Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00735
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IV.2004.00735
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 15. September 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1973, trat nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit per 21. August 1989 eine Lehre als Automechaniker an. Kurz nach Beginn dieser Lehre, am 30. Oktober 1989, kollidierte er als Mofalenker mit einem Auto, stürzte dabei und erlitt erhebliche Verletzungen am linken Bein. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall die obligatorischen Versicherungsleistungen (Urk. 8/100). Der Versicherte konnte in der Folge seine Lehre zwar mit gewissen Einschränkungen weiterführen, es gelang ihm indessen nicht, diese erfolgreich abzuschliessen, da er den theoretischen Prüfungsteil nicht bestand. Wegen Versteifung des oberen linken Sprunggelenkes und mittelschwerer Arthrose meldete er sich am 27. Dezember 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/99). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (früher: Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat) nahm in der Folge diverse medizinische und berufliche Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 1995 (Urk. 8/23) sowie mit Verfügung vom 8. August 1996 (Urk. 8/18) die Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Büroangestellten an einer Handelsschule zu. Diese Umschulungsversuche mussten jedoch jeweils nach verhältnismässig kurzer Zeit wieder abgebrochen werden, da der Versicherte dem Unterricht mehrheitlich fernblieb. Es gelang dem Versicherten nicht, eine berufliche Ausbildung zu vollenden, und er übte in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern temporär Tätigkeiten als Bauisolateur, Fabrikarbeiter, Barman, Kundenberater, Lagermitarbeiter und Chauffeur aus (vgl. IK-Auszug vom 15. November 2002, Urk. 8/78).
1.2 Während seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau fiel der Versicherte am 9. Juli 2002 vom Baugerüst und zog sich zusätzliche Verletzungen am linken Fussgelenk zu. Die SUVA erbrachte auch für diesen Unfall die obligatorischen Versicherungsleistungen (Urk. 8/100). In der Folge meldete sich D.___ erneut bei der Invalidenversicherung zur Durchführung von beruflichen Massnahmen an (Urk. 8/87). Die IV-Stelle zog die neusten Akten der SUVA bei (Urk. 8/100) und holte diverse Arztberichte der Klinik A.___ (Urk. 8/26-46) ein. Ausserdem nahm die Berufsberatung der IV-Stelle Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor (Urk. 8/59 und Urk. 8/75). Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Übernahme der Kosten des lerntechnischen Vorbereitungskurses an der Handelsschule B.___ vom 18. August 2003 bis zum 8. Februar 2004 zur Abklärung und Vorbereitung weiterführender beruflicher Massnahmen zu (Urk. 8/13). Am 26. Januar 2004 stellte sie indessen fest, dass der Versicherte bei diesem Vorbereitungskurs zu häufige Absenzen verzeichnet hatte, weshalb das Leistungsbegehren betreffend einen weiterführenden Handelsschulbesuch abgewiesen wurde (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Damit sei es ihm theoretisch möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb er keinen Rentenanspruch habe (Urk. 8/10). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 26. Juli 2004 (Urk. 8/8) bzw. 13. September 2004 (Urk. 8/52) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. September 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, am 27. Oktober 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der IV-Einsprache-Entscheid vom 24.9.04 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1.7.03 eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten."
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 12. Januar 2005 liess der Versicherte vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. Februar 2005 geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, sein Leben werde von der durch den Unfall vom 30. Oktober 1989 erlittenen Verletzung des linken Beines und den damit verbundenen Schmerzen dominiert. Neben den körperlichen Einschränkungen bestehe eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, so dass er gesamthaft zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Das Leben des Beschwerdeführers sei vom beruflichen Misserfolg geprägt, er habe sein Selbstvertrauen völlig verloren, keine Stressresistenz und keinen Durchhaltewillen, aber auch kein Lebensziel und keine Lebensperspektive mehr. Es sei offensichtlich, dass ein depressiver Zustand bestehe, und der Beschwerdeführer habe sich deswegen auch bei der Psychiaterin Dr. med. C.___ in Behandlung begeben. Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Bezüglich des Einkommensvergleichs wandte der Beschwerdeführer ein, es könne bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Handelsschule absolviert habe. Als Valideneinkommen sei jenes Einkommen zu nehmen, das er als Automechaniker in seinem jetzigen Alter und mit der heutigen Berufserfahrung erzielen würde und diesem ein Invalideneinkommen gegenüberzustellen, welches auf den beschriebenen Gesundheitsschäden basiere (Urk. 1 und Urk. 11).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem bescheidenen Einkommen seinen Lebensunterhalt bestritten, und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei voller Gesundheit diese Lebensweise aufgegeben hätte. Es könne deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens weder von einem Einkommen eines Automechanikers noch von demjenigen eines Büroangestellten ausgegangen werden. Die Verweisung des Beschwerdeführers durch den Hausarzt an eine Psychiaterin bilde aufgrund der bekannten medizinischen Sachlage noch keinen hinreichenden Grund für die Annahme einer psychischen Erkrankung mit rententangierenden Auswirkungen, zumal dieser Schritt auch nach dem leistungsverweigernden Entscheid erfolgt sei. Der Beschwerdeführer könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben und würde keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erleiden, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 und Urk. 7).
3.
3.1 Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Februar 1996 (Urk. 8/49) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach Bimalleolarfraktur links OSG 1989, einem Status nach OSG-Arthrodese links wegen massivster Arthrosebildung 1993 sowie chronischen Schmerzen im linken USG. Durch seine Arthrose mit Arthrodese im OSG im linken Sprunggelenk sei der Beschwerdeführer sicherlich nicht mehr für einen Job als Automechaniker geeignet. Der Besuch der Handelsbürofachschule sei momentan aus psychischen Gründen nicht möglich, doch sollte dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Chance gegeben werden.
Im Bericht vom 20. Februar 1997 (Urk. 8/48) hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei ihm anlässlich der Konsultation am 15. Januar 1997 etwas depressiv vorgekommen. Möglicherweise sei dies durch familiäre Spannungen bewirkt worden. In seinem früheren Beruf sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, so dass eine Umschulung unbedingt notwendig sei. Er habe Probleme mit dem jetzigen Leben, mit dem Elternhaus, was natürlich zu einer psychischen Destabilisierung geführt habe. Natürlich sei er sich momentan nicht bewusst, welche Nachteile er durch sein Fernbleiben von der Schule haben könne. Auch möchte er keine psychiatrische Hilfe, die er sicherlich notwendig habe, annehmen.
3.2 Die Ärzte der Klinik A.___ diagnostizierten in ihren Berichten vom 7. Juni 2004 (Urk. 8/26-27) persistierende Restbeschwerden bei Status nach subtalarer Arthrodese 04/03 sowie Re-Arthrodese 11/03 bei Arthrose subtalar bei Status nach OSG Arthrodese 10/92 nach Töffunfall 1989 und beginnende Beschwerden im Bereich der linken Hüfte. Die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Das Tragen schwerer Lasten über 5-10 kg sei kaum mehr möglich, da der Beschwerdeführer bereits durch das Tragen einer Einkaufstasche vermehrt Schmerzen verspüre. Zusätzlich sei das Arbeiten auf einer Leiter ebenfalls kaum möglich. Eine sitzende Tätigkeit sei dagegen zu 100 % zumutbar, gegebenenfalls kombiniert mit leichten, zeitweise stehenden Tätigkeiten. In den psychischen Funktionen bestehe keine Einschränkung.
3.3 Gemäss dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. August 2004 (Urk. 8/53) besteht beim Beschwerdeführer eine pantalare Arthrodese links in leichter Spitzfussstellung. Der Beschwerdeführer klage über Restbeschwerden, schlucke deswegen noch Medikamente. Mit chirurgischen Massnahmen könne dies weiter nicht beeinflusst werden. Der Beschwerdeführer sei vom Ergebnis der Operation enttäuscht. Er habe vor der Arthrodese des unteren Sprunggelenks eher weniger Schmerzen verspürt. Seine Steh- und Gehfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Er sollte eine Tätigkeit haben, die zumindest zu zwei Dritteln eine sitzende Arbeitsstellung erlaube, gelegentlich müsse er sich durchbewegen können. Stehen gelinge etwas besser als Gehen in der Ebene. Mehr als 20 Minuten ohne Unterbruch könne vom Beschwerdeführer Stehen und Gehen nicht verlangt werden. Bewältigen von Treppen sei nur ausnahmsweise und Tritt um Tritt möglich, Kauern könne er nicht, ebenso wenig Leitern ersteigen. In unwegsamem Gelände sei er nicht einsatzfähig. Tragen von Lasten auch in der Ebene und auf guter Unterlage sei auf etwa 10 kg eingeschränkt. Bei Einhaltung dieser Rahmenbedingungen dürfe ein Ganztageseinsatz erwartet werden.
3.4 Laut dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/59) über die beim Beschwerdeführer durchgeführten beruflichen Massnahmen war der Schulbesuch des Beschwerdeführers dermassen unzuverlässig und von Absenzen geprägt, dass keine eingliederungswirksame Ausbildung möglich gewesen sei. Unfallbedingt sei ihm trotz Operation ein normaler Schulbesuch möglich. Er mache aber krankheitsbedingte Probleme für die vielen Absenzen verantwortlich und werde von seinem Hausarzt offensichtlich permanent für den Schulbesuch zu 50 % krank geschrieben. Berufliche Massnahmen, auf welche der Beschwerdeführer vordergründig einen Anspruch habe, seien nun mehrfach mit den immer gleichen Rückmeldungen von Arbeitgebern und Durchführungsstellen bezüglich Arbeitsverhalten/Zuverlässigkeit, Auffälligkeiten und Absenzen gescheitert.
4.
4.1 Es ist vorliegend unstrittig, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer sitzenden Tätigkeit, während der er gelegentlich aufstehen kann, zu 100 % arbeitsfähig ist. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.2 Dazu gilt es festzuhalten, dass sich wohl aus den Berichten von Dr. E.___ aus den Jahren 1996 und 1997 ergibt, dass dieser damals psychische Gründe für mitursächlich für das Scheitern der Umschulungsversuche des Beschwerdeführers hielt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch trotz entsprechender Empfehlung von Dr. E.___ nicht in psychiatrische Behandlung begeben. Dass der Beschwerdeführer bis heute über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist denn offensichtlich nicht auf psychische Ursachen zurückzuführen. So war der Beschwerdeführer anlässlich der ersten beruflichen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin im Jahre 1994 immer noch auf den für ihn behinderungsbedingt nicht mehr geeigneten Beruf als Automechaniker fixiert. Er entschied sich gegen den Besuch einer Handelsschule, sondern bevorzugte eine Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft im Betrieb seines Onkels, obwohl die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Umschulung bereit gewesen wäre (Urk. 8/97). In der Folge nahm er zwar eine Umschulung auf, er fühlte sich aber dann wegen finanzieller Schwierigkeiten und eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens nicht mehr in der Lage, dem Schulunterricht zu folgen. Ausserdem wirkte er im Unterricht - wenn er denn überhaupt einmal anwesend war - sehr wenig motiviert (Bericht der Handels- und Bürofach-Schule G.___ vom 8. Mai 1995, Urk. 8/93/2). Trotzdem erklärte sich die Beschwerdegegnerin kurz darauf bereit, den Beschwerdeführer noch einmal bei der Durchführung eine Umschulung zu unterstützen. Er erbrachte dabei wohl recht gute schulische Leistungen, blieb dem Unterricht aber wieder sehr häufig fern. Schliesslich brach er die Umschulung einfach ab, da er sich dem Druck nicht gewachsen fühlte, und verreiste in die Karibik, ohne die Beschwerdegegnerin zu informieren bzw. allenfalls mit der Berufsberaterin alternative Umschulungsmöglichkeiten auszuarbeiten (Urk. 8/90).
4.3 Anlässlich der Besprechung bei der SUVA vom 7. April 2003 (Urk. 8/100/7) bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass nicht in erster Linie psychische Gründe für das Scheitern der Umschulungsversuche verantwortlich waren, wie dies seinerzeit von Dr. E.___ angegeben worden ist. Vielmehr führte er aus, im Oktober 1995 habe er die Umschulung wegen finanzieller Schwierigkeiten abgebrochen. Diese seien entstanden, weil er wegen Problemen mit seinen Eltern eine eigene Wohnung genommen habe. Während des zweiten Umschulungsversuchs habe er von einem Kollegen günstig ein Auto gekauft. Weil es sich dabei um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt habe, sei er 14 Tage in Untersuchungshaft gesetzt worden. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er die Schule nicht habe besuchen können. Zwischenzeitlich sei er aber älter geworden und sehe ein, dass er damals Fehler begangen habe.
4.4 Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2003 (Urk. 8/75 S. 4) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Kaufs eines gestohlenen Autos mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, sondern er diverse Strassenverkehrsdelikte begangen hat, weshalb ihm mehrere Male der Führerausweis - letztmals für die ausserordentlich lange Dauer von zwei Jahren - entzogen worden war. Ausserdem habe er unter Schulden von rund Fr. 60'000.-- und 50 kg Übergewicht gelitten, diese Probleme aber in den letzten Jahren bewältigen können. Bezüglich der Umschulung sei es ihm intelligenzmässig leicht gefallen, doch hätte es an Ausdauer, Geduld und Zuverlässigkeit beim Lernen und Aufgaben machen gefehlt. Wenn ihm etwas nicht passe, sei er nicht mehr lösungs-, sondern nur noch konfliktorientiert.
4.5 Insgesamt kann den Akten wohl entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Persönlichkeit aufweist. Es deutet aber nichts auf eine psychische Störung mit Krankheitswert hin, und es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten gewesen, den erforderlichen Willen zum erfolgreichen Abschluss einer Umschulung aufzubringen, zumal seine intellektuellen Fähigkeiten dafür sicher ausreichend wären. Ausserdem hat er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides auch nie in psychiatrische Behandlung begeben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, welche es erlaubt, von Zeit zu Zeit aufzustehen und sich etwas zu bewegen, 100%ig arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.2 Obwohl der Beschwerdeführer teilweise aus invaliditätsfremden Gründen die Lehre als Automechaniker nicht erfolgreich abschliessen konnte, ist doch davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden heute als gelernter Automechaniker tätig wäre. Es ist bei ihm ein grosses Interesse für Autos vorhanden, und er schien dementsprechend grundsätzlich motiviert, diesen Beruf auszuüben. Dass er den theoretischen Teil der Lehrabschlussprüfung nicht bestehen konnte, ist in erster Linie auf seine lange, unfallbedingte Absenz während der Lehrzeit zurückzuführen. Er hätte zwar die Möglichkeit gehabt, die Lehrabschlussprüfung zu wiederholen, dass er darauf verzichtet hat, erscheint aber angesichts des Umstandes, dass die Weiterausübung dieses Berufes gesundheitsbedingt nicht möglich schien, verständlich. Der Zentralwert für die mit der Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im Sektor Handel, Reparatur Automobile, Fr. 5'385.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1, S. 43), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie einer Nominallohnentwicklung von 1,5 % im Jahr 2003 und 1 % im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2005, S. 99, Tabelle B 10.2) für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'755.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 69'060.-- pro Jahr ergibt.
5.3 In den Salärempfehlungen 2004 des Schweizerischen kaufmännischen Verbandes wird das mittlere Jahressalär eines kaufmännischen Angestellten im Alter von 31 Jahren auf der Funktionsstufe B, welche dem Ausbildungsniveau einer zweijährigen Bürolehre entspricht und eher einseitige als vielseitige Aufgaben mit begrenzter Autonomie, die allerdings zusammen mit der Berufserfahrung breiter wird, beinhaltet, auf Fr. 58'604.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine abgeschlossene Bürolehre, es wäre ihm aber ihm Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen, den entsprechenden Handelsschulabschluss zu erreichen, zumal die Beschwerdegegnerin die Kosten dafür übernommen hätte. Hätte er die Umschulung erfolgreich absolviert, wäre mithin gar die Erzielung eines Einkommens auf der Funktionsstufe C, welche das Ausbildungsniveau einer dreijährigen KV-Lehre oder ein Handelsschuldiplom verlangt, möglich. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die nötigen Fähigkeiten verfügt, zeigt der Umstand, dass er selbst ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung im Jahre 2001 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 56'225.-- verdienen konnte (vgl. Urk. 8/78), wobei er bei der Augros AG gar für ein Jahreseinkommen von Fr. 62'400.-- angestellt war. Dementsprechend erscheint die Annahme eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 58'604.-- ohne weiteres gerechtfertigt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'060.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'456.-- bzw. 15,14 %.
Selbst wenn bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2002 und dort auf das "TOTAL" sämtlicher Wirtschaftszweige der Tabelle 1 (TA1), Anforderungsniveau 4, Männer, (Fr. 4'557.--) abgestellt würde, ergäbe dies unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und einer Nominallohnentwicklung von 1,5 % im Jahr 2003 und von 1 % im Jahr 2004 ein Jahreseinkommen 2004 von Fr. 58'442.--, welches in Bezug zum hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 69'060.-- eine Einbusse von Fr. 10'618.-- bedeuten und damit zu einem Invaliditätsgrad von 15,38 % führen würde, was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründete.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).