IV.2004.00712
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 28. Februar 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1944 geborene A.___ ist seit 1969 verheiratet und Mutter von drei erwachsenen Kindern. Sie ging nie einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 10/62 und Urk. 10/53). Nach einer im Jahr 1999 erlittenen Fraktur des oberen Sprunggelenkes musste sie sich im Mai 2002 wegen einer fortgeschrittenen Arthrose des rechten unteren Sprunggelenkes einer Gelenkversteifung (Arthrodese) unterziehen. Ausserdem leidet sie an Rückenschmerzen sowie an Bluthochdruck (Urk. 10/40).
Am 13. November 2002 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/59 = Urk. 10/62). Mit ergänzender Anmeldung vom 26. November 2002 (Urk. 10/58) beantragte sie zusätzlich orthopädische Schuhe. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2003 (Urk. 10/26) die Kosten für orthopädische Serienschuhe zu. Anschliessend klärte sie die medizinischen Verhältnisse bezüglich des Rentengesuches ab (Urk. 10/30-40 und Urk. 10/27) und liess den Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 17. Dezember 2003 (Urk. 10/53) durch ihren Abklärungsdienst erstellen. Mit Verfügungen vom 13. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente (Urk. 10/19) und ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente (Urk. 10/18) zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Februar 2004 (Urk. 10/17) hiess sie mit undatiertem Einspracheentscheid (Urk. 2) insoweit teilweise gut, als sie der Versicherten bei einem neu festgesetzten Invaliditätsgrad von 46 % nunmehr ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente (Urk. 10/3 und Urk. 10/5-6) und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente (Urk. 10/4) zusprach.
2. Dagegen erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, mit Eingabe vom 19. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die darin im Wesentlichen bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2004 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Es sei der Beschwerdeführerin - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2004 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze anstelle einer halben Härtefallrente beziehungsweise ab 1. Januar 2004 einer Viertelsrente hat. Fraglich ist insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 10. Januar 2002 (Urk. 10/37/3) aus, die Beschwerdeführerin leide seit zirka drei Jahren an Schmerzen in der Lende (Lumbalgie) und an Schmerzen vom linken Gesäss bis zur Grosszehe (Ischialgie). Ein Computertomogramm habe eine foraminale Diskushernie L5/S1 links und ausgeprägte degenerative Abnützungen (Spondylolyse) in dieser Etage gezeigt.
Im Bericht vom 5. März 2002 (Urk. 10/37/2) notierte Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation unter anderem die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms mit lumboradikulären Reizungen bei einer Spondylolisthesis L5/S1, eines rezidivierenden zerviko-spondylogenen Syndroms, (einer PHS [Periarthritis humeroscapularis] tendopathica beidseits), einer Sprunggelenksarthrose rechts bei einem Status nach einer Fraktur des Fersenbeins und eines Bluthochdruckes (arterielle Hypertonie). Aufgrund der Polymorbidität und des bisherigen Krankheitsverlaufes sei die Beschwerdeführerin bleibend zu 100 % arbeitsunfähig.
Gemäss Operationsbericht der Klinik D.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 10/33) wurde eine Sprunggelenksversteifung (USG-Arthrodese) rechts durchgeführt. Anlässlich einer Nachkontrolle vom 26. November 2002 (Bericht vom 29. November 2002; Urk. 10/36) habe die Beschwerdeführerin weiterhin über Belastungsschmerzen im rechten Fuss berichtet. Auch im linken Fuss seien mittlerweile Schmerzen aufgetreten und in beiden Füssen beständen Schwellungen. Dennoch seien die Beschwerden und auch die Beweglichkeit im rechten Fuss besser geworden. Die Röntgenbilder hätten eine sichtbar fortgeschrittene Konsilidation (richtig: Konsolidierung) im Bereich des Sprunggelenkes und einen unveränderten Sitz der Arthrodeseschrauben gezeigt.
3.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 30. Mai 2003 (Urk. 10/40/2) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neben der posttraumatischen subtotalen Arthrose eine Sprunggelenksversteifung, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas fest. Dem Status nach einer lumbalen Diskushernie mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Die Beschwerdeführerin leide unter belastungsabhängigen Beschwerden und Wetterfühligkeit im Fussgelenk und unter anhaltenden immobilisierenden Kopfschmerzen mit Benommenheit bei Bluthochdruck. Zudem beständen belastungsabhängige Rückenschmerzen. Ihre Tätigkeit im Haushalt könne sie ohne die Hilfe ihres Ehemannes nicht mehr erfüllen. Bei hypertonsiven Krisen sowie bei aktivierter Arthrose im Fussgelenk sei sie bettlägrig und müsse durch ihren Ehemann versorgt werden. Insgesamt bestehe auf längere Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch eine Einstellung des Bluthochdrucks, eine Gewichtsreduktion und regelmässige leichte körperliche Ertüchtigung könnte das allgemeine Befinden gebessert und die Belastbarkeit bis auf 50 % gesteigert werden.
3.4 Dr. C.___ attestierte ihr in seinem Bericht vom 13. Juni 2003 (Urk. 10/35) bei unveränderter Diagnose aufgrund der polymorbiden Situation eine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau von 25 %.
Im Bericht vom 4. Juli 2003 (Urk. 10/27) bestätigte Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit seit dem 1. August 2002 zu 75 % arbeitsfähig.
Demgegenüber erklärte Dr. E.___ im Bericht vom 12. Juli 2003 (Urk. 10/31), die Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit der Fersenbeinfraktur im April 1999 eingetreten. Im Haushalt bestehe insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 20 %.
3.5 Im Bericht der Klinik D.___ vom 23. Oktober 2003 (Urk. 10/29/3) wird erwähnt, die Beschwerdeführerin habe zwar anlässlich einer Kontrolle noch über Belastungsschmerzen berichtet, trage jetzt aber orthopädische Schuhe, die eine Schmerzlinderung gebracht hätten, und könne während zirka einer halben Stunde gehen. Die Röntgenbilder hätten eine gut durchgebaute subtalare Arthrodese ohne Veränderung der Schraubenlage gezeigt.
3.6 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen eines unklaren intensiven Drehschwindels durch Dr. E.___ an Dr. med. F.___, Facharzt für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, überwiesen worden war (vergleiche Bericht vom 26. Juli 2004 (Urk. 10/28/5), erklärte Dr. F.___ im Bericht vom 30. Juli 2004 (Urk.10/28/3), aufgrund der anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine akute Vestibulopathie eventuell der rechten Seite durchgemacht. Zur Zeit bestehe jedoch keine wesentliche peripher-vestibuläre Störung mehr, jedenfalls liege kein Ausfallnystagmus oder dergleichen vor. Die Beschwerdeführerin beobachte den Schwindel ängstlich und wolle sich kaum noch bewegen. Am 18. Oktober 2004 berichtete Dr. F.___, er habe die Beschwerdeführerin seit dem 28. Juli 2004 nicht mehr gesehen, da sie sich bei ihm nicht mehr gemeldet habe (Urk. 10/28/1).
3.7 Im Bericht vom 5. Oktober 2004 (Urk. 3/3) bescheinigte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin angesichts der Polymorbidität auch für leichte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihre Restarbeitsfähigkeit wesentlich geringer sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen werde (Urk. 1 S. 4). Auch habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, indem zu den bisherigen Leiden noch eine schwere Schwindelsymptomatik hinzugekommen sei (Urk. 1 S. 8).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Einschränkung im Haushaltsbereich sei rechtsgenügend abgeklärt worden (Urk. 9 S. 1, Urk. 10/7). Massgebend sei nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit sondern die tatsächliche Behinderung, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Urk. 2 S. 4).
4.2 Im Feststellungsblatt der IV-Stelle (Urk. 10/22) wurde zu Recht festgehalten, dass auseinandergehende ärztliche Beurteilungen zur Arbeitsunfähigkeit vorlägen, indem der Rheumatologe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und der Allgemeinpraktiker eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigten. Zu dieser Feststellung bemerkte Dr. med. G.___ am 30. Juli 2003, für im Haushalt tätige versicherte Personen sei eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant (vergleiche Urk. 10/22 S. 2).
Nach der Rechtsprechung erfolgt die Invaliditätsbemessung für im Haushalt tätige Versicherte im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort, und es bedarf des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003 in Sachen N., I 420/02 Erw. 2.3). Dennoch sind auch im Haushaltsbereich die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4). Auch die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im Haushalt ist auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 102 Erw. 3.3.3). Daher ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, eine widerspruchsfreie medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit unabdingbar, um das Ausmass der Invalidität im Haushalt zu bemessen, auch wenn es sich um im Haushalt tätige Personen handelt.
4.3 Die behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. E.___ beurteilten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin völlig unterschiedlich. Keiner der beiden Ärzte begründete seine Einschätzung in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise, sodass nicht gesagt werden kann, welche Einschätzung überzeugender ist. Hinzu kommt, dass der Rheumatologe die am 13. Juni respektive 4. Juli 2003 vorgenommene Bemessung der Arbeitsfähigkeit mit 75 % (Urk. 10/35 und Urk. 10/27) am 5. Oktober 2004 (Urk. 3/3) widerrief, und dies bei unveränderter Diagnose. Insoweit Dr. E.___ nunmehr im jüngsten Attest vom 4. Oktober 2004 (Urk. 3/2) den "grösst möglichen IV-Ansatz" für die Beschwerdeführerin postuliert und dies mit dem seit Juli 2004 bestehenden therapierefraktären Zustand der chronischen Vestibulopathie mit schwerem Drehschwindel begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn damit setzt sich der Hausarzt in Widerspruch zur fachärztlichen Beurteilung von Dr. F.___, der laut Bericht vom 30. Juli 2004 (Urk. 10/28/3) keine peripher-vestibuläre Störung mehr konstatiert hatte und dies im Attest vom 18. Oktober 2004 (Urk. 10/28/1) insofern bestätigte, als er angab, die Beschwerdeführerin habe ihn nicht mehr aufgesucht.
Unterschiedliche Auffassungen der beiden Ärzte bestehen auch darüber, welche Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dr. E.___ vertrat die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit durch die Hypertonie, die Adipositas und die Sprunggelenksversteifung beeinträchtigt sei, während das Rückenleiden keinen Einfluss habe (Urk. 10/40/2). Demgegenüber erachtete Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit neben der Sprunggelenksversteifung als durch das lumbospondylogene und das zervikospondylogene Syndrom beeinträchtigt, während die Hypertonie keine Auswirkungen habe (Urk. 10/35). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen der Schwindelsymptomatik bestehen ebenfalls unterschiedliche Beurteilungen, indem der Facharzt Dr. F.___ im Gegensatz zu Dr. E.___ keinen entsprechenden Befund erheben konnte (Urk. 10/28/1-3).
4.4 Da auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. E.___ nicht abgestellt werden kann und in den übrigen Arztberichten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten sind, bestehen keine aussagekräftigen Arztberichte, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Insofern erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt.
5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auf den Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2003 könne nicht abgestellt werden, weil darin ihre Situation zu optimistisch dargestellt worden sei (Urk. 1 S. 4). Wie dargelegt, lässt sich nach der aktuellen Aktenlage nicht beurteilen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aus krankheitsbedingten Gründen bei der Bewältigung ihrer Haushaltsaufgaben eingeschränkt ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage bietet die von der IV-Stelle am 1. Oktober 2003 getätigte Abklärung vor Ort keine rechtsgenügende Grundlage, um die leistungsbegründende Invalidität zu bestimmen. Denn mangels schlüssiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich nicht nachweisen, ob die im Bericht vom 17. Dezember 2003 beschriebenen Einschränkungen bei den einzelnen Haushaltsaufgaben mit einem Gesundheitsschaden korrelieren. Dies gilt auch hinsichtlich des Ablaufes der Wartezeit, den die IV-Stelle offensichtlich in Anlehnung an das Zeugnis des Dr. E.___ vom 12. Juli 2003 (Urk. 10/31) auf den 1. April 2000 festgelegt hat (vgl. Mitteilung des Beschlusses über die Angaben zur Invalidität vom 2. August 2004, Urk. 10/10). Zudem wäre in diesem Zusammenhang Art. 48 Abs. 2 IVG zu beachten. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin neu abklären und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit medizinisch neu bemessen lässt. Auf dieser Grundlage wird die Haushaltsabklärung neu durchzuführen sein.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Arbeitsaufwandes einer im Haushalt tätigen Person ist. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis (BGE 128 V 93) der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 in analoger Anwendung und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Februar 2005 in Sachen S., I 568/04). Unter diesen Umständen liegt es nicht im Belieben der leistungsfordernden Person, an Stelle der durch die IV-Stelle eingesetzten Fachperson eine "aussenstehende, unbefangene und neutrale Fachkraft" einsetzen zu lassen, wie dies beschwerdeweise beantragt wird (Urk. 1 S. 5). Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf ihre Darstellung nicht eingegangen worden, weshalb von einer höheren als der durch die IV-Stelle ermittelten Behinderung auszugehen sei, wird sie im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nochmals die Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 1. Februar 2005 (Urk. 14) für das Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von 4 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 39.-- geltend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 902.75.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 902.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, eine Prozessentschädigung von Fr. 902.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).