IV.2004.00730
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 14. Januar 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1944, arbeitete seit 1971 als selbstständiger Taxifahrer. Wegen persistierenden Beschwerden, unter anderem Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Vergesslichkeit, Konzentrations- und Sehstörungen, nach einem am 15. September 1992 erlittenen Auffahrunfall ersuchte er im Oktober 1993 die Invalidenversicherung um eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte nach verschiedenen Abklärungen (unter anderem Einholung eines A.___-Gutachtens vom 26. September 1996) mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 das Leistungsbegehren ab. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Entscheid vom 25. Februar 2000 die Ablehnungsverfügung auf und wies die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurück (vgl. Urk. 7/9 = Urk. 7/6/2, je S. 2 lit. A).
1.2 Am 8. November 1997 hatte der Versicherte einen weiteren Auffahrunfall erlitten, und am 23. Juni 1999 war ihm wegen Zweifeln an seiner Fahrfähigkeit vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich der Führerausweis Kategorie D1 (Taxi) entzogen worden.
Gestützt auf ein zusätzlich eingeholtes neurologisches Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2001 erneut einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Februar 2002 ab (vgl. Urk. 7/9 S. 2 lit. A-B). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 30. September 2002 in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/9 S. 6 Ziff. 1).
1.3 Gestützt auf ein von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 27. Oktober 2003 erstattetes Gutachten (vgl. Urk. 7/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/7). Dagegen erhob der Versicherte, der am 6. Oktober 2003 einen weiteren Unfall erlitten hatte (vgl. Urk. 7/17/1), vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger, Zürich, am 1. März 2004 Einsprache (Urk. 7/6/1).
Die IV-Stelle wies die Einsprache am 27. September 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2), wobei sie festhielt, ihr Entscheid betreffe nur die Zeit bis 6. Oktober 2003, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund des Unfalls vom 6. Oktober 2003 werde in einem separaten Verfahren geprüft (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Höfliger, am 25. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 1993 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 10. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist die Frage zu klären, bis zu welchem Zeitpunkt sich der hier zu beurteilende Sachverhalt erstreckt.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre am 28. Januar 2004 erlassene Verfügung (Urk. 7/7) auf das am 27. Oktober 2003 erstattete Gutachten von Dr. B.___, der den Beschwerdeführer am 18. März und 24. April 2003 exploriert hatte (Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 3). Am 6. Oktober 2003 hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall erlitten, von dem die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Kenntnis hatte, weshalb sie auch den hier angefochtenen Entscheid auf den Zeitraum bis zu diesem letzten Unfall beschränkte und für die Prüfung allfälliger Auswirkungen des Unfalls vom 6. Oktober 2003 ein separates Verfahren in Aussicht stellte (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3).
1.3 Einerseits schliesst der Einspracheentscheid das Verwaltungsverfahren ab und tritt an die Stelle der ursprünglichen Verfügung, weshalb die Einspracheinstanz allfällige Sachverhaltsentwicklungen bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen hat (vgl. BGE 116 V 248).
Andererseits ist im Sinne der Offizialmaxime der Verwaltung das Recht einzuräumen, aus triftigen sachlichen Gründen bestimmte Teilsachverhalte gesondert zu behandeln und darüber entsprechend zu verfügen, sofern damit die Verfahrensrechte der versicherten Person nicht beeinträchtigt werden.
1.4 Um eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend. Über das im Oktober 1993 gestellte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ist noch immer nicht rechtskräftig entschieden worden. Relativ kurz vor der nunmehr letzten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin im Januar 2004 erlitt der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 einen weiteren Unfall, von dem die Beschwerdegegnerin allerdings keine Kenntnis hatte. Im Interesse der Prozessökonomie und insbesondere der gelegentlichen Klärung der Ansprüche wenigstens bezogen auf den Zeitraum von Oktober 1993 bis September 2003 erscheint es als gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin auch ihren Einspracheentscheid auf diesen Zeitraum beschränkt hat und die Verhältnisse nach dem 6. Oktober 2003 separat prüft.
Die zeitliche Begrenzung des Verfügungs- und Einsprachegegenstands ist somit nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
1.5 Somit ist auch der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt auf die Zeit bis zum 6. Oktober 2003 begrenzt, da im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat und insoweit der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind in früheren Urteilen, namentlich jenem des EVG vom 30. September 2002, bereits ausgeführt worden (Urk. 7/9 S. 3 f. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Im Urteil vom 20. Februar 2002 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - aufgrund seiner eigenen Angaben, deren verkehrsmedizinischen Würdigung und dem sich daran anschliessenden Entzug des Ausweises der Kategorie D1 - als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig sei. Aufgrund psychischer Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer - wie schon im Urteil vom 25. Februar 2000 festgehalten - zu 30 % eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer - mangels Befunden und bei unglaubwürdiger Beschwerdeschilderung - in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/11 S. 9 Erw. 4e).
3.2 Das EVG kam im Urteil vom 30. September 2002 zum Schluss, eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von (höchstens) 30 % könne nicht als gesichert gelten, weshalb weitere Abklärungen im Sinne der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angezeigt seien. Dieses werde sich insbesondere auch zur Bedeutung der (damals) beiden Auffahrunfälle für den psychischen Gesundheitszustand zu äussern haben. Aus den Akten ergäben sich überdies Anhaltspunkte, dass psychosoziale, eventuell auch soziokulturelle Problemlagen das Beschwerdebild mitprägen, weshalb die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung und Gewichtung eines psychischen Leidens zu beachten seien (Urk. 7/9 S. 4 Erw. 2.2.2).
Aus neurologischer Sicht hätten unbestrittenermassen keine objektivierbaren Befunde erhoben werden können (Urk. 7/9 S. 5 Erw. 2.3 Absatz 1).
Sodann hielt das EVG fest, es sei zu Recht gerügt worden, „dass Verwaltung und Vorinstanz nicht geprüft haben, ob namentlich in Bezug auf den ersten Unfall eine Schleudertrauma(-ähnliche) Verletzung im Sinne der Unfallrechtsprechung gegeben ist und gegebenenfalls inwiefern sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird diese Frage, welche sich bei der gegebenen Aktenlage nicht klar und eindeutig in diesem oder jenem Sinne beantworten lässt, in ihrer neuen Verfügung unter Berücksichtigung des einzuholenden psychiatrischen Gutachtens zu prüfen haben“ (Urk. 7/9 S. 5 Erw. 2.3 Absatz 2).
3.3 Der Hinweis im Urteil des EVG auf eine allfällige „Schleudertrauma(-ähnliche) Verletzung im Sinne der Unfallrechtsprechung“ und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat wohl Niederschlag in der Beschwerdeschrift gefunden (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 5 und 8), ist aber nicht leicht verständlich.
In der Unfallversicherung lösen nur Gesundheitsschäden eine Leistungspflicht aus, die in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall stehen, während die final konzipierte Invalidenversicherung gesundheitsbedingte Erwerbseinbussen weitestgehend unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung ausgleicht, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. In der Unfallversicherung besteht sodann die gefestigte Praxis, wonach der adäquate Kausalzusammenhang und damit eine Leistungspflicht bejaht werden, wenn nach einem sogenannten „Schleudertrauma“ der Halswirbelsäule (HWS) ein entsprechend typisches Beschwerdebild vorliegt, jedoch keine organische Verletzung nachweisbar ist.
In der Invalidenversicherung und damit im vorliegenden Fall stellt sich diese Kausalitätsfrage gar nicht. Ebenso ist im Ergebnis nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer ein „Schleudertrauma“ der HWS erlitten hat oder nicht und ob diesbezüglich organische Verletzungen festgestellt wurden oder nicht. Massgebend ist einzig, ob neben den bereits gutachterlich erfassten noch weitere, möglicherweise auf ein „Schleudertrauma“ der HWS zurückzuführende Beschwerden bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen.
Der Hinweis des EVG lässt sich somit nur dahingehend sinnvoll verstehen, dass im Rahmen einer abermaligen Prüfung des Falles ein spezielles Augenmerk darauf zu richten sei, ob das für ein „Schleudertrauma“ der HWS typische Beschwerdebild vorliegt und sich daraus zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben.
3.4 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen eingeschränkt ist sowie, ob aus Beschwerden im Zusammenhang mit einer möglicherweise erlittenen HWS-Verletzung Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultieren.
Dabei ist davon auszugehen, dass keine neurologischen Beeinträchtigungen bestehen.
4.
4.1 Dr. B.___ erstattete sein Gutachten am 27. Oktober 2003. Er stützte sich dabei auf die ihm von der Beschwerdegegnerin überlassenen und weitere, vom Beschwerdeführer überreichte Akten, seine am 18. März und 24. April 2003 erhobenen Befunde und eine telefonische Besprechung mit dem behandelnden Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/19 S. 1 f.).
Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer als erstes erwähnt, dass er keinen Taxifahrerausweis mehr besitze. Dieser sei ihm wegen Schwindels und früheren Augenproblemen entzogen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer Schmerzen vor allem im Rücken und in beiden Beinen erwähnt (Urk. 7/19 S. 6 Mitte). Spontan habe der Beschwerdeführer keine kognitiven oder mnestischen Störungen erwähnt, auf Nachfrage allerdings von Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken in einem Umfang berichtet, welcher eine unübersehbare Verdeutlichungstendenz ergeben habe (Urk. 7/19 S. 6 f.). Durch Markierung der entsprechenden Stellen in einem Körperschema nannte der Beschwerdeführer massive Schmerzen in der Hinterhauptsregion und paravertebral im Bereich C4, sowie als stark bezeichnete Schmerzen an diversen anderen Stellen. Die Selbsteinstufung des Beschwerdeführers von „95“ (während 12 Stunden täglich) auf einer Schmerzskala von 0 bis 100 sei nicht glaubwürdig (Urk. 7/19 S. 7 Mitte).
Bei der Untersuchung vom 18. März 2003 hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer klinisch relevanten Depression ergeben (Urk. 7/19 S. 10 Mitte). Ein zweimal durchgeführter, auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers beruhender Test ergab dagegen Werte, welche für eine sehr schwere depressive Störung sprechen würden, was Dr. B.___ dahingehend interpretierte, dass offenbar eine massive Aggravation vorliege (Urk. 7/19 S. 14 unten). Ferner stellte Dr. B.___ ein gutes Immediatgedächtnis fest und führte aus, die erhobenen Befunde sprächen gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung von Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis (Urk. 7/19 S. 16 unten).
Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass zwar - einzeln genannte - psychische Auffälligkeiten bestünden, nicht aber ein invalidisierendes psychisches Leiden (Urk. 7/19 S. 27 oben). Es liege vorwiegend eine Unzufriedenheit (Malcontentia) mit dem bisherigen versicherungsrechtlichen Ablauf und eine Erwartungshaltung hinsichtlich voller Berentung vor. Somit handle es sich um ein motivationales Problem. Auch eine andere Tätigkeit als die des Taxifahrers könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden (Urk. 7/19 S. 27 Mitte).
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte Dr. B.___ am 20. Dezember 2003, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht als 100 % arbeitsfähig einzustufen (Urk. 7/18/2).
4.2 Am 6. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger von einem Auto angefahren und zog sich eine Schulterverletzung zu, die in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals D.___, ___, behandelt wurde (Urk. 7/6/5-6 = Urk. 3/5-6, Urk. 7/17/1).
4.3 Der den Beschwerdeführer regelmässig behandelnde (vgl. Urk. 7/19 S. 8 Mitte) Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte am 19. April 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/17/2 S. 1):
- Chronisches posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom und Photophobie bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 15. September 1992
- Reaktiv-depressive Entwicklung mit Schmerzfixierung
- Status nach zweitem Beschleunigungstrauma der HWS am 8. November 1997 mit vorübergehender Schmerzverschlechterung
- Status nach Sturz in fahrendem Bus am 24. September 2000
- Status nach Verkehrsunfall am 6. Oktober 2003 (als Fussgänger von Auto angefahren) mit traumatischer Schulterluxation links und seither anhaltender Verschlechterung der vorbestehenden cervico-cephalen Beschwerden
Der erste Unfall von 1992 habe zu chronischen und unter Belastung zunehmenden cervico-cephalen Schmerzen geführt. Im Rahmen dieses Schmerzsyndroms habe sich eine depressive Verstimmung entwickelt. Das zweite Beschleunigungstrauma von 1997 habe zu einer vorübergehenden Zunahme der vorbestehenden Beschwerden geführt, ebenso der am 24. September 2000 erlittene Sturz, bei dem sich der Beschwerdeführer ein Hämatom am linken Unterschenkel zugezogen habe. Der Unfall vom 6. Oktober 2003 schliesslich habe zu einer bis heute anhaltenden Verschlechterung der seit dem Unfall von 1992 bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen geführt; die Überempfindlichkeit auf Licht habe sich verschlechtert und es komme seither vermehrt zu Schwindel (Urk. 7/17/2 S. 2). Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesen erheblichen gesundheitlichen Störungen nicht gegeben (Urk. 7/17/2 S. 3 oben).
In einem am 15. Oktober 2004 ausgestellten Zeugnis nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen und führte aus, hauptgewichtig im Beschwerdebild seien die Folgen des Unfalls von 1992; die weiteren Unfälle von 1997, 2000 und 2003 hätten zu einer bis heute richtunggebenden Verschlechterung geführt (Urk. 3/7 S. 3 oben). Relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle bestünden keine. Wegen dieser Beschwerden sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig. An Behandlungen benötige er regelmässige Physiotherapien sowie Schmerzmittel (Urk. 3/7 S. 3 Mitte).
4.4 Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ attestierte am 20. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 3/8).
5.
5.1 Anhand der dargelegten medizinischen Beurteilungen ist zu prüfen, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit bis am 6. Oktober 2003 verhalten hat (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Die später erstellten Berichte sind soweit zu berücksichtigen, als sie zur Klärung dieser Frage beitragen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 20. Februar 2002 auf die damaligen Beurteilungen durch Dr. E.___ nicht abstellte, weil dieser einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, andererseits im Hinblick auf die Überprüfung der Fahrtauglichkeit eine damit im Widerspruch stehende, ausgesprochen günstige Beurteilung abgegeben hatte (Urk. 7/11 S. 7 f. Erw. 4c).
5.2 Das in Nachachtung des EVG-Urteils bei Dr. B.___ eingeholte psychiatrische Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Da es ferner in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend begründet sind, erfüllt es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a) vollumfänglich.
Somit ist auf das von Dr. B.___ erstattete Gutachten abzustellen.
Daraus ergibt sich die Feststellung, dass kein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt und der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig einzustufen ist.
5.3 Gegenüber Dr. B.___ erwähnte der Beschwerdeführer als Beschwerden in erster Linie Schmerzen im Rücken und in beiden Beinen, sowie - durch Einzeichnen in einem Körperschema - als massiv empfundene Schmerzen in der Hinterhaupts- und Nackengegend. Objektive Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer auf Anfrage geltend gemachten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten fand Dr. B.___ keine.
Der behandelnde Dr. E.___ führte im Oktober 2004 die aktuellen Beschwerden hauptsächlich auf den 1992 erlittenen Unfall zurück und bezeichnete eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie eine druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur als relevante Befunde. Zudem führte er im April 2004 aus, der am 6. Oktober 2003 erlittene Unfall habe zu einer erheblichen Verschlechterung geführt.
Würdigt man diese Feststellungen zusammenhängend, so ergeben sich keine zusätzlichen Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der erwähnten Beurteilungen das mitunter nach HWS-Distorsionsverletzungen auftretende typische Beschwerdebild vorhanden gewesen wäre, womit sich die Frage nach daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit an sich erübrigt.
5.4 Selbst wenn man mit Dr. E.___ die geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden als ein seit dem Unfall von 1992 bestehendes cervico-cephales Schmerzsyndrom taxieren würde, könnte ihm hinsichtlich der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist einmal, dass Dr. E.___ im April 2004 pauschal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierte, im Oktober 2004 hingegen lediglich eine solche für die angestammte Tätigkeit. Sodann betonte Dr. E.___, der am 6. Oktober 2003 erlittene Unfall habe eine namhafte Verschlechterung bewirkt, so dass der Zustand im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum jedenfalls besser gewesen sein müsste.
Entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich, dass die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit als solche nicht zu überzeugen vermag, da sie in keiner Weise mit den ausgesprochen bescheidenen Befunden und der dementsprechenden Behandlungsbedürftigkeit korrespondiert. Nachvollziehbar ist seine Beurteilung lediglich, wenn berücksichtigt wird, dass sie sich notwendigerweise auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte und dass Dr. E.___ - im Unterschied zu den überzeugenden Hinweisen von Dr. B.___ - sich nicht mit deren Plausibilität auseinandergesetzt haben dürfte. Dass seine Feststellungen in diesem Sinne zu verstehen sind, zeigt sich unter anderem im Umstand, dass er sogar einen einfachen Sturz, der lediglich ein Hämatom am Unterschenkel bewirkte, als Ereignis anführte, das zu einer vorübergehenden Beschwerdezunahme geführt habe; eine solche Feststellung kann als Weitergabe und Übernahme von subjektiven Angaben des Patienten verstanden werden, nicht aber als eigenständige, objektivierende ärztliche Beurteilung.
5.5 Gestützt auf die vom EVG veranlasste zusätzliche psychiatrische Abklärung bleibt somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Februar 2002 - aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Hinsichtlich allfälliger Folgen des 1992 erlittenen Unfalls sodann bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des nach HWS-Distorsionen mitunter typischen Beschwerdebilds und es sind diesbezüglich auch keine nachvollziehbar begründeten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ersichtlich.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit, welche allfälligen Beweglichkeitseinschränkungen der HWS Rechnung trägt, vollumfänglich arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Im Urteil des EVG wurde festgehalten, dass der Invaliditätsgrad nicht aufgrund eines Betätigungsvergleichs, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei (Urk. 7/9 S. 5 Erw. 3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Jahr 2001 ein Valideneinkommen als Taxifahrer von Fr. 62'268.-- (Fr. 56'048.-- + Fr. 6'220.--) angenommen (vgl. Urk. 7/11 S. 9 Erw. 5b).
Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung ist dieser Betrag mit den Einkommen im entsprechenden Wirtschaftszweig gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik im Jahr 2002 zu vergleichen. Zu diesem Zweck ist er auf 12 Monate umzurechnen, der Nominallohnentwicklung von 2,0 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 95, Tab. B10.2, lit. I) und der branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 42,0 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 94, Tab. B9.2, lit. I) anzupassen, womit Fr. 5'041.-- resultieren (Fr. 62'268.-- : 12 x 1,02 : 42,0 x 40,0).
Gemäss LSE 2002 betrug das mittlere von Männern im Wirtschaftszweig Landverkehr erzielte Einkommen im Jahr 2002 auf dem Anforderungsniveau 4 Fr. 4'404.--, auf dem Anforderungsniveau 3 Fr. 4'986.-- und auf den Anforderungsniveaus 1+2 Fr. 5'354.-- (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Ziff. 60).
Mit Fr. 5’041.-- im Jahr 2002 liegt das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen somit zwischen den statistischen Werten des Anforderungsniveaus 3 und der Anforderungsniveaus 1+2, womit seine Plausibilität hinlänglich belegt ist.
Somit ist von einem Valideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 62'268.-- und im Jahr 2003 von Fr. 63'202.-- (Fr. 62'268.-- x 1,015) auszugehen.
6.3 Bei weitgehend uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten (vorstehend Erw. 5.5) stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche zumutbare Tätigkeiten offen, so dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzustellen ist. Dieses betrug im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 95, Tab. B10.2) und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt dies Fr. 57'806.-- (Fr. 54'684.-- x 1,014 : 40,0 x 41,7).
Ob und in welcher Höhe ein Abzug von diesem statistisch ermittelten Wert vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3), kann offen bleiben: Der maximal zulässige Abzug von 25 % ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 43'355.-- (Fr. 57'806.-- x 0,75), mithin im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 63'202.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'847.--, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspräche.
6.4 Somit bleibt festzustellen, dass selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von lediglich 31 % resultiert. Demnach besteht kein Rentenanspruch.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist, dies - in Berücksichtigung des zeitlich eingegrenzten Streitgegenstands (vgl. vorstehend Erw. 1.5) - mit der Feststellung, dass bis zum 6. Oktober 2003 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestanden hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass bis zum 6. Oktober 2003 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestanden hat, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Erwin Höfliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).