IV.2004.00742
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1952, wurde mit Wirkung ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/12-13; vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2001, Urk. 8/18).
Im Fragebogen für Rentenrevision, den er am 5. Januar 2004 ausfüllte, gab der Versicherte an, er bedürfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen „An-/ Auskleiden“ und „Aufsehen / Absitzen / Abliegen“ in erheblicher Weise der Hilfe Dritter (Urk. 8/59 Ziff. 3). Die gleichen Verrichtungen sowie teilweise die Verrichtung „Körperpflege“ („Baden/Duschen“) wurden im Formular „Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung“, das am 8. März 2004 ausgefüllt wurde, genannt (Urk. 8/55 Ziff. 3.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine Abklärung beim Versicherten zu Hause, welche am 10. Mai 2004 durchgeführt wurde (Bericht vom 14. Mai 2004; Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/5 = Urk. 8/7 = Urk. 3/3). Die dagegen am 5. Juli 2004 erhobene und 26. Juli 2004 näher begründete Einsprache (Urk. 8/4, Urk. 8/51) wies sie am 4. Oktober 2004 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die fachlichen Qualifikationen der Abklärungsperson bekannt zu geben (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 28. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen über die Hilflosigkeit, insbesondere Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 42 IVG - in der seit 1. Januar 2004 geltenden und damit vorliegend anwendbaren Fassung - ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Abs. 3).
1.3 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - in der seit 1. Januar 2004 geltenden und damit vorliegend anwendbaren Fassung - in Art. 37 näher geregelt:
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.4 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
a) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Laut Art. 38 Abs. 3 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Artikel 398-419 des Zivilgesetzbuches.
Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH) ist es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz 8040 KSIH). Die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/ Kontrolle (Rz 8050 KSIH).
1.5 Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit ist auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht zu erkennen, wenn der Bericht unter anderem folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Es sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 130 V 62 f. Erw. 6.2).
2.
2.1 Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Lebensverrichtung „Körperpflege“ (Urk. 8/5 S. 2 oben) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei; das regelmässige Einreiben von Voltaren entspreche nicht einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 36 Abs. 3 lit. c IVV (Urk. 2 S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer könne seinen Alltag durchaus selber strukturieren und benötige keine Anleitung zur Erledigung des Haushaltes. Die benötigte Hilfe in administrativen Belangen dürfte auf sprachlichen Schwierigkeiten beruhen, so dass kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bestehe (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, angesichts seiner dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfsbedürftigkeit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades gegeben (Urk. 8/51 S. 1, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung benötige er Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, sei mithin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/51 S. 1 f., Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6).
2.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rentenanspruch, der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 20. August 2001 (Urk. 8/18) bejaht worden war. Es wird im Rahmen der periodisch von Amtes wegen durchgeführten Prüfung möglicher Revisionsgründe zu beurteilen sein, welchen Einfluss die neuere Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352, 130 V 396) auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung hat.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit jedenfalls 1996 behandelte (vgl. Urk. 8/50/19), führte am 25. März 2004 aus, der Beschwerdeführer bedürfe der regelmässigen und erheblichen Hilfe in folgender Hinsicht (Urk. 8/48/3):
- Ankleiden / Auskleiden, seit anfangs 2003: Sockenanziehen
- Aufstehen / Absitzen / Abliegen, seit 2000: Aufstehen aus dem Bett, Drehen im Bett
- Körperpflege (Baden/Duschen): Ausstieg aus der Badewanne
- dauernde Pflege, seit 2000: regelmässiges Einmassieren von Salben, mehrmals täglich
- dauernde persönliche Überwachung, seit 2000
Betreffend dauernde persönliche Überwachung notierte Dr. A.___ „gemäss Angaben Patient, scheint fraglich“ (Urk. 8/48/3 S. 2 Ziff. 8).
Im Arztbericht vom 26. März 2004 nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung und attestierte eine seit September 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/48/2 S. 1 lit. A und B). Beim Fragebogen betreffend Hilflosigkeit entsprächen die Angaben den Aussagen des Beschwerdeführers, mit dem er die einzelnen Punkte besprochen habe. Bezüglich dauernder persönlicher Überwachung scheine ihm die Angabe des Beschwerdeführers, dass er diese benötige, doch fraglich. Er komme jeweils alleine in die Praxis und wirke wie (richtig wohl: nie) desorientiert oder überwachungsbedürftig. Eine Abklärung der häuslichen Situation sei wohl sinnvoll (Urk. 8/48/2 S. 2 lit. D).
3.2 Die Abklärung vom 10. Mai 2004 fand in Anwesenheit der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers, der gebrochen Deutsch sprach, statt. Der Beschwerdeführer berichtete über seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand; seit 2000 besuche er keine Physiotherapie mehr und eine Psychotherapie habe er nach einem Besuch bei einem Psychiater nicht als sinnvoll erachtet; Dr. A.___ besuche er 3-4 Mal pro Jahr. Er habe sich darüber beklagt, dass er seit Jahren von einem Nachbarn und Detektiv der Invalidenversicherung beobachtet und verfolgt werde; davon schiene auch die Tochter überzeugt zu sein (Urk. 8/53 S. 1).
Zu den einzelnen Lebensverrichtungen wurden folgende Ausführungen gemacht (Urk. 8/53 S. 2):
- Ankleiden / Auskleiden: Der Beschwerdeführer könne sich in der Regel selbständig anziehen. Schmerzbedingt könne er gelegentlich (an schätzungsweise 10 Tagen im Laufe von 2-3 Monaten) die Socken nicht selber anziehen. Er sei auf ein entsprechendes Hilfsmittel hingewiesen worden. Dieser Bereich sei nicht ausgewiesen.
- Aufstehen / Absitzen / Abliegen: In der Regel könne dies der Beschwerdeführer selbständig besorgen. Schmerzbedingt benötige er gelegentlich (an schätzungsweise 10 Tagen im Laufe von 2-3 Monaten) die Hilfe seiner Ehefrau, um aus dem Bett zu steigen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass aus höherem Sitzniveau als dem jetzigen (maximal 15 cm) das Aufstehen einfacher gehe und es sei ihm eine Sockelerhöhung des Bettes empfohlen worden. Dieser Bereich sei nicht ausgewiesen.
- Körperpflege: Der Beschwerdeführer brauche beim Ausstieg aus der Badewanne die Hilfe seiner Ehefrau.
- Reinigung nach Verrichten der Notdurft: Der Beschwerdeführer könne dies selbständig besorgen. Er sei in diesem Bereich selbständig.
- Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Der Beschwerdeführer sei im Wohnbereich motorisch selbständig, wovon sich die Abklärungsperson habe überzeugen können. Er könne im Freien - je nach Schmerzen 20 bis 60 Minuten - gehen; er gehe langsam und müsse sich ab und zu hinsetzen. Die Hausarztbesuche mache er selbständig zu Fuss (zirka 250 Meter), ebenso Gänge ins Ortszentrum (zirka 750 Meter). Er fahre Auto. In der Regel könne er dies; ab und zu, wenn er Schmerzen habe und verspannt sei, müsse der Schwager die Familie zum Einkauf nach Deutschland fahren. In der Regel könne er jedoch das Auto und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dieser Bereich sei nicht ausgewiesen.
Betreffend lebenspraktische Begleitung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer benötige keine Begleitung. Er könne alleine gehen und verlasse das Haus zirka 2-3 Mal pro Woche für Spaziergänge (Urk. 8/53 S. 2 oben).
Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige der Beschwerdeführer seit Jahren: Er nehme Medikamente und die Ehefrau oder die Tochter müsse ihn mit Voltaren Gel oder Salben einreiben (Urk. 8/53 S. 2 Mitte).
Eine persönliche Überwachung benötige der Beschwerdeführer nicht (Urk. 8/53 S. 2 unten).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da nur der Bereich „Körperpflege“ ausgewiesen sei. Ansonsten sei der Beschwerdeführer in keinem Bereich regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 8/53 S. 2 unten).
3.3 In seiner Eingabe vom 28. Dezember 2004 (Urk. 10) präzisierte der Beschwerdeführer, bei den im Abklärungsbericht erwähnten Autofahrten handle es sich um Einkaufsfahrten ins grenznahe Ausland, um zusammen mit der Familie Lebensmitteleinkäufe vorzunehmen. Sie fänden maximal einmal alle 2-3 Monate statt. Zwischenzeitlich habe sein Sohn den Führerausweis erlangt, so dass der Beschwerdeführer nicht mehr selber fahre.
4.
4.1 Die Ausführungen von Dr. A.___ beruhten - worauf er selber hinwies - auf den Angaben des Beschwerdeführers und Dr. A.___ äusserte gewisse Vorbehalte und empfahl eine Abklärung der häuslichen Verhältnisse.
Dementsprechend sind in erster Linie die Angaben im Bericht über die auf Empfehlung von Dr. A.___ durchgeführte Abklärung zu würdigen und es ist ihnen gegebenenfalls gegenüber den von Dr. A.___ wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers der Vorrang zu geben.
4.2 Die Abklärung erfolgte in Kenntnis der diagnostizierten Krankheit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/53 S. 1 Mitte) und unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse am Wohnort des Beschwerdeführers. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurden in die Abklärung einbezogen - wobei insbesondere die Tochter auch die sprachliche Verständigung sicherstellte (vgl. Urk. 8/53 S. 1 Mitte) - und ihre Angaben wurden im Abklärungsbericht wiedergegeben und berücksichtigt.
Die Abklärungsperson verfügte offensichtlich über erhebliche Fachkenntnisse. So war sie in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie hinsichtlich der gelegentlichen Schwierigkeiten beim Anziehen der Socken zu beraten und auf ein geeignetes Hilfsmittel hinzuweisen. Ebenso vermochte sie eine einfache Vorkehr zu benennen, die das bisweilen mühsame Aufstehen aus dem Bett wesentlich erleichtert, dies mit einer Begründung, welche ergonomisch ohne weiteres einleuchtet. Schliesslich sind auch ihre Ausführungen zu den übrigen Bereichen detailliert und präzise, was darauf schliessen lässt, dass sie der Aufgabenstellung fachlich vollumfänglich gewachsen gewesen ist.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse sich aus der Kenntnis der formalen Qualifikationen der Abklärungsperson gewinnen liessen. Ihre materielle Befähigung, eine häusliche Abklärung korrekt und kompetent vorzunehmen und die getroffenen Feststellungen nachvollziehbar begründet festzuhalten, ist mit dem Abklärungsbericht vom 14. Mai 2004 hinlänglich und überzeugend dokumentiert. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2, S. 4 Ziff. 9) vermag nicht zu überzeugen und ist abzuweisen, womit offen bleiben kann, inwieweit ein solches Begehren überhaupt zulässig wäre.
4.3 Aus dem Abklärungsbericht, der wie dargelegt den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich genügt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung „Körperpflege“ teilweise eingeschränkt ist. Bei den von ihm - und, gestützt auf seine Angaben, von Dr. A.___ - ebenfalls genannten Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“ und „Aufstehen / Absitzen / Abliegen“ hat die Abklärung ergeben, dass die gelegentlich vorkommenden Beeinträchtigungen mit einfachen Mitteln behoben werden können, so dass diesbezüglich keine Hilfsbedürftigkeit resultiert.
Somit ist der Beschwerdeführer lediglich bei einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, womit keine leichte Hilflosigkeit nach Massgaben von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV ausgewiesen ist.
4.4 Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde im Abklärungsbericht verneint und auch Dr. A.___ bezweifelte die entsprechende Angabe des Beschwerdeführers. In der Tat belegen die von Dr. A.___ und im Abklärungsbericht genannten Umstände, dass der Beschwerdeführer nicht nur keiner dauernden Überwachung bedarf, sondern in vielen Belangen sein Leben durchaus selbständig gestaltet und meistert. Demnach ist auch nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen.
4.5 Der Beschwerdeführer ist laut Abklärungsbericht darauf angewiesen, dass seine Ehefrau oder seine Tochter ihn regelmässig mit Salben behandeln. Dies stellt keine Pflege seines Gebrechens - einer somatoformen Schmerzstörung - dar und kann nicht als besonders aufwendige Pflege eingestuft werden. Somit ist auch nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen.
4.6 Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV benötigen würde. Es ist im Gegenteil belegt, dass er seinen Alltag selbständig bewältigt, ohne Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts zu benötigen. Er unternimmt regelmässige Spaziergänge und besucht seinen Hausarzt selbständig. Er war auch in der Lage, diesem die im vorliegenden Zusammenhang massgebenden Beeinträchtigungen aus seiner Sicht darzulegen. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auch den Umstand gewürdigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, über längere Strecken Auto zu fahren (vgl. Urk. 7 S. 1 f. , Urk. 10): Immerhin erstrecken sich diese Fahrten vom Wohnort des Beschwerdeführers ins grenznahe Ausland mit Hin- und Rückweg weit über 100 Kilometer, und der Beschwerdeführer bewältigt diese Strecke, wenn immer kein anderes Familienmitglied zur Verfügung steht.
Somit ist auch nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen.
4.7 Eine leichte Hilflosigkeit nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV steht nicht zur Diskussion, und nachdem unter den übrigen in Art. 37 Abs. 3 IVV vorgesehenen Titeln keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine leichte Hilflosigkeit besteht.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).