IV.2004.00741
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach 8034, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1958, lebte bis 1978 in ihrer Heimat A.___. Nach ihrer Einreise in die Schweiz arbeitete sie als Strickerin in verschiedenen Textilfabriken, war als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik und hernach als Kassiererin in einer Fast-Food-Kette beschäftigt und arbeitete schliesslich als Bürohilfskraft in einem Versandgeschäft. Hernach war sie bis ungefähr 1993 in verschiedenen Restaurationsbetrieben im Service tätig (Urk. 11/10 S. 2). Die 1987 geschlossene Ehe wurde 1991 geschieden (Urk. 11/26). 1993 kam die Tochter B.___ zur Welt (Urk. 11/31). Die Versicherte lebte mit dem Kindsvater zusammen und besorgte den Haushalt. Nach einem Aufenthalt in A.___ 1997/1998 kehrte sie 1999 wieder in die Schweiz zurück und trat am 20. März 2000 eine Vollzeitstelle als Sortiererin bei der E.___ an. Seit dem 1. Oktober 2002 war sie vollständig arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2004 auf (Urk. 11/25).
Am 22. August 2003 hatte sich D.___ unter Hinweis auf asthmabedingte Atembeschwerden sowie auf eine starke Anfälligkeit auf Allergien bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 11/31). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 11/11-15) sowie den Arbeitgeberbericht vom 4. September 2003 ein (Urk. 11/28) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen (Urk. 11/27). Am 8. Dezember 2003 ordnete sie eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___ an (Urk. 11/9), der das pneumologische Gutachten am 5. April 2004 erstattete (Urk. 11/10). Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 11/8) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, wies die von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/6) ab und hielt an ihrem leistungsverneinenden Entscheid mit Einspracheentscheid vom 27. September 2004 fest (Urk. 2 = Urk. 11/2).
2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 27. September 2004 sei aufzueben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine ganze, eventualiter eine halbe IV-Rente aus IVG auszurichten.
3. Eventualiter: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur allfälligen Ergänzung der Akten und zu neuem Entscheid.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Hinweis auf die Akten (Urk. 11/1-31) auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 29. Januar 2005 (Urk. 12) teilte Rechtsanwalt Tschurr die Aufgabe der selbständigen Anwaltstätigkeit mit, weshalb die Versicherte nun durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann vertreten werde. Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde Marina Kreutzmann antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 12) zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 13). Die Versicherte liess in der Replik an ihrem Standpunkt festhalten (Urk. 15). Die IV-Stelle äusserte sich nicht, weshalb Verzicht auf Duplik angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juni 2005 abgeschlossen wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 27. September 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Daher finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidenversicherungsgesetzgebung Anwendung. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 In formeller Hinsicht lässt die Versicherte rügen (Urk. 1 S. 3 f. und 15 S. 2 f.), die Beschwerdegegnerin habe den Einspracheentscheid vom 27. September 2004 mangelhaft begründet, enthalte dieser doch zur Hauptsache standardisierte Ausführungen, welche auf die konkrete Situation der Versicherten keinen Bezug nehmen würden. Die Würdigung der in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen und eingereichten Dokumente, darunter ein Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Vertragsarzt der E.___, reduziere sich auf einen einzigen Satz, wonach die Abklärungen ergeben hätten, dass keine Einschränkung bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit vorliege. Dabei könne es sich nicht um eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Einsprache, der Begründung und den damit eingereichten Unterlagen handeln und schon gar nicht um eine nachvollziehbare Begründung des gegenteiligen Standpunktes der Beschwerdegegnerin. Einerseits sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, sich mit einer nicht vorhandenen Begründung im Einspracheentscheid auseinander zu setzen; vielmehr sei damit auch das rechtliche Gehör in krasser Weise verletzt worden. Andererseits bleibe auch keine Möglichkeit, sich in der Beschwerdeschrift mit dem Einspracheentscheid auseinander zu setzen, sondern es müsse erneut auf die Ausführungen in der Einsprache verwiesen werden.
2.2 Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht unbegründet, was auch die Beschwerdegegnerin einräumt (Urk. 10): Sie hat im Einspracheentscheid ihren leistungsverneinenden Standpunkt wörtlich wie folgt begründet (Urk. 2 S. 3):
"Unsere Abklärungen haben ergeben, dass aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen, darunter ein ausführliches Gutachten, pneumologischer Fachrichtung, keine Einschränkungen bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit bestehen.
Bezüglich einer psychiatrischen Verdachtsdiagnose, die von einem Nicht-Psychiater erwähnt wird, gibt es diesbezüglich im Gutachten keine Anhaltspunkte für deren Vorliegen. Dies lässt nicht den Rückschluss zu, es sei von einer reaktiven Depression auszugehen. Auch würde eine solche Symptomatik dem Hausarzt aufgefallen sein. Im entsprechenden Bericht des Hausarztes wird davon nichts erwähnt. Die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Abklärung ist somit nicht gegeben."
Damit fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der ausführlich dargelegten Argumentation in der zehnseitigen Einsprache (Urk. 11/6). Darin setzte sich der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit den eingeholten Arztberichten sorgfältig auseinander und würdigte deren Ergebnisse. Indem die Beschwerdegegnerin lapidar ausführte, ihre Abklärungen hätten keine Einschränkung in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit ergeben, ohne auf die Würdigung in der Einsprache überhaupt einzugehen, ist sie der erforderlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Gehörsverletzung um einen schwerwiegenden Mangel, der in der Regel nicht geheilt werden kann (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b). Eine Rückweisung an die Verwaltung erübrigt sich indes, da ein solcher Schritt mit einer erheblichen Verzögerung für die versicherte Person verbunden ist und in Anbetracht der gesamten Umstände - die Beschwerdeführerin selbst hat nicht ausdrücklich, auch nicht als Eventualantrag, die Rückweisung verlangt (Urk. 1 und 15) - sowie im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens als ungerechtfertigt erschiene. Die mangelhafte Begründung des Einspracheentscheides vom 27. September 2004 ist daher - im Sinne einer Ausnahme - als geheilt zu betrachten, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nochmals äussern konnte.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2 S. 3 und Urk. 10 in Verbindung mit Urk. 11/7 und 11/3), es bestehe keine Einschränkung bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Das pneumologische Gutachten lasse keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer reaktiven Depression zu, welcher Verdacht vom Vertrauensarzt der Arbeitgeberin, einem Internisten, geäussert worden sei.
3.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vortragen (Urk. 1, 11/6 und 15), sie leide unter Asthma, weshalb sie ihre Arbeit als Sortiererin bei der E.___ nicht mehr habe ausüben können. Es seien auch Allergien bezüglich Wildseide, Heu, verschiedener Gräser und Hausstaub festgestellt worden. Komme sie mit diesen Stoffen in Berührung, so bekomme sie Atemnot und tränende Augen. Sie leide unter chronischem Husten und Schnupfen, aber auch Kopfschmerzen und Müdigkeit. Die Arbeitsstelle bei der E.___ habe sie aus gesundheitlichen Gründen verloren, da die Arbeitgeberin ihr keine andere Arbeit habe zuweisen können. Idealerweise müsste sie im Freien arbeiten. Sie schlafe daher gelegentlich auf dem Balkon, um den in geschlossenen Räumen sogleich auftretenden Beschwerden auszuweichen.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
4.2
4.2.1 Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, überwies sie im November 2002 an Dr. med. H.___, Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und Phlebologie. Dr. H.___ diagnostizierte auf Grund der zwischen dem 20. November und dem 3. Dezember 2002 durchgeführten Untersuchungen (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2002; Urk. 11/14) ein Asthma bronchiale allergicum bei Sensibilisierung auf Wildseide und Rhinitis allergica (Heu). Weiter führte er aus, die Patientin zeige seit einem Jahr zunehmend Nasenprobleme mit wässrigem Sekret und asthmatischen Beschwerden nachts, morgens aber auch am Arbeitsplatz. Vor zwei bis drei Jahren habe sie eine Wildseidendecke gekauft. Eine Besserung trete in den Ferien ein. Als Haustiere würden zwei Meerschweinchen gehalten, welche von ihr gepflegt und mit Heu gefüttert würden. Der Prick-Übersichts-Test habe eine Sensibilisierung auf Gräser- und Roggenpollen ergeben. Die Rast-Untersuchung zeitigte ein positives Ergebnis mit Bezug auf Eigenstaub und Wildseide. Der Arzt hielt weiter fest, er habe die Diagnose sicher seit zwei bis drei Jahren nicht mehr stellen können. In diesem Fall seien aber sowohl die Anamnese als auch der Befund in der Rast-Untersuchung und der Eigenstäube eindeutig positiv ausgefallen. Um den Beschwerden entgegenzuwirken riet Dr. H.___, die Wildseidendecke durch ein synthetisches Duvet zu ersetzen und auch die Meerschweinchen ausser Haus zu geben, da deren Fütterung und Pflege mit Heu immer wieder rhinitische, aber auch asthmatische Beschwerden auslöse. Eine Besserung der Symptomatik trete jedoch erst nach zwei bis vier Monaten nach der Elimination der Allergene zu Hause ein. Bis zu diesem Zeitpunkt empfahl der Arzt die Fortführung der symptomatischen Therapie mit einem Spray.
4.2.2 Im März 2003 (Urk. 11/31 Ziff. 7.5.1) suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. I.___, Institut J.___, auf. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine multiple Chemikalien-Sensibilität (MCS) von vermutlich chronischer Amalgam-Toxikose (vgl. Bericht vom 18. September 2003; Urk. 11/13 = Urk. 11/15) und schätzte den Zustand als besserungsfähig ein. Angaben zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit machte er weder bezüglich der bisherigen noch mit Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Er bezeichnete jedoch das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit der Versicherten als eingeschränkt (Urk. 11/13 S. 4).
4.2.3 Der Allgemeinpraktiker, Dr. med. L.___, bestätigte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2003 (Urk. 11/11) die bereits bekannten Diagnosen (vgl. dazu auch die Zeugnisse gegenüber der K.___ Versicherungen vom 11. Januar, 22. Juni und 19. November 2003; Beilagen zu Urk. 11/6/2) und mass diesen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei. Ihrem Hausarzt gegenüber hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nach der festgestellten Allergie auf Wildseide den Kontakt mit diesem Stoff gemieden. Danach sei es recht gut gegangen bis sie im Sommer 2002 unter zunehmenden Atembeschwerden am Arbeitsplatz gelitten habe. Vor allem der Staub und die Dämpfe der Folienschweissmaschine hätten ihr zugesetzt. Auch wenn sie einige Tage zuhause geblieben sei, hätten der Husten und das Laufen der Nase nicht aufgehört; sie hätte dann nur weniger Atemnotanfälle erlitten. Bis im September 2002 hätten sich die Beschwerden bis zur Erschöpfung gesteigert, da sie nicht mehr richtig habe schlafen können. Die antiasthmatische Therapie habe die Beschwerden nur geringfügig beeinflusst. Weiter klagte die Versicherte nebst chronischem Husten und Schnupfen sowie Atemnot auch über Kopfschmerzen und Müdigkeit. Sie könne nicht in geschlossenen Räumen bleiben, wenn irgendwelche Gerüche, Staub oder ähnliches in der Luft seien. Selbst auf gewisse Parfumsorten reagiere sie stark, indem die Augen anschwellen würden und sich Hustenreiz einstelle.
Der Arzt, der die Versicherte letztmals am 20. August 2003 untersucht hatte, konstatierte indes ausser einem leicht reduzierten Allgemeinzustand und einem regelmässigen Blutdruck keine Zeichen der Obstruktion im Lungenbereich. Als therapeutische Massnahme schlug Dr. L.___ die Weiterführung der Asthmabehandlung und - wo möglich - die Expositionsvermeidung vor. Eine Prognose hinsichtlich des Verlaufs stellte er nicht, da im Zeitpunkt der Berichterstattung die pneumologische, allergologische Beurteilung noch ausstehend war.
4.2.4 Dem Bericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals M.___ vom 21. Oktober 2003 (Urk. 11/12) sind als Diagnosen eine Sensibilisierung (Typ I) auf Gräserpollen-Mischung, Eschenpollen, Eiche, Olive und Eigenstaub (Matratze und Staubsack) sowie ein Asthma bronchiale zu entnehmen. Gemäss der Beurteilung fanden sich die erwähnten Sensibilisierungen, doch sei die Prick-Testung auf Zeitungspapier negativ verlaufen. Die Lungenfunktion hingegen habe eine reversible bronchiale Obstruktion gezeitigt, welche mit einem leichten Asthma bronchiale vereinbar sei. Die Methacholinprovokationstestung habe eine starke bronchiale Hyperreagibilität ergeben. Da die erhobenen Befunde bezüglich einer Allergologie nicht ergiebig ausgefallen seien, ausser vielleicht dem positiven Resultat auf Eigenstaub, habe man die Versicherte mit Informationsmaterial versorgt und ihr eine Hausstaubmilbensanierung empfohlen. Da der erhobene Befund die Symptomatik allein nicht zu erklären vermöge, sei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine optimale Therapie eine Abklärung der Lungensituation bei einem Pneumologen empfohlen worden.
4.2.5 Der Vertrauensarzt der E.___, Dr. med. F.___, hatte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2004 untersucht. Im Bericht vom 22. Januar 2004 stellte er folgende Diagnose (Urk. 11/6/3): chronifizierter Reizzustand der Luftwege (perenniale Rhinitis und Asthma bronchiale) komplexer Genese, d.h. mit allergischer Komponente, einem multiplen Chemikalien-Sensibilitäts-Syndrom und einer psychovegetativen Komponente (Geruchsbelästigung). Die Beschwerdeführerin schilderte sodann Dr. F.___, dass es ihr nur in ganz frischer Luft auf dem Lande ein wenig besser gehe. Das stelle sie bei Waldspaziergängen aber auch in den Ferien in A.___ fest. Sie schlafe daher möglichst auf dem Balkon im Schlafsack.
Dr. F.___ stellte bei der Versicherten, deren Allgemeinzustand er als unauffällig bezeichnete, eine etwas näselnde Sprache bei nasaler Obstruktion fest. Der Arzt berichtete im Weiteren über partiell verstopfte Nasengänge bei deutlich geschwollenen Nasenmuscheln mit blasser Schleimhaut; der Rachen zeige sich enoral leicht schleimbedeckt mit geröteter Schleimhaut. Die Atmung erfolge teils durch die Nase, teils durch den Mund; gelegentlich komme es zu trockenem Husten. Der pulmonale Auskultationsbefund war unauffällig; es fanden sich keine Rasselgeräusche. Die übrigen Befunde (internistischer und kursorisch neurologischer Status) waren ohne Besonderheiten. Dr. F.___ erlebte die Beschwerdeführerin als kooperativ; sie habe ausführlich erzählt, habe aber affektiv unbeteiligt gewirkt und sei ihrer Sache völlig sicher erschienen. Ihre Schilderung habe den Eindruck einer nüchternen Berichterstattung erweckt (Urk. 11/6/3 S. 3).
4.2.6 Der Lungenspezialist, Dr. med. C.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 19. Januar, 16. Februar und 8. März 2004. Sie schilderte ihm die Beschwerden im Bereich der Atemwege, welche ungefähr im Sommer 2001 aufgetreten seien und ihr ein metallisches Gefühl im Mund, Halsweh, Schnupfen und nächtliche Atemnot verursachen würden. Verordnete Medikamente hätten sich zunächst als hilfreich erwiesen, aber auf die Dauer nichts genützt. Bereits nach wenigen Tagen habe sie wechselnd intensive Kopfschmerzen bekommen, die sie auf die verschriebenen Medikamente zurückführe. Zudem seien Einschlafprobleme aufgetreten. Seit ein bis zwei Jahren sei die Nasenatmung ganzjährig behindert ausser bei Aufenthalten am Meer.
Gemäss seinem Bericht vom 5. April 2004 (Urk. 11/10) ergab die klinische Untersuchung keine Auffälligkeiten. Unter anderem erschienen die Nasennebenhöhlen frei belüftet, und es bestanden keine Schleimhautpolster und keine Sekretspiegel. Die Lungenfunktionsprüfung wurde am 19. Januar 2004 durchgeführt und am 16. Februar 2004 wiederholt. Auf Grund der wesentlich verbesserten Kooperation resultierten bei der zweiten Prüfung normale statische und dynamische Lungenvolumina und eine unauffällige Darstellung der Flussvolumenkurve. Die Methacholin-Provokation, welche ebenfalls zweimal habe durchgeführt werden müssen, habe eine schwere bronchiale Hyperreagibilität, vollständig reversibel auf Beta2-Stimulation ergeben. Nach der Inhalation von Berotec habe die Versicherte über Herzklopfen und Zittern der Extremitäten geklagt. Dr. C.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 11/19 S. 6): schwere bronchiale Hyperreagibilität, anamnestisch leichtes Asthma bronchiale wahrscheinlich, leichte respiratorische Partialinsuffizienz, klinisch irrelevant, Typ I Sensibilisierung auf Gräserpollenmischung, Eschenpollen, Eiche, Olive und Hauseigenstaub, arterielle Hypertonie und Verdacht auf schwere, wahrscheinlich reaktive depressive Entwicklung mit ausgeprägter Somatisierungstendenz bei langjähriger beruflicher und privater Frustration: Differentialdiagnose: multiples chemisches Sensitivitäts-Syndrom.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Ärzte in diagnostischer Hinsicht einig sind. Demnach reagiert die Beschwerdeführerin stark allergisch auf verschiedene Pollen, aber auch auf Wildseide und Hausstaub, und dadurch werden Atembeschwerden ausgelöst, welche die Ärzte als leichtes Bronchialasthma bezeichnet haben (Urk. 11/6/3, 11/10-12 und 11/14).
Es ist daher im Weiteren zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die erhobenen Befunde - Asthma, Hyperreagibilität und Allergie - die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
Dres. I.___ und L.___ massen zwar ihren Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei, machten aber in den Berichten vom 18. September 2003 (Urk. 11/13) und vom 19. Oktober 2003 (Urk. 11/11) keine Angaben mit Bezug auf das Ausmass der Einschränkung respektive einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Dr. I.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Versicherten als besserungsfähig. Dem Bericht von Dr. L.___ ist einzig zu entnehmen, dass er die Versicherte seit dem 1. Oktober 2002 in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit bei der E.___ als weiterhin vollständig arbeitsunfähig erachtete. Die Ärzte der Dermatologischen Klinik am Universitätsspital M.___ betrachteten die Beschwerdeführerin aus allergologischer Sicht als vollständig arbeitsfähig, schränkten diese Aussage aber gleichzeitig mit dem Hinweis darauf ein, dass im Hinblick auf die Klinik, die Anamnese und die Lungensituation der Patientin diese Empfehlung nur mit äusserster Vorsicht abgegeben werden könne (Urk. 11/12 S. 2). Die Aussagen des Dr. F.___, wonach keine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben und die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der Sortierung mindestens zu 50 % arbeitsfähig sei, bezogen sich auf den Arbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 11/6/3). Dr. C.___ attestierte unter dem Gesichtspunkt der pneumologischen Beschwerden vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10 S. 6).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird seitens der Ärzte unterschiedlich eingeschätzt: währenddem Dr. L.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Februar 2002 und bis weiterhin in der bisher ausgeübten Tätigkeit bei der E.___ ausging, schätzte Dr. F.___ ihre Arbeitsunfähigkeit als Sortiererin mit ungefähr 50 % ein (Urk. 11/11 und 11/6/3). Demgegenüber hielten die Ärzte des Universitätsspitals eine vollständige Arbeitsfähigkeit für möglich, äusserten sich aber nicht explizit dazu, ob ihre Beurteilung auf einer leidensangepassten Tätigkeit oder aber auf der bisher ausgeübten Beschäftigung beruhe (Urk. 11/12). Einzig Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit bei der E.___ vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10). Sein Gutachten vom 5. April 2004 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Seine Befundaufnahme stimmt mit derjenigen von Dr. L.___ überein. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind insbesondere auch deshalb begründet, weil Dr. C.___ zu Recht darauf hinwies, während der Anstellung bei der E.___ hätten auch nicht asthmatische Beschwerden im Vordergrund gestanden (Urk. 11/10 S. 7). Das pneumologische Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen, weshalb darauf gestellt werden kann. Demnach besteht aus pneumologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit vollständige Arbeitsfähigkeit.
Offen ist aber, ob dies auch aus dermatologischer Sicht bejaht werden kann. Die Dermatologische Klinik hat angesichts der weiteren Befunde Bedenken geäussert (Urk. 11/12 S. 2). Da aus somatischer Sicht somit die allergologische Problematik im Vordergrund steht, kann angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens diese Frage offen gelassen werden.
4.4 Dr. C.___ stellte im Bericht vom 5. April 2004 fest (Urk. 11/10 S. 6), die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde durch eine Pathologie ausserhalb der Atemwege bestimmt, und äusserte zudem den Verdacht auf eine schwere depressive Entwicklung wahrscheinlich reaktiver Natur mit ausgeprägter Somatisierungstendenz bei chronischer beruflicher und privater Frustration.
In den Akten finden sich sodann verschiedene Anhaltspunkte, welche eindeutig auf eine psychische Problematik hinweisen: Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals vermögen die erhobenen somatischen Befunde für sich allein die Symptomatik nicht zu erklären (Urk. 11/12). Dafür sprechen auch die Ausführungen der Versicherten, wonach die Asthmatherapierung praktisch keinen Erfolg gehabt habe, ja schulmedizinische Medikamente sogar die Beschwerden verschlimmert hätten, obwohl gemäss der Darstellung von Dr. L.___ von ärztlicher Seite versucht worden war, das Therapieschema zu verbessern. Auf eine gewisse Auffälligkeit weisen auch die Schilderungen der Versicherten hin, wonach sich ihr Leben total verändert habe. Sie beschrieb sich gegenüber Dr. F.___ als früher sehr aktive Frau, die viel und streng gearbeitet habe, und nun gehe alles im Schneckentempo vor sich (Urk. 11/6/ S. 2). Zudem führte sie aber auch aus, sie könne sich kaum mehr ausser Haus begeben, kein Kino besuchen oder sonst wohin gehen; sie kaufe nur das Nötigste ein, da sie Geschäfte schnell wieder verlassen müsse.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).
4.5 Nach der Aktenlage - und zumal die Verdachtsdiagnose einer schweren reaktiven Depression von einem Nichtfacharzt gestellt worden ist (Urk. 11/10 S. 6) - ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das Rentenbegehren nicht spruchreif. Die Beschwerdegegnerin wird daher mittels eines fachärztlichen Gutachtens abzuklären haben, ob ein psychisches Leiden vorliegt, welches die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte.
Im Rahmen dieser Begutachtung wird auch die Frage nach einer möglichen Aggravation ihrer Symptomatik durch die Beschwerdeführerin zu prüfen sein, denn die Akten enthalten wiederholte Hinweise auf eine solche Haltung. So schilderte die Beschwerdeführerin den Ärzten gegenüber verschiedene Beschwerden (Urk. 11/6/3 S. 2 ff. und 11/10 S. 4), zu welchen sich kein medizinisches Korrelat fand (Urk. 11/12 S. 1). Dr. C.___ berichtete sogar über einen eigentlichen, von der Beschwerdeführerin selber dargelegten "Circulus vitiosus" (Urk. 11/12 S. 3). Sollte sich nach durchgeführter Abklärung ergeben, dass bestimmte Befunde weder einem psychiatrischen noch einem somatischen Krankheitsbild zugeordnet werden könnten, wären allenfalls weitere ergänzende somatische Abklärungen bezüglich der Allergie anzuordnen. Je nach Ausgang dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, inwiefern sich die festgestellten Leiden auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit auswirken und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin neu zu bemessen haben.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2004 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ergänzende Abklärungen in medizinischer Hinsicht anzuordnen und danach mittels eines Einkommensvergleichs über den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu befinden.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine auf den Kostennoten von Rechtsanwalt Christof Tschurr für die Bemühungen vom 15. September 2004 bis zum 29. Januar 2005 (Fr. 809.90; Urk. 21/2) und von Marina Kreutzmann für deren Bemühungen seit dem 8. Februar 2005 (Fr. 1'184.70; Urk. 21/2) und dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- basierende Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 1'994.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, im Sinne der Erwägung 5 der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 809.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'184.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse E.___, ___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).