Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00733
IV.2004.00733

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 15. September 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Die 1943 geborene S.___ ist seit 1987 als Küchenmitarbeiterin bei der Klinik X in "___" angestellt (Urk. 8/26). Ab September 2001 war die Versicherte krankheitsbedingt mehrmals über längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/28 Ziffer 6.6.1 f., S. 5). Am 20. Januar 2004 meldete sich S.___ bei der  Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente und besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___ der Klinik X "___" (nachfolgend: Klinik X) vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/17), von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, "___", vom 9. März 2004 (Urk. 8/16) und von Dr. med. C.___, Allgemeinarzt, "___", vom 3. Februar 2004 (Urk. 8/18) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/26) ein. Des weiteren liess sie Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 8/27) und zog die Akten der "Y"-Versicherungs-Gesellschaft, dem Krankentaggeldversicherer, bei (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 5. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. April 2004 (vgl. Urk.  8/12) hiess die IV-Stelle teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2, Urk. 8/9 und Urk. 3/1 = Urk. 8/6).

2.         Gegen diesen Entscheid erhoben S.___ mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 (Urk. 1 = Urk. 8/3 und Urk. 8/2) sowie Dr. A.___ (Urk. 8/2) mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 Einsprache, welche von der IV-Stelle als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet wurden (Urk. 4). Sinngemäss stellten sie das Begehren, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente auszurichten.
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2004 verzichtete die IV-Stelle unter Hinweis auf die Aktenlage auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erklärte innert der mit Verfügung vom 2. August 2005 (Urk. 10) angesetzten Frist, dass der Einspracheentscheid das Datum des 17. Septembers 2004 trage (Urk. 12). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bemisst sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (AHI-Praxis 1994 S. 212 Erw. 4a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Die Behörden haben zusätzliche Abklärungen immer dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderen sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 Erw. 4a).
1.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).



2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Einspracheentscheid vom 17. September 2004 geltend, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2004 ihre Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Daraus ergebe sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 45 % (50 % von 90 %). Im Haushaltsbereich könne hingegen keine rentenbeeinflussende Einschränkung geltend gemacht werden. Somit habe die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der IV, basierend auf einem Invaliditätsgrad von insgesamt 45 % (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber mit Hinweis auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 4. Oktober 2004 vor (Urk. 1 und Urk. 3/2), sie sei auch im Haushaltsbereich gesundheitlich eingeschränkt, da sie lediglich bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zur Pflege der eigenen Person ohne Dritthilfe auskomme. Ansonsten sei sie im Haushaltsbereich auf Hilfe angewiesen, insbesondere bei administrativen Tätigkeiten. Aber auch die Putzarbeiten und das Staubsaugen würden regelmässig durch die Töchter der Beschwerdeführerin besorgt. Entsprechend sei ihr anteilsmässig eine 5%ige Einschränkung im Haushaltsbereich anzurechnen, womit die Voraussetzungen für eine 50%ige Invalidenrente gegeben seien.

3.      
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente.
3.2     Dr. C.___ retournierte der Beschwerdegegnerin den Arztbericht vom 3. Februar 2004 unausgefüllt mit der Erklärung, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das die Arbeitsunfähigkeit beeinflussende Leiden ausschliesslich durch die Klinik X behandelt werde (Urk. 8/18).
3.3    
3.3.1   Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen seitens der Klinik X drei Eingaben von Dr. A.___ vor.
3.3.2   Im Arztbericht vom 20. Februar 2004 diagnostizierte Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Thoraco- und Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Impressionsfraktur der Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 4, Status nach rezidivierenden cerebrovaskulären Insulten (1987/1994) mit neurologischem Multiinfarktsyndrom sowie eine Gonarthrose rechts mehr als links.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach Aortenklappenersatz am 29. Oktober 2001 mit Dauerantikoagulation. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde von ihr grundsätzlich - mit Episoden der Verschlechterung - als stationär beurteilt. Die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Osteoporose mit rezidivierenden Frakturen (im Verlauf von 2003 osteoporotische Frakturen verschiedenen Alters) beeinträchtigt. Es könnten nur noch leichtere Arbeiten verrichtet werden. Dr. A.___ führte weiter aus, dass aufgrund des Multiinfarktsyndroms auch die Hirnleistung der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei (Kommunikationsschwierigkeiten bei partieller Aphasie, allgemeine Verlangsamung). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Die Beschwerdeführerin arbeite zur Zeit ein Pensum von 44,5 %, wobei sie in dieser Zeit nur eine reduzierte Leistung erbringen könne (Urk. 8/17). Im Formular zur Arbeitsbelastbarkeit bemerkte Dr. A.___, dass die Angaben ungenau seien, da sie nicht durch EFL getestet worden seien. Des Weiteren erklärte sie, der Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit halbtags eine Erwerbstätigkeit zumutbar, und bemerkte nochmals, dass bei der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Hirnleistung (leichte Aphasie, Konzentration, verlangsamtes Arbeiten) vorliege.
3.3.3   In ihrem Bericht vom 5. November 2004 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. A.___ ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteoporose,  Status nach Kompressionsfraktur Th12, Bodenplattenimpression LWK 4 und Deckplattenimpression LWK 3 sowie eine Chondrokalzinose rechtes Knie grösser als links sowie eine Insertionstendinose pes anserinus beidseits. Bezüglich der Wirbelsäule wurde ein stationärer Verlauf festgestellt. Aktuell stünden die beidseitigen Knieschmerzen im Vordergrund. Anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 5. November 2004 sei beidseits ein gut erhaltener Gelenkspalt festgestellt worden. Es hätten sich aber auch deutliche Condrokalzinosezeichen gefunden, insbesondere am rechten Knie, mit Verkalkung des lateralen Meniskus. Bezüglich der Kniebeschwerden stehe die Insertionstendinose am Pes anserinus im Vordergrund, jedoch bestehe zur Zeit keine entzündlich aktivierte Situation. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Aussagen gemacht (Urk. 8/15).
3.4     Dr. B.___ bezog sich im Arztbericht 9. März 2004 auf seine letzte kardiale Kontrolle der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2002 und erklärte, dass aus kardiologischer Sicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin uneingeschränkt sei (Urk. 8/16).

3.5
3.5.1   Die kardiale Situation hat unbestrittenermassen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere sind keine Anzeichen ersichtlich, welche ein diesbezügliches Abstellen auf den Arztbericht von Dr. B.___ nicht erlauben würden (siehe auch Urk. 8/30).
3.5.2   Hingegen stehen bei der Beschwerdeführerin offenbar die lumbalen Schmerzen sowie die Kniebeschwerden im Vordergrund. Die dazu von der Klinik X eingereichten Berichte sind nun darauf hin zu überprüfen, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruches gestatten.
         Zu den Befunden und Diagnosen ist festzustellen, dass im Bericht vom 20. Februar 2004 ein Thoraco- und Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Impressionsfraktur der LWK 3 und 4 diagnostiziert wurden. Jedoch bereits im Bericht vom 5. November 2004 verzichtete Dr. A.___ auf die Diagnose eines thoracovertrebralen Syndroms und stellte diesbezüglich lediglich noch die Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Osteoporose.
         Zu den Knieschmerzen fällt auf, dass im Februar 2004 (Urk. 8/17) eine Gonarthrose (rechts mehr als links) diagnostiziert wurde, jedoch im Bericht vom 5. November 2004 eine Chondrokalzinose (Kalziumpyrophosphat-Arthropathie = Pseudogicht) am rechten Knie stärker als am linken sowie eine Insertionstendinose pes anserinus beidseits. Die Gonarthrose (degenerative Gelenkerkrankung) wird somit nicht mehr erhoben. Anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 5. November 2004 war denn auch beidseits ein gut erhaltener Gelenkspalt sichtbar (Urk. 8/15), welcher die Diagnose einer Gonarthrose ausschliesst.
         Ferner wird im Bericht vom 5. November 2004 gegenüber dem Bericht vom Februar 2004 neu eine Insertionstendinose am Pes anserinus (entzündliche Erkrankung im Bereich eines Sehnenansatzes an der Knie-Innenseite) diagnostiziert.
3.6     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Einerseits als Folge der rezidivierenden osteoporotischen Frakturen (Urk. 8/15 und Urk. 8/17), und andererseits ist den Arztberichten der Klinik X zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mindestens einen Schlaganfall erlitten hatte (vgl. dazu Urk. 8/28 Ziffer 3.1 und Urk. 8/17, sowie den Operationsbericht des Stadtspitals Z vom 29. Oktober 2001, worin unter dem Titel "Indikation" unter anderem steht: "Wiederholt cerebrovaskuläre Ereignisse seit 1987 mit diskretem feinmotorischem Hemisyndrom rechts", in Urk. 8/30).
         Nicht klar ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin auch durch die Pseudogicht der Knie und die beidseitige Insertionstendinose am Pes anserinus zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und wie gross ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit aufgrund sämtlicher Gesundheitsschäden insgesamt ist.

4.
4.1     Gestützt auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/28), wonach sie seit 1987 bei der Klinik X als Küchengehilfin im Ausmass von 90 % erwerbstätig sei (Urk. 8/28 Ziffer 6.3.1), hat die Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität die gemischte Methode (90 % erwerbstätig, 10 % im Haushalt tätig) angewandt (Urk. 8/7 S. 2 und Urk. 2). Obwohl diese Aufteilung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, stellt sich im Rahmen der Offizialmaxime die Frage nach deren Berechtigung.
4.2     Dem Anmeldeformular vom 20. Januar 2004 kann dazu entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit März 2003 geschieden ist (Urk. 8/28 Ziffer 1.5) und dass ihre Töchter bereits erwachsen sind. Des weiteren ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass keine Hausaltsabklärung vor Ort vorgenommen wurde.
         Aufgrund der dargelegten medizinischen und familiären Umstände (Scheidung 2003, längst erwachsene Töchter, wiederholt cerebrovaskuläre Ereignisse seit 1987 mit offenbar gesundheitlichen Folgen wie residuelle Aphasie kombiniert mit kognitiven Schwierigkeiten) kann nicht ohne weiteres und ohne rechtsgenügende Abklärung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nicht wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, weshalb diese Frage durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen ist. Erst aufgrund dieser Abklärung kann nachfolgend entschieden werden, welche Methode der Invaliditätsbemessung (Methode Einkommensvergleich oder gemischte Methode) zu Anwendung kommt. Im Falle der gemischten Methode hat die Beschwerdegegnerin sodann vor Ort eine Haushaltsabklärung vorzunehmen.

5.       Des Weiteren ist aufgrund der Akten nicht klar, welche Lohneinbusse die Beschwerdeführerin konkret erleidet.
         Gemäss dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 10. Juni 2004 betrug das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin nach wie vor 89,29 %, d.h. 37,5 Stunden pro Woche. Davon sei sie vom Arzt zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie arbeite 5 Tage in der Woche, pro Tag 50 % ihrer Sollzeit (Urk. 8/22). Da die Sollzeit pro Tag 7,5 h (37,5 : 5) beträgt, könnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 3,75 h pro Tag arbeitet. Dies ist jedoch kaum vereinbar mit dem Lohn von Fr. 3'060.--, den sie gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 27. Februar 2004 ab August 2003 bezieht (Urk. 8/26 Ziffer 12), insbesondere da dieser Lohn von Fr. 3'060.-- pro Monat gemäss Aussage der Arbeitgeberin der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin entspricht (Urk. 8/26 Ziffer 13). Davor, bis Juli 2003 hatte die Beschwerdeführerin ein Monatssalär von Fr. 3'400.-- erhalten (Urk. 8/26 Ziffer 20), wobei die Auszahlung des Krankentaggeldes der Y-Versicherung bereits per 31. August 2002 geendet hatte (Urk. 8/30).
Weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. August 2003 einen ihrer Arbeitsleistung entsprechenden Lohn von Fr. 3'060.-- pro Monat bezieht, obwohl sie in diesem Zeitpunkt gemäss der Klinik X lediglich zu 50 % ihres Pensums von 89,29 % arbeitsfähig war (Urk. 8/22), ist nicht nachvollziehbar. Offen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nun für den Lohn von Fr. 3'060.-- pro Monat 37,5 Stunden in der Woche (= 89,29 % eines vollen Arbeitspensums) arbeitet und dabei aber nur 50 % ihrer Leistung erbringt oder ob sie nur die Hälfte der Arbeitszeit, d.h. 18,75 h pro Woche (= 50 % von 89,29 % des Arbeitspensums) arbeitet. Ebenfalls nicht klar ist, welches Erwerbseinkommen die Beschwerdeführerin bei voller Leistungsfähigkeit erzielte.

6.       Die Sache ist daher zur genaueren, umfassenderen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neuentscheidung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat mittels eines interdisziplinären Gutachtens abzuklären, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich sämtliche Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken. Anschliessend ist abzuklären, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Sollte sich aus dieser Abklärung die Anwendung der gemischten Methode ergeben, ist eine Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen. Anschliessend ist nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin abzuklären, von welcher Lohneinbusse bei der Beschwerdeführerin effektiv auszugehen ist. Sodann ist ein rechtsgenügender Einkommensvergleich vorzunehmen. Danach ist über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___, mit Doppel der Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, WLOL 511, Postfach 300, 8401 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).