Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 13. Juni 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1944 in Kroatien geborene V.___ absolvierte nach der Grundschule eine Lehre als Lastwagenchauffeur. 1991 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 13/21). Zuletzt war er ab 26. Januar 2001 als Lastwagenchauffeur bei der C.___ AG angestellt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Dezember 2002 (Urk. 13/16).
Am 4. Juli 2003 meldete sich V.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und psychische Beschwerden um berufliche Massnahmen und um Ausrichtung einer Rente (Urk. 13/21). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte sowie den Arbeitgeberbericht ein (Urk. 13/4-6, Urk. 13/16). Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 sprach sie ihm ab 1. Oktober 2003 eine halbe Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 10/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. August 2004 (Urk. 10/8) wies sie mit Entscheid vom 23. September 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess V.___ am 26. Oktober 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als dass eine ganze Rente zugesprochen werde.
2. Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV".
In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 9. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Nachträglich wurde festgestellt, dass die IV-Stelle versehentlich nicht alle Akten eingereicht hatte. In der Folge wurden die restlichen Akten von der IV-Stelle nachgereicht (vgl. Urk. 12, Urk. 13/1-21). Der Beschwerdeführer nahm am 3. März 2005 Stellung dazu (Urk. 16).
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2.2 Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Es ist grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der mit Schmerzen naturgemäss verbundenen Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärt sind. Andernfalls liesse sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist.
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit ausreichender Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So können unter Umständen folgende Faktoren für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juli 2004 in Sachen K., I 80/04).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zusteht. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen steht nicht im Streit.
2.2 Zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen folgende ärztliche Berichte vor:
Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie, bei welchem der Beschwerdeführer vom 12. bis 24. Februar 2003 in Behandlung stand, nannte in seinem Bericht vom 31. August 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom bei Spondylosis deformans thorakal 12-L4 (Urk. 13/5). Ab 12. Februar 2003 bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit höchstens zu 25 % arbeitsunfähig, bei ausgeübter Physiotherapie und Kräftigung sei er ganztags wieder in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig. Abschliessend hielt Dr. T.___ fest, da der Beschwerdeführer mit dieser Einschätzung nicht einverstanden gewesen sei, habe er die Behandlung abgebrochen.
Dr. med. D.___, Spezialarzt für Radiologie, Klinik G.___, stellte in seinem Bericht vom 11. März 2003 an den nachbehandelnden Dr. med. S.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, welcher den Beschwerdeführer zur Untersuchung überwiesen hatte, fest, die am 11. März 2003 angefertigten MRI-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten multiple mässig degenerierte erschlaffte Bandscheiben und Spondylosen (Th11 bis L4) sowie eine diskrete Retrolisthesis von L2 (Urk. 13/4/2). Eine Neurokompression und insbesondere ein fokaler Bandscheibenprolaps seien nicht nachgewiesen worden.
Dr. med. S.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 7. März 2003 in Behandlung steht, nannte in seinem Bericht vom 29. Januar 2004 gestützt auf den vorgenannten Bericht von Dr. D.___ vom 11. März 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 2001 (Urk. 13/4/1). In der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2002 zu 50 % arbeitsfähig, sofern keine Lasten über 9 kg repetitiv gehoben werden müssten. In einer behinderungsangepassten, d.h. leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei er ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/1 S. 3 f.).
Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. November 2003 eine somatoforme Störung und eine phobische Entwicklung, bestehend seit Oktober 2002 (Urk. 13/6). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 30. Oktober 2002 zu 50 % arbeitsunfähig. Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer habe im Sommer und Herbst 2002 unter erheblichem Arbeitsdruck gestanden und sei in mehrere Unfälle verwickelt worden (Urk. 13/6 S. 5). Er habe grosse Angst gehabt, die Unfälle könnten sich wiederholen. Am 30. Oktober 2002 habe er angefangen, Rückenschmerzen zu verspüren und habe subjektiv nicht mehr arbeiten können. Zudem habe die Angst zugenommen. Diese Umstände hätten zu einer tiefergreifenden und anhaltenden emotionalen Krise mit typischem Vermeidungsverhalten und zu einer gewissen vegetativen Erschöpfung geführt. Im Herbst 2002 habe sich deshalb eine somatoforme Störung bzw. ein phobisches Zustandsbild zu entwickeln begonnen. Dies habe seit Oktober 2002 zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % aus psychischen Gründen geführt. Zumindest aufgrund des phobischen Anteils der Krise sei der Beschwerdeführer als Fahrer nicht mehr arbeitstauglich. Anderweitige, seiner Verfassung angepasste Tätigkeiten seien zu prüfen, wobei auf die mittlerweile erhöhte Angstdisposition Rücksicht zu nehmen sei. Auf die Frage, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt (unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen) eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar sei, gab Dr. H.___ an, das sei unklar (Urk. 13/6 S. 4).
3.
3.1 Die IV-Stelle stellte im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass dem Beschwerdeführer in rheumatologischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit für alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten attestiert worden sei. Der Psychiater habe ihn als zu 50 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 2). Gesamthaft gesehen ergebe sich daraus eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Zum psychischen Gesundheitszustand liegt einzig der Bericht von Dr. H.___ vom 17. November 2003 vor, in welchem er eine somatoforme Störung sowie eine phobische Entwicklung diagnostiziert (Urk. 13/6). Es fällt auf, dass er seine Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt und nicht durch schlüssig feststellbare eigene Befunde erklärt. Über die Kriterien, welche bei einer festgestellten somatoformen Störung erfüllt sein müssen, um die Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Erw. 1.2.2), und darüber, ob sie hier erfüllt sind, spricht er sich nicht aus. Im Weiteren sind seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenfahrer widersprüchlich. So gibt er einerseits an, der Beschwerdeführer sei in der bisher ausgeübten Tätigkeit zu 50 % ab Oktober 2002 arbeitsunfähig (Urk. 13/6 S. 1). Anderseits hält er fest, der Beschwerdeführer sei als Fahrer nicht mehr arbeitstauglich (Urk. 13/6 S. 5). Zur Restarbeitfähigkeit stellt er fest, es sei unklar, ob dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar sei (Urk. 13/6 S. 5). Anderweitige, seiner Verfassung angepasste Tätigkeiten müssten geprüft werden. Die Frage, ob vom Beschwerdeführer willensmässig erwartet werden könne, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben, klärt er damit nicht.
Der Bericht von Dr. H.___ vermag den Anforderungen an einen beweistauglichen Bericht im Sinne der Rechtsprechung nicht zu genügen (vgl. Erw. 1.2.2, Erw. 1.4), weshalb er nicht als massgebend erachtet werden kann.
Gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich psychische Beschwerden des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit einschränkend auswirken. Die Frage einer allfälligen psychischen Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere nach den unter Erw. 1.2.2. hievor dargelegten Grundsätzen über die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen, bleibt jedoch offen, und sie ist weiter abzuklären.
Ebenfalls unklar und widersprüchlich sind die Ausführungen der somatischen Fachärzte. Zwar stimmen sie in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen überein, doch sind sie hinsichtlich der Auswirkungen des erhobenen Befundes an der Wirbelsäule unterschiedlicher Ansicht. Denn während Dr. T.___ aus somatischer Sicht eine maximale Einschränkung im bisherigen Beruf als Lastwagenchauffeur von 25 % sieht, die mittels einfacher Physiotherapie und Muskelkräftigung beseitigbar ist, erachtet Dr. S.___ eine Einschränkung im Umfang von 50 % dauerhaft als gegeben, weist jedoch auf eine zumutbare wechselbelastende Tätigkeit hin. Damit ist es indes fraglich, ob der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht überhaupt in der Lastwagenchauffeurtätigkeit ab Herbst 2002 in rentenrelevanter Weise in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Bei dieser Sachlage drängen sich auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen zur Relevanz der somatischen Befunde an der Wirbelsäule für die bisherige, langjährig ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und allenfalls für zumutbare Verweisungstätigkeiten auf. Da die psychischen und somatischen Befunde sich gegenseitig beeinflussen können, sind die Abklärungen am Besten polydisziplinär zu tätigen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. September 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).