IV.2004.00740
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 4. Juli 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1954 und gelernte Damenschneiderin, war von 1980 bis 2003 als Hauswartin bei der Reformierten Kirchengemeinde A.___ tätig. Von 1997 bis 2003 arbeitete sie zudem unentgeltlich in dem zusammen mit dem Ehemann geführten Obstverwertungsbetrieb (Urk. 7/42 Ziff. 6.5; Urk. 7/39 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 31. Mai 2003 meldete sich die Versicherte wegen einer chronischen Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/42 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/15-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/39) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auzug; Urk. 7/41) ein. Sodann veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Urk. 7/24). Seit dem 2. August 2003 arbeitet die Versicherte zu 50 % als Uhren- und Bijouterieverkäuferin bei der B.___, C.___ (Urk. 7/36/2; Urk. 7/37).
1.2 Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 (Urk. 7/7) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob diese am 9. Juli 2004 Einsprache (Urk. 7/6). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. September 2004 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, am 28. Oktober 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer halben Invalidenrente spätestens ab Mai 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusam-menhängend die Frage nach ihrer Qualifikation und ihrem hypothetischen Valideneinkommen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltabklärung im Mai 2004 angegeben, ihren Hauswartposten infolge der Trennung von ihrem Ehemann und nicht aus gesundheitlichen Gründen per Ende April 2003 aufgegeben zu haben. Weiter habe sie angegeben, heute bei guter Gesundheit zu 80-90 % erwerbstätig sein zu wollen, um so unabhängig wie möglich zu sein und Zeit für ihren Hund zu haben (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei gemäss ärztlicher Einschätzung seit 1990 für gelenkbelastende Tätigkeiten zu 100 % und für leichte, gelenkschonende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3). Sie lebe seit April 2003 von ihrem Ehemann getrennt. Aufgrund der Entwicklung der finanziellen Situation wäre sie auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit angewiesen. Im Zeitpunkt des Abklärungsgespräches im Mai 2004 sei sie sich der infolge ihrer Trennung engen finanziellen Verhältnisse nicht bewusst gewesen, weshalb sie eine Wunschvorstellung geäussert habe, die jedoch nicht der Realität entsprochen habe. Sie habe aber in ihrem Schreiben vom 8. September 2003 bereits erklärt, dass sie ohne gesundheitliche Schädigungen zu 100 % einsatzfähig sei und den ganzen Tag arbeiten könne. Zudem habe sie festgehalten, dass sie ohne Gesundheitsschaden seit etwa 10 Jahren wieder eine Arbeit aufgenommen hätte, da die Kinder damals 14 und 16 Jahre alt gewesen seien (Urk. 1 S. 4).
Da sie einen Lehrabschluss als Damenschneiderin habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu berechnen, wobei das Niveau 3 der standardisierten Bruttolöhne (Tabellegruppe A) zu verwenden sei. Es ergebe sich deshalb ein Invaliditätsgrad von 54 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente. Der Beginn der Ausrichtung der Rente sei auf spätestens Mai 2003 festzusetzen, da sie sich in diesem Zeitpunkt von ihrem Ehemann getrennt habe und somit auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen sei. Ob ihr allenfalls ab Mai 2002, zwölf Monate rückwirkend ab Anmeldung, die Rente auszurichten sei, lasse sich aufgrund der Akten nicht eruieren, weshalb zusätzliche Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 1 S. 4 f.).
Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt sicher zu mehr als 3 % eingeschränkt sei. Dem Umstand, dass sie die Haushaltsverrichtungen generell in Etappen durchführen müsse und damit einen vermehrten Zeitaufwand habe, sei keine Rechnung getragen worden (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Mit Bericht vom 30. Juni 2003 (Urk. 7/15/3) stellte Dr. med. D.___, Chefarzt Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie am Kantonsspital E.___, der die Beschwerdeführerin seit 1985 behandelte (Urk. 7/15/3 lit. D Ziff. 1), folgende Diagnose (Urk. 7/15/3 lit. A):
Seropositive chronische Polyarthritis seit 1986
Status nach verschiedenen rheuma-orthopädischen Eingriffen:
1992 Tenosynovektomie Flexorsehne Dig. II rechts
1993 Tenosynovektomie Flexorsehnen Dig. III rechts und Dig. II und III links
08/1996 Synovektomie MP III linke Hand mit Zentrierung des Streckapparates (Spätsynovektomie)
Für gelenkbelastende Tätigkeiten über den ganzen Tag bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte, gelenkschonende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel bestehe seit 1990 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15/3 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/15/3 lit. C Ziff. 1-2). Prognostisch sei die Erkrankung stationär, mit langsamer Zunahme von Erosionen in einzelnen Gelenken der Hände und Füsse (Urk. 7/15/3 lit. D Ziff. 8).
3.2 Der Bericht von Dr. D.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2), es kann deshalb auf die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Diese arbeitet denn auch seit dem 2. August 2003 zu 50 % als Uhren- und Bijouterieverkäuferin (Urk. 7/36/2; Urk. 7/37). Im Übrigen ist die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten.
4.
4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
4.2 Mit Schreiben vom 8. September 2003 (Urk. 7/37) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie würde in der jetzigen Situation, ohne gesundheitliche Schädigung, zu 100 % einsatzfähig sein und daher den ganzen Tag arbeiten können. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie seit etwa 10 Jahren wieder eine Arbeit aufgenommen, da ihre Kinder damals 14 und 16 Jahre alt gewesen seien. Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zu denjenigen, die die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung am 10. Mai 2004 machte: Sie wäre heute bei guter Gesundheit zu 80-90 % ausserhäuslich tätig, mehr nicht, da sie auch noch Zeit für ihren Hund haben wolle (Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 2.5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angaben vom 8. September 2003 in näherem zeitlichen Zusammenhang zur per 15. April 2003 vorgenommenen Ehetrennung stehen (vgl. Urk. 7/44). Gemäss Trennungsvereinbarung vom 27. März 2003 hatte die Beschwerdeführerin lediglich für das Jahr 2003 Anspruch auf einen fixen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 3'390.-- pro Monat; für die weiteren Jahre wurde ein Berechnungsmodus festgelegt, bei dem geringere Unterhaltsbeträge nicht auszuschliessen sind (vgl. Urk. 7/44 Ziff. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2004, somit mehr als ein Jahr nach der Trennung und bei möglicherweise geringeren Unterhaltsbeiträgen, eher mit finanziellen Schwierigkeiten hätte rechnen müssen als im September 2003. Anlässlich der Haushaltabklärung am 10. Mai 2004 machte die Beschwerdeführerin dennoch geltend, bei guter Gesundheit lediglich zu 80-90 % erwerbstätig zu sein (Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 2.5). Eine Teilzeittätigkeit erscheint deshalb als überwiegend wahrscheinlich.
Im Übrigen erging die Feststellung der Einschränkung im Haushalt unter Einbezug der Beschwerdeführerin aufgrund einer genauen Untersuchung der Verhältnisse vor Ort (vgl. BGE 130 V 61, AHI 2001 S. 158). Die Einschätzung, wonach eine Einschränkung in Höhe von 3 % bestehe, ist nachvollziehbar und einlässlich begründet und somit nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf den Zentralwert des Anforderungsniveaus 4 der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) der LSE-Tabellen und errechnete basierend auf einem Beschäftigungsgrad von 90 % und unter Einbezug des bislang erzielten Hauswartinnenlohnes in Höhe von Fr. 2'290.-- ein Valideneinkommen von Fr. 45'823.-- (Urk. 7/35 und Urk. 7/7-8). Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung der Beschwerdeführerin als Damenschneiderin (Urk. 7/42 Ziff. 6.2) rechtfertigt es sich jedoch, auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen.
5.2 Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller Tätigkeiten, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, erzielte Einkommen betrug Fr. 4'743.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 3), mithin Fr. 56'916.-- im Jahr (Fr. 4'743.-- x 12). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt sich somit der Betrag von Fr. 59'335.-- (Fr. 56'916.-- :40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 83 Tabelle B10.2) resultiert ein Betrag von Fr. 60'166.-- (Fr. 59'335.-- x 1,014) und auf ein 90%iges Arbeitspensum bezogen Fr. 54'149.-- (Fr. 60'166.-- x 0,9). Hinzu kommt der erzielte Hauswartinnenlohn von Fr. 2'290.-- (Urk. 7/39 Ziff. 16), so dass ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'439.-- resultiert (Fr. 54'149.-- + Fr. 2'290.--).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 2. August 2003 zu 50 % als Uhren- und Bijouterieverkäuferin bei der B.___, C.___ (Urk. 7/36/2; Urk. 7/37). Ausgehend vom dabei erzielten Monatslohn errechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 28'800.-- (Urk. 7/35; Urk. 7/7 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.
5.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
5.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 56'439.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'800.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 27'639.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 48,97 %.
5.6 Im Haushaltbereich erleidet die Beschwerdeführerin eine behinderungsbedingte Einschränkung von 3 % (vgl. vorstehend Erw. 4.2), womit für diesen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0,3 % resultiert (10 % von 3 %). Für den Erwerbsbereich resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 44,07 % (90 % von 48,97 %), so dass der Gesamtinvaliditätsgrad 44,37 % beträgt. Dies ist praxisgemäss auf 44 % abzurunden (BGE 130 V 121). Die Beschwerdeführerin hat mithin Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.
6.1 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
6.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Mai 2003 zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/42 S. 7). Gemäss den Angaben von Dr. D.___ vom 30. Juni 2003 (Urk. 7/15/3) war sie jedoch seit 1990 zu 50 % arbeitsunfähig. (Urk. 7/15/3 lit. B). Der Ablauf des Wartejahres und der Eintritt des Rentenanspruches erfolgten somit 1991 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2), weshalb ihre Anmeldung als verspätet zu betrachten ist. Die ihr zustehende Viertelsrente ist somit gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG rückwirkend ab 1. Juni 2002 auszuzahlen.
7.
7.1 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat, die rückwirkend ab 1. Juni 2002 auszuzahlen ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung auf insgesamt Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2002 eine Viertelsrente auszuzahlen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Optik/Photo und Edelmetall PROMEA, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).