Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
c/o Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1952, arbeitete bis 31. Dezember 1990 bei der A.___, Nänikon/Uster, als Schreiner (Urk. 16). Danach war er als selbständiger Schreiner tätig. Am 17. November 2001 meldete er sich wegen eines Lungenemphysems und Depressionen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Hittnau, vom 23. Dezember 2001 (Urk. 25 und Urk. 30) ein. Ferner lag ihr der Konsiliarbericht der C.___ vom 17. Dezember 2001 vor (Beilage zu Urk. 7/29). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/23 und Urk. 7/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2002 sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 7/22). Am 12. August 2002 hob sie diese Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/21) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehegattin und die beiden Kinder zu, wobei die Rente für die Tochter D.___ bis 30. April 2004 befristet wurde (Urk. 7/14). Hiergegen erhob der Versicherte am 8. August 2003 Einsprache und beantragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/13).
1.2 Im Fragebogen für Rentenrevision vom 3. März 2004 machte W.___ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/38). Die IV-Stelle holte darauf hin den Arztbericht von Dr. B.___ vom 14. März 2004 (Urk. 7/28) sowie den Arztbericht der C.___ vom 16. März 2004 (Urk. 7/27 unter Beilage desjenigen vom 6. Januar 2004 an Dr. B.___) ein und liess einen Auszug aus den Individuellen Konti erstellen (IK-Auszug vom 11. März 2004, Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 5. April 2004 erhöhte sie die laufende Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 auf eine ganze Rente (Urk. 7/7). Auch hiergegen liess der Versicherte am 6. September 2004 Einsprache erheben und - entsprechend seiner Eingabe vom 8. August 2003 - die Zusprache der ganzen Invalidenrente bereits ab 1. Juli 2001 beantragen (Urk. 7/5).
1.3 Mit Entscheid vom 4. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache vom 8. August 2003 ab und hielt an ihren Verfügungen vom 12. August 2002 und 5. April 2004, wonach erst am 1. Februar 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entstanden ist, fest (Urk. 2).
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 wiederum eine Kinderrente für die Tochter D.___ mit Wirkung ab 1. September 2004 zusprach (Urk. 7/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 erhob W.___ durch Rechtsanwalt Dr. B. Sigel, Uster, am 28. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 (richtig: 31. Januar 2004, Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 8. Dezember 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2005 wurde die IV-Stelle aufgefordert, dem Gericht fehlende Akten einzureichen (Urk. 9), welcher Aufforderung diese am 24. August 2005 nachkam (Urk. 11). Mit Verfügung 5. September 2005 wurde ein Arbeitgeberbericht der A.___ eingeholt (Urk. 14), welcher am 20. September 2005 erstattet wurde (Urk. 16). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 25. Oktober 2005 Stellung (Urk. 20), während sich die IV-Stelle innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 16. November 2005 wurde die IV-Stelle aufgefordert, den in den Akten fehlenden Arztbericht von Dr. B.___ vom 23. Dezember 2001 (Urk. 25 und Urk. 30) nachzureichen (Urk. 22), welcher Aufforderung diese am 22. November 2005 nachkam (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat sich im November 2001 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
2.
2.1 Laut Arztbericht von Dr. B.___ vom 23. Dezember 2001 (Urk. 25 und Urk. 30) leidet der Beschwerdeführer seit 1990 an einer zunehmend invalidisierenden COPD, seit 1998 an einem Lungenemphysem bei Nikotinabusus und seit 2000 an einer reaktiven Depression. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Refluxkrankheit und eine hypotone Kreislaufregulationsstörung.
1990 sei beim Beschwerdeführer nach einer Pneumonie erstmals eine Bronchoskopie durchgeführt worden, bei welcher die Diagnose einer COPD im Rahmen einer chronischen Raucherbronchitis gestellt worden sei. In den folgenden Jahren seien jeweils symptomatische Behandlungen und mehrere Versuche durchgeführt worden, das Nikotin zu sistieren. Es sei zu einer progredienten Verschlechterung der Atemsituation gekommen, so dass 1998 eine erneute Beurteilung durch die C.___ eingeleitet worden sei. Damals sei ein Lungenemphysem festgestellt worden mit einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 50 %, bei deutlich eingeschränkter Lungenfunktion und eingeschränkter Diffusionskapazität. Die Therapien seien intensiviert worden. Die Situation habe sich nicht verbessert, vielmehr habe die Dyspnoe kontinuierlich zugenommen. Auf Grund der Dyspnoe sei der Beschwerdeführer ab Juli 2000 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Die ganze Situation körperlicher- und psychischerseits habe zu einer reaktiven Depression geführt und zwinge den Beschwerdeführer heute, seinen Beruf als Schreiner aufzugeben. Seit November 2001 sie er voll arbeitsunfähig
Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung notwendig. Dem Beschwerdeführer seien Arbeiten in Staub etc. und körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar. Er brauche immer wieder Ruhepausen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er halbtags, je nach Tätigkeit ev. ganztags, arbeitsfähig.
Am 14. März 2004 (Urk. 7/28) berichtete Dr. B.___, die pulmonologische Verschlechterung, verbunden mit persönlichen Problemen (Partnerschaft, finanzielle Ängste, berufliche Ängste, Invalidisierung) hätten dazu geführt, dass auch die psychische Situation schlechter geworden sei. Wie im Bericht vom Spezialarzt zu lesen sei, werde von einer Lungenvolumenreduktionsoperation gesprochen, wenn das Emphysem, wie erwartet, weiter zunehme. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig.
2.2 Im Bericht der C.___ vom 6. Januar 2004 (Urk. 7/29) ist zu lesen, die Lungenkrankheit sei bei persistierendem Nikotinabusus rasch progredient mit einem Abfall des FEV1 um 950 ml in sechs Jahren, entsprechend über 100 ml/Jahr. Am 16. März 2004 (Urk. 7/27) wurde der Bericht dahingehend ergänzt, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit 75 % betrage. Praktisch könne der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, und auch sonst sei ihm nur eine Tätigkeit ohne Treppensteigen, ohne Lasten tragen und ohne Inhalations-Noxen möglich.
3.
3.1 Gestützt auf die obigen Arztberichte ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner (sowohl in angestellter als auch in selbständiger Stellung) seit Juli 2000 zu 50 % und seit November 2001 voll arbeitsunfähig ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Juli 2000 zu 50 % arbeitsunfähig ist. Seit wann die progrediente Krankheit auch in einer leichten körperlichen Arbeit im Sinne des Anforderungsprofils von Dr. B.___ (Urk. 30) zu einer 75%igen oder 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, lässt sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen. Ausgewiesen ist nach Angaben von Dr. B.___ und den Ärzten der C.___, dass eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit im Januar 2004 Bestand hatte. Die Beschwerdegegnerin erhöhte die ab Juli 2001 gewährte Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 revisionsweise auf ein ganze. Massgebend für diesen Zeitpunkt war - in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV - die von Amtes wegen vorgemerkte Überprüfung der Rentenberechtigung (amtliche Revision) im Februar 2004 (vgl. Urk. 8/8-9). Zu beachten ist indes, dass bereits nach Erlass der ersten nie in Rechtkraft erwachsenen Rentenverfügungen vom 12. August 2002 eine ganze Rente ab 1. Juli 2001 beantragt wurde, und die rentenbeeinflussende Änderung bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Ohne weitere medizinische Abklärung, wann genau sich die Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erhöhte, lässt sich die revisionsrechtliche Erhöhung der Rente daher nicht überprüfen, es sei denn, was der Beschwerdeführer auch geltend macht, die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse führe bereits unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zum Anspruch auf eine ganze Rente. Dies ist im folgenden zu prüfen.
3.2
3.2.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Die Löhne verschiedener Wirtschaftszweige und Anforderungsniveaus werden in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Beschwerdeführer verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997 S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
3.2.2 Der Beschwerdeführer soll seine unselbständige Tätigkeit als Schreiner im Innenausbau per 31. Dezember 1990 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben und nahm eine selbständige Tätigkeit auf (Urk. 17/17/1-3). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden immer noch als Schreiner im Innenausbau tätig wäre. Da der Gesundheitsschaden laut den vorliegenden Arztberichten erstmals im Jahre 1990 in Erscheinung trat, der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit daher nach diesem Zeitpunkt aufgenommen hat (vgl. Urk. 8/57), stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht auf die vorher ausgeübte unselbständige Tätigkeit als gelernter Schreiner.
Strittig und zu prüfen ist, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (2001) als solcher verdienen würde. Während die Beschwerdegegnerin vom zuletzt erzielten Jahreslohn als Schreiner bei der A.___ ausgegangen und diesen der durchschnittlichen Nominallohnerhöhung angepasst hat (vgl. Urk. 7/11), lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe seinerzeit mehr verdient, als die vom Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM) im Rahmen der Berechnung der Regielohnansätze verwendeten Daten. Im Jahre 1990 habe der durchschnittliche Stundenlohn für Berufsarbeiter in der Zone I Fr. 20.75 betragen, was bei 185 Arbeitsstunden pro Monat und multipliziert mit 13 ein Jahreseinkommen von Fr. 49'903.75 ergebe. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ab März 1990 jährlich Fr. 52'000.-- erzielt. Entsprechend sei der Durchschnittslohn gemäss VSSM zu erhöhen und das massgebliche Valideneinkommen auf Fr. 68'973.25 festzusetzen. Eventuell sei auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen und hierbei vom Anforderungsniveau 2 auszugehen, was zum höheren Validenlohn von Fr. 70'527.15 führe.
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden an der bisherigen Stelle geblieben wäre, weshalb das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen heranzuziehen ist, und dieses der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Für die Annahme überdurchschnittlicher, das heisst über dem Branchendurchschnitt erzielter Verdienste und gewährter Lohnerhöhungen, bleibt vorliegend kein Raum.
Im Jahre 1990, mithin im letzten Jahr vor Eintritt der Gesundheitsschädigung, erzielte der Beschwerdeführer einen Jahreslohn von Fr. 52'000.-- (13 x Fr. 4'000.--, Urk. 3/3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 7,8 % im Jahre 1991, 4,6 % im Jahre 1992, 2,5 % im Jahre 1993, 1,4 % im Jahre 1994, 1,8 % im Jahre 1995, 1,2 % im Jahre 1996, 0,2 % im Jahre 1997, 0,4 % im Jahre 1998, -0,5 % im Jahre 1999, 1,9 % im Jahre 2000 und 2,8 % im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft 1/1997, Tabelle B4.4 S. 13, Die Volkswirtschaft 1/2003, Tabelle B10.2 S. 95) ergibt dies bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 65'831.80. Dieser Wert ist höher als die Angabe der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zur mutmasslichen Lohnsumme im Jahre 2001 von Fr. 62'400.-- (Urk.16). Angesichts der geringfügigen - zu Gunsten des Beschwerdeführers - Abweichung erweist sich dieses hypothetische Valideneinkommen jedoch als begründet.
3.3
3.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.3.2 In BGE 129 V 472 umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der Sammlung dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1 und 4.2.2; vgl. auch Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00, Erw. 3.1).
3.3.3 Im Lichte dieser Grundsätze fällt die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP in Übereinstimmung mit den Parteivorbringen bereits deshalb ausser Betracht, weil mit bloss drei DAP-Blättern die Basis für die Beurteilung deren Repräsentativität zu schmal ist. Ob die übrigen Bedingungen erfüllt wären, die angegebenen Tätigkeiten insbesondere den Behinderungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen, kann demnach offen bleiben.
3.3.4 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Wochenstunden (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahre 2001 und einer im Jahre 2001 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'741.20 pro Monat beziehungsweise Fr. 56'894.40 pro Jahr und für ein 50 %-Pensum ein solches von Fr. 28'447.20 ergibt.
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Alters und der Behinderung des Beschwerdeführers einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Dies führt zu einem massgebenden zumutbaren Einkommen von Fr. 24'180.10. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'831.80 resultiert für das Jahr 2001 eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'651.70 und damit ein Invaliditätsgrad von 63,27 %. Dies begründet jedenfalls nicht Anspruch auf eine ganze Rente, wobei zu vermerken ist, dass angesichts der beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers bei den Tabellenlöhnen allenfalls auch ein höheres Anforderungsprofil in Betracht gezogen werden könnte.
4.
4.1 Aufgrund dieser Erwägungen kann nicht davon abgesehen werden, genauer abzuklären, wann sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert und seit wann seine Arbeitsfähigkeit sich unter 50 % für eine angepasste Tätigkeit reduziert hat. Die vorliegenden Akten enthalten keine diesbezüglichen Angaben, und es ist nicht auszuschliessen, dass sich der seit 1. Juli 2001 bestehende Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vor dem 1. Februar 2004 erhöhte.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 daher aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die nach Eingang rechtsgenüglicher ärztlicher Angaben, den Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente allenfalls neu zu verfügen haben wird.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne.
4.2 Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine seinem geringfügigen Obsiegen entsprechend reduzierte, den notwendigen und angemessenen Aufwand berücksichtigende Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) von Fr. 300.-- (inklusive MWSt und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Zeitpunkt der Erhöhung der Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 30
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).