IV.2004.00716

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 27. Dezember 2005  
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1957 geborene K.___ ist angelernter Maler und Gipser und reiste 1987 von Kroatien her in die Schweiz ein, wo er seither verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausführte (Urk. 8/59, S. 2, Urk. 8/21 S. 2). Seit 1993 leidet der Versicherte an rezidivierenden lumbalen Beschwerden, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit allmählich einzuschränken begannen (Urk. 8/21 S. 3). Von November 1997 an leistete er als Raumpfleger bei der A.___ AG noch ein Pensum von rund 30 %. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme musste er diese Tätigkeit zwischenzeitig vollständig aufgeben und die Wiederaufnahme einer geregelten Arbeit scheiterte in der Folge (Urk. 8/21 S. 2). Am 18. Januar 1999 meldete sich der damals in R.__ wohnhafte Versicherte bei der SVA des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59 S. 2). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihm die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle (Gesuch vom 14. April 2000), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 42 %, mit Wirkung ab September 1999 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/16, Urk. 8/4 S. 1). Im April 2003 wurde der Anspruch des Versicherten einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen (Urk. 8/49). Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2004 fest, dass sich die Situation seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht verändert habe und der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 42 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 8/10). Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. September 2004 fest (Urk. 8/4 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 21. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 66.6 % ab April 2003 bis 31. Dezember 2003 eine ganze und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Beschwerdegegnerin die Beschwerde zur Beantwortung zugestellt (Urk. 5).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. November 2004 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die ärztlichen Bericht von Dr. B.___ und Dr. C.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einer Invalidität von 42 % auszugehen sei, was verglichen mit der erstmaligen Rentenzusprache zu keiner Veränderung führe (Urk. 2 S. 4).
3.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ (Arbeitsunfähigkeit von 42 %) von einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen sei, so dass nach Berücksichtigung der Einschränkung aus psychischer Sicht (30 %) insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % resultiere (Urk. 1 S. 8 ff.).
3.3
3.3.1   Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2000 sowie dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1. März 1999 in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus.
         Dr. D.___ diagnostizierte im damaligen Zeitpunkt eine psychogene Anpassungsstörung mit somatoformer Schmerzstörung als psychogener Überbau über die bestehenden somatischen Befunde und im weiteren Gefolge mit ängstlich-phobischer Störung und leichterer reaktiv-depressiver Dysthymie sowie eine einfache, etwas retardierte und zwanghaft Persönlichkeitsstruktur. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 8/26 S. 3 f.). Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht eine medio-linkslaterale Diskushernie L4/L5 mit lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links. Im bisherigen Beruf bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen sei in einer nicht rückenbelastenden Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei langes Stehen und Sitzen möglichst vermieden werden sollte (Urk. 8/29, Urk. 8/30).
         Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, inwieweit sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Rentenzusprache verschlechtert hat.
3.3.2   Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juni 2003 eine somatoforme Schmerzstörung bei vorhandener Erkrankung der Wirbelsäule. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Er kenne den Patienten seit dem 28. Januar 2002 und der Zustand habe sich seither nicht wesentlich geändert (Urk. 8/25).
3.3.3   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 11. Juni 2003 fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf zunehmend Rückenschmerzen entwickelt habe, bei bekannter Diskushernie L4/L5. Neu seien Cervicobrachialgien dazugekommen, bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Infolge der chronischen Schmerzen habe sich zudem eine Depression entwickelt. Für leichtere Hilfsarbeiten bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei seit dem 10. April 2003 auch in diesen Tätigkeiten vorübergehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/24).
3.3.4   Dr. med. H.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2003 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Verdacht auf Diskushernie L4/5, ein chronisches Cervicovertebralsyndrom mit cervicocephalem Syndrom, ein chronisches Fibromyalgiesyndrom, eine Senk-Spreizfussdeformität mit statischen Fussbeschwerden und Mortonneuralgie beidseits sowie eine depressive Entwicklung. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa drei bis dreieinhalb Stunden pro Tag (Urk. 8/23).
3.3.5   In seinem Gutachten vom 21. Oktober 2003, diagnostizierte Dr. B.___ eine Somatisierungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit vegetativen Symptomen (ICD 10: F45.4) bei dysthymer Persönlichkeit (ICD 10: F34.1) und sozio-kultureller Entwurzelung. Für eine behinderungsangepasste, leichte Tätigkeit mit einfacher mentaler Ausrichtung bestehe aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig und für die zurückliegende Zeit eine Arbeitsfähigkeit von etwa 70 %. Gegenüber dem Vorgutachten vom September 2000 bestehe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht (Urk. 8/22 S. 6 f.).
3.3.6   Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2003 ein ängstlich vegetatives Beschwerdebild mit depressiven Zügen und Somatisierungsstörung im Sinne einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung mit vegetativen Symptomen bei dysthymer Persönlichkeit und sozio-kultureller Entwurzelung, ein thorakales Syndrom bei erheblich erosiver Osteochondrose L5/S1 mit kleiner Diskushernie links, ein zervicovertebrales und zervikozephales Syndrom, speziell rechts sowie eine Senk-Spreizfussdeformität. Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht hielt Dr. C.___ fest, dass man den Invaliditätsgrad von 42 %, wie er seit September 1999 bestehe, belassen könne. Eine wesentliche Verschlechterung sei seit diesem Datum mit Bestimmtheit nicht eingetreten. Es bestehe in den neusten Aufnahmen der Lendenwirbelsäule nämlich keine stärkere Nervenwurzelkompression. Von einer breitbasigen Diskushernie, wie sie im Jahre 1994 beschrieben wurde, könne man zumindest heute nichts mehr sehen. Bei der Belastung müsste man vorwiegend darauf achten, dass der Beschwerdeführer keine schweren Gewichte über Kopf tragen müsse, welche die Wirbelsäule in der Achse stauchen würden (Urk. 8/21 S. 8 f.).

3.4
3.4.1   Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ist umfassend und legt den Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Insbesondere nimmt Dr. B.___ auch zum Verlauf seit September 2000 Stellung und hält fest, dass seither keine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht eingetreten sei. Zum Bericht von Dr. F.___ ist zu bemerken, dass er bezüglich der Anamnese ungenügend ist und auch die geklagten Beschwerden nur mangelhaft festhält, was aber im vorliegenden Fall, da er grundsätzlich die gleiche Diagnose wie Dr. D.___ stellt, gerade für die Beurteilung des Krankheitsverlaufs wichtig wäre. Auf den genannten Bericht kann daher nicht abgestellt werden.
         Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 21. Oktober 2003 ist demnach aus psychiatrischer Sicht in einer leichten Tätigkeit mit einfacher mentaler Ausrichtung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/22 S. 6).
3.4.2 Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. C.___ ist anzumerken, dass dieser sich darin an keiner Stelle zur verbleibenden Restarbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht äussert. Auf die entsprechende Frage hin hält er lediglich fest, dass der Invaliditätsgrad von 42 %, wie er seit September 1999 bestehe, belassen werden könne. Dabei ist anzumerken, dass sich die medizinische Fachperson grundsätzlich zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äussern soll, so dass gestützt darauf die Verwaltung oder das Gericht in einem zweiten Schritt die daraus sich ergebenden erwerblichen Auswirkungen (Invaliditätsgrad) ermitteln können. Weiter geht aus der von Dr. C.___ gemachten Angabe nicht hervor, ob er neu auch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ausgeht oder weiterhin die damalige Einschätzung für zutreffend hält (100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht). Auch aus der Angabe, dass seit September 1999 keine Verschlechterung eingetreten sei, lässt sich nicht schliessen, ob es sich dabei um eine Gesamteinschätzung der Invalidität oder lediglich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht handelt. Aus den genannten Gründen kann ohne diesbezügliche ergänzende Angaben auf das Gutachten von Dr. C.___ mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden.
         Zu den weiteren vorliegenden Berichten ist anzumerken, dass Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % attestierte (Urk. 8/27). Verglichen mit der Einschätzung in seinem neusten Bericht ist demnach keine wesentliche Verschlechterung ersichtlich, vielmehr ist anzunehmen, dass Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung generell anders beurteilt. Dr. H.___ hält in ihrem neusten Bericht fest, dass ihr die ursprüngliche Beurteilung der IV-Stelle nicht bekannt sei. Gerade dies wäre aber für die im Zuge des Revisionsverfahrens notwendige Beurteilung einer allfälligen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wichtig. Zudem ist dabei auch zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, Rechnung tragen darf und soll (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bei Dr. C.___ ein ergänzender Bericht einzuholen ist, welcher sich klar und eindeutig zur Restarbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht und zur Entwicklung seit September 1999 äussert.
         Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle.

4.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Dezember 2004 (Urk. 10) auf Fr. 1'439.70 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'439.70 (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).