IV.2004.00710

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1948 geborene W.___ übte nach der Primarschule einige Teilzeitjobs aus ehe er eine Maurerlehre abschloss und in der Folge als Maurer-Polier tätig war. Wegen Rückenbeschwerden liess sich der Versicherte in eine Bürotätigkeit umschulen, allerdings ohne einen Abschluss zu erlangen. Seit 1991 war er als selbständiger Computer- und Autozubehörhändler tätig, bis er die Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlichen wie auch gesundheitlichen Gründen Ende September 2003 aufgeben musste (Urk. 8/12 S. 2). Am 11. September 2003 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/23 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Juli 2004 ausgehend von einer Invalidität von 35 % ab (Urk. 8/7) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 16. September 2004 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 4) am 18. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin am 24. November 2004 mit einlässlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9).
         Mit Replik vom 7. Januar 2005 modifizierte der Vertreter des Beschwerdeführers die in der Beschwerde gestellten Anträge dahingehend, dass er nunmehr beantragte, es sei seinem Mandanten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Dreiviertelsrente auszurichten, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 11).
         In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter vernehmen (Urk. 14 f.), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. März 2005 geschlossen wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)           geworden ist oder
         b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich       mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Überkopfarbeiten und Zwangsstellungen ganztags zumutbar sei. Dabei könne er aufgrund der absolvierten Umschulung in der Lagerbewirtschaftung oder einer einfachen Bürotätigkeit ein Einkommen von Fr. 63'379.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 97'678.-- zu einer Invalidität von 35 % führe (Urk. 8/7, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das Invalideneinkommen anhand des bei der selbständigen Erwerbstätigkeit seit 1991 erzielten Verdienstes zu ermitteln sei, was ein solches von maximal Fr. 38'400.--, nach Berücksichtigung der 20%igen Einschränkung ein solches von Fr. 30'720.--ergebe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 97'678.-- führe dies zu einer Invalidität von 68 %. Für eine Bürotätigkeit verfüge der Beschwerdeführer weder über eine entsprechende Ausbildung, noch sei er dafür geeignet (Urk. 11 S. 3 f.).
2.3
2.3.1   Die für das Gutachten vom 7. Juni 2004 verantwortlich zeichnenden Fachärzte der A.___ diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales Syndrom beidseits bei segmentaler Dysfunktion C1-C3 links sowie mässigen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule, anamnestisch ein Lumbovertebralsyndrom bei schwach ausgebildeter Rumpfmuskulatur, ankylosierter Spondylolisthesis LWK5 Grad III nach Meyerding sowie Spondylolisthesis LWK3 Grad I nach Meyerding und eine erhebliche Symptomausweitung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms links 1/04, Übergewicht sowie Gicht. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vor allem beim Heben schwererer Gewichte, beim Abholen und Verstauen grosser Lieferungen und beim Verladen des Materials sowie beim Auf- und Abbau bei Messebesuchen eingeschränkt, wobei eine Einschränkung von maximal 20 % bestehe. Als behinderungsangepasst könne eine Tätigkeit bezeichnet werden, bei welcher der Beschwerdeführer nicht repetitiv nur mit leichten und allenfalls mittelschweren Lasten hantieren müsse und bei der Wechselbelastungen möglich seien. Zudem sollten lange dauernde Arbeiten über Kopf oder in Zwangsstellungen nicht durchgeführt werden müssen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/12).
2.3.2   Das vorliegende Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, legt den Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar und berücksichtigt weiter die medizinischen Vorakten sowie die Beschwerdeangaben des Patienten (Urk. 8/12 S. 2 f.), so dass es den höchstrichterlichen Beweisanforderungen genügt und auf die darin enthaltenen Ergebnisse abgestellt werden kann. Die genannte medizinische Abklärung wurde denn auch vom Vertreter des Beschwerdeführers, nachdem er die Akten eingesehen hatte, nicht mehr in Frage gestellt.
         Zusammenfassend kann demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
2.4
2.4.1   Da der Beschwerdeführer bereits seine Tätigkeit als Maurer-Polier aufgrund lumbaler Rückenbeschwerden aufgeben musste, erscheint es entsprechend dem Vorgehen der Verwaltung zutreffend, das Valideneinkommen anhand des Einkommens in der genannten Tätigkeit zu ermitteln. 1986 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 65'127.-- (IK-Auszug, Urk. 17 S. 2), was nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Lohnentwicklung per 2002 (frühstmöglicher Rentenbeginn, Anmeldung am 11. September 2003) einem Jahreseinkommen von rund Fr. 96'838.-- entspricht (Die Volkswirtschaft 1/1990 Tabelle B 4.2, 9/2004 Tabelle B 10.3; Stand 1986: 1300, Stand 2002: 1933).
2.4.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der absolvierten Umschulung auf eine Bürotätigkeit von 1988 bis 1990 heute als Handelsreisender, in der Lagerbewirtschaftung oder in einer Bürotätigkeit tätig sein könnte. Gemäss den Salärrichtlinien 2003 des Kaufmännischen Verbands wäre dabei die Erzielung eines Einkommens von Fr. 63'379.-- möglich (Urk. 8/16).
         Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer eine Umschulung in eine Bürotätigkeit machte, allerdings offensichtlich ohne einen Abschluss zu erlangen (Urk. 1 S. 7). Weitere berufliche Massnahmen wurden im Februar 1991 nicht gewährt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits angemessen eingegliedert gewesen war (Urk. 8/10). Da er von 1991 an als Selbständigerwerbender im Computer- und Autozubehörhandel tätig war, konnte er in einer reinen Bürotätigkeit nie Erfahrungen sammeln. Da er die Grundschule abgebrochen und vor der Maurerlehre lediglich die Primarschule besucht und einige Teilzeitjobs ausgeübt hat, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass er ohne weiteren Eingliederungsmassnahmen im kaufmännischen Bereich Fuss fassen könnte.
         Weiter ist das Invalideneinkommen auch nicht anhand des Verdienstes im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu ermitteln, da dabei nicht das bis zur gesundheitlichen Verschlechterung im Jahre 2002 erzielte Einkommen massgebend sein kann, sondern lediglich auf einen nach der Invalidität erzielten Verdienst abgestellt werden könnte. Da der Beschwerdeführer aber seine selbständige Tätigkeiten Ende September 2003 aus wirtschaftlichen wie auch gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen, erscheint es angezeigt, im vorliegenden Fall das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln.
         Aufgrund der langjährigen Tätigkeit als Maurer-Polier, als selbständiger Händler sowie der besuchten Umschulung im Bürobereich konnte der Beschwerdeführer in verschiedensten Bereichen Fachkenntnisse sammeln, so dass es insgesamt angemessen erscheint, auf die Werte des Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor Anforderungsniveau 3 betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 5'493.-- (LSE 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der Nominallohnentwicklung (Stand 2000: 1856, Stand 2002: 1933) ergibt sich per 2002 ein Verdienst von rund Fr. 5'964.-- (Die Volkswirtschaft, 9-2004, S. 86 f., Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 71'568.-- entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer körperlich schwerere Arbeiten nicht mehr verrichten kann, ein Abzug von 10 % zu machen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund 64'411.-- und einer Invalidität von rund 33 % führt ([Fr. 96'838.-- - Fr. 64'411.--] x 100 / Fr. 96'838.-- = 33.485).

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).