Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 11. Mai 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene W.___ ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1990, 1992 und 1994). Bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1990 ging sie ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte nach. Seither ist sie als Mutter und Hausfrau tätig. Mit Gesuch vom 17. Juni 1997 meldete sich W.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht und nahm am 10. Dezember 1997 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 12. Dezember 1997 (Urk. 7/21) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juni 1998 mit Wirkung ab 1. November 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Eine Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahre 2000 ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (vgl. Urk. 7/11).
Im Zuge einer weiteren Rentenrevision im Jahre 2004 klärte die IV-Stelle die Verhältnisse neu ab, zu welchem Zwecke sie einen Bericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, einholte (Urk. 7/14), sowie eine neuerliche Abklärung im Haushalt veranlasste, welche am 19. Mai 2004 durchgeführt wurde. Gestützt auf den entsprechenden Abklärungsbericht (vom 26. Mai 2004; Urk. 7/18) setzte die IV-Stelle die (halbe) Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Juni 2004 nach Massgabe des neu errechneten Invaliditätsgrades von 42 % mit Wirkung ab 1. August 2004 auf eine Viertelsrente (samt Kinderrenten) herab (vgl. Urk. 7/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. August 2004 (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle (bei Neufestsetzung des Invaliditätsgrades auf 48,75 %) mit Einspracheentscheid vom 27. September 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob W.___ am 24. Oktober 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und weiterer Gewährung einer (mindestens) halben Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 8) geschlossen wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Nichterwerbstätigen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass - nach der grundsätzlich weiter anwendbaren bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) - Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse, einer Veränderung in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich oder einer Änderung der anzuwendenden Methode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode) bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitsschaden zu revidieren (BGE 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
Ebenso ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der ursprünglichen Verfügung vom 26. Juni 1998, womit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 53 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 27. September 2004 in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48,75 %) nurmehr noch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
2.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Invaliditätsgrad gleich hoch oder höher sei als im Jahre 1998. Der zuerst errechnete Invaliditätsgrad von neu 42 % basiere auf einer eher unprofessionellen und zum Teil auch fragwürdigen Fragestellung und sei im Rahmen des Einspracheverfahrens denn auch als nicht korrekt erachtet worden. Die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades auf 48,75% erwecke sodann den Eindruck, dass ein IV-Grad unter 50 % konstruiert worden sei. Schliesslich sei unzutreffend, dass sie (anlässlich der Haushaltabklärung) angegeben habe, dass sie auch bei guter Gesundheit nicht erwägen würde wieder zu arbeiten, sondern zu 100% im Haushalt tätig wäre. Wie bereits einspracheweise geltend gemacht würde sie bei guter Gesundheit vielmehr wieder eine Teilzeitstelle ausüben, nachdem ihr jüngstes Kind im Dezember 2004 10jährig geworden sei (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/5).
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als teil- oder nichterwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt. Die Beschwerdegegerin hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 26. Juni 1998 gestützt auf deren Aussagen anlässlich der ersten Haushaltabklärung als zu 100% im Haushalt tätig qualifiziert. Damals hatte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde ausgeführt, sie sei in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter von drei kleinen Kindern voll ausgefüllt und unter diesen Umständen sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht möglich (vgl. Urk. 7/21 S. 2). Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2004 liegt die Angabe im Abklärungsbericht vom 26. Mai 2004 zugrunde. Demgemäss gab die Versicherte auf die Frage nach einer allfälligen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall an, dass sie auch bei guter Gesundheit weiterhin zu 100% im Haushalt tätig wäre (Urk. 7/18 S. 2).
3.2 Wohl gilt es hinsichtlich der hypothetisch zu beantwortenden Statutsfrage zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Niederkunft ihres ersten Kindes im Jahre 1990 im Erwerbsleben stand und es trotz ihrer dreifachen Mutterrolle nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass sie, nachdem das jüngste ihrer drei Kinder nunmehr 10jährig geworden war, die Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ins Auge gefasst hätte.
Tatsache bleibt aber, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem vorliegenden Bericht vom 26. Mai 2004 gegenüber der Abklärungsbeauftragten zu verstehen gab, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin ausschliesslich im Haushalt tätig gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie die entsprechende Frage anlässlich der Haushaltabklärung in einem gänzlich anderen Sinne beantwortet beziehungsweise die Abklärungsperson die Antwort auf diese zentrale Frage diametral falsch in den Bericht aufgenommen habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn nicht nur beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die Richtigkeit der Angaben im Bericht zu bestreiten, ohne ihren Einwand zu substantiieren und unter Bezugnahme auf die damalige Befragungssituation auszuführen, welche Antwort sie stattdessen konkret erteilt haben will. Die gänzliche Unrichtigkeit der im Bericht festgehaltenen Angaben ist um so weniger anzunehmen, als sich den Akten weder Hinweise auf eine unsorgfältige Arbeitsweise oder mangelnde Neutralität noch auf eine im Übrigen nicht begründete unprofessionelle und fragwürdige Fragestellung der Abklärungsperson entnehmen lassen. Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin auch anlässlich der ersten Haushaltabklärung nicht ausdrücklich dahin geäussert hatte, dass sie im Gesundheitsfall zu einem späteren Zeitpunkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwogen hätte. Sodann war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der zweiten Haushaltsabklärung bereits seit rund 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte auf diesbezügliche Bemühungen entnehmen. Schliesslich verfügt der Ehemann der Versicherten nach Lage der Akten über ein Einkommen (in Höhe von monatlich Fr. 17'000.--, vgl. Urk. 7/18 S. 2), welches eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht erforderlich erscheinen lässt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, auf die Angaben im Bericht abzustellen und den "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. Erw. 1.3 hievor) erhöhten Beweiswert beizumessen.
Damit muss aufgrund der Akten im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.2 hievor) als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin, wie im Abklärungsbericht vermerkt, im Gesundheitsfall auch weiterhin keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Von der Einholung einer entsprechenden Auskunft der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang abzusehen. Denn weder war Dr. A.___ gemäss Abklärungsbericht bei der fraglichen Abklärung vor Ort anwesend, womit sie keine Angaben über die damaligen Äusserungen der Beschwerdeführerin machen kann, noch wäre einer entsprechenden Auskunft angesichts der vorerwähnten Umstände entscheidende Bedeutung beizumessen, zumal es bei der Würdigung von Angaben von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre vertrauensrechtliche Auftragsstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc sowie zur sog. antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 122 V 162 Erw. I/1d mit Hinweisen).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht hatten die Abklärungen im Jahre 1997 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau im Umfang von 50% ergeben, wobei die behandelnden Ärzte die Diagnosen einer Oligo-Epilepsie, eines beinbetonten Hemisyndroms links, einer zentral-vestibulären Störung und erhöhter Ermüdbarkeit im Rahmen einer multifokalen cerebralen Erkrankung (Encephalomyelitis disseminata? hereditäres Leiden?), einer chronischen, in Schüben verlaufenden Colitis, sowie einer hypochromen miktozytären Anämie gestellt hatten (vgl. Urk. 7/13 und 7/17). Die Abklärung vor Ort hatte eine Beeinträchtigung im Haushalt von 53 % ergeben und stand damit mit der ärztlichen Einschätzung in Einklang.
4.2 In ihrem Bericht vom 26. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin stellte Dr. A.___ die Diagnosen einer Multiplen Sklerose bestehend wahrscheinlich seit 1979, Colitis ulcerosa bestehend seit 1983 mit Exazerbation 1996 und Autoimmunhämolytische Anämie, bekannt seit 1979, klinisch relevant seit 2003. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Allergisierung auf Blütenpollen sowie eine ganzjährige Rhinitis allergica. Sie führte im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die Beschwerdeführerin meistere den Alltag unter grosser Anstrengung mit drei schulpflichtigen Kindern und dem Versorgen einer grossen Wohnung. Spontan gebe sie selten Beschwerden an, jedoch sei eine deutliche Minderbelastbarkeit auszumachen. Diese äussere sich insbesondere in einer gewissen Ungeduld im Umgang mit ihren Kindern und in rascher Erschöpfung sowie Ermüdbarkeit bei längerem Gehen. Zur Frage, was der Beschwerdeführerin effektiv noch zumutbar sei, regte Dr. A.___ eine erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit im Haushalt vor Ort an (Urk. 7/14).
5.
5.1 Dass Dr. A.___s Bericht vom 26. Februar 2004 keine genaue, in Prozenten bezifferte Angabe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthält, ist vorliegend nicht zu beanstanden, ist doch gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV nicht auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, sondern massgebend ist vielmehr die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Diese ist unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen. Hiefür stellen die nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall auch genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1).
In Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle voller Beweiswert zukommt, verhält es sich beim Betätigungsvergleich im Sinne von Art. 27 IVV im Wesentlichen gleich, wie wenn der Anspruch auf Hauspflege, Hilfsmittel oder auf Hilflosenentschädigung strittig ist. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist demnach zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Bewältigung der sich im konkreten Haushalt ergebenden Erordernissen sind Rückfragen notwendig. Die Angaben der Haushalt führenden Personen sind zu berücksichtigen, divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss der Abklärungsbericht plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Aufgaben im Haushalt sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4, vgl. auch auch BGE 130 V 61 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03).
5.2 Im Haushaltsbericht vom 26. Mai 2004 (Urk. 7/18) erscheinen die (beschwerdeweise nicht beanstandeten) Gewichtungen in den einzelnen Haushaltbereichen angemessen und nachvollziehbar und entsprechen im Übrigen auch den Gewichtungen der Abklärung vom 10. Dezember 1997. Ebenfalls nachvollziehbar und durchaus im Einklang mit den von Dr. A.___ erhobenen Befunden erscheinen die auf die jeweiligen Bereiche entfallenden Einschränkungen, und es sind - unter Berücksichtigung der bereits im Einspracheverfahren angebrachten Anpassungen in den Bereichen "Ernährung" und "Betreuung Kinder und Familienangehörige" - keine Anhaltspunkte für offensichtliche Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar, welche einen richterlichen Ermessenseingriff erforderlich machen würden.
So ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson in den Bereichen "Haushaltführung", "Wohnungspflege", "Wäsche und Kleiderpflege", "Verschiedenes" sowie nunmehr auch im Bereich "Betreuung Kinder und Familienangehörige" eine unveränderte Einschränkung angenommen hat. So betrifft der Bereich "Haushaltführung" (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) körperlich wenig anspruchsvolle Tätigkeiten, welche von der Versicherten noch immer selber durchgeführt werden können (vgl. Urk. 7/18 Ziff. 6.1). Zu Recht hat die Abklärungsperson alsdann in den Bereichen "Wäsche und Kleiderpflege" sowie "Betreuung Kinder und Familienangehörige" neben der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche sich gemäss Bericht von Dr. A.___ vor allem in rascher Erschöpfung sowie Ermüdbarkeit bei längerem Gehen äussert (vgl. Urk. 7/14), berücksichtigt, dass die Kinder seit der letzten massgebenden, sieben Jahre zurückliegenden Beurteilung erheblich selbständiger geworden sind und ihnen zudem eine vermehrte Mithilfe im Haushalt zumutbar ist (und wäre; vgl. Ziff. 6.3). Hinsichtlich der Beurteilung der Einschränkung in den erwähnten Betätigungsbereichen erscheint die Annahme daher durchaus vertretbar, dass sich die Veränderung des Gesundheitszustandes sowie die durch das Alter der Kinder bedingten Erleichterungen ausgleichen. Soweit die Beschwerdegegnerin in den Bereichen "Ernährung" sowie auch "Einkauf/Besorgungen" namentlich aufgrund der erhöhten Selbständigkeit (vgl. Bereiche "Ernährung" und "Einkauf/Besorgungen") wie auch der vermehrten zumutbaren Mithilfe der Kinder (im Bereich Ernährung etwa bei der oberflächlichen Reinigung, beim Ein- und Ausräumen der Abwaschmaschine, vgl. Urk. 7/18, Ziff. 6.2) demgegenüber insgesamt eine Abnahme der Einschränkung angenommen hat, sind die jeweiligen Begründungen ebenfalls plausibel und nicht zu beanstanden, was um so mehr gilt, als die Beschwerdeführerin den entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 3) keine konkreten Einwendungen entgegengesetzt hat.
5.3 Der Abklärungsbericht erfüllt sodann auch die übrigen an ein derartiges Beweismittel gestellten Anforderungen. So fand die Abklärung im Beisein der Beschwerdeführerin statt, und der Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der Diagnosen, der Einschränkungen der Versicherten sowie der örtlichen und räumlichen Verhältnissen abgefasst. Auch soweit der Beschwerdeführerin zugemutet wird, in Etappen vorzugehen (vgl. Urk. 7/18, Ziff. 6.4) und eine gewisse Mithilfe ihres Ehegatten sowie ihrer drei Kinder zu beanspruchen (vgl. Urk. 7/18, Ziff. 6.2, 6.4 bis 6.6), ist dies nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Dabei ist zu betonen, dass diese Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen).
5.4 Nach dem Gesagten ist der Abklärungsbericht vom 26. Mai 2004 nicht zu beanstanden, da weder aufgrund der Akten noch der lediglich in pauschaler Form vorgebrachten Kritik der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für klare Fehleinschätzungen vorliegen. Damit ist von einer gesamthaften Einschränkung im Haushalt und mithin von einem Invaliditätsgrad von 48,75 % auszugehen. Der Vorwurf, dass es sich hiebei, wie in der Einsprache geltend gemacht wird, um einen "konstruierten" Invaliditätsgrad handle, ist unter diesen Umständen nicht begründet, liegt es doch in der Natur der vom Gesetzgeber vorgesehenen prozentgenauen Eckwerte für die Rentenabstufung, dass bei einem Invaliditätsgrad von nur knapp über 50 % (wie er mit 53 % der Verfügung vom 26. Juni 1998 zugrunde lag) bereits geringfügige Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen Änderungen des Rentenanspruchs zur Folge haben können.
Die Herabsetzung von der halben auf eine Viertelsrente ist damit rechtens. Was hingegen den Zeitpunkt anbelangt, ist dieser im Lichte von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV (Dreimonatsfrist) statt auf den 1. August 2004 auf den 1. September 2004 festzusetzen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für den Monat August 2004 anstelle der Viertelsrente Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (samt Kinderrenten) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).