IV.2004.00718
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 16. September 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
diese vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, leidet an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand mit Überaktivität und autistischen Zügen (vgl. Urk. 12/14). Am 16. August 2004 trat sie als Internatsschülerin ins Sonderschulheim B.___ in C.___ ein. Davor hatte sie die Sonderschule A.___ besucht (Urk. 12/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen bis Ende Schuljahr 2005/2006 (Verfügungen vom 22. März und 8. Juli 2004; Urk. 12/11 und 12/12) und richtete H.___ einen Pflegebeitrag für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit aus (vgl. Urk. 12/10; bestätigt mit Verfügung vom 12. Juli 2002, Urk. 16/1). Ferner sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 2002 (Urk. 16/2) zur Behandlung des Geburtsgebrechens für die Dauer vom 1. Dezember 2001 bis 30. Juni 2005 Hauspflegebeiträge bis maximal Fr. 515.-- pro Monat zu.
Im Hinblick auf die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) überprüfte die IV-Stelle die Leistungsansprüche und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Bericht vom 1. Juli 2004, Urk. 12/7). Mit Verfügungen vom 20. Juli 2004 sprach sie der Versicherten einerseits per 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit gestützt auf die neu geltenden täglichen Ansätze zu (Urk. 12/10), andererseits hob sie die Leistungen für die Hauspflege ab dem 1. September 2004 auf (Urk. 12/9) und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf Intensivpflegezuschlag (Urk. 12/9-10). Die gegen Letzteres erhobene Einsprache vom 27. August 2004 (Urk. 12/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. September 2004 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liessen die Eltern von H.___ als gesetzliche Vertreter durch die Pro Infirmis Zürich am 21. Oktober 2004 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2004 und der Einspracheentscheid vom 22. September 2004 seien aufzuheben und es sei ein Intensivpflegezuschlag für eine Betreuung von mindestens 6 Stunden pro Tag zu gewähren (Urk. 1/1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2004 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. November 2004 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anlässlich der 4. Revision des IVG wurde der Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege nach Art. 14 Abs. 3 aIVG aus dem Leistungskatalog gestrichen und zusammen mit den Pflegebeiträgen für hilflose Minderjährige in die Hilflosenentschädigung überführt. In übergangsrechtlicher Hinsicht sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zu überprüfen (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision] lit. a Abs. 1). Die Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision sehen ferner folgendes vor: Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 4 (lit. a Abs. 2). Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6 (lit. a Abs. 3). Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt, durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistungen, so sind die Absätze 2 oder 3 anwendbar (lit. a Abs. 4). Die für diese Vergleichsrechnung massgebenden Beträge werden in lit. a Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision näher ausgeführt. Danach sind beim Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige der verfügte Betrag pro Monat ohne Kostgeldbeitrag und bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege der durchschnittlich monatlich ausbezahlte Betrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung anzurechnen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 20. Juli 2004 zwei Verfügungen (Urk. 12/9-10). Mit der einen ersetzte sie die Verfügung vom 11. Juli 2002 betreffend Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und sprach der Beschwerdeführerin eine neurechtliche Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit per 1. Januar 2004 zu, unter gleichzeitiger Abweisung eines Anspruchs auf Intensivpflegezuschlag (Urk. 12/10). Mit der zweiten Verfügung gleichen Datums hob sie in Revision der Verfügung vom 11. Juli 2002 den Anspruch auf Hauspflegebeiträge in geringem Umfang (vgl. Angaben zum Abklärungsbericht vom 1. Juli 2004, Urk. 12/7) per 31. August 2004 auf (Urk. 12/11). Zwar lag der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2004 einzig diese Verfügung bei; dem Rechtsbegehren und der Begründung ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass sich die Beschwerde nicht primär gegen den Wegfall der Hauspflegebeiträge wendet, sondern gegen die Abweisung des Anspruchs auf Intensivpflegezuschlag, dessen Anspruchsvoraussetzungen in der Überführungsverfügung vom 20. Juli 2004 betreffend Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit per 1. Januar 2004 verneint worden waren. Infolge der im Hinblick auf die 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 vorzunehmenden Überführung von Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die neurechtliche Hilflosenentschädigung und die aufgrund der Übergangsbestimmungen vorzunehmenden Vergleichsrechnung kann der Inhalt beider Verfügungen vom 20. Juli 2004 indes nur als ganzes überprüft und muss - auch im Einspracheverfahren - als ein einziger Anfechtungsgegenstand angesehen werden, auch wenn die Zusprache der per 1. Januar 2004 geltenden höheren Ansätze für die neurechtliche Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit nicht angefochten wird und auch nicht Streitgegenstand des Einspracheverfahrens bildete.
1.3 Da - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - der strittige Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht abschliessend beurteilt werden kann, kann in Überprüfung der Vergleichsrechnung gemäss lit. a Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision der Zeitpunkt der Überführung beider altrechtlicher Leistungen (Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeiträge) in die neurechtliche Hilflosenentschädigung nicht bestimmt werden. Entweder ist diese unter gleichzeitigem Wegfall der altrechtlichen Kostenbeiträge an die Hauspflege per 1. Januar 2004 auszurichten, oder die altrechtlichen Leistungen (Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeiträge zusammen) werden in Anwendung von lit. a Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision per 1. September 2004 in die neurechtliche Hilfslosenentschädigung (mit oder ohne Intensivpflegezuschlag) überführt (vgl. hierzu auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 10.007).
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Gemäss Art. 42bis Abs. 4 IVG haben Minderjährige nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 67 Abs. 2 ATSG) aufhalten. Zu den Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG gehören auch die Massnahmen für die besondere Schulung (lit. c). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit ist massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 1 Satz 3 IVG).
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).
Nach Art. 39 IVV (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
2.2 Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG hat die IV-Stelle die Hilflosigkeit zu bemessen. Dabei ist aber eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei er nach dem Gesagten bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person auch die Stellungnahmen der Ärzte zu berücksichtigen hat. Bestehen Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, so sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).
Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zukommt, sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der versicherten Person hat. Im Weiteren sind die Angaben der die Pflege leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1 und 6.2). Doch je komplexer sich die Auswirkungen der Invalidität darstellen und je geringer die unmittelbare Einsehbarkeit der leidensbedingten Hilflosigkeit ist, desto eher sind weitere Elemente, namentlich Arztberichte, in die Beurteilung einzubeziehen. Dies kann vor allem dann angezeigt sein, wenn indirekte Dritthilfe geltend gemacht wird. Denn in diesen Fällen vermögen Aufzeichnungen, die auf einer funktionellen Betrachtung der alltäglichen Lebensverrichtungen beruhen, regelmässig kein umfassendes Bild des Hilfebedarfs zu vermitteln (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 15. Dezember 2003, I 104/01, Erw. 3.3.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 28. Juni 2004 bei der Beschwerdeführerin zu Hause Abklärungen vorgenommen und einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 3 Stunden 33 Minuten festgestellt (Bericht vom 1. Juli 2004, Urk. 12/7). Ein invaliditätsbedingter Mehraufwand wurde anerkannt beim An-/Auskleiden (30 Minuten/Tag), beim Essen (10 Minuten/Tag), bei der Körperpflege (22,5 Minuten/Tag), bei der Verrichtung der Notdurft (30 Minuten/Tag), hinsichtlich der Überwachungsbedürftigkeit (2 Stunden/Tag) sowie der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen (5 Minuten/Tag). Da der Mehraufwand unter den vom Gesetz geforderten 4 Stunden lag, wurde der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint (Urk. 2).
3.2 Dagegen lassen die Eltern der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, Ausgangslage der Messung eines invaliditätsbedingten Mehraufwandes sei ein 11-jähriges Kind ohne Behinderung, für welches keine unterstützenden Handlungen in keinem der sieben Lebensbereiche mehr notwendig seien. Jede Anweisung in den zu messenden Bereichen sei daher als ein 100%iger invaliditätsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen. Bei den einzelnen Abklärungspunkten sei jeweils von einem zu geringen Zeitaufwand ausgegangen worden. So sei für die persönliche Überwachung 4 Stunden, für das Ankleiden und Auskleiden 57,5 Minuten, für das Essen 35 Minuten, für die Körperpflege 42,5 Minuten und für die Fortbewegung und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte 20 Minuten pro Tag zu berücksichtigen und von einem täglichen Betreuungsaufwand von 6 Stunden und 35 Minuten auszugehen (Urk. 1/1).
4. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/7) wurden am 28. Juni 2004 vor Ort und von einer zuständigen Fachperson vorgenommen. Der verfasste Bericht macht sowohl Angaben zur persönlichen und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wie auch zu den einzelnen täglichen Lebensverrichtungen. Hinsichtlich der Grundpflegemassnahmen An-/Auskleiden, Essen und Körperpflege werden darin die erforderlichen Hilfestellungen beziehungsweise die Unselbständigkeit der 11-jährigen Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Arztbericht vom 4. März 2004 geschildert (Urk. 12/15). Danach benötigt die Beschwerdeführerin Anleitung und Kontrolle beim Anziehen und gelegentlich Hilfestellung beim Knöpfen und bei Reissverschlüssen (Urk. 12/20, Urk. 12/15). Dass hierfür 30 Minuten am Tag (je 10 bis 20 Minuten morgens und abends) angerechnet wurden, ist nicht zu beanstanden. In dieser Zeitspanne liegt auch noch der regelmässige Aufwand für einen Ausgang pro Tag. Den Einwänden in der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin unter Anleitung eine gewisse Selbständigkeit beim Ankleiden hat, insbesondere sich die Schuhe mit Klettverschluss selber anziehen kann, andererseits Zugsfahrten und der damit verbundene An-/Auskleideaufwand insbesondere mit Regen- oder Winterkleidung nicht regelmässig anfallen und das Versorgen der Schuhe nicht zur Grundpflege zählt. Hinsichtlich des Essens gilt, dass als regelmässiger Aufwand das Zerschneiden fester Nahrung, das Brotestreichen und die Beaufsichtigung/Anleitung/Motivation anfallen, das Einschenken und Schöpfen hingegen zur Zubereitung der Nahrung und nicht zur Grundpflege zu zählen sind. Inwieweit ein zeitlicher Mehraufwand von 10 Minuten pro Tag, insbesondere hinsichtlich der allenfalls regelmässig einzunehmenden Zwischenmahlzeiten zu knapp bemessen ist, kann - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - allenfalls überprüft werden. Hinsichtlich der Körperpflege fällt auf, dass für die tägliche Toilette (Waschen von Gesicht und Händen, Zähneputzen und Kämmen) bloss 10 Minuten einberechnet wurden, was angesichts des in der Regel 3 Mal täglich notwendigen Zähneputzens und des regelmässig mehrmals notwendigen Händewaschens als eher zu knapp bemessen erscheint. Klare Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich der Angaben zur Verrichtung der Notdurft. Nach Angaben gegenüber der Abklärungsbeamtin und der Ärztin Dr. D.___ benötigt die Beschwerdeführerin Tag und Nacht Windeln. Dem Schulbericht für das Schuljahr 2002/2003 der Sonderschule A.___ lässt sich entnehmen, dass sie während der Schulzeit keine Windeln mehr trage und meist trocken bleibe, jedoch - von Ausnahmen abgesehen - nicht selbständig auf die Toilette gehe oder sich hierzu melde (Urk. 12/25 S. 2). Es bleibt unklar, welche dieser Angaben zutreffen und ob sich am erforderlichen regelmässigen Mehraufwand etwas ändern würde, sollten die Angaben im Abklärungsbericht nicht (mehr) den Tatsachen entsprechen. Ein uneinheitliches Bild ergibt sich auch hinsichtlich der Überwachungsbedürftigkeit. Im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2004 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Gefahren nicht erkennen könne und daher eine intensive Überwachung notwendig sei. Die Wohnungstüre sei verschlossen und die Beschwerdeführerin werde nicht allein gelassen. In der Nacht schlafe sie durch. Sie sei in der Regel nicht gewalttätig, könne aber nicht immer ihre Körperkraft dosieren. Die Beschwerdeführerin mache keine regelmässigen Sachbeschädigungen und habe noch Niemanden verletzt. Während dieser Eindruck mehr oder weniger der Beschreibung im bereits erwähnten Schulbericht (Urk. 12/25) entspricht, wonach die Beschwerdeführerin immer noch von einer erwachsenen Person während des ganzen Tages beaufsichtigt werde, die Eigenkontrolle wenig entwickelt und ihre Aktionen und Reaktionen nach wie vor unberechenbar seien (Urk. 12/25 S. 1), was auch die Ärztin Dr. D.___ so bestätigt (Urk. 12/15), wird im nachgereichten Schreiben der Heilpädagogischen Schule A.___, vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8) unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin werfe ab und zu mit Gegenständen um sich und könne fremde Menschen an den Haaren reissen, stark zwicken oder ihnen die Finger in die Augen drücken. Sie gehe auch überfallmässig auf kleine Kinder los. Sie habe während des Schultransportes mit einem Magnetgurt und auch während des (Schul)lagers in der Nacht mit einem speziellen Gurt festgebunden werden müssen. Diese Angaben lassen Zweifel darüber aufkommen, ob die Überwachung der Beschwerdeführerin sich darin erschöpft, dass sie nie allein gelassen werden darf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Überwachung dauernd derart intensiv sein muss, dass die Betreuungsperson in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit und in der Lage sein muss, einzugreifen, was die Anrechnung eines Mehraufwandes von 4 Stunden am Tag zuliesse. Der Umschreibung im Abklärungsbericht lässt sich eine solche intensive Überwachungsnotwendigkeit nicht entnehmen, angesichts des Schreibens der Heilpädagogischen Schule A.___ lässt sich die Notwendigkeit einer besonders intensiven dauernden Überwachung jedoch auch nicht ausschliessen.
Nicht zu hören sind hingegen die Einwände hinsichtlich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Urk. 1 S. 4), da ausser dem (berücksichtigten) Mehraufwand für die Arztbesuche die Beaufsichtigung draussen nicht zusätzlich angerechnet werden kann und der Aufwand für den Sonderschulbesuch nicht zur Grundpflege zählt (Rz 8074 KSIH).
Da vorliegend für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ein zusätzlicher Mehraufwand von täglich 27 Minuten genügen würde, lassen die erwähnten Ungereimtheiten insgesamt genügend Zweifel an der Richtigkeit der Befunde und der Angemessenheit der Ergebnisse zu, so dass der Abklärungsbericht vom 1. Juli 2004 (Urk. 12/7) keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag zu beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneut eine Abklärung vor Ort durch eine bis anhin unbeteiligte Abklärungsperson vornehmen lässt. Diese wird in Auseinandersetzung mit dem Abklärungsbericht vom 1. Juli 2004, dem Schulbericht und allenfalls nach Rücksprache mit den ehemaligen und aktuellen schulischen Betreuungspersonen der Beschwerdeführerin und der Ärztin den Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu einer nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters festzustellen und eingehend zu begründen haben. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag, auch in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung zur 4. IV-Revision und der vorzunehmenden Vergleichsrechnung (vgl. Erwägung Ziffer 1.1 und 1.3), neu zu verfügen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2004 die Sonderschule in A.___ besucht und zu Hause gewohnt hat. Per 16. August 2004 trat sie als Internatsschülerin ins Sonderschulheim B.___ in C.___ ein (Urk. 12/21) und verbringt seither offenbar nur noch jedes 2. Wochenende zu Hause (vgl. Urk. 12/20). Ab diesem Zeitpunkt könnte ein Intensivpflegezuschlag nur noch für die Aufenthaltstage zu Hause ausgerichtet werden (vgl. dazu Rz 8108 KSIH).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).