Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer
Lavaterstrasse 61, Postfach 1717, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1947, war von 1980 bis 1984 im Spital von ___ als Krankenschwester, anschliessend im Betrieb des Ehemannes mit Kommunikationsarbeit (Fax, Telefon, Übersetzungen etc.) beschäftigt (Urk. 11/59 = Urk. 11/36 = Urk. 11/4 = Urk. 8/31 = Urk. 8/16 = Urk. 8/7/13 S. 2 Ziff. 2.4 und S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 11/7/2), und meldete sich am 26. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7/8, Urk. 11/32 = Urk. 8/12/1 = Urk. 8/7/9, Urk. 11/33 = Urk. 8/12/2 = Urk. 8/7/10, Urk. 11/34 = Urk. 8/12/3 = Urk. 8/7/11, Urk. 11/35 = Urk. 8/7/12, Urk. 11 = Urk. 37 = Urk. 8/7/14, Urk. 18/16 = Urk. 11/46 = Urk. 8/11) ein, zog Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 11/14 = 8/27 S. 2, Urk. 11/6 = Urk. 8/28, Urk. 11/5 = Urk. 8/30) bei und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 11/38 = Urk. 11/15 = Urk. 8/23/2 = Urk. 8/7/15).
Mit Verfügung vom 31. März 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/25 = Urk. 11/16 = Urk. 8/9 = Urk. 8/7/2). Die am 2. Juni 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/45 = Urk. 8/7) hiess die IV-Stelle am 24. September 2004 unter Gewährung einer Viertelsrente ab August 2002 teilweise gut (Urk. 8/6 = Urk. 8/5 = Urk. 2, Urk. 11/61 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. September 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, am 25. Oktober 2004 Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerdeführerin sei "rückwirkend bis zum Unfalldatum" eine Invalidenrente auszurichten, der festgelegte Teilinvaliditätsgrad sei von 48 % auf 60 % zu erhöhen, eventualiter sei eine weitere Frist zur Einholung medizinischer Abklärungen bezüglich der psychischen Komponente anzuordnen, und es seien der Beschwerdeführerin die Erziehungsgutschriften im gesamten Umfang zuzusprechen unter Neuberechnung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantworten vom 2. Dezember 2004 beziehungsweise 15. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18/6 = Urk. 13 = Urk. 7,Urk. 18/7 = Urk. 10).
Am 9. Februar 2005 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 17) und reichte mit Eingabe vom 2. März 2005 verschiedene Dokumente nach (Urk. 23-25). Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Duplik wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Da der vorliegende Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ab 1. Januar 2003 gültigen ATSG sowie der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.). Für den Verfahrensausgang ist dies insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der Revision von Invalidenrenten und anderen Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG ist bei nicht erwerbstätigen Versicherten ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.6 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Praxisgemäss ist jedoch von einer Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen und zu Recht die gemischte Methode angewandt (Urk. 8/7/2, Urk. 2 Erw. 1.3). Die Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit in Höhe von 60 % ist in der Beschwerde, im Gegensatz zur Einsprache (Urk. 8/7/1 S. 12 f.), ausdrücklich anerkannt worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.1) und gibt zu keiner Kritik Anlass. Strittig ist jedoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Bereichen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei Fällung des Einspracheentscheids davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von 50 % in einem Büro zumutbar sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 9, Urk. 11/49 = Urk. 8/2 S. 1). Betreffend die Haushalttätigkeit ging sie ebenfalls von einer Einschränkung von 50 % aus (Urk. 2 S. 5 Ziff. 9, Urk. 8/7/2 S. 1 unten und S. 2 oben).
2.3.1 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihre Tochter Jusstudentin wie auch teilerwerbstätig sei, was viel Zeit beanspruche (Urk. 1 S. 5 unten). Wohl bestehe eine Schadenminderungspflicht seitens der Tochter, doch sei diese angesichts der hohen Auslastung derselben durch die Beschwerdegegnerin zu hoch eingestuft worden (Urk. 1 S. 5 f.).
Bezüglich Wohnungspflege habe der behandelnde Neurologe der Beschwerdeführerin von länger andauernden, gleichmässigen Bewegungen, die zu einer körperlichen Belastung führen könnten, abgeraten. Daher sei eigentlich eine Einschränkung von 70 % gegeben, welche aufgrund der Schadenminderungspflicht der Tochter auf 60 % reduziert würde (Urk. 1 S. 6).
Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei eine Einschränkung von 60 % angezeigt. Zwar sei es der Tochter zumutbar, einen Grosseinkauf pro Woche zu tätigen, doch würde dieser Bereich auch zahlreiche Administrationstätigkeiten umfassen, welche nur beschränkt delegiert werden könnten. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin, der Kopfschmerzen sowie der psychischen Beeinträchtigung sei die Einschränkung von 60 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 6 Mitte).
Der Bereich Wäsche- und Kleiderpflege bestehe grösstenteils aus Bügelarbeit, was eine körperliche Anstrengung darstelle, die von der Beschwerdeführerin nicht selber ausgeführt werden könne. Bei einer Bürotätigkeit, welche ihr von der Beschwerdegegnerin zugemutet würde, werde auf gepflegtes Äusseres Wert gelegt und zerknitterte Kleider kämen nicht in Frage. Das Umstellen auf eine vollständig neue, bügelfreie Garderobe nebst der Anschaffung eines Tumblers sei nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Tumblers und der Mithilfe der Tochter verbleibe eine Einschränkung von 60 % (Urk. 1 S. 6 unten).
Dementsprechend würde im Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 24 % resultieren (Urk. 1 S. 7 oben).
2.3.2 Die in der Zwischenzeit bestehende Zerrüttung der Ehe wirke sich auf die seelische Problematik der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin sei als Arbeitskraft für ihren Mann unbrauchbar geworden und belaste ihn nur noch. Aufgrund ihrer Religiosität habe sie ihre seelischen Probleme lange verheimlicht. Ihrer Psychiaterin habe sich die Beschwerdeführerin zwar geöffnet, jedoch keine Ausführungen zum Autounfall wie auch zu den daraus folgenden körperlichen Leiden gemacht. Die psychische Komponente habe deshalb erst vorgebracht werden können, nachdem die Rechtsvertreterin von der Beschwerdeführerin über diesen Umstand aufgeklärt worden sei. Nachdem Dr. A.___ entsprechend unterrichtet worden sei, habe er den Grad der Arbeitsunfähigkeit sofort auf 80 % erhöht. Im Nachhinein sei bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 in psychiatrischer Behandlung gestanden habe (Urk. 1 S. 7). Die psychiatrische Behandlung sei erst einige Jahre nach dem Unfall erfolgt, als die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig oder erwerbsfähig gewesen sei. Ein Arztzeugnis habe sie damals nicht eingefordert, da sie als Koreanerin nicht von einem Anspruch gegenüber dem Staat ausgegangen sei (Urk. 1 S. 8).
Mangels medizinischer Unterlagen könne nicht endgültig beurteilt werden, inwiefern sich die psychische Komponente auf die Erwerbsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 8 unten). Dass aus den gesamten bisherigen medizinischen Unterlagen keine psychologischen Auffälligkeiten herauszulesen seien, sei darauf zurückzuführen, dass es bisher lediglich chirurgische, radiologische, neurologische sowie rheumatologische Untersuchungen gegeben habe. Aus dem rheumatologischen Untersuchungsbefund gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin einen deprimierten und leidenden Eindruck gemacht habe. Da die Beschwerdeführerin zudem Medikamente einnehme, wirke sie nach Aussen hin in psychiatrischer Hinsicht unauffällig (Urk. 1 S. 9).
Unter Berücksichtigung einer angepassten Tätigkeit und der Tatsache, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin durch eine Therapie und geeignete private wie auch berufliche Umfelder verbessern könne, bestehe vorläufig eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 1 S. 9 unten). Der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich belaufe sich demnach auf 36 %.
Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens sei von Fr. 213'636.-- ausgegangen worden und das Jahr 1999 miteinbezogen worden, obwohl die Beschwerdeführerin in diesem Jahr aufgrund des Unfalls praktisch kein Einkommen habe erzielen können. Damit sei das Durchschnittseinkommen zu Unrecht reduziert worden (Urk. 1 S. 10 Mitte).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Neurologie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 1999 betreut, berichtete am 21. Mai 2001 zuhanden der Krankenversicherung, dass die Beschwerdeführerin Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen vorbringe, auftretend seit dem Autounfall vom 1. Januar 1999. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Dr. A.___ diagnostizierte einen Status nach HWS-Trauma am 1. Januar 1999. Die Beschwerdeführerin weise schmerzbedingte Schlafstörungen auf (Urk. 8/7/8 S. 1). Es sei Physiotherapie angeordnet worden (Urk. 8/7/8 S. 2).
3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, stellten am 11. November 2002 gestützt auf eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2002 bis zum 8. November 2002 folgende Diagnosen (Urk. 25 S. 1):
1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
2. Refluxkrankheit
3. Status nach erweiterter Hysterektomie bei muzinösen Endometrium-Karzinom
- Status nach perkutaner und vaginaler Radiotherapie 2-5/2002
Die Selbstzuweisung, der mehrere Arztkonsultationen vorangegangen seien, sei wegen seit 1½ Monaten bestehendem Brechreiz, Übelkeit, Appetitverminderung und Schlaflosigkeit erfolgt. Die Untersuchungen seien jedoch unauffällig ausgefallen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin zur stationären Depressionsbehandlung in eine Klinik überwiesen worden, wo eine antidepressive Therapie eingeleitet worden sei. Auf eigenen Wunsch sei die Beschwerdeführerin aber nach nur einem Tag ausgetreten, um sich zwei Tage später wieder auf dem Notfall vorzustellen.
Die klinische Untersuchung sei bis auf eine leichte Druckdolenz im linken Unterbauch unauffällig ausgefallen. Für eine Entzündung, einen Infekt oder eine Hepatopathie hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. In der Folge sei eine ambulante psychiatrische Therapie in die Wege geleitet worden, welche aus somatischer Sicht hätte begleitet werden sollen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nur zu einer einzigen Nachkontrolle erschienen. Die Übelkeit sowie das Luftaufstossen seien leicht regredient gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit einer Selbsthilfegruppe Kontakt aufnehmen wollen. Zu einer weiteren Kontrolle habe sie sich kurzfristig abgemeldet, da sie keine Fortführung der Konsultationen gewollt habe (Urk. 25 S. 2).
3.3 Dr. A.___ diagnostizierte am 13. November 2002 ein chronisches, posttraumatisches zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Trauma am 1. Januar 1999 (Urk. 8/7/10 S. 1). Diese Beschwerden hätten sich seit dem 1. Januar 1999 nur teilweise zurückgebildet (Urk. 8/7/10 S. 2 unten). Am 16. Januar 2003 berichtete Dr. A.___ über zunehmend druckartige Kopfschmerzen (Urk. 8/7/11). Die Beschwerdeführerin berichte über gelegentliche, nebeneinanderstehende Doppelbilder, welche sich jedoch nicht erklären liessen, eventuell bestehe ein latentes Schielen, welches bei Müdigkeit manifest werde.
3.4 Im Arztbericht vom 22. September 2003 stellte Dr. A.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend sei 1. Januar 1999 (Urk. 8/7/9 S. 1 lit. A):
Chronisches, posttraumatisches zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Trauma am 1. Januar 1999
Seit 1. Januar 1999 bestehe eine konstante Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 8/7/9 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/7/9 S. 2 lit. C.1 und C.2). Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Verrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 8/7/9 S. 2 lit. C.5). Die Restarbeitsfähigkeit von 50 % würde sich kaum mehr ändern, was auch für eine sogenannt angepasste Tätigkeit gelten würde (Urk. 8/7/9 S. 2 lit. D.4 und S. 4 unten). Die psychischen Funktionen seien im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms eingeschränkt (Urk. 8/7/9 S. 4 oben).
3.5 Zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzte Dr. A.___ am 6. Februar 2004 seine Beurteilung (Urk. 8/7/12). Die medizinisch-theoretische Invalidität setzte er dabei auf 75 % fest. Am maximalen Grad der Arbeitsfähigkeit von 50 % hielt er fest (Urk. 8/7/12 S. 1). Diese betreffe sowohl den angestammten Beruf als Krankenschwester wie auch eine sogenannt angepasste Tätigkeit (Urk. 8/7/12 S. 2).
3.6 Am 26. April 2004 erstattete Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, zuhanden einer Unfallversicherungsgesellschaft ein Gutachten über die Beschwerdeführerin (Urk. 8/7/14). Die Beschwerden hätten sich, nach Angaben der Beschwerdeführerin, in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall um circa 50 % verbessert, seither jedoch stagniert (Urk. 8/7/14 S. 2 Ziff. 2). Dr. B.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 8/7/14 S. 5 Ziff. 4):
- Zerviko-cephales und ausgeprägtes zervikovertebrales bis spondylogenes Beschwerdesyndrom bei komplexem, schwererem Distorsionstrauma der HWS durch Unfall vom 1. Januar 1999 mit segmentaler Dysfunktion vor allem der Kopfgelenke und Verdacht auf Verletzung der Weichteilstrukturen / Ligamente / Gelenkkapseln im oberen HWS-Bereich.
Das Ausmass der medizinisch-theoretischen Invalidität betrage circa 40 % (Urk. 8/7/14 S. 6 unten).
3.7 Dr. A.___ bemerkte am 2. Juni 2004 zu diesem Gutachten zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass Dr. B.___ nur die Beschwerden an der Halswirbelsäule, nicht jedoch die psychische Komponente berücksichtigt habe (Urk. 8/11 S. 1). Die medizinisch-theoretische Invalidität müsse jedoch sowohl die körperlichen als auch die psychischen Beschwerden berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt betrage die medizinisch-theoretische Invalidität der Beschwerdeführerin 80 % (Urk. 8/11 S. 2 oben).
3.8 Im Auftrag der Beschwerdeführerin verfasste Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. Januar 2005 einen Arztbericht (Urk. 18/20). Die Beschwerdeführerin sei ihr durch die Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich zugewiesen worden, wo sie sich am 11. Oktober 2002 notfallmässig wegen verschiedener somatischer Beschwerden vorgestellt habe. Da die Untersuchungen unauffällig ausgefallen seien, habe man eine antidepressive Therapie verbunden mit einer stationären Behandlung eingeleitet. Dabei sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. Nach Abbruch der stationären Therapie habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer ambulanten psychiatrischen Behandlung geäussert. Sie habe anlässlich der ersten Behandlung vom 16. Oktober 2002 insbesondere Angst vor erneuter Erkrankung an Krebs sowie vor Schädigung durch die verabreichte Medikation kundgetan. In der Grundstimmung sei die Beschwerdeführerin depressiv verstimmt gewesen. Unter antidepressiver Behandlung habe sich eine deutliche Stimmungsverbesserung gezeigt, und die Schlafstörungen seien abgeklungen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin vermehrt eheliche Probleme angesprochen, ohne ein gemeinsames Gespräch mit dem Ehemann führen zu wollen. Sie habe die ehelichen Probleme selber lösen wollen. Objektiv hätten in jenem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Depression bestanden (Urk. 18/20 S. 2).
Im Oktober 2004 habe sich die Beschwerdeführerin erneut bei ihr vorgestellt und über Schlafstörungen sowie die ungelösten ehelichen Probleme geklagt. Dabei habe sie erstmals den Autounfall sowie finanzielle Probleme erwähnt. Sie habe den Eindruck erweckt, mit der ganzen Situation überfordert zu sein und damit nichts mehr zu tun haben zu wollen. Es sei ihr psychiatrische Hilfe angeboten worden, welche sie jedoch seit dem 12. Oktober 2004 nicht mehr in Anspruch genommen habe (Urk. 18/20 S. 2 unten).
Im Behandlungszeitraum sei die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit Sommer könne die Arbeitsfähigkeit jedoch auf 50 % geschätzt werden (Urk. 18/20 S. 2 unten).
Die psychiatrische Behandlung vom Oktober 2002 bis Oktober 2003 wurde am 15. Oktober 2004 zuhanden der Beschwerdeführerin bestätigt, ebenso die erneute Vorstellung der Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ am 4. Oktober 2004 (Urk. 3/4).
3.9 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, erstattete am 25. Februar 2005 im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Gutachten (Urk. 24). Bei der persönlichen Anamnese hielt er fest, dass die ehelichen Verhältnisse aufgrund einer ausserehelichen Beziehung des Ehemannes der Beschwerdeführerin angespannt seien. Sie könne sich jedoch nicht für eine Trennung oder Scheidung entscheiden. Derzeit sei sie knapp in der Lage, den Haushalt zu besorgen und ihrem Ehemann etwas im Geschäft zu helfen (Urk. 24 S. 3).
Dr. D.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 24 S. 4 unten):
- Circa mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und neurasthenischer Komponente (ICD10:F32.22)
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. Januar 1999
Nach dem Autounfall vom 1. Januar 1999 habe die Beschwerdeführerin in zunehmender Weise an psychischen Symptomen zu leiden begonnen. Das im Jahre 2001 festgestellte Uteruskarzinom mit anschliessender Hysterektomie sowie die gespannte Ehebeziehung hätten weiter zur Verschlimmerung der bereits vorbestehenden schlechten Stimmungslage beigetragen. Die psychiatrische Therapie wäre dringend auszubauen, einerseits durch antidepressive Medikation und andererseits durch verhaltenstherapeutische Ansätze. Im erlernten Beruf als Krankenschwester scheine die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig zu sein. Für leichte, klar überschaubare Tätigkeiten, welche geringen psychischen Belastungen unterworfen wären, sei aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von circa 50 % anzunehmen (Urk. 24 S. 5).
4. In der am 12. Februar 2004 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich insgesamt eine Beeinträchtigung von 50 % bestehe (Urk. 8/7/15 S. 8). Die 1984 geborene Tochter, welche als Werkstudentin seit Mitte Oktober 2004 ein Jusstudium absolviere, lebe zusammen mit der Beschwerdeführerin in der gleichen 6-Zimmer-Wohnung im dritten Stockwerk eines Mehrfamilienhauses, welche auf zwei Etagen verteilt sei. Die Tochter nehme die Mahlzeiten, bis auf die werktäglichen Mittagessen, zu Hause ein (Urk. 8/7/15 S. 4 Ziff. 4 und Ziff. 5).
5.
5.1 Sowohl die älteren Berichte von Dr. A.___ aus den Jahren 2001 bis und mit 2003 (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/9, Urk. 8/7/10, Urk. 8/7/11), der Bericht des Universitätsspitals ___ wie auch der Bericht von Dr. Salzmann (Urk. 24) sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die beschwerdeführerseits dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die darin erfolgten Beurteilungen abgestellt werden. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern sich nur die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. Salzmann. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer wie auch psychiatrischer Sicht je zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/17 S. 7 unten).
5.2.1 Der Bericht von Dr. B.___ (Urk. 8/7/14) enthält demgegenüber keine Hinweise auf die depressive Episode der Beschwerdeführerin, weshalb er weder als die strittigen Belange umfassend darstellend noch als auf allseitigen Untersuchungen beruhend bezeichnet werden kann. Auf den Bericht von Dr. B.___ kann daher nicht abgestellt werden.
5.2.2 Dr. C.___ berücksichtigte die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund des Autounfalls vom 1. Januar 1999 ungenügend, da sie erst am 4. Oktober 2004 davon erfuhr und die Behandlung bereits am 12. Oktober 2004 beendet wurde (Urk. 18/20 S. 2). Somit ist das Kriterium der allseitigen Untersuchung ebenfalls nicht erfüllt, weshalb der Bericht von Dr. C.___ keine von den voranstehend dargestellten Berichten abweichende Auffassung zu begründen vermag.
5.2.3 Die an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Berichte von Dr. A.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 8/7/12) und vom 2. Juni 2004 (Urk. 8/11) lassen die aufgrund der inzwischen mehrjährigen Betreuung (Urk. 8/7/8 S. 1 Ziff. 1) als hausarztähnlich zu bezeichnende Vertrauensstellung erkennen (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 19. Mai 2004, Urk. 11/39 = Urk. 8/7/16). Die Begründung für die medizinisch-theoretische Invalidität von 75 % im Schreiben vom 6. Februar 2004 beinhaltet keine neuen Sachverhaltsaspekte und erscheint daher ungenügend (Urk. 8/7/12 S. 1). Das Fehlen einer Beurteilung der depressiven Episode im Bericht von Dr. B.___ alleine vermag keinen medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad von 80 % (im Schreiben vom 19. Mai 2004 ist sogar von einer Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 80 % die Rede) zu begründen, sondern reicht, wie dargestellt, nur dazu aus, dieses Gutachten bei der Beurteilung ausser Betracht zu lassen. Die psychologische Komponente hat Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 22. September 2003 (Urk. 8/7/9) bereits berücksichtigt (Urk. 8/7/9 S. 4 oben). Eine Aggravation der Beschwerden kann im Schreiben vom 2. Juni 2004 nicht ausgemacht werden, weshalb eine sachliche Begründung für die Erhöhung fehlt. Insgesamt erscheinen die beiden Beurteilungen vom 6. Februar 2004 und vom 2. Juni 2004 als im Verhältnis zu den früheren Ausführungen weniger schlüssig. Sie vermögen daher ebenfalls keine von diesen abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.
5.3 Unklar erscheint insgesamt, wie die Beeinträchtigung aus psychischer Sicht mit derjenigen aus somatischer Sicht zusammenhängt. Insbesondere ist dabei die Frage offen, ob und bejahendenfalls inwieweit die mittelgradige depressive Episode eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit begründet. Sämtliche vorliegenden Berichte nehmen zu dieser Frage keine Stellung. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass eine allfällige psychische Beeinträchtigung die Einschränkung im Haushaltsbereich beeinflusst. Die Beschwerdegegnerin hat daher wohl am ehesten mittels eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären, wie sich die beiden Aspekte zu einander verhalten, damit der Invaliditätsgrad abschliessend festgelegt werden kann.
Zur entsprechenden Abklärung ist deshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mithin der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
5.4 Die Beschwerdegegnerin wird nach erfolgten Abklärungen im vorstehend dargelegten Sinne über den gesamten Rentenanspruch neu verfügen. Sollte nach wie vor ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren, so ist bezüglich des strittigen Rentenbeginns folgendes zu beachten:
5.5.1 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vorgenommen wird (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Dieser der Wiederherstellung verwandte Tatbestand liegt vor, wenn die versicherte Person aus Gründen höherer Gewalt objektiverweise den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (Meyer-Blaser in Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, Art. 48 IVG, S. 284). Dass andere nach Art. 66 Abs. 1 IVV zur Anmeldung berechtigte Personen um den anspruchsbegründenden Sachverhalt wussten, schliesst den Wiederherstellungsgrund nicht aus (EVGE 1962 361; BGE 100 V 114 Erw. 2c, BGE 102 V 112, BGE 108 V 226, BGE 120 V 89 Erw. 4b, ZAK 1963 252, ZAK 1984 403). Die Begrenzung des Nachzahlungsanspruchs auf - in der Regel - das der Anmeldung vorangegangene Jahr beruht auf der Überlegung, dass es oft schwierig ist, den Grad einer Invalidität in einem weit zurückliegenden Zeitpunkt zu bestimmen (BGE 114 V 136 f. Erw. 3b). Die Nachzahlung kann in jedem Fall nur vom Monat der Anmeldung an auf fünf Jahre zurück erfolgen.
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG ist nach der Rechtsprechung derjenige körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichterwerbstätige versicherte Person in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt und somit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verleiht (vgl. BGE 121 V 94 Erw. 4 mit Hinweisen). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c; Urteile des EVG vom 8. Januar 2001 i. S. B., I 481/00 Erw. 2a, vom 29. März 2001 i. S. K., I 71/00 Erw. 2a, vom 26. April 2001 i. S. G., I 246/00 Erw. 1). Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i. S. G., I 246/00 Erw. 2a).
Es kommt demnach grundsätzlich auf das Vermögen der rentenbeantragenden Person an, ihren Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu kennen, und nicht auf ihre Kenntnis der Rechtslage. Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. März 2001 i. S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a).
Nach dem Ausgeführten ist für eine zwölf Monate überschreitende Nachzahlung Voraussetzung, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt vorher objektiv nicht feststellbar war oder dass die beschwerdeführende Person infolge ihres Leidens beziehungsweise wegen höherer Gewalt nicht in der Lage war, ihre Krankheit zu erkennen oder die Anmeldung vorzunehmen.
5.5.2 Als Grund für die Verspätung bei der Anmeldung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder von einem Arzt noch von einer Versicherung über die rechtlichen Konsequenzen der Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und den nachfolgenden Anspruch auf staatliche Invaliditätsleistungen aufgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 3 unten). Auch habe niemand von ihr ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis verlangt (Urk. 1 S. 4 oben). Sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Unfall langfristig zu einer Invalidität führen würde, sondern habe lange Zeit auf eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands gehofft und zu diesem Zweck verschiedene Therapien versucht (Urk. 1 S. 4 unten). Die invalidisierende Diagnose habe erst am 13. November 2002 anlässlich der neurologischen Verlaufskontrolle festgestanden (Urk. 1 S. 4 f.). Weder vom behandelnden Neurologen noch von der Psychiaterin oder der Haftpflichtversicherung sei sie über eine frühzeitige Anmeldung aufgeklärt worden. Aufgrund ihrer Nationalität als gebürtige Koreanerin, ihrer mangelhaften Kenntnis der Rechtslage sowie der Tatsache, dass ihr Ehemann hauptsächlich auslandsabwesend war, könne ihr die verspätete Anmeldung nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 1 S. 5 Mitte).
5.5.3 Dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 21. Mai 2001 lässt sich die Diagnose eines HWS-Traumas erstmals entnehmen (Urk. 8/7/8 S. 1 Ziff. 4). Die geschilderten Beschwerden (Urk. 8/7/8 S. 1 Ziff. 2) gründen auf Aussagen der Beschwerdeführerin. Die erste Konsultation von Dr. A.___ erfolgte am 15. Juli 1999, mithin 6½ Monate nach dem Unfallereignis. Spätestens in diesem Zeitpunkt war der medizinische Sachverhalt somit objektiv feststellbar. Bereits dem Formular Unfallerhebung, welches von der Beschwerdeführerin am 6. Februar 1999 unterzeichnet worden war, lässt sich entnehmen, dass eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden war (Urk. 8/7/6, insbesondere S. 1 Ziff. 6). Somit kannte sie ab diesem Zeitpunkt ihr auch heute noch bestehendes Hauptleiden genügend, um innert zweier Jahre ab Unfalldatum (Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG plus rückwirkende Antragstellung von einem Jahr gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) die Anmeldung vornehmen zu können. Dass sie objektiv nicht in der Lage gewesen sein soll, die Anmeldung vorzunehmen, wurde nicht vorgebracht und kann angesichts ihrer Tätigkeit als Übersetzerin auch nicht, beispielsweise wegen mangelhafter Sprachkenntnisse, von Amtes wegen berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente für die Dauer von mehr als zwölf Monaten vor Anmeldung (26. August 2003, Urk. 8/7/13 S. 7 oben) sind daher nicht erfüllt. Dementsprechend hat das noch einzuholende Gutachten sich nur hinsichtlich des Verlaufs der Beeinträchtigungen ab August 2002 zu äussern.
5.6 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Rentenberechnung und verlangt schliesslich die Zusprache der ganzen statt der hälftigen Erziehungsgutschriften.
5.6.1 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden jedoch Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen nach AHVG obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der Wohnsitz wird nicht dadurch aufgehoben, dass jemand denselben immer wieder aus geschäftlichen Gründen verlässt (ZAK 1968 548, ZAK 1984 540 Erw. 2).
Für Jahre, in denen der Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV).
5.6.2 Begründet wird das Begehren um volle Anrechnung der Erziehungsgutschriften damit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mit der Kindererziehung befasst, sondern grösstenteils auslandsabwesend gewesen sei (Urk. 1 S. 10 Mitte). Der Ehemann habe seit 1987 Wohnsitz in Südkorea, wo er gearbeitet habe, was der Beschwerdegegnerin bekanntgegeben worden sei. Da sie es gewesen sei, welche ihm dies durch Erledigung des ganzen Korrespondenz- und Übersetzungsaufwands entschädigungslos ermöglicht habe und da sie zudem alleine mit der Kindererziehung befasst gewesen sei, seien ihr die Erziehungsgutschriften vollumfänglich zuzusprechen (Urk. 17 S.15 Ziff. 11).
5.6.3 Dem Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften, unterzeichnet durch die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2003, lässt sich entnehmen, dass der Ehemann seine Adresse in E.___, Südkorea, habe (Urk. 11/7/1 S. 2 rechts oben). Die Frage nach dem Wohnsitz musste nicht beantwortet werden. In der Anmeldung wurde auf Seite 3 unter Ziffer 4.2 demgegenüber markiert, dass der Ehegatte nie ausserhalb der Schweiz Wohnsitz gehabt habe (Urk. 8/7/13). Die Angaben in der Anmeldung dürften jedoch einen geringen Wahrheitsgehalt aufweisen, markierte die Beschwerdeführerin doch auch für sich selber, nie ausserhalb der Schweiz Wohnsitz gehabt zu haben (Urk. 8/7/13 S. 3 Ziff. 4.1), obwohl sie gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 17 S. 3, Urk. 24 S. 3 Ziff. 2.1) in Südkorea aufgewachsen und dort ausgebildet worden war. Weitere Unterlagen bezüglich des Wohnsitzes des Ehegatten der Beschwerdeführerin liegen trotz der widersprüchlichen Angaben nicht vor. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Geburt des Kindes in der Schweizerischen AHV/IV versichert sei, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht einwandfrei überprüfbar (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4 Mitte). Diese Frage ist durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung zu klären.
Sofern der Ehemann während des Aufwachsens der Tochter ganz oder teilweise nicht in der Schweizerischen AHV/IV versichert gewesen ist, sind die entsprechenden Erziehungsgutschriften der Beschwerdeführerin voll anzurechnen. Sollten jedoch beide Elternteile in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sein, besteht mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage kein Spielraum für eine Ausnahmeregelung, welche die vollumfängliche Anrechnung der Erziehungsgutschriften zugunsten der Beschwerdeführerin erlauben würde.
5.7 Hinsichtlich des Arguments, dass das Einkommen im Jahre 1999 für die Bemessung des Invaliditätsgrades in der Erwerbstätigkeit nicht beigezogen werden darf (Urk. 1 S. 10 Mitte), ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch im Einspracheentscheid bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht nicht auf die früher erzielten effektiven Einkünfte, sondern auf die LSE 2002, Berufe im Gesundheitswesen, Anforderungsniveau 3, abgestellt, und einen Monatslohn bei 41,7 Wochenstunden von Fr. 5'506.-- angenommen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 8 Abs. 1). Das Argument der Beschwerdeführerin geht somit trotz seiner materiellen Richtigkeit fehl, zumal in den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdegegnerin vor Erlass des Einspracheentscheids auf das im Jahre 1999 erzielte Einkommen (mit-) abgestellt haben soll.
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens für den Rentenbetrag ist das Einkommen aus dem Jahre 1999 wie die früheren Einkünfte zu berücksichtigen, da der Rentenanspruch - bei rechtzeitiger Anmeldung - frühestens am 1. Januar 2000 entstanden wäre (vgl. vorstehend Erw. 5.6.1; SVR 2003 IV Nr. 3).
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61lit. g ATSG). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses als den Umständen angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).