IV.2004.00719
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1974, arbeitete von 1995 bis 1999 stundenweise als Aushilfskraft im A.___ und für drei Monate im B.___; vom August 1999 bis Dezember 2000 war sie als Verkäuferin bei der C.___ tätig. Sie gebar im Jahre 2000 einen Sohn und ist ebenfalls seit 2000 ausschliesslich als Hausfrau tätig (Urk. 9/61 S. 1 ff. = Urk. 3/4 S. 1 ff.). Am 7. März 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/61 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 9/18-19, Urk. 9/21-23), veranlasste eine Begutachtung durch die D.___ (Urk. 9/17) und holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/57 = Urk. 9/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 9/34, Urk. 9/60).
Mit Verfügung vom 5. April 2002 wurden der Versicherten zur Abklärung von Umschulungsmöglichkeiten berufliche Massnahmen vom 6. Januar 2003 bis zum 24. Januar 2003 zugesprochen (Urk. 9/14). Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 9/20 = Urk. 3/7) wurde mit Verfügung vom 14. März 2003 das Gesuch um Zusprechung von weiteren beruflichen Massnahmen abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtkraft.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/8 = Urk. 3/3). Die gegen die Verfügung durch die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt ___, am 5. Juli 2004 erhobene und mit Eingabe vom 8. September 2004 begründete Einsprache (Urk. 9/4-6), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. September 2004 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, am 20. Oktober 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Vornahme von weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz sowie die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2004 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Daraufhin wurde mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) sowie betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG, Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und deshalb keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG vorliege (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, die vorliegenden medizinischen Abklärungen seien ungenügend und widersprüchlich, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 1 ff.).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 29. April 2002 teilte der Oberarzt des Instituts für Physikalische Medizin, Universitätsspital J.___, der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin besuche gegenwärtig das Ambulante Interdisziplinäre Schmerz-Programm (AISP). Im Rahmen dieses Programms würden keine Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit abgegeben. Anschliessend werde die Beschwerdeführerin nicht weiter durch das Universitätsspital J.___ betreut, weshalb keine weiteren Angaben gemacht werden könnten (Urk. 9/22/3).
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 6. Mai 2002 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/21/1 S. 1 lit. A = Urk. 3/5 S. 1 lit. A):
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseitig bei medialer Diskushernie L5/S1
- Chronisches Thorakovertebralsyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie Status nach Morbus Scheuermann und muskulärer Dysbalance
- Depressive Entwicklung
Zur Zeit stehe die Beschwerdeführerin nicht bei ihr in Behandlung (Urk. 9/21/1 lit. D Ziff. 1).
Neurologisch bestünden Zeichen einer chronischen radikulären Irritation mit belastungsabhängigen Ausstrahlungen in beide Beine, verbunden mit Dysästhesien. Die Schmerzen mit Muskelverkrampfungen sowie Dysästhesien in den Beinen seinen nachts stärker und es werde die Nachtruhe gestört. Im Vordergrund stünden Zeichen einer depressiven Entwicklung, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch in regelmässiger psychiatrischer Betreuung befinde. Die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben. Eine Umschulung via Invalidenversicherung wäre angebracht, da ihre Arbeitsfähigkeit bei nicht rückenbelastender Arbeit gesteigert werden könnte. Zur Zeit übe die Beschwerdeführerin an der Universitätsklinik regelmässiges Krafttraining aus, wobei die Kräftigung der gesamten Wirbelsäule die Arbeitsfähigkeit ebenfalls positiv beeinflussen könnte (Urk. 9/21 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Zur Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. E.___ aus, dass sie in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/21/2 S. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit April 2001 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/21/1 lit. B).
3.3 Im Bericht vom 24. März 2003 wiederholte Dr. E.___ die genannten Diagnosen und konkretisierte die Diagnose des chronischen lumboradikulären Reizsyndroms dahingehend, dass ein chronisches Panvertebralsyndrom mit rezidivierendem radikulärem Reizsyndrom S1 beidseitig bei medialer Diskushernie L5/S1 vorliege (vgl. Urk. 9/21/1 S. 1 lit. A, Urk. 9/19/1 S. 1 lit. A = Urk. 3/11 S. 1 lit. A).
Es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit lumbaler Betonung. Aufgrund der Rückenproblematik mit radiologisch verifizierter lumbosakraler Diskushernie sowie mehr oder weniger permanent vorhandenen radikulären Reizerscheinungen halte sie die Beschwerdeführerin für ausschliesslich körperlich nicht belastende Arbeiten zu 50 % als arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/19/2 S. 2). Da die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten bald wieder zu 50 % arbeitsfähig sein werde, seien weiter die Umschulungsmöglichkeiten abzuklären (Urk. 9/19/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit führte Dr. E.___ nunmehr aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit Juli 2000 bestehe (Urk. 9/19/1 S. 1 lit. B).
3.4 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit Ende November 2002 behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 10. September 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen (Urk. 9/18/3 S. 1 lit. A = Urk. 3/12 S. 1 lit. A).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie funktionelle Störungen mit chronischen Bauchschmerzen und Verdauungsstörungen seit 1996, selbstunsichere Persönlichkeit mit depressiver Störung und sozialer Zurückgezogenheit sowie eine schwierige psychosoziale und familiäre Situation (Urk. 9/18/3 S. 1 lit. A).
In ihrer Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin zu ungefähr 75 % arbeitsunfähig (Urk. 9/18/1 S. 1 lit. B). Es sei ihr in dieser Tätigkeit maximal ein Arbeitspensum von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag; es sei maximal eine halbtägige Arbeit zumutbar (Urk. 9/18/2 S. 2).
Dr. F.___ erklärte, durch eine stützende Gesprächstherapie zu versuchen, die Besserung der depressiven Stimmung herbeizuführen, da die Distanzierung von den chronischen Schmerzen durch die Einnahme von Antidepressiva aufgrund einer Unverträglichkeit gescheitert sei (Urk. 9/18/3 S. 2).
3.5 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönlichen Untersuchungen erstellten Gutachten der D.___ vom 24. Mai 2004 stellten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die folgenden Diagnosen, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien (Urk. 9/17/2 S. 14 Ziff. 5 = Urk. 3/15 S. 14 Ziff. 5):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Chronisches Panvertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- mediane Diskusprotrusion L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen
- Status nach Distraktions-Behandlung von bilateralen Femurfrakturen im Kindesalter
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nannten sie keine.
In ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei geringgradig ausgeprägt und habe kaum Krankheitswert; sie schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ein. Auch aus orthopädischer Sicht zeigten sich keine objektivierbaren Befunde, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit hätten. Auf allgemein-medizinischer Ebene lägen keine pathologischen Befunde vor (Urk. 9/17/2 S. 15 Ziff. 6.1.2).
Auch betreffend die Leistungsfähigkeit in anderen Tätigkeiten bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht könnten der Beschwerdeführerin Arbeiten mit ausschliesslich schweren körperlichen Aufgaben aufgrund einer gewissen körperlichen Dekonditionierung nicht mehr zugemutet werden. Sämtliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten mit nur intermittierend schweren Anteilen seien jedoch zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar (Urk. 9/17/2 S. 15 Ziff. 6.1.3).
Auch im Haushalt bestehe weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass sich auch bei Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit und Hausarbeit keine Einschränkung ergebe (Urk. 9/17/2 S. 15 Ziff. 6.1.4).
3.6 Im Bericht vom 6. September 2004 hielt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fest, anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin eine starke Druckdolenz über mehreren Tenderpoints festgestellt zu haben. Zudem bestehe ein deutlicher Druckschmerz im Bereiche des Oberschenkels (Mitte ventral und Mitte dorsal) sowie in der Wadenmitte. Aufgrund der angegebenen Beschwerden sowie der erhobenen Befunde lasse sich einschätzen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich an einem Fibromyalgiesyndrom leide. Exazerbierend auf die Schmerzen würden sich auch die ausgeprägten psychosozialen Belastungssituationen und die depressive Verstimmung auswirken (Urk. 9/4/3 S. 1 = Urk. 3/17 S. 1).
Dr. I.___ beurteilte die Beschwerdeführerin als für jegliche leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Im Bereich des Haushaltes schätzte er sie als zu 100 % arbeitsfähig ein (Urk. 9/4/3 S. 2).
4.
4.1 In der Beschwerde vom 20. Oktober 2004 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten der D.___ weise formelle Mängel auf, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. Urk. 1 S. 11 ff.).
Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung von Art. 44 ATSG, da anlässlich der Einholung des Gutachtens die Namen der begutachtenden Ärzte nicht bekannt gegeben worden seien (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 28). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. Dezember 2003 Gelegenheit geboten wurde, innert 10 Tagen Einwendungen gegen die begutachtende Person oder die begutachtende Stelle schriftlich vorzubringen (Urk. 9/9 unten). Davon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Ihre erst beschwerdeweise erhobene Rüge muss daher als verspätet gewertet werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Gutachtensauftrag sei nicht einer natürlichen Person erteilt worden, sondern einer Firma (Urk. 1 S. 11 Ziff. 28 Abs. 2), ist auf Art. 72bis IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung) hinzuweisen, der mit Inkrafttreten des ATSG nicht geändert wurde. Danach können Spitäler und andere geeignete Stellen als Abklärungsstellen eingerichtet werden, woraus erhellt, dass aus Sicht des Gesetzgebers nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Institutionen mit medizinischen Begutachtungen beauftragt werden können (vgl. hiezu eingehend: Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2004, Jr. 2003, 289 Erw. 6). Hinsichtlich der Unabhängigkeit der Begutachtungsstelle gelten dieselben Voraussetzungen wie bei natürlichen Personen, weshalb bei der Begutachtung durch eine Institution nicht per se eine mangelnde Objektivität vermutet werden kann. Rechtsprechungsgemäss besteht sodann - vorbehältlich gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall - kein Anlass für Zweifel an der Unabhängigkeit der medizinischen Abklärungsstellen (vgl. BGE 123 V 275). Konkrete Anhaltspunkte für einen allfälligen Mangel wurden vorliegend nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
Somit leidet das Gutachten der D.___ nicht an formellen Mängeln; es ist deshalb in die Würdigung der Arztberichte einzubeziehen.
4.2 Die Gutachter des D.___ diagnostizieren einerseits eine somatoforme Schmerzstörung und andererseits ein Panvertrebralsyndrom, beides ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Rheumatologin Dr. E.___ diagnostizierte ebenfalls chronifizierte Rückenschmerzen, die ihres Erachtens allerdings eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Die Psychiaterin Dr. F.___ erachtete ihrerseits die chronischen Rückenschmerzen als die Arbeitsfähigkeit einschränkend, nicht aber die von ihr diagnostizierten weiteren Beeinträchtigungen (funktionelle Störungen, selbstunsichere Persönlichkeit mit depressiver Störung, schwierige psychosoziale Situation). Die Formulierung des Hausarzts Dr. I.___, „aufgrund der angegebenen Beschwerden sowie der erhobenen Befunde lässt sich einschätzen, dass die Patientin zusätzlich an einem Fibromyalgiesyndrom leidet“ (Urk. 9/4/3 S. 1), ist derart unspezifisch, dass ihr nicht der Stellenwert einer regelrechten Diagnose zukommt. Es handelt sich um eine blosse Vermutung; die behandelnde Rheumatologin und die D.___-Gutachter hatten offensichtlich keine Anhaltspunkte gefunden, welche diese zu stützen vermöchten. Dementsprechend kann auch der These der Beschwerdeführerin, es habe ein zusätzlicher spezialärztlicher Abklärungsbedarf bestanden (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 33), nicht gefolgt werden; sie basiert lediglich auf der im Nachhinein geäusserten Vermutung des Hausarztes und verkennt überdies die enge fachliche Verwandtschaft der orthopädischen und der rheumatologischen Disziplin (vgl. Urk. 8 S. 2).
Somit besteht in diagnostischer Hinsicht soweit Übereinstimmung, als die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen. Ebenfalls übereinstimmend wurden sodann im somatischen Bereich chronische Rückenbeschwerden festgestellt. Ob und in welchem Ausmass diese somatischen Befunde die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, wurde von der behandelnden Rheumatologin (und der Psychiaterin) einerseits und den D.___-Gutachtern andererseits unterschiedlich beurteilt.
4.3 Dr. G.___ und Dr. H.___ setzten sich im Rahmen der D.___-Begutachtung mit den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. F.___ eingehend auseinander (Urk. 9/17/2 S. 15 f. Ziff. 6.1.6). In überzeugender und nachvollziehbarer Weise hielten sie fest, die Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und derjenigen der Psychiaterin Dr. F.___ lasse sich damit begründen, dass Dr. F.___ von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin ausgehe, wonach keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Im Gutachten hingegen sei die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht beurteilt worden.
Die abweichende Beurteilung von Dr. E.___ hingegen sei damit erklärbar, dass die Rheumatologin in ihrer Beurteilung vom 24. März 2003 von einer möglichen Neurokompression mit Dysästhesien im Dermatom S1 beider Beine ausgegangen sei; diese hätten sich anlässlich der Begutachtung aber nicht objektivieren lassen. Die begutachtenden Ärzte vermuteten, das Beschwerdebild habe sich durch das regelmässige Übungsprogramm verbessert.
Insgesamt hätten die beiden Ärztinnen eine holistische Sichtweise eingenommen, das heisst die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug von facheigenen und fachfremden Einschränkungen fachfremd und hypothetisch eingeschätzt. Auf diese Weise gelinge es aber nicht, fachfremde von allfälligen invaliditätsfremden Gründen abzutrennen. Anlässlich der vorliegenden polydisziplinären Untersuchung hingegen seien die somatischen und psychiatrischen Einschränkungen aufgezeigt und klar abgegrenzt worden. Diese Vorgehensweise würde auch die Möglichkeit bieten, eine allfällige Diskrepanz zu den obenerwähnten invaliditätsfremden Gründen in einer Diskussion mit der Beschwerdeführerin (betreffend die Selbsteinschätzung) anzusprechen. Aus all diesen Gründen könne nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärztinnen abgestellt werden (Urk. 9/17/2 S. 16).
4.4 Somit sind die Schlussfolgerungen im D.___-Gutachten vom 24. Mai 2004 sorgfältig und nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein. Ferner wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf polydisziplinären Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden.
Die Beurteilung durch die Gutachter der D.___ werden auch durch die Ausführungen Dr. I.___ nicht entkräftet, zumal er nicht ausdrücklich eine Fibromyalgie diagnostizierte, sondern lediglich die Vermutung äusserte, aufgrund der erhobenen Befunde lasse sich einschätzen, dass die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgiesyndrom leide (vgl. Urk. 9/4/3 S. 1). Ferner ist hierbei zu berücksichtigen, dass dem Bericht eines Hausarztes aus beweisrechtlicher Sicht weniger Gewicht zukommt als einem überzeugenden fachärztlichen Gutachten (vgl. Erw. 1.3).
Somit kann auf die im Gutachten der D.___ vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden. Es bleibt - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/17/2 S. 15 Ziff. 6.1.2). Es ist im übrigen unbestritten, dass sie als Erwerbstätige - obwohl nach der Geburt des Kindes im Jahr 2000 im Wesentlichen nicht mehr erwerbstätig - zu qualifizieren ist. Damit fehlt es an einer Invalidität im Rechtssinne. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Mit Honorarnote vom 8. Juni 2005 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Aufwendungen von insgesamt 12,5 Stunden und Auslagen von Fr. 75.-- geltend (Urk. 12). Im Lichte der massgebenden Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) bewegt sich der geltend gemachte Aufwand an der obersten Grenze dessen, was noch als angemessen gelten kann, weshalb von einer Kürzung abzusehen ist. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und von Barauslagen von Fr. 75.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist somit eine Entschädigung von Fr. 2'770.70 auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird mit Fr. 2'770.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie:
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).