IV.2004.00736

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 22. Dezember 2004
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern Stuart und Sun-Young Campbell
Albisstrasse 136,

diese vertreten durch das S.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1998 in Randwick, New South Wales, und australische Staatsangehörige, reiste am 29. Januar 2001 in die Schweiz ein (Urk. 7/13). Sie leidet an einer Spracherwerbsstörung im Rahmen eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes mit heterogenem Entwicklungsprofil: an Dysphasie, Dysgrammatismus und an massiver Sprachverständnisstörung (Urk. 7/12/1). Am 2. April 2004 meldeten sie die Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13), und am 4. Mai 2004 stellte das S.___, Zürich, den Antrag auf Übernahme der Kosten für Sonderschulung mit täglicher Therapie (Psychomotorik, Logopädie) für zwei Jahre ab August 2003 (Urk. 7/12/1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um Kostenübernahme ab (Urk. 7/4). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 26. August 2004 (Urk. 7/3) wies sie mit Entscheid vom 30. September 2004 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liessen die Eltern von C.___ durch das S.___, Zürich, mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 Beschwerde erheben und Kostengutsprache für die Sonderschulung beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde der Schriftenwechsel am 8. Dezember 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
1.2     Nach Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 1). Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen für die besondere Schulung (Abs. 3 lit. c).
1.3     An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG).
         Zu den Sonderschulbeiträgen zählen nach Art. 19 Abs. 2 IVG das Schulgeld (lit. a), das Kostgeld (lit. b), besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie unter anderem Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche und Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (lit. c) sowie die invaliditätsbedingten Transportkosten (lit. d). Der Sonderschulunterricht beginnt mit der Kindergartenstufe (Art. 8 Abs. 2 erster Satzteil der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Invalidenversicherung übernimmt jedoch auch die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig sind, so unter anderem Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen (Art. 10 Abs. 2 lit. a IVV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV).
1.4     Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 IVG).
         Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige vor dem 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (lit. a) und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (lit. b).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt und Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Sonderschulung hat.
2.1    
2.1.1   Gemäss Bericht des S.___ vom 4. April 2004 (Urk. 7/12/2) leidet die Beschwerdeführerin an einer Spracherwerbsstörung im Rahmen eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes mit heterogenem Entwicklungsprofil: Dysphasie (Rz 234), Dysgrammatismus (Rz 232) und massive Sprachverständnisstörung (RZ 233). Das Sprach- und Symbolverständnis sei nicht altersgemäss entwickelt, und die Spontansprache sei gekennzeichnet durch inadäquate, nicht situationsbezogene Äusserungen. Die sozialkommunikativen Kompetenzen seien verzögert und nicht altersentsprechend.
Das A.___, Abteilung Logopädie/Pädoaudiologie, hatte auf Zuweisung des Kinderarztes Dr. B.___, Zürich, am 9. April 2002 eine logopädische Abklärung durchgeführt. Auf dessen Empfehlung hin besuchte die Beschwerdeführerin ab August 2002 den D.___ (Urk. 7/12/3).
2.1.2   Laut Abklärungsbericht des A.___, Abteilung Logopädie/Pädoaudiologie, vom 9. April 2002 (Urk. 7/9/3) leidet die Beschwerdeführerin an einer Spracherwerbsstörung in der Muttersprache (Englisch) und weist ein nicht altersentsprechendes kommunikatives Verhalten auf. Sie sei in Australien bereits zwei Mal abgeklärt worden, wobei gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 19. Oktober 2001 eine milde Form einer Spracherwerbsverzögerung festgestellt worden sei.
2.1.3   Die pädoaudiologische Abklärung am A.___, Abteilung Logopädie/Pädoaudiologie, vom 22. Juni 2004 hat ergeben, dass kein Verdacht auf eine Schallempfindungsschwerhörigkeit besteht (Urk. 7/11).
2.2     Gemäss Rechtsprechung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b mit Hinweis). Bei der Sonderschulung gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden eine solche Massnahme objektiv erstmals erfordert und - da die Sonderschulung ebenso wie die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht in jedem beliebigen Alter durchgeführt werden kann - die versicherte Person auch die altersmässigen Voraussetzungen hiefür erfüllt (BGE 105 V 60 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 209 Erw. 2a, 1998 S. 203 Erw. 3a). Massnahmen im Vorschulalter und die spätere Sonderschulung während der obligatorischen Schulpflicht bilden indes insofern eine Einheit, als grundsätzlich die gleichen Leistungen zur Ausrichtung gelangen. Die Sonderschulmassnahmen stellen ohne Rücksicht auf die Altersstufe ein einheitliches, sich ergänzendes Massnahmenbündel mit im Wesentlichen gleicher Zielsetzung dar. Tritt die Invalidität in Bezug auf die Sonderschule bereits im Vorschulalter ein, so löst der Übertritt in die Sonderschule bei Erreichen des entsprechenden Alters keinen neuen Versicherungsfall aus (BGE 112 V 270 Erw. 3b, 105 V 62; AHI 2003 S. 209 f., 1998 S. 203 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.3     Laut Sprachabklärungsbericht des A.___ vom 9. April 2002 (Urk. 7/12/3) wurden bereits in Australien zweimal Abklärungen durchgeführt, wobei eine milde Form einer Spracherwerbsverzögerung festgestellt wurde, und gemäss Anamnese im Bericht der Abklärungsstelle S.___ vom 29. April 2004 (Urk. 7/12/1) wurde im Jahre 2000 in Sydney (Australien) eine logopädische Therapie eingeleitet. Damit kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Sprachstörung bereits behandlungsbedürftig war, als die Beschwerdeführerin noch in Australien lebte. Die bereits dort eingeleitete logopädische Behandlung setzte sich nach Einreise in die Schweiz insofern fort, als nunmehr im April 2002 im A.___ eine schwere Sprachstörung diagnostiziert und der Besuch des Sonderschulkindergartens mit zusätzlicher logopädischer Förderung empfohlen wurde. Diese Massnahmen sind indes als Fortsetzung der bereits im Vorschul- und Vorkindergartenalter eingeleiteten Behandlungen zu betrachten und lösen, auch wenn die Beschwerdeführerin erst im August 2002 das ordentliche Kindergartenalter erreichte und in das S.___ trat bzw. erst im August 2004 schulpflichtig wurde, keinen neuen Versicherungsfall aus. Weil die Beschwerdeführerin daher im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht versichert war beziehungsweise die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllte, besteht kein Anspruch auf die anbegehrten Eingliederungsmassnahmen.

3.
3.1     Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, kann der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde. Die Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt jedoch als Vorbedingung voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest ähnlich sind (AHI 2000 S. 78 Erw. 2c/aa, BGE 126 V 392 Erw. 6a mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung).
3.2     Die Frage, ob für andere Kinder am S.___ in der gleichen Situation Sonderschulbeiträge übernommen worden sind, kann offen bleiben. Denn es fehlt an den weiteren Voraussetzungen, dass die Beschwerdegegnerin in ständiger Praxis gesetzwidrig Beiträge für ausländische Kinder, bei denen sich der Versicherungsfall vor der Einreise in die Schweiz ereignet hat, gewährt hätte und dies weiterhin zu tun beabsichtigte. Damit kann die Beschwerdeführerin keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen.

4.       Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).