Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00717


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer

Urteil vom 8. Februar 2006

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 8. April 1941, Projektleiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/7), ersuchte die Invalidenversicherung erstmals am 28. Februar 1989 um Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel (Urk. 7/48). Mit Schreiben des damals zuständigen IV-Sekretariates vom 13. Juli 1990 wurde dem Versicherten die leihweise Abgabe eines Hörgerätes HdO Widex Q 8 mit Fernbedienung und einem Ohrstück im Gesamtbetrag zu Fr. 2'761.-- gemäss Kostenvoranschlag vom 8. März 1990 nach Anordnung des Experten zugesprochen (Urk. 7/16). Gestützt auf ein erneutes Gesuch vom 3. Februar 1997 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 1. September 1997 (Urk. 7/14) die leihweise Abgabe eines Hörgerätes Marke Widex Senso C8 inklusive 1 Ohrmulde im Betrag von Fr. 3'411.-- gemäss Kostenvoranschlag vom 7. Juli 1997 (Urk. 7/14). Ebenso hiess die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten vom 24. August 1999 gut und sprach ihm mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 (Urk. 7/13) die leihweise Abgabe eines Hörgerätes rechts gemäss Indikationsstufe 3, HdO WIDEX Senso C-8, inklusive Ohrmulde gemäss Rechnung vom 24. August 1999 im Gesamtbetrage von Fr. 3'411.-- zu.

1.2    Mit Eingabe vom 28. Januar 2004 beziehungsweise 2. Februar 2004 (Urk. 10) liess der Versicherte durch die Z.___ AG eine Neuversorgung mit Hörgeräten beantragen und machte eine Verschlechterung seines Gehörs geltend. Insbesondere habe der Versicherte Schwierigkeiten in Gesprächen mit Personen. In der Folge holte die IV-Stelle den ärztlichen Expertenbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Hals-Nasen-Ohrenkunde, Hals & Gesichtschirurgie, vom 13. April 2004 (Urk. 7/18) ein. Nach Eingang des ärztlichen Schlussberichts betreffend Hörgeräteabgabe von Dr. A.___ vom 23. Juni 2004 (Urk. 13/17) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2004 für die binaurale Versorgung mit den Hörgeräten der Indikationsstufe 3 Oticon Adapto P (Nr. 16730 re und 16732 li) den tariflich vorgesehenen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 zu (Urk. 7/6). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2004 (Urk. 7/5) Einsprache. Nachdem die IV-Stelle in der Folge eine Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV; Schreiben vom 9. September 2004, Urk. 7/24) eingeholt hatte, wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. September 2004 (Urk. 7/2 = Urk. 2) die Einsprache ab.


2.    

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auch die Mehrkosten von Fr. 2'154.35 für zwei Hörgeräte der Stufe 4 zu übernehmen.

2.2    In der Beschwerdeantwort vom 29. November 2004 (Urk. 6) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 8) geschlossen wurde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:


1.    Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSG).


2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG).

2.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

2.3    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Art. 2 Abs. 4 HVI).

2.4    Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.

2.5    Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden den Medizinalpersonen und den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs. 3). Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert.

2.6    Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welchen das BSV für die Invaliden- und Alters- und Hinterlassenenversicherung mit den auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum Tarifvertrag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäften abgeschlossen hat. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die Lieferantenliste. Die Tarifgestaltung beruht auf einem Indikationenmodell mit drei Indikationsstufen, wobei das Erreichen der Indikationsstufe 1 zu einer einfachen Versorgung, der Indikationsstufe 2 zu einer komplexeren Versorgung und der Indikationsstufe 3 zu einer sehr komplexen Versorgung mit Hörgeräten berechtigt. Wesentlich ist Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 bestimmt werden (Art. 4.1 Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten muss medizinisch indiziert sein, von einem Expertenarzt oder einer Expertenärztin verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem oder dieser überprüft werden (Schlussexpertise oder Expertise 2). Für die Invalidenversicherung gilt die Abgabe erst nach Eintreffen der Schlussexpertise bei der IV-Stelle als abgeschlossen (Art. 4.2 Tarifvertrag). Für die Versicherungen dürfen nur Geräte angepasst und verrechnet werden, welche auf der Hörgeräteliste des BSV (= Anhang 6) aufgeführt sind und für welche ein einwandfreier Informations-, Kunden- und Reparaturdienst durch eine Vertretung oder Niederlassung in der Schweiz gewährleistet ist (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der Hörgeräte-Tarif bezweckt einerseits, die Invalidenversicherung von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, und andererseits, der versicherten Person eine genügende Versorgung mit Hörgeräten zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sieht der Hörgerätetarif gemäss Anhang 3 Preislimiten vor (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, veröffentlicht in BGE 130 V 163 ff., Erw. 3.2.2).

2.7    Das Bundesamt hat für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das BSV ausgeübt. Das BSV erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen (Art. 92 Abs. 1 IVV). Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten Bestimmungen im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) konkretisiert, worin der am 1. April 1999 in Kraft getretene Hörgeräte-Tarifvertrag mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert wurde (Rz 5.07.01 ff. KHMI; vgl. BGE 130 V 163 ff., Erw. 3.2.3). Danach richtet sich das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang (4) des Hörgerätetarifvertrages (Rz 5.07.01 KHMI). In jedem Fall ist durch einen zugelassenen Spezialarzt eine audiologische Abklärung durchzuführen (Rz 5.07.02 KHMI).

2.8    Bei den vom BSV abgeschlossenen Tarifverträgen handelt es sich um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche dienen Tarifverträge wie die Verwaltungsweisungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechtsanwendung mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung der Versicherten und um die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw. 3 mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich (BGE 129 V 205 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dies heisst indessen nicht, dass Tarifvertrag und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 ff., Erw. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung des EVG können deshalb Preislimiten, welche in Verwaltungsweisungen und Tarifverträgen des BSV enthalten sind, den Anspruch der versicherten Person auf Hilfsmittel nicht rechtswirksam einschränken (BGE 123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208, BGE 130 V 163 ff., Erw. 4.3.2).

2.9    In BGE 130 V 163 ff., Erw. 4.3.4, hat das EVG erkannt, dass im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass eine den Ansätzen des ab 1. April 1999 gültigen Hörgeräte-Tarifvertrags entsprechende Leistungszuerkennung in der Regel den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständigung führt. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn letztlich ist stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der Versicherten massgebend.

    Jedoch trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Sie muss substantiiert begründen, weshalb die ihr - gestützt auf den vermutungsweise eine ausreichende Eingliederung zulassenden Tarifvertrag - zugesprochene Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermag. Der Beweis ist erbracht, wenn auf Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen und/oder fachaudiologischen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe eines Hörgerätes auf der Grundlage der massgeblichen Indikationsstufe gemäss Tarif der versicherten Person keine genügende Verständigung erlaubt und so dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt.

    Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung leidet, eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extreme Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des Tätigkeitsbereiches besteht, beispielsweise bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen.


3.    

3.1.    Im vorliegenden Fall erfolgte die Zusprechung eines Kostenbeitrages an die binaurale Hörgerätversorgung des Beschwerdeführers über Fr. 4'922.70 in Anwendung des dargestellten Tarifvertrages. Zu prüfen ist, ob diese Anwendung des Tarifs, insbesondere die Begrenzung des Anspruchs auf den Höchstbetrag der Indikationsstufe 3 gemäss Tarifvertrag in der Höhe von Fr. 4'922.70 rechtmässig ist.

3.2    Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 10. August 2004 (Urk. 7/6) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2004 (Urk. 2) davon aus, dass ein Anspruch auf eine beidseitige (binaurale) Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 im Umfang eines Gesamtbetrages nach Tarifvertrag von Fr. 4'922.70 bestehe. Eine überpreisige Hörgerätversorgung sei weder zweckmässig noch notwendig.

3.3.    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er benötige aus beruflichen Gründen ein kostspieligeres Hörgerät der Stufe 4. Wie oben (Erw. 2.6) erwähnt, beruht der ab 1. April 1999 gültige Hörgeräte-Tarif auf einem Indikationsmodell mit drei Indikationsstufen. Eine vierte Indikationsstufe ist im Tarifvertrag hingegen nicht enthalten. Zudem sind allfällige technische Einteilungen der Hörgeräte invalidenversicherungsrechtlich nicht bedeutsam (vgl. Urteil EVG in Sachen T. vom 4. März 2004, I 87/02, Erw. 5.3). Da aus den Beschwerdeunterlagen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2003 zwei Hörgeräte der Marke Oticon Adapto Power der Stufe 4 getestet und er sich in der Folge für diese Geräte entschieden hat (Urk. 3/6) und der Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnt, dass es ihm nur mit den Geräten der Stufe 4 gelinge, seinen Arbeitsalltag zu bewältigen (Urk. 1), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit den Geräten Oticon Adapto Power (Nr. 16730 rechts und Nr. 16732 links) beantragen will. Das beschwerdeführerische Rechtsbegehren ist daher in diesem Sinn zu verstehen.


4.    

4.1    Dr. A.___ stellte in seinem Expertenbericht vom 13. April 2004 (Urk. 7/18) fest, dass eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 angezeigt sei.

4.2    Im ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgerätabgabe vom 23. Juni 2004 (Urk. 7/17) stellte Dr. A.___ fest, dass die Hörgeräte Oticon Adapto Power beidseits angepasst worden seien und die Schlussexpertise mit 19 von 20 Punkten bestanden sei.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde (Urk. 1) vor, er sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit darauf angewiesen, sich an Sitzungen, am Telefon und im persönlichen Gespräch einwandfrei mit seinen Arbeitskollegen sowie seinen Kunden verständigen zu können. Mit den Hörgeräten der Stufe 3 sei dies auch nach versuchten Anpassungen und Verstärkungen bei der Fachberatung nicht mehr möglich gewesen. Erst mit Geräten der Stufe 4 habe sich das Hörverständnis wieder eingestellt. Dies werde in der von Dr. A.___ erstellten Expertise sowie im Schreiben der Z.___ AG vom 1. Oktober 2004 bestätigt. Nur mit Geräten der Stufe 4 gelinge es ihm, seinen Alltag zu bewältigen, was für ihn im Alter von 63 Jahren wirtschaftlich und sozial entscheidend sei.

5.2    Aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 17. August 2004 (Urk. 3/4) geht hervor, sie seien als Arbeitgeber darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter ihre Aufgaben zu 100 % erfüllen könnten. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahre bei ihnen als Projektleiter beschäftigt. In dieser Funktion sei er verantwortlich für die Abwicklung von Kundenaufträgen. Er stehe im regen telefonischen Kontakt und halte Sitzungen mit den betroffenen Personen ab. Zudem mache er mit Kunden und Montageleitern Abklärungen auf der Baustelle und vor Ort. Diese verantwortungsvolle Stelle bedinge eine einwandfreie Verständigung mit Hilfe der Sinne.

5.3    Gemäss dem Schreiben der Z.___ AG vom 24. August 2004 (Urk. 3/6) habe der Beschwerdeführer im letzten Sommer bei Gesprächen mit mehreren Personen Probleme mit seinen bestehenden Hörgeräten der Stufe 3 (Widex Senso C8 binaural) gehabt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zwei Hörgeräte Oticon Adapto Power getestet und schon nach einer kurzen Probezeit habe er von einer deutlichen Verbesserung berichtet, so dass er sich auch für diese Geräte entschieden habe.

5.4    Hinsichtlich Feststellung in der Stellungnahme des BSV vom 9. September 2004 (Urk. 7/24) und im Einspracheentscheid (Urk. 2), wonach der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trage, dass einzig die gewählte Versorgung als zweckmässig und notwendig zu betrachten sei und ihm diese Beweisführung nicht gelungen sei, gilt es Folgendes zu sagen: Wie bereits erwähnt (Erw. 2.9), trägt bezüglich der Frage, ob die tarifische Hörgerätversorgung dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis ausnahmsweise nicht genügt, der Beschwerdeführer die Beweislast. Weil der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, handelt es sich dabei zwar nicht um die subjektive Beweisführungslast nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in dem Sinne, dass die versicherte Person den Beweis für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis gestützt auf eine fachärztliche oder fachaudiologische Beurteilung selbst erbringen muss, vielmehr trägt sie die objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfällt (BGE 117 V 264). Indes hat die versicherte Person aufgrund der Vermutung, die tarifliche Hörgeräteversorgung führe zu einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Eingliederung im Einzelfall, jedenfalls in substantiierter Weise darzutun, weshalb die gestützt auf den Tarifvertrag abgegebenen Hörgeräte ausnahmsweise nicht genügen sollten. Nur wenn die versicherte Person namhafte Gründe vorbringt, die klar für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im konkreten Fall (nicht bloss für einen gesteigerten Hörkomfort) sprechen, besteht für die Verwaltung und im Beschwerdefall Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (Urteil des EVG in Sachen T. vom 4. März 2004, I 87/02).

    Es ergibt sich weder aus den ärztlichen Berichten (Urk. 7/18 und Urk. 7/17) noch demjenigen der Hörakustikerin, dass dem Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers nur mit den beantragten Hörgeräten hinreichend Rechnung getragen werden kann. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Z.___ AG vom 24. Mai 2004 (Urk. 3/7), dass der Beschwerdeführer, da er bereits zuvor Hörgeräte der Stufe 3 gehabt habe, keine weiteren Geräte dieser Stufe habe testen wollen. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer sich für die bestmögliche Versorgung entschieden hat, auf welche er aber keinen Anspruch hätte (Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2004, Rz 5.07.10). Trotzdem hat der Beschwerdeführer - bestätigt durch seine Arbeitgeberin - vorliegend namhafte Gründe dargetan, die für ein erhöhtes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis sprechen. So erscheint es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Projektleiter und der damit verbundenen hohen Kommunikationstätigkeit anlässlich von Telefongesprächen sowie an Sitzungen mit Geschäftspartnern und Arbeitskollegen, welche teilweise auch auf Baustellen stattfinden, speziell erhöhte sprachliche Anforderungen bestehen, denen mit Blick auf eine ausreichende Verständigung die Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin allenfalls nicht genügen könnte, was nach der Aktenlage nicht klar ist. Zur abschliessenden Beantwortung der Frage, ob nur eine die tarifvertraglichen Höchstansätze übersteigende Hörgerätversorgung den beruflichen Anforderungen des Beschwerdeführers entspricht und damit mit Blick auf das Eingliederungsziel noch als einfach und zweckmässig im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren wäre, oder ob zur genügenden Verständigung im beruflichen Umfeld auch ein Modell ausgereicht hätte, welches den tariflichen Kostenrahmen der Indikationsstufe 3 wahrt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die notwendigen Abklärungen durch Rückfragen bei Dr. A.___ und bei der Hörgeräteakustikerin vorzunehmen hat.

    Aufgrund des Gesagten erweist sich die Sache nicht als spruchreif und bedarf der erneuten Abklärung. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2004 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, und diese anschliessend über den Hilfsmittelanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen hat.


6.    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Die Einzelrichterin erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 23. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilfsmittel neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Weibel-Fuchsvon Aesch Kamer