatz im handwerklichen Bereich mit einem täglichen Pensum von vier Stunden einsetzbar sei (Urk. 7/23 S. 2 f.), vermag die fachärztlichen Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften.
Den von der Beschwerdeführerin angeführten telefonischen Anfragen bei der Psychologin des Beruflichen Trainingszentrums und bei Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin anlässlich der beruflichen Abklärung untersucht hatte, stellen einerseits kein zulässiges und taugliches Beweismittel dar (BGE 117 V 285 f. Erw. 4.c); andererseits lässt sich ihnen auch nichts Neues bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Dr. B.___ hat sodann seine Beurteilung vom 5. März 2004 in Kenntnis des vorzeitigen Abbruchs der beruflichen Massnahme im Beruflichen Trainingszentrum erstattet (vgl. Urk. 7/19 S. 3, S. 4 und S. 7).
4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hauspflegerin bei der A.___ zu 100 % arbeitsunfähig ist, während sie, sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht, in einer leichten, eventuell bis mittelschweren, wechselbelastenden, intellektuell einfachen Tätigkeit uneingeschränkt leistungsfähig ist, das heisst eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunktes - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen.
Der Beschwerdeführerin wurde in ihrer angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin bei der A.___ seit dem 25. Juli 2002 und darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. Urk. 7/20/2 S. 1 lit. B); dies blieb unbestritten. Somit ist vorliegend der Beginn einer allfälligen Rente auf den 1. Juli 2003 festzulegen. Für den Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse des Jahres 2003 massgebend.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 für ein Arbeitspensum von 60 % Fr. 2'268.-- betragen (vgl. Urk. 7/57/1 S. 2 Ziff. 16 =Urk. 7/68 S. 2 Ziff. 16). Da sie in den Vorjahren (2000 - 2002) durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 38'700.-- verdiente (vgl. Urk. 7/70), ist zugunsten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der nominellen Lohnerhöhung für das Jahr 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) von einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 39'241.-- auszugehen (Fr. 38'700.-- x 1,014).
5.3 Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (Urteil des EVG in Sachen M. vom 8. März 2005, I 389/03, Erw. 5.1.2).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 82 Tabelle B 9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002, Tabelle TA 1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'788.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100 % und einer nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) resultiert daher ein Invalideneinkommen von Fr. 48'457.-- (47'788.-- x 1,014).
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin kann keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis teilweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausüben. Es rechtfertigt sich daher einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen. Da sich die Beschwerdeführerin für einfache und repetitive Tätigkeiten eignet, welche sie im Vergleich zu den Mitkonkurrenten weder körperlich noch intellektuell benachteiligen, besteht kein Raum für eine weitergehende Reduktion. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 43'611.-- (Fr. 48'457.-- x 0,9).
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 39'241.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'611.-- ergibt sich keine Einkommenseinbusse. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente im Ergebnis zu Recht erfolgte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).