Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene Z.___, Mutter zweier in den Jahren 1984 und 1990 geborener Kinder, erlernte nach dem Besuch der obligatorischen Volksschule sowie einem Jahr Frauenfachschule den Beruf der technischen Zeichnerin (Urk. 8/40 und 8/41). Im Jahre 1983 heiratete sie und widmete sich fortan hauptsächlich der Haushaltführung und Kindererziehung (Urk. 8/20 und 8/40). Am 19. Oktober 1998 trat sie bei der A.___ AG in '___' eine Teilzeitstelle als Werkstattmitarbeiterin an, welche sie per 31. Juli 2001 kündigte (Urk. 8/20, 8/21, 8/35 und 8/40). Ab 1. September 2001 arbeitete die Versicherte mit einem Pensum von 42,21 % (entspricht 3,5 Stunden pro Tag) bei der B.___ AG in '___' als Raumpflegerin; dieses Arbeitsverhältnis wurde am 14. Mai 2002 von der Arbeitgeberin per 30. Juni 2002 gekündigt (Urk. 8/36 und 8/37).
1.2 Die Versicherte leidet seit dem 11. Lebensjahr an einer Diabetes mellitus Typ I, welche mit Insulatard im 2-Spritzen-Rhythmus und Actrapid vor jeder Mahlzeit behandelt werden muss. Im Rahmen einer seit dem Jahr 2000 bestehenden psychischen Störung führte die Versicherte durch absichtliches Überdosieren des kurzwirksamen Insulins Hypoglykämien herbei, was zu einem ersten stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 8. Juni bis 7. Juli 2000 führte (Urk. 8/10, 8/11, 8/12 und 8/15). Im Frühjahr/Sommer 2002 traten Beschwerden der rechten Schulter auf; diesbezüglich wurde eine adhäsive Capsulitis diagnostiziert (Urk. 8/11 und 8/14). Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte der Versicherten daraufhin vom 27. Mai bis 18. Juli 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/11). Ab Mitte Juni 2002 wurde der Versicherten sodann durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychischen Gründen ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 8/12). Vom 26. September bis 13. Dezember 2002 hielt sich die Versicherte wiederum in der Psychiatrischen Klinik C.___ auf (Urk. 8/10). Ab 1. Mai 2003 war die Versicherte nach der Einschätzung von Dr. E.___ wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/12 und 8/15).
1.3 Ab 2. Juni 2003 bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/29).
2.
2.1 Am 7./10. Dezember 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die seit 1969 bestehende Diabetes und die im Jahr 2000 aufgetretene psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/40). Gestützt auf die eingeholten Arztberichte (Urk. 8/10 - 15), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/21 und 8/36) sowie einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 8/16) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 29. Juni 2004 ab (Urk. 8/8 [= 8/6]).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Juli 2004 Einsprache (Urk. 8/7). Mit Entscheid vom 20. September 2004 wurde die Einsprache von der IV-Stelle abgewiesen (Urk. 2 = 8/2).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie eine medizinische Abklärung durch die MEDAS und die Durchführung von "Arbeitsversuchen zulasten der Beschwerdegegnerin" (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2004 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. November 2004 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. Januar 2005 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 11). Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Da der Schriftenwechsel mit dieser Verfügung geschlossen wurde, obwohl der Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit gegeben worden war, zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 wieder eröffnet und der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (Urk. 13). Nachdem innert angesetzter Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 abermals als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Bei der Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten ist sodann wie bis anhin die gemischte Methode beizuziehen (BGE 130 V 393, 396). Schliesslich gelten auch die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre und sich im übrigen der Führung des Haushalts ihrer Familie widmen würde. Mit einer Tätigkeit als Raumpflegerin mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % würde sie - so die IV-Stelle weiter - ein Jahreseinkommen von Fr. 30'638.40 erzielen. Nach den getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in dieser Tätigkeit weiterhin ein Pensum von 50 % zumutbar, mit welchem sie ein Jahreseinkommen von Fr. 25'532.-- erzielen könnte. Im Erwerbsbereich ergebe sich somit eine Einschränkung von 16,7 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 10 % entspreche. Da im Haushaltbereich keine Einschränkung bestehe, betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 10 %, weshalb kein Rentenanspruch entstehen könne (Urk. 2 und 8/8 [= 8/6]).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht dafürgehalten, dass sie ohne Gesundheitsschaden lediglich im Umfang eines Pensums von 60 % erwerbstätig wäre. Sie sei bei der A.___ AG mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % tätig gewesen, je nach Arbeitsanfall habe sie auch im Umfang eines Pensums von 100 % gearbeitet. Da der Abklärungsbericht vom 7. November 2003 in dieser Hinsicht nicht korrekt sei, seien weitere Abklärungen nötig. Sie schätze, dass sie im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 4 und 6). Nicht korrekt ermittelt worden sei auch die Einschränkung im Haushaltbereich. Bei richtiger Betrachtung bestehe eine Einschränkung von 56 % (Urk. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin leide nicht nur unter psychischen Beschwerden; als Spätfolge der Diabetes seien auch Schulterprobleme aufgetreten. Die daraus resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und im Haushaltbereich seien von der IV-Stelle trotz explizitem Hinweis in der Einsprache vom 19. Juli 2004 nur ungenügend abgeklärt worden; feststehe jedenfalls, dass ihr deswegen eine Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 2 - 4 und 6). Nur mangelhaft abgeklärt worden sei auch, inwiefern die psychischen Probleme und die immer wieder auftretenden Unterzuckerungen die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden (Urk. 1 S. 7). Der behandelnde Psychiater, Dr. E.___, habe festgehalten, dass das Anpassungsvermögen der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei; entsprechend sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich (Urk. 11 S. 2 f.). Die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % stehe sodann in klarem Widerspruch zur Auffassung der Arbeitslosenkasse, welche eine Vermittlungsfähigkeit von 25 % festgelegt habe (Urk. 1 S. 5 ff.). Unzulässig sei schliesslich, wenn die IV-Stelle aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % annehme, der Beschwerdeführerin sei trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin ein Pensum von 50 % zumutbar. Richtigerweise sei auf das im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum von 70 % abzustellen, weshalb diesbezüglich ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % im Erwerbsbereich resultieren würde (Urk. 1 S. 6 f.). Ausgehend von der durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich festgelegten Vermittlungsfähigkeit von 25 % würde sich bei richtiger Berechnung ein Invaliditätsgrad von 59,9 % ergeben, welcher Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung gebe (Urk. 1 S. 7).
2.3 Mit der Beschwerdeantwort bringt die IV-Stelle vor, dass das von ihr festgesetzte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 30'638.40 nicht korrekt ermittelt worden sei. Aufgrund des Auszuges aus dem Individuellen Konto stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vor 1999 lediglich jährliche Einkünfte von Fr. 4'000.-- und weit darunter erzielt habe. Im Jahre 1999 habe sie vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens Fr. 19'913.-- verdient; aufgrund der gesamten Umstände müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hätte. Da das hypothetische Valideneinkommen aufgrund dessen zu ermitteln sei, was die versicherte Person bei Gesundheit unter den gegebenen Umständen verdienen würde, sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens vom im Jahr 1999 erzielten Einkommen auszugehen. Unter Berücksichtigung der seitherigen Lohnentwicklung betrage das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen somit rund Fr. 21'300.-- (Urk. 7 S. 1 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei sodann die Beeinträchtigung im Haushaltbereich nach den dafür üblichen Kriterien ermittelt worden; auf die subjektive Selbsteinschätzung der versicherten Person könne nicht abgestellt werden (Urk. 7 S. 2).
2.4 Mit der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihrer bereits mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung fest (Urk. 11).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen seit dem 11. Lebensjahr an einer Diabetes mellitus Typ I. Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, spez. Endokrinologie, konnte anlässlich einer Untersuchung am 27. August 2002 weder klinisch noch labormässig Anzeichen für bestehende diabetische Spätfolgen finden. Sie führte in ihrem Bericht an den Hausarzt vom 3. September 2002 aus, die Patientin sei diabetologisch sehr knapp eingestellt. Der entsprechend festgestellte Wert sei auch ein Spiegel der zahlreichen Hypoglykämien. Solche träten vor allem dann häufig auf, wenn repetitive Dosen von Actrapid vor und nach der Mahlzeit gespritzt werden, da sich die verschiedenen Dosen überlappten. Um die schweren Hypoglykämien möglichst zu vermeiden, würde sie in diesem Fall ein noch kürzer wirkendes Präparat als Actrapid benutzen, bei welchem die Wirkungsdauer maximal 2,5 bis 3 Stunden betrage. Sie habe diese Möglichkeit mit der Patientin diskutiert, wobei sich diese gegenüber dem Vorschlag eher ablehnend ausgedrückt habe (Urk. 8/11: Bericht von Dr. F.___ vom 3. September 2002). Nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen sind die aufgetretenen Hypoglykämien (Unterzuckerungen) somit bei korrekter Dosierung und Handhabung der Medikamente weitgehend vermeidbar. Dies stimmt mit der Beurteilung der anderen behandelnden Ärzten überein: So spricht der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, von suchthaftem parasuizidalem Überdosieren des kurzwirksamen Insulins (Urk. 8/11), der behandelnde Psychiater Dr. E.___ von mehr oder minder bewusst inadäquatem Umgang mit Insulin, entweder als parasuizidale Handlung oder mit dem Zweck, durch Hypoglykämien Bewusstseinszustände herbeizuführen, in welchen die depressiven Verstimmungen besser ausgehalten würden (Urk. 8/12), und die Ärzte der Psychiatrischen Klinik C.___ sprechen von absichtlich herbeigeführten hypoglykämen Stoffwechsellagen (Urk. 8/10). Im Frühjahr 2000 wurde die Beschwerdeführerin mehrmals wegen lebensbedrohlichen Hypoglykämien notfallmässig (somatisch) hospitalisiert; anlässlich einer solchen Hospitalisation ergab eine psychiatrische Beurteilung, dass die Patientin an einer Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion in psychosozialer Belastungssituation leidet, es handle sich bei ihr um eine abhängige, selbstunsichere Person (Urk. 8/12). In der Folge wurde ihr ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik empfohlen, was dann zur ersten Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 8. Juni bis 7. Juli 2000 führte (Urk. 8/10).
Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das Grundleiden der Beschwerdeführerin, die Diabetes mellitus Typ I, bei guter Kooperation keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Was die aufgetretenen Hypoglykämien betrifft, sind diese zufolge einer psychischen Störung absichtlich herbeigeführt worden; inwieweit diese Störung eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken vermag, ist in jenem Zusammenhang zu prüfen.
3.1.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2003 aus, dass im Frühjahr und Sommer 2002 eine adhäsive Capsulitis der rechten Schulter im Vordergrund der Problematik gestanden habe (Urk. 8/11). Dr. med. G.___, leitender Arzt an der Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals X.___, berichtete am 4. Juli 2002, dass die Patientin an bewegungsabhängigen Schulterschmerzen rechts dominant sowie einer begleitenden erheblichen funktionellen Einschränkung leide. Klinisch zeige sich eine erhebliche Schultersteife, wahrscheinlich im Rahmen einer adhäsiven Capsulitis. Ätiologisch komme sicher der Diabetes mellitus in Frage. Die bereits vom Hausarzt eingeleitete Physiotherapie solle nochmals reaktiviert werden, wobei im Vordergrund eine nicht aggressive aktiv assistierte Mobilisation liegen solle. Gleichzeitig werde mit einer kombinierten Therapie mit Miacalcic und Vioxx begonnen. Mit einer Gehbad-Therapie werde wegen der bevorstehenden Ferienabwesenheit noch zugewartet (Urk. 8/11: Bericht von Dr. G.___ vom 4. Juli 2002). Am 30. August 2002 berichtet Dr. G.___, dass die Patientin weiterhin einen klassischen, wenngleich verzögerten Verlauf einer adhäsiven Capsulitis zeige. Die Beweglichkeit habe sich zumindest kaum verschlechtert, die Schmerzsituation sei ebenfalls etwa gleich geblieben. Trotz allenfalls negativer Einflüsse auf den Diabetes werde eine intraartikuläre Steroidapplikation vorgenommen (Urk. 8/11: Bericht von Dr. G.___ vom 30. August 2002). Anlässlich der Untersuchung vom 1. November 2002 konnte Dr. G.___ einen erfreulichen Verlauf feststellen. In seinem Bericht vom 5. November 2002 führte er aus, dass die Regredienz der Schmerzsymptomatik kombiniert mit einer Verbesserung des Bewegungsumfanges ein Hinweis für eine Abheilung der Kapselentzündung sei. Trotzdem sei er der Meinung, dass eine aktive und passive Mobilisation des Gelenkes physiotherapeutisch angegangen werden solle, weshalb er die Medizinische Leitung der Klinik C.___ bitte, eine solche Therapie zu verordnen (Urk. 8/14: Bericht von Dr. G.___ vom 5. November 2002). Gegenüber der IV-Stelle erklärte Dr. G.___ schliesslich mit Schreiben vom 23. Mai 2003, dass er die Beschwerdeführerin nach der Kontrolluntersuchung vom 1. November 2002 nicht mehr gesehen habe. Da sich die Situation von Seiten der rechten Schulter zunehmend normalisiert habe, seien keine Kontrolluntersuchungen mehr vereinbart worden (Urk. 8/14: Schreiben von Dr. G.___ vom 23. Mai 2003).
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. G.___ vom 4. Juni 2004 ein, worin er ihr für Arbeiten im Reinigungsdienst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 3/4). Darin wird zuhanden einer "Stiftung H.___" ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Schulterproblematik links in Behandlung stehe. Alle belastenden Arbeiten, insbesondere Überkopfarbeiten seien für den Heilungsverlauf nicht ideal. Für Arbeiten im Reinigungsdienst bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/4). Da Dr. G.___ in seinem Zeugnis vom 4. Juni 2004 ausschliesslich von einer Schulterproblematik links spricht, steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin von seiten der rechten Schulter in jenem Zeitpunkt nicht mehr eingeschränkt war. Wenn die Beschwerden der rechten Schulter im Jahre 2002 erfolgreich behandelt werden konnten, kann die Frage nach der Ursache der Kapselentzündung aber offenbleiben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist somit nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen diesbezüglich notwendig sein sollten. Was die Schulterproblematik links betrifft, führt Dr. G.___ lediglich aus, dass "aktuell" eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Reinigungsdienst bestehe. Aus der Formulierung, dass alle belastenden Arbeiten, insbesondere Überkopfarbeiten für den Heilungsverlauf nicht ideal seien, geht hervor, dass Dr. G.___ von einer Besserung der Beschwerden ausging. Wäre er von einem chronischen und invalidisierenden Verlauf ausgegangen, hätte er dies vor dem Hintergrund seines Wissens um die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung anders formuliert. Nachdem bereits die Kapselentzündung an der rechten Schulter abheilte und insoweit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht, sind aber keine Anhaltspunkte für invalidisierende Beschwerden der linken Schulter ersichtlich. Entsprechend sind auch diesbezüglich die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen nicht notwendig.
3.1.3 Nach dem vorstehend Gesagten besteht aus somatischer Sicht keine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit. Selbst wenn die Beschwerdeführerin an Beschwerden der linken - nicht dominanten - Schulter leiden würde, wäre ihr eine angepasste Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter und ohne Überkopfarbeit aus somatischer Sicht ohne Einschränkung zumutbar.
3.2
3.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Der behandelnde Psychiater, Dr. E.___, führte in seinem Bericht vom 16. April 2003 aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Lebensjahr an einer Diabetes mellitus Typ I leide. Durch die permanente Erfahrung von Einschränkungen, Abhängigkeit, Ohnmacht, Gefühlen der Minderwertigkeit und durch die Erkrankung ihrer Mutter an einer depressiven Störung mit wiederholten Hospitalisationen sei die seelische Entwicklung beeinträchtigt worden. Bezüglich der Diabetes habe offenbar bis Anfang 2000 eine gute Kooperation und ein gutes Management bestanden. Seither leide die Patientin an einer Leere und Kraftlosigkeit und sei überzeugt, nichts wert zu sein sowie von anderen nicht ernst genommen zu werden. Ab Mai 2000 hätten sich schwere Hypoglykämien gehäuft, durch mehr oder minder bewusst inadäquaten Umgang mit Insulin, entweder als parasuizidale Handlung, oder mit dem Zweck, durch Hypoglykämien Bewusstseinszustände herbeizuführen, in welchen die depressiven Verstimmungen besser ausgehalten werden könnten, entsprechend einem Medikamenten- oder Alkoholabusus im Sinne eines Selbstbehandlungsversuches. Aus diesem Grund hätten wiederholte, teils notfallmässige somatische Hospitalisationen wegen lebensbedrohlichen Hypoglykämien stattgefunden. Anlässlich einer solchen Hospitalisation habe eine psychiatrische Beurteilung ergeben, dass die Patientin an einer Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion in psychosozialer Belastungssituation leide und es sich bei ihr um eine abhängige, selbstunsichere Person handle. Seither erfolge eine ambulante psychiatrische Behandlung. Eine erste psychiatrische Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik C.___ habe im Juni/Juli 2000 stattgefunden, eine zweite vom 26. September bis 13. Dezember 2002. Dabei sei die Austrittsdiagnose einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion und selbstschädigenden Handlungen bei Persönlichkeit mit passiven und selbstunsicheren Zügen gestellt worden. Hintergrund für die wiederholten depressiven Episoden und der in der Folge häufiger auftretenden hypoglykämen Zustände würden Probleme am Arbeitsplatz und familiäre Konflikte bei mangelhaften Konfliktbewältigungsstrategien aufgrund der Persönlichkeitsstruktur bilden (Urk. 8/12 und 8/15). Dr. E.___ schätzte sodann das Konzentrations- und Auffassungsvermögen der Beschwerdeführerin als leicht eingeschränkt, ihre Anpassungsfähigkeit als stark eingeschränkt und ihre Belastbarkeit als mittelstark eingeschränkt ein. Schliesslich hielt er fest, dass der Beschwerdeführerin ab Mai 2003 die bisherige Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar sei und dass sie langfristig zu 50 % arbeitsunfähig bleibe (Urk. 8/12 und 8/15). Im Verlaufsbericht vom 10. Mai 2004 führte Dr. E.___ aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit seinem Bericht vom 16. April 2003 stationär geblieben sei. Trotz auftretender Schwankungen in der Befindlichkeit hätten sich keine grundsätzlichen Veränderungen im Zustandsbild und in der Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben (Urk. 8/13).
Vor dem Hintergrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit 1. Mai 2003 mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Ob ihr allenfalls sogar noch ein höheres Pensum zumutbar wäre, kann offenbleiben, da - wie im folgenden noch zu zeigen ist - selbst unter der unwahrscheinlichen Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % erwerbstätig wäre, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert. Entsprechend erübrigen sich auch die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen.
3.2.3 Das weitere in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsfähigkeit stünde in klarem Widerspruch zur Auffassung der Arbeitslosenkasse, welche die Beschwerdeführerin nur im Umfang eines Pensums von 25 % vermittlungsfähig halte (Urk. 1 S. 5 ff.), ist nicht stichhaltig, soweit es nicht ohnehin an der Sache vorbeigeht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbar sind, nicht auf die Auffassung einer Arbeitslosenkasse abzustellen, welche neben dem Gesundheitszustand noch weitere Faktoren zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), sondern auf die Einschätzung von medizinischen Sachverständigen (vgl. vorne Erw. 1.4). Wenn die Beschwerdeführerin sodann weiter bemängelt, dass die von der Arbeitslosenkasse festgesetzte Vermittlungsfähigkeit im Abklärungsbericht vom 7. November 2003 nicht korrekt festgehalten worden sei (Urk. 1 S. 5), übersieht sie, dass die entsprechenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 7. November 2003 auf ihren eigenen Angaben gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes beruhen (Urk. 8/16 S. 2 und 6) und auch nicht im Widerspruch zur Vermittlungsfähigkeit stehen, deren Ausmass sie offenbar selbst gegenüber der Arbeitslosenkasse angegeben hat (Urk. 8/29 S. 1). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle erst mit Mitteilung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 20. November 2003 erfahren hat, dass letztere entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin eine Vermittlungsfähigkeit von 25 % festgelegt hat (Urk. 8/29). Damit ist der Abklärungsbericht vom 7. November 2003 in dieser Hinsicht aber nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die Einschränkung bei der Erfüllung der Aufgaben im Haushalt nicht korrekt ermittelt worden sei. Gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der IV-Stelle habe sie auf ihre bestehenden Schulterprobleme beidseits und die immer wieder auftretenden Unterzuckerungen hingewiesen, welche sie bei der Erfüllung der im Haushalt anfallenden Aufgaben stark einschränkten (Urk. 1 S. 4 f.). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 3. November 2003 an ihrem Wohnort gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes erklärte, sie leide seit ca. 3 Jahren unter Schulterproblemen beidseits, weshalb sie die Arme praktisch nicht mehr über Schulterhöhe heben und nach hinten drehen könne (Urk. 8/16 S. 1). Aufgrund der ärztlichen Berichte steht jedoch fest, dass im Jahr 2002 lediglich Beschwerden im Bereich der rechten Schulter behandelt wurden (vgl. Urk. 8/11 und 8/14). Zu Beginn des Monats November 2002 konnte sodann festgestellt werden, dass die Kapselentzündung, welche die Beschwerden verursachte, regredient war (Urk. 8/14). In der Folge ist erst wieder ein Besuch beim behandelnden Spezialisten Dr. G.___ im Juni 2004 aktenkundig; aus seinem damals ausgestellten ärztlichen Zeugnis geht hervor, dass eine akute Schulterproblematik links bestehe (Urk. 3/4). Daraus kann aber geschlossen werden, dass anfangs Juni 2004 im Bereich der rechten Schulter normale Befunde erhoben werden konnten. Dass die Beschwerdeführerin bei den in ihrem Haushalt anfallenden Tätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt ist, zeigt sich sodann daran, dass sie diese gemäss ihren eigenen Aussagen weitgehend selbst erledigt (Urk. 8/16 S. 4 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist weiter nicht zu sehen, inwiefern sie durch die zur Behandlung der Diabetes notwendigen Applikationen von Insulinspritzen bei der Tätigkeit im Haushalt eingeschränkt sein sollte. Da die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis zum 3. November 2003 gemäss ihrer eigenen Aussage nicht hospitalisiert werden musste, besteht auch kein Anhaltspunkt, dass wieder lebensbedrohliche Hypoglykämien aufgetreten wären. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn im Bereich Ernährung keine Einschränkung aufgrund bisweilen auftretender hypoglykämer Stoffwechsellagen angenommen wurde. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Mikrowellengerät - solche sind im übrigen in vielen Haushalten zu finden - nicht wegen der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angeschafft worden war, sondern wegen ihres mehrwöchigen stationären Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik C.___. Entsprechend stellt dieser Umstand entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kein Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, die im Bereich Ernährung anfallenden Aufgaben mehr oder weniger zu erfüllen. Was den Bereich Wäsche und Kleiderpflege betrifft, erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes, dass die Arbeiten in diesem Bereich durch sie erledigt würden. Sie erklärte weiter, heute bleibe die Wäsche etwas länger liegen, wobei sie diesen Umstand auf Zeitmangel infolge Besuchs eines vom RAV angeordneten Kurses zurückführte. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, aufgrund des Umstandes, dass die Wäsche heute länger liegen bleibe, sei eine Einschränkung in diesem Bereich von 15 % ausgewiesen, erweist sich damit aber als verfehlt. Ebensowenig stichhaltig ist sodann, wenn die Beschwerdeführerin unter anderem ausführt, sie sei im Bereich von Pflegearbeiten im Umfang von 6 % eingeschränkt, obwohl keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie pflegebedürftige Angehörige zu betreuen hat und sie solches anlässlich der Erhebung vom 3. November 2003 auch nicht geltend machte.
Vor dem Hintergrund, dass auch die behandelnden Ärzte keine Einschränkung im Haushaltbereich erwähnten, kann diesbezüglich somit auf den Abklärungsbericht vom 7. November 2003 abgestellt werden.
3.3.2 Selbst wenn angenommen würde, die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde geltend gemachten Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt bestünden im behaupteten Umfang, würde lediglich eine Einschränkung von 12,46 % (und nicht von 56 %) im Haushaltbereich resultieren (0,04 x 0 % + 0,35 x 20 % + 0,18 x 15 % + 0,08 x 0 % + 0,16 x 15 % + 0,13 x 0 % + 0,06 x 6 %). Diese Einschränkung würde einem Teilinvaliditätsgrad von gerundet 5 % (bei einer angenommenen Erwerbstätigkeit von 60 % im Gesundheitsfall) resp. von 3,74 % (bei einer angenommenen Erwerbstätigkeit von 70 % im Gesundheitsfall) entsprechen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Pensums von 70 % erwerbstätig. Die IV-Stelle nahm zunächst aufgrund des Abklärungsberichtes vom 7. November 2003 an, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Rahmen eines 60 %-Pensums erwerbstätig wäre und im übrigen den Haushalt ihrer Familie besorgen würde. Im vorliegenden Verfahren bringt die IV-Stelle nun vor, aufgrund der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten bescheidenen jährlichen Einkommen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich im Rahmen eines Pensums tätig gewesen wäre, mit welchem sie ein jährliches Einkommen von maximal Fr. 21'300.-- hätte erzielen können.
4.2 Die Beschwerdeführerin, Mutter zweier in den Jahren 1984 und 1990 geborener Kinder, war bis im Oktober 1998 lediglich in bescheidenem Rahmen erwerbstätig und erzielte damit keine nennenswerten Einkünfte (Urk. 8/20). Am 19. Oktober 1998 trat sie bei der Firma A.___ AG eine Stelle als Werkstattmitarbeiterin an, welche sie per Ende Juli 2001 kündigte (Urk. 8/21 und 8/35). Nach Auskunft der Arbeitgeberin arbeitete die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ca. 23,5 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, was einem Beschäftigungsgrad von ungefähr 56 % entspricht; im Jahr 1999, vor Eintritt des Gesundheitsschadens, erzielte sie damit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 19'913.-- (Urk. 8/21). Bei der B.___ AG war die Beschwerdeführerin sodann vom 1. September 2001 bis 31. Juli 2002 während dreieinhalb Stunden pro Tag mit einem Beschäftigungsgrad von 42,21 % als Raumpflegerin tätig und erzielte ein monatliches Einkommen von Fr. 1'650.--, was einem Jahressälar in Höhe von Fr. 21'450.-- entspricht (Urk. 8/36).
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG trotz tieferem Beschäftigungsgrad ein höheres Salär als bei der A.___ AG bezog, ist fraglich, ob sie die Stelle bei der A.___ AG tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, oder ob sie nicht vielmehr - was durchaus legitim gewesen wäre - wegen der besseren Entlöhnung die Stelle wechselte, da sie so mit einem kleineren zeitlichen Aufwand ein ungefähr gleich hohes Einkommen erzielen konnte. Falls dies zutreffen würde, wäre dies allerdings ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin - wie die IV-Stelle mit der Beschwerdeantwort vorbringt - sich auch ohne Gesundheitsschaden mit jährlichen Einkünften in Höhe von ungefähr Fr. 21'000.-- begnügt hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 56 % annahm, als ihr jüngeres Kind rund achteinhalb Jahre alt war, erscheint es aber plausibel, dass sie beabsichtigte, künftig im Umfang eines Pensums von 50 - 60 % erwerbstätig zu sein. Obwohl die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der IV-Stelle vom 26. Februar 2003 hin zunächst erklärte, sie wäre ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Pensums von 50 % erwerbstätig (Urk. 8/32), kann somit auf ihre Angabe gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes am 3. November 2003 abgestellt werden, wonach sie im Gesundheitsfall mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % erwerbstätig wäre (Urk. 8/16 S. 2).
Soweit die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, sie wäre im Gesundheitsfall mit einem Pensum von schätzungsweise 70 % tätig gewesen, da sie bei der Firma A.___ AG mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % tätig gewesen sei und je nach Arbeitsanfall auch im Umfang eines Pensums von 100 % gearbeitet habe (Urk. 1 S. 4 und 6), ist sie nicht zu hören. Angesichts der klaren Angabe der Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich ungefähr 23,5 Stunden pro Woche gearbeitet habe und dies mit dem aktenkundigen Salär im Jahr 1999 - vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens - übereinstimmt, ist lediglich ein Beschäftigungsgrad von ungefähr 56 % ausgewiesen.
4.3 Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 60 % oder mit einem solchen von 70 % erwerbstätig wäre, offenbleiben, da - wie nachfolgend gezeigt werden kann - so oder so ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.
5.
5.1 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
5.2
5.2.1 Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wenn die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
5.2.2 Die IV-Stelle nahm an, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Raumpflegerin mit einem Pensum von 60 % ein jährliches Einkommen von Fr. 30'638.40 hätte erzielen können (Urk. 2 S. 3). Dabei legte sie der Berechnung das Salär zugrunde, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Umfange eines Pensums von 42,21 % bei der B.___ AG erzielte. Da die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis am 14. Mai 2002 wegen mangelhafter Leistungen per 30. Juni 2002 kündigte, kann indes nicht auf dieses Arbeitsverhältnis abgestellt werden, insbesondere weil die Beschwerdeführerin bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der A.___ AG, im Jahre 1999 mit einem Beschäftigungsgrad von 56 % bloss ein jährliches Einkommen von Fr. 19'913.-- erzielte (Urk. 8/21).
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ihr aber Tätigkeiten in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen offenstehen - hier ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin von 1975 - 1977 eine Ausbildung als technische Zeichnerin absolviert hat -, kann die konkrete Höhe des Validen- und Invalideneinkommens offenbleiben. Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin somit 60 % des Einkommens des Salärs für ein Vollpensum verdient. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist ihr nach ärztlicher Einschätzung nur noch die Ausübung eines 50 %-Pensums zumutbar, weshalb sie ein Einkommen in Höhe von 50 % des Salärs für ein Vollpensum erzielen könnte. Damit beträgt die Einschränkung im Erwerbsbereich 16 2/3 % (100 x [60 - 50] : 60), was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 10 % (0,6 x 16 2/3 %) entspricht.
Wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines 70 %-Pensums erwerbstätig, würde die Einschränkung im Erwerbsbereich 28,57 % betragen, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 20 % entspräche.
Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % berücksichtigt würde (was vorliegend allerdings nicht naheliegt, da teilerwerbstätige Frauen keinen Lohnnachteil gegenüber vollerwerbstätigen Frauen erleiden), ergäbe sich unter der Annahme eines ohne Gesundheitsschadens ausgeübten ausserhäuslichen Pensums von 60 % lediglich eine Einschränkung von 25 % (100 x [60 - 45] : 60), was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 15 % (0,6 x 25 %) entsprechen würde. Wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines 70 %-Pensums erwerbstätig, würde die Einschränkung im Erwerbsbereich - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % - 35,71 % betragen, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 25 %.
Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Auffassung (Urk. 1 S. 6 f.) entspricht diese Berechnung der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur gemischten Methode (vgl. BGE 125 V 146 ff., insb. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 1. April 2005, I 691/04, Erw. 4.2.2). Selbst wenn der Kritik eines Teils der Lehre (vgl. dazu Leuzinger-Naef, Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, und Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, je in: Murer [Hrsg.], Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, S. 91 ff. und S. 187 ff.; Schlauri, Wirtschaftliche Bewertung der Hausfrauen- und Hausmännerarbeit bei der Invaliditätsbemessung?, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff.; Baumann/Lauterburg, Knappes Geld - ungleich verteilt, Gleichstellungsdefizite in der Invalidenversicherung, Basel/Genf/München 2001, S. 85 f.) Rechnung getragen würde, und vor der Gewichtung der jeweils in den Teilbereichen Erwerb und Aufgabenbereich bestehenden Einschränkung nach Massgabe der Teilpensen gemäss mathematischen Grundsätzen die Bemessung der Invalidität auf der Basis je eines vollen Pensums vorgenommen würde, änderte sich am Ergebnis im vorliegenden Fall nichts: Der Einkommensvergleich auf der Basis eines vollen Pensums würde zu einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich und damit zu einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 30 % führen. Ingesamt ergäbe sich so ein ebenso rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 30 %.
5.3 Im Haushaltbereich liegt gestützt auf den Abklärungsbericht vom 7. November 2003 keine relevante Einschränkung vor (Urk. 8/16). Würde auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen abgestellt (vgl. vorne Erw. 3.3.2), würde sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 5 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 60 % im Gesundheitsfall) resp. von 3,74 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 70 % im Gesundheitsfall) ergeben.
5.4 Werden die beiden Bereiche gesamthaft betrachtet, resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 10 %. Wenn die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen im Haushaltbereich berücksichtigt würden, resultierte ebenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 15 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 60 % im Gesundheitsfall) resp. von 23,74 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 70 % im Gesundheitsfall).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem eine Rente der Invalidenversicherung verweigert wurde, nicht zu beanstanden ist.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).