Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00737
IV.2004.00737

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 20. September 2005
in Sachen
M.___, geb. 1996
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

diese vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur lic. iur. I.___
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1996, leidet seit seiner Geburt an infantilem Autismus (vgl. Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/23 S. 1, Urk. 8/20 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten verschiedene Eingliederungsmassnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; infantiler Autismus, sofern dieser bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar war) in Form von medizinischen Massnahmen für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. August 2005, Pflegebeiträgen für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. August 2014 sowie Sonderschulmassnahmen zu (vgl. Urk. 8/26 = Urk. 8/15, Urk. 8/20 S. 1, Urk. 8/14/2 S. 2 Ziff. 6, Urk. 8/11, Urk. 8/8 = Urk. 8/4/1, Urk. 8/7 = Urk. 8/4/2).
1.2     Im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2004 holte die IV-Stelle zur Festsetzung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und eines allfälligen Intensivpflegezuschlags einen Bericht bei Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH (Urk. 8/13/2), ein und veranlasste einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 15. April 2004 sprach sie dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres zu (Urk. 8/6 = Urk. 8/4/3 = Urk. 3/1).
         Die gegen diese Verfügung von den Eltern des Versicherten, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 19. Mai 2004 erhobene (Urk. 8/3) und am 5. Juli 2004 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 8/1 = Urk. 3/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. September 2004 (Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2004 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten, weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 Beschwerde und beantragten dessen Aufhebung und die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlages im Sinne von Art. 39 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes besteht kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel; ein solcher kann, muss aber nicht angeordnet werden (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nachdem die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten dem Versicherten bekannt sind und in den Rechtsschriften weitgehend die bereits im Einspracheverfahren geäusserten Standpunkte dargelegt wurden, bestand keine Veranlassung zu dem beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2) zweiten Schriftenwechsel.

2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         ·         Ankleiden, Auskleiden;            ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;               ·         Essen;          ·         Körperpflege;          ·         Verrichtung der Notdurft;               ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97   Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004 Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
         Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2     Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Die Höhe des Intensivpflegezuschlags hängt vom  invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand (mindestens 4, 6 oder 8 Stunden pro Tag) ab. 
         Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
2.3     Für den Beweiswert eines von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichtes sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der von den Medizinern gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2).

3.       Streitig und zu prüfen ist, welchen Schweregrad die Hilflosigkeit des Versicherten aufweist und ob Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. März 2004 (Urk. 8/20) davon aus, dass der Versicherte beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keiner regelmässigen Dritthilfe bedürfe. Aufgrund seines Gesundheitsschadens sei jedoch eine intensive Überwachung notwendig. Trotzdem sei keine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft erforderlich. Unbestritten sei hingegen, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährde, weshalb für seine Betreuung bereits zwei Stunden Mehraufwand pro Tag angerechnet worden seien. Bei einem Mehraufwand von drei Stunden und 51 (richtig: 41; vgl. Urk. 8/20) Minuten bestehe aber kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 2 S. 2 und S. 5).
3.2     Die Eltern des Versicherten machten im Einspracheverfahren geltend, gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 2002 und dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2004 bestehe ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Umfang einer schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV und eines Intensivpflegezuschlags im Sinne von Art. 39 Abs. 1 IVG. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass der Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/ Auskleiden, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, inklusive der intensiven Überwachung) dauernd und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Da der Versicherte der intensiven Überwachung bedürfe, seien die Voraussetzungen für eine schwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV erfüllt (Urk. 8/1 S. 1 f. Ziff. 2). Im Beschwerdeverfahren machten sie geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Versicherten, dem aufgrund der neuen Berechnung der Beschwerdegegnerin lediglich 9 Minuten zusätzlicher Mehraufwand zum Anspruch auf Intensivpflegezuschlage fehlten, dieser abgesprochen werde, zumal beim Versicherten von einem Mehraufwand von mindestens 6 Stunden auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

4.
4.1     Im Abklärungsbericht vom 9. März 2004, den die Beschwerdegegnerin durch ihren internen Abklärungsdienst eingeholt hatte, hielt die Abklärungsperson fest, das Gespräch habe am 8. März 2004 am Wohnort des Versicherten in Anwesenheit der Eltern und des gut dreijährigen, gesunden Bruders des Versicherten stattgefunden. Der Versicherte besuche den Kindergarten im Sonderschulheim der B.___. Er werde täglich um 8.30 Uhr vom Sammeltaxi abgeholt und um 12.30 Uhr wieder nach Hause gebracht. Am Dienstag sei er jeweils den ganzen Tag im Kindergarten. Dort werde auch die Ergotherapie durchgeführt. Gesundheitlich gehe es dem Versicherten gut. Er habe Fortschritte in der Wahrnehmung seines Umfeldes gemacht, nehme Blick- und Körperkontakt auf, spreche jedoch nicht. Er habe gelernt, sich kurze Zeit mit seinem Bruder oder anderen Spielkameraden zu beschäftigen (Urk. 8/20 S. 1).
         Der Versicherte helfe beim Ankleiden nach wie vor nicht mit. Er müsse stellvertretend angezogen werden. Einzig die Schuhe mit Klettverschluss könne er, wenn er dazu Lust habe, selbständig an- und ausziehen. Er könne weder Knöpfe noch Reissverschlüsse öffnen oder schliessen. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage weiterhin 20 Minuten pro Tag. Der Versicherte esse nach wie vor nur bestimmte Speisen wie Fleischkügelisuppe, Salzstengeli, Brot, manchmal Joghurt, nur eine bestimmte Schokolade, kein Gemüse und keine Früchte. Er esse mit den Händen. Mit einem Löffel könne er nicht umgehen. Die Eltern müssten ihn füttern. Aus einem Schnabelbecher könne er trinken. Der Versicherte esse wenig, jedoch immer wieder etwas. Er habe keinen Rhythmus, kenne keine fixen Mahlzeiten und er esse nicht, wenn er nicht gefüttert werde. Der diesbezügliche, invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage weiterhin 40 Minuten pro Tag. Er zeige keinerlei Interesse daran, sich selbst zu waschen. Dies erfolge stellvertretend durch die Eltern. Er werde drei Mal pro Woche geduscht. Da er Angst vor dem Wasser habe, sei dies ein schwieriges Unterfangen, das vom Vater durchführt werden müsse. Ebenso lasse er sich nicht gerne die Zähne putzen, manchmal sei dies sogar gänzlich unmöglich. Der diesbezügliche invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage 16 Minuten pro Tag. Der Versicherte trage nach wie vor Windeln und werde ungefähr fünf Mal pro Tag gewickelt. Das Toilettentraining habe keinen Zweck. Das Windelnwechseln bedeute einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 25 Minuten pro Tag. Motorisch sei der Versicherte sowohl im Haus als auch im Freien selbständig. Er müsse jedoch an der Hand genommen werden, da er nicht verkehrstauglich sei. Er würde - ohne zu schauen - auf die Strasse rennen. Er könne weder sprechen, schreiben noch lesen. Er schaue seinem Gegenüber in die Augen und suche Körperkontakt, einen Kontakt zur Umwelt könne er jedoch nicht aufnehmen. Er spiele oft - abgesehen von kurzen Episoden - alleine. Auf dem Spielplatz könne er nicht allein gelassen werden, da er von dort weglaufen würde (Urk. 8/20 S. 1 ff.).
         Der Versicherte bedürfe keiner medizinisch-pflegerischen Hilfe; er müsse keine Medikamente einnehmen (Urk. 8/20 S. 3).
         Er bedürfe weiterhin der intensiven Überwachung, was einen behinderungsbedingten Mehraufwand von zwei Stunden pro Tag ausmache. Der Versicherte kenne keine Gefahren, müsse ständig überwacht werden. Man wisse nie, was als nächstes passiere. Die Haustüre müsse immer abgeschlossen sein, da der Versicherte ansonsten davon laufen würde. Im Freien müsse er an die Hand genommen werden, da er auf die Strasse oder davon laufen würde (Urk. 8/20 S. 3).
         Der behinderungsbedingte Mehraufwand betrage insgesamt drei Stunden und 41 Minuten (Urk. 8/20 S. 4).
         Gemäss der Abklärung sei seit 1. Januar 2004 ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige ausgewiesen, da der Versicherte Hilfe in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Pflege gesellschaftlicher Kontakte und der intensiven Überwachung bedürfe. Per 30. April 2004 bestehe dagegen kein Anspruch mehr auf Beiträge für Hauspflege. Zudem sei kein Anspruch auf einen leichten Intensivpflegezuschlag ausgewiesen, da kein Mehraufwand von mindestens vier Stunden ausgewiesen sei (Urk. 8/20 S. 4).
4.2     Diese Beurteilung wird durch die Berichte von Dr. A.___ vom 11. Juni 2002 (Urk. 8/14/2) und vom 20. Januar 2004 (Urk. 8/13/2) unterstützt. Im Bericht von 2002 hielt er fest, beim Anziehen brauche der Versicherte vollumfängliche Hilfe, ausziehen könne er nur die Schuhe und das T-Shirt selber. Er esse nur bestimmte Speisen wie Suppe, Joghurt, Salzstängeli und Marmelade. Die Nahrung müsse zerkleinert und verfeinert werden. Es bestehe eine chronische Appetitlosigkeit und er esse von sich aus nicht. Meistens werde die Nahrung mit dem Löffel zugeführt. Die Körperpflege werde vollständig von den Eltern übernommen. Auch die Verrichtung der Notdurft bedeute einen regelmässigen Mehraufwand. Der Versicherte sei immer noch Windelträger und habe eine sehr empfindliche Haut. In der Wohnung weise er ein unruhiges Verhalten auf, er gehe häufig von einer Ecke in die andere. Im Freien müsse er ständig unter Aufsicht sein. Von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr werde er in der B.___ (Sonderheim in C.___) betreut. Einzig beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen liege kein Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind vor (Urk. 8/14/2 S. 1 f.). Einer dauernden Pflege wie tägliches Verabreichen von Medikamenten oder Anlegen einer Bandage benötige der Versicherte nicht, eine dauernde persönliche Überwachung sei hingegen notwendig (Urk. 8/14/2 S. 2). In seinem Bericht vom 20. Januar 2004 hielt er sodann fest, dass sich seit der Beurteilung vom 11. Juni 2002 hinsichtlich der Beurteilung des Hilflosigkeitsgrades nichts geändert habe (Urk. 8/13/2).
5.
5.1 Aufgrund des Abklärungsberichtes vom 9. März 2004 steht fest, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft und der Fortbewegung im oder ausser Haus, inklusive der Kontaktaufnahme, mithin in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. Urk. 8/20 S. 1 ff.) und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (vgl. Urk. 8/20 S. 3).
         Der behinderungsbedingte Mehraufwand beträgt - unter Berücksichtigung von zwei Stunden Anrechnung an die Mehr-Betreuung des minderjährigen Versicherten aufgrund der dauernden Überwachung (Urk. 8/18) - drei Stunden 41 Minuten. Somit ist keine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung von mindestens vier Stunden zusätzlicher Betreuung, die einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag rechtfertigte, ausgewiesen.
         Die Beurteilung der Hilflosigkeit erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der aus der Diagnose sich ergebenden Beeinträchtigungen des Versicherten hatte. Zudem ist der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Sie genügt den an einen Abklärungsbericht gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
         Zudem steht diese Abklärung in Übereinstimmung mit den Beurteilungen durch Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/14/2, Urk. 8/13/2).
         Daran vermögen die von Seiten des Versicherten erhobenen Einwände nichts zu ändern. Insbesondere gingen auch die Eltern des Versicherten davon aus, dass der Versicherte lediglich beim An- und Auskleiden, Essen, bei der Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und der Fortbewegung dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 2). Dass er beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen auf ständige Hilfe angewiesen ist, machten sie nicht geltend.
         Auch der Einwand von Seiten des Versicherten, dass der effektive Mehraufwand mindestens sechs Stunden betrage (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), geht fehl. Insbesondere findet diese Angabe eines behinderungsbedingten Mehraufwandes keine Stütze in den Akten (vgl. Urk. 8/20, Urk. 8/14/2, Urk. 8/13/2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte jeweils einen halben Tag und am Donnerstag den ganzen Tag im Kindergarten des Sonderschulheims B.___ betreut wird. Der Betreuungsaufwand der Eltern beschränkt sich daher auf vier Nachmittage pro Woche und das Wochenende, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Eltern einen behinderungsbedingten Mehraufwand von über sechs Stunden pro Tag zu leisten haben sollen. Dies, zumal auch ein gesundes Kind im Alter des Versicherten einer erheblichen Betreuung bedarf.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Versicherten aufgrund der regelmässigen Hilfeleistungen in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen und der dauernden persönlichen Überwachung eine mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV vorliegt.
         Für die dauernde Überwachung ist eine behinderungsbedingte Betreuung von zwei Stunden pro Tag (vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV) anzurechnen. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 IVV, die eine Anrechnung von vier Stunden zuliesse, ist aufgrund der Abklärung vom 9. März 2004 nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht. Aufgrund der abschliessenden Beurteilung im Abklärungsbericht erübrigt sich die Vornahme weiterer Abklärungen.
         Somit liegt beim Beschwerdeführer eine mittelschwere Hilflosigkeit vor und es besteht kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als zutreffend und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).