Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1955, besuchte die obligatorische Schule und absolvierte danach eine Lehre als Maurer. Seit Oktober 1998 ist er als Geschäftsführer der A.___ GmbH tätig (Urk. 8/24).
Am 4. Juli 2003 meldete sich S.___ unter Hinweis auf diverse Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/24). Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/22), den Arbeitgeberbericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/17) und den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom 21. August 2003 ein (Urk. 8/12). Nach Einsicht in das zuhanden des Unfallversicherers verfasste Gutachten der Klinik C.___ vom 31. Januar 2003 (Urk. 8/12 Blatt 3 - 11) veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Expertise (psychiatrisches Gutachten vom 20. Mai 2004; Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Urk. 8/8). Daran hielt sie nach Einsprache vom 30. Juni 2003 (Urk. 8/14; Ergänzungen vom 16. August 2004; Urk. 8/13) mit Entscheid vom 21. September 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, am 22. Oktober 2004 Beschwerde erheben und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Januar 2003 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 26. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel am 1. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Normen betreffend die Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Da vorliegend ein erstmaliger Rentenanspruch zu beurteilen ist, erweist sich dieser Hinweis als unzutreffend. Massgebend sind die Bestimmungen betreffend Erstanmeldung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss medizinischer Abklärung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht ausgeschlossen werden könne und aus psychiatrischer Sicht lediglich eine leichtgradige depressive Episode festzustellen sei, die nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Mit Hilfe einer stationären Rehabilitationsmassnahme könne eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, weshalb die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens und somit ein Rentenanspruch auszuschliessen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Auffassung des fehlenden andauernden Gesundheitsschadens lasse sich mit den medizinischen Akten nicht vereinbaren. Vielmehr habe Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von bloss 50 % attestiert. In diesem Umfang sei er ab Anfang 2003 eingeschränkt, weshalb der Anspruch auf eine halbe Rente unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist ab Januar 2004 ausgewiesen sei. Ob die volle Arbeitsfähigkeit mit Hilfe einer stationären Behandlung wiedererlangt werden könne, sei ungewiss (Urk. 1).
3.
3.1 Dem Gutachten der Klinik C.___ vom 31. Januar 2003 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer über Kraftlosigkeit, Schmerzen und Kribbelparästhesien in beiden Beinen, Kopfschmerzen/-druck, Müdigkeit und Konzentrationsschwächen (Urk. 8/12 Blatt 6) beklagt. Aufgrund der klinischen und paraklinischen Befunde könne eine Neuroborreliose ausgeschlossen werden, wenngleich ein Kontakt mit einer Borrelia burgdorferi stattgefunden habe. Allenfalls sei von einem Stadium I der Borrelieninfektion auszugehen. Durch dieses Stadium seien die damals aber bereits mehr als ein Jahr andauernden Beschwerden nicht zu erklären. Im Weiteren hätten sich Spannungskopfschmerzen, eine Sprachentwicklungsstörung mit verminderter verbaler Lern- und Gedächtnisfunktion und Dysorthographie, eine somatoforme Störung und eine depressive Entwicklung feststellen lassen. Eine weiterführende psychiatrische Evaluation hinsichtlich einer Neurasthenie oder einer depressiven Entwicklung sei indiziert. Die genannten Beschwerden seien indessen aus neurologischer Sicht nicht zu erklären (Urk. 8/12 Blatt 3 und 11).
3.2 Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2004 aus, die neurologischen Abklärungen hätten zwar den Ausschluss einer Neuroborreliose als ursächliche Erkrankung ergeben, eine Untersuchung im Schlaflabor habe jedoch nicht stattgefunden. Der sichere Ausschluss eines Restless-legs-Syndroms als mögliche Ursache der geklagten Hypersomnie sei demnach unterblieben. Die geschilderten Symptome (unter anderem ausgesprochene Tagesmüdigkeit, durch Parästhesien gestörter Nachtschlaf, Schmerzen) liessen sich sodann auf der Grundlage der zeitlich begrenzten Begutachtung nicht ausreichend objektivieren. Insbesondere habe sich der Hausarzt in seinen bisherigen Berichten vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt, während ärztliche Begutachtungen und Fremdanamnesen fehlten. Festzuhalten sei, dass das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht mit der bis anhin in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe übereinstimme. Auch stehe die Intensität der subjektiv geschilderten Beschwerden in einem gewissen Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. Gemäss eigenen Angaben sei es dem Beschwerdeführer trotz ausgeprägter Tagesmüdigkeit gerade noch möglich, seine Gesellschaft mit zwei Angestellten aufrechtzuerhalten und sich um deren tägliche Belange zu kümmern. In der Begutachtungssituation hätten sich diese Angaben nicht objektivieren lassen. Möglicherweise sei es dem Beschwerdeführer unter Aufgebot "aller psychischer und physischer Ressourcen immer am Rande der völligen Erschöpfung" gelungen, trotz einer schwerwiegenden Erkrankung seine Existenz als kleiner selbständiger Unternehmer gerade noch so aufrechtzuerhalten. Auch wirke der Beschwerdeführer in der Gutachtenssituation "mindestens an der Oberfläche subjektiv ehrlich", während es an der "subjektiven Nachvollziehbarkeit/Einfühlbarkeit" der Schilderungen doch mangle. Die angeführten Auffälligkeiten würden es jedoch verbieten, das "Vorliegen von Simulation oder ausgeprägter Aggravation von Vornherein auszuschliessen.
Möglich und am ehesten wahrscheinlich sei das Vorliegen einer leichten depressiven Episode mit Interessensverlust, Freudlosigkeit und einer Verminderung des Antriebs, die bei ebenfalls auftretenden Schlafstörungen zu erhöhter Ermüdbarkeit und zu einer Aktivitätseinschränkung führe. Auch sei aufgrund der geschilderten Symptome das Vorliegen einer Neurasthenie möglich. Für eine sichere Diagnosestellung erscheine jedoch ein rund vierwöchiger Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik sinnvoll. Im Rahmen der üblicherweise in Rehabilitationseinrichtungen angebotenen psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Mitbehandlung könnte auch der eventuelle psychische Hintergrund der Erkrankung abgeklärt und eine adäquate Behandlung begonnen werden. Die Durchführung einer Untersuchung im Schlaflabor sei ebenfalls erforderlich, um eine gesicherte psychiatrische Diagnose stellen zu können. Auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei eine momentane Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch. Für den Fall, dass tatsächlich eine depressive Episode vorliege, sollte diese nach adäquater Behandlung abklingen und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % realistisch sein (Urk. 8/11).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung ist hinsichtlich psychischer Leiden grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, um über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit befinden zu können. Mit Bezug auf Schmerzen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass angesichts der sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht genügten; vielmehr müsse im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar seien, allenfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung nicht gewährleisten liesse. Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert sei aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.2 und 2.2.3 mit Hinweisen).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihrer Beschwerden einer Arbeit nachzugehen. Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertiger und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2).
4.2 Vorliegend lassen die hinreichenden Abklärung im C.___ darauf schliessen, dass trotz dem Kontakt mit der Burrelia burgdorferi die Diagnose Neuroborreliose ausgeschlossen werden kann. Entsprechend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht besteht, wovon auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausging.
In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand war es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Schilderungen gerade noch möglich, sich halbtags um die Geschäfte seiner Gesellschaft zu kümmern, während andererseits die Intensität der von ihm geschilderten Beschwerden mit der vagen Beschreibung der einzelnen Symptome nicht korrelierte. So vermochte Dr. D.___ beim Beschwerdeführer weder eine Überforderung (Aufgebot aller Ressourcen am Rande der Erschöpfung) noch eine Aggravation von Vornherein ausschliessen. Entsprechend ist es anhand der im Gutachten festgehaltenen Beobachtungen nicht möglich, ein klares Bild seiner gesundheitlichen Beschwerden zu gewinnen. Auch lassen sich die Beurteilungen von Dr. D.___, welche das Vorliegen einer leichten depressiven Entwicklung für "möglich" und für "am ehesten wahrscheinlich" hält und das Vorliegen einer Neurasthenie eher verneint, nicht als gesicherte Diagnosen bezeichnen. In diesem Sinne ist mit der begutachtenden Psychiaterin davon auszugehen, dass ohne vorgängige stationäre Abklärung eine Diagnose nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden kann. Sodann lässt sich die Frage, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands eine Arbeitstätigkeit ausüben kann, anhand des vorliegenden Gutachtens nicht abschliessend beurteilen. Auch stützt sich die von der Psychiaterin attestierte Arbeitsfähigkeit von momentan 50 % einzig auf die vom Versicherten gegebene Darlegung seines derzeitigen Tagesablaufes (Urk. 8/11 S. 8), was rechtsprechungsgemäss für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität nicht ausreicht. Schliesslich lässt das Gutachten auch Ausführungen hinsichtlich des Beginns der mutmasslichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit missen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.3 Die Sache erweist sich somit nicht als spruchreif und bedarf erneuter Abklärung. Dabei haben sich die Fragen an die gutachterliche psychiatrische Fachperson nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu richten (vgl. Erw. 4.1 vorstehend). Namentlich wird es darum gehen, ein allfälliges psychisches Leiden schlüssig darzulegen - wozu eine bestimmte Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme (vgl. BGE 130 V 396) ein notwendiges aber nicht hinreichendes Mittel ist - und ausreichend zu begründen, ob und inwieweit die Arbeitsfähigkeit deswegen erheblich und langdauernd eingeschränkt ist. In diesem Sinne ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die in Anwendung von § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).