Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00721
IV.2004.00721

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 29. März 2005
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander
Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1971, reiste am 18. März 1978 in die Schweiz ein (Urk. 9/34) und absolvierte hier die obligatorische Schulzeit. Von 1989 bis April 1991 hielt er sich im Erziehungsheim "S.___" als Malerlehrling auf (Urk. 9/12, Urk. 9/24). Von September 1992 bis und mit April 1993 war er in seinem angestammten Beruf tätig. In der Folge arbeitete der Versicherte an verschiedenen Stellen, zeitweise übte er auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Im Jahr 2001 unterzog er sich einer stationären Drogentherapie. Ab dem 21. Februar 2002 war er zunächst temporär, seit dem 1. Juli 2003 bis heute als Festangestellter bei der F.___ AG in X.___ als Maler tätig (Urk. 9/22/1-2).
         Am 22. März 2002 respektive 2. April 2002 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zur Gewährung medizinischer Massnahmen im Sinne einer stationären, abstinenzorientierten Therapie an (Urk. 9/34-35). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mitgeteilt hatte, dass die beantragten Massnahmen nicht gewährt werden könnten, präzisierte er seinen Antrag insofern, als er eine berufliche Wiedereingliederung (Umschulung) geltend machte (Urk. 9/31). Die IV-Stelle holte daraufhin nebst Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 9/24, Urk. 9/27) den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 9. Juni 2003 (Urk. 9/14) ein. Im Weiteren liess sie den Versicherten durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 12. Juli 2004, Urk. 9/12) und zog den Arbeitgeberbericht der P.___ AG, Temporär- und Dauerstellen, in Y.___ vom 10. Juli 2003 (Urk. 9/23/1) bei. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2003 (Urk. 9/10) den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da er in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsfähig sei. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/8) wurde mit Entscheid vom 23. September 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess I.___, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Basel (Urk. 4), mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
          "1.     Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Septem-     ber 2004 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die nötigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
           2.      Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
           3.      Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit den       Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen."
          In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 13) wurde Rechtsanwalt Dr. Pfander als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, ist der materielle Anspruch auf berufliche Massnahmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Für den Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2     Invalide oder von einer Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
         Unmittelbarkeit liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt des Eintritts aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4 sowie AHI 1996 S. 303 Erw. 2b je mit Hinweisen).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.3     Nach Art. 17 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
         Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die versicherte Personen nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.
3.1     Im Bericht vom 9. Juni 2003 (Urk. 9/14) hielt Dr. A.___ chronisch rezidivierende Rückenprobleme bei deutlicher Skoliose der Wirbelsäule seit etwa 1990 und einen Status nach Politoxikomanie - der Versicherte sei jedoch seit September 2000 drogenfrei - fest. Sodann führte der Hausarzt aus, dass der Beschwerdeführer trotz Schmerzen fast immer gearbeitet habe, da er aus finanziellen Gründen dazu gezwungen gewesen sei. Bei Bedarf nehme er Schmerzmittel. Zudem lasse er sich physiotherapeutisch behandeln. In seinem angestammten Beruf sei der Versicherte jeweils nur für kurze Zeit arbeitsunfähig. Um den Rücken künftig zu entlasten, sei eine Weiterbildung zum Malermeister angezeigt. In dieser Tätigkeit bestehe ab sofort eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt erachtete weitere medizinische Abklärungen als notwendig.
3.2     Im ärztlichen Zeugnis vom 24. September 2003 (Urk. 9/9) hielt Dr. A.___ im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Zudem wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer nun "bestraft" werde, da er die ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht befolgt habe.
3.3     Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Juli 2004 (Urk. 9/12) gestützt auf die am 30. Juni 2004 im Spital C.___ in Y.___ angefertigten Röntgenaufnahmen der Brust- (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) einen Status nach Morbus Scheuermann mit verstärkter Brustkyphose und Lendenlordose, einen tiefen Rundrücken mit Osteochondrose und beginnender Spondylose, eine ausgeprägte Neigung zur Dekompensation der Wirbelsäule bei stärkerer Belastung und einen Morbus Baastrup. Ferner zeige sich eine auffällige Disproportion mit Verkürzung des Rumpfes gegenüber der Beinlänge. Neurologische Ausfälle seien indes nicht feststellbar. Diese erhobenen Befunde hätten schon frühzeitig zu Rückenbeschwerden und zur Dekompensation der tragenden Rückenmuskulatur bei grösserer Belastung geführt. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Belastung als Maler noch länger als drei bis fünf Jahre werde aushalten können. Angesichts des reduzierten Gesundheitszustands mit verminderter Belastbarkeit des Bewegungsapparates, vor allem der Wirbelsäule, befürworte er die vom Versicherten angestrebte Umschulung zum Malermeister, ansonsten drohe eine Frühberentung.

4.
4.1     Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides in seinem angestammten Beruf als Maler bei der F.___ AG arbeitete (Urk. 12/1; Urk. Urk. 9/12 S. 2). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass dem Versicherten die ausgeübte Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes auch zumutbar war. So ergibt sich aus den Ausführungen des Dr. A.___, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich über die ärztliche Beurteilung hinweggesetzt und trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit gegangen ist (Urk. 9/9, Urk. 9/14). Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 9. Juni 2003 (Urk. 9/14) leidet der Versicherte seit 1990 an etwa monatlich auftretenden Thorakolumbalgien, die zu kurzfristigen Arbeitsausfällen als Maler führen. Aus den beiden ärztlichen Zeugnissen des Spitals D.___ in Y.___ geht hervor, dass der Versicherte vom 15. bis zum 21. und vom 20. bis zum 23. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 22/12 und Urk. 22/13). Allerdings äussern sich diese Unterlagen nicht dazu, wegen welcher Beschwerden er krank geschrieben wurde.
         Zur Klärung der medizinischen Situation holte die Beschwerdegegnerin zu Recht bei Dr. B.___ ein Gutachten (Urk. 9/12) ein. Dieses vermag jedoch den Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. Erw. 2.4) nicht zu genügen. Zwar liess der Arzt neue Röntgenaufnahmen der BWS und LWS anfertigen und verfasste das Gutachten in Kenntnis der Vorakten. Jedoch machte er keine Angaben zur aktuellen Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten. So äussert sich das Gutachten nicht dazu, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Befunde die tatsächlich ausgeübte körperlich belastende Tätigkeit als Maler zumutbar war oder ob er - wie Dr. A.___ festhielt (Urk. 9/9, Urk. 9/14) - lediglich aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachging, obwohl sein Gesundheitszustand ein (allenfalls teilweises) Fernbleiben von der Arbeit erfordert hätte. Zu dieser zentralen Frage nahm Dr. B.___ nicht Stellung, obwohl sich diesbezüglich eine materielle Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Hausarztes aufgedrängt hätte (Urk. 9/9, Urk. 9/14). Vielmehr beschränkte sich der Gutachter auf den allgemeinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer momentan bei der Firma F.___ AG als Maler tätig sei (Urk. 9/12). Aufgrund der gegenwärtigen medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und bejahendenfalls seit wann dem Beschwerdeführer die körperlich belastende Tätigkeit als Maler nicht mehr möglich und zumutbar ist. Damit lässt sich auch die für die Gewährung beruflicher Massnahmen entscheidende Frage nach dem Vorliegen einer (unmittelbar drohenden) Invalidität nicht beurteilen.
4.2     Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt darauf wird sie darüber zu befinden haben, ob dem Versicherten eine leidensbedingte wesentliche Beeinträchtigung zumindest unmittelbar droht. Bejahendenfalls wird sich im Weiteren die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der ohne zusätzliche berufliche Umschulung noch zumutbaren Verdienstmöglichkeiten eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet und somit die Erheblichkeitsschwelle bezüglich des Anspruchs auf Umschulung erreicht ist (vgl. Erw. 2.3). Ansonsten wird die IV-Stelle - entsprechend dem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) - über die Gewährung anderer beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (§ 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Die Rückweisung kommt einem Obsiegen gleich, weshalb auch diesfalls eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a mit Hinweisen).
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote (Urk. 15) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 7 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 215.40 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von 1'738.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Versicherten zu bezahlen hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Urs Pfander, Basel, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'738.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Urs Pfander
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).