Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1944 geborene B.___ ist selbständiger Landwirt. Er meldete sich am 12. November 2003 wegen seit Jahren bestehender Rückenbeschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/36). Mit Schreiben vom 17. April 2004 verlangte der mit der Abklärung von der IV-Stelle betraute Betriebsberater der kantonalen landwirtschaftlichen Schule ___, vom Versicherten weitere Unterlagen für die Ermittlung des Erwerbsausfalls im Betrieb (Urk. 7/21). Am 14. Mai 2004 teilte die Abklärungsperson der IV-Stelle mit, dass eine Abklärung vor Ort zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit nötig sei, mangels Kooperation des Versicherten aber nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 setzte die IV-Stelle den Versicherten davon in Kenntnis, dass für den Fall der schuldhaften Auskunftsverweigerung unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Akten entschieden werden könne (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Weiter setzte sie ihm Frist an zur Einreichung der gewünschten Unterlagen zu Handen der Abklärungsperson (Urk. 7/19). Nach Eingang der Schreiben des Versicherten vom 6. und 22. Mai 2005 (Urk. 7/15-16) setzte die IV-Stelle ihm nochmals Frist an, um der Mitwirkungspflicht nachzukommen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/8) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 23. September 2004 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherten am 19. Oktober 2004 Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass er der Beschwerdegegnerin alle Unterlagen geliefert habe (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Kommt die versicherte Person der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG).
1.2 Im Rahmen des gemäss ATSG für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) neu geschaffenen Einspracheverfahrens hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1.3 Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG).
1.4 Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 12. Juli 2004 damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde, da sich der Beschwerdeführer den zumutbaren Abklärungen weiterhin widersetzt habe (Urk. 7/8). Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2004 hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Begründung ohne weitergehende Ausführungen fest (Urk. 2).
2.2 Sowohl die Verfügung vom 12. Juli 2004 als auch der angefochtene Einspracheentscheid begründen die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht. Will der Versicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten entscheiden, ist dies nicht gleichbedeutend mit der Abweisung des Leistungsbegehrens, sondern es ist anhand der konkret vorliegenden Akten darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen ein Anspruch des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Eine konkrete Anspruchsprüfung kann nur dann unterbleiben, wenn die Erhebungen gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eingestellt werden und Nichteintreten beschlossen wird.
Da die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid auch in der Beschwerdeantwort nicht ergänzend begründet, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht.
3. Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von B.___ gegen die Verfügung vom 12. Juli 2004 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).