Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 29. September 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1953, zuletzt von Oktober 2000 bis Februar 2001 als Hilfsschlosser, Schweisser und Schleifer bei der B.___ AG in S.___ angestellt (Urk. 8/27/1, Urk. 8/27/4, Urk. 8/30/1), meldete sich wegen verschiedener gesundheitlicher Beschwerden am 12. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Nach Einholung verschiedener Arztberichte (Urk. 8/10-13) sowie diverser Unterlagen über die beruflich-erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/24-25, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. August 2004 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 3/2 = Urk. 8/4 = Urk. 8/8 = Urk. 8/16). Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2004 Einsprache (Urk. 8/7), welche er, nunmehr vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, am 2. September 2004 ergänzte (Urk. 8/3). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einsspracheentscheid vom 30. September 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, am 29. Oktober 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 3. Juli 2005 erfolgte eine weitere Eingabe durch den Beschwerdeführer persönlich (Urk. 11 und 12/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente an erwerbstätige Versicherte massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie die damit im Zusammenhang beachtlichen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. II lit. a-i). Darauf ist mit den nachfolgenden Ergänzungen zu verweisen.
1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merk-male auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2.
2.1 Ohne dazu aufgefordert worden zu sein, machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2005 verschiedene zusätzliche Ausführungen zur Sache (Urk. 11). Diese Stellungnahme ist unter Hinweis auf das in vorstehender Erwägung 1.4 Ausgeführte aus dem Recht zu weisen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2004 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2). Gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Ein zweiter Schriftenwechsel ist vielmehr nur dann durchzuführen, wenn dies aus objektiven Gründen geboten ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie derjenigen in der Beschwerdeantwort ist nicht ersichtlich, weshalb ein weiterer Schriftenwechsel erforderlich gewesen wäre, beispielsweise, weil noch nicht zu allen relevanten Beweismitteln Stellung genommen werden konnte, oder weil in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin neuen tatsächlich Vorbringen erfolgten.
2.2 Was die mit der Eingabe vom 3. Juli 2005 eingereichten erwerblichen und medizinischen Unterlagen betrifft, ergeben sich daraus keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu ist nicht erforderlich. Im Einzelnen ist darauf in nachfolgender Erwägung 5.6 einzugehen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, aufgrund der durchgeführten medizinischen Abklärungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seinen angestammten Beruf als Schweisser auszuüben. Hingegen sei er zumutbarerweise in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben und damit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 46'245.-- zu erzielen. Ohne Behinderung hätte der Beschwerdeführer ein solches in der Höhe von Fr. 53'300.-- erzielen können. Der Invaliditätsgrad betrage somit 13 %. In psychischer Hinsicht könne höchstens von einer leichten depressiven Störung ausgegangen werden. Eine solche begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Anhaltspunkte für ein tiefergreifendes psychisches Leiden seien nicht gegeben. Ferner könne vorliegend verschiedenen somatischen Leiden kein Krankheitswert zugemessen werden. Dies gelte für die Adispositas sowie für den fortgesetzten Tabletten- und Alkoholmissbrauch. Dies könnte der Beschwerdeführer zumutbarerweise bekämpfen und überwinden. Es handle sich dabei weder um die Auslöser eines krankheitswertigen Leidens noch um die Folge eines solchen. Was die Analfissur betreffe, so handle es sich dabei um ein labiles und heilbares Leiden, für welches seitens der Ärzte auch eine gute Prognose gestellt worden sei. Diesbezüglich könne somit nicht von einer Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Der nicht insulinabhängige Diabetes mellitus schränke die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht ein (Urk. 2 S. 3 Ziff. II lit. j ff., Urk. 3/2 S. 1 f., Urk. 7).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die bestehenden Arztberichte seien hinsichtlich der darin gestellten Diagnosen und in Bezug auf die Beurteilungen der Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit nicht aussagekräftig genug und teilweise sogar widersprüchlich. Im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 10. Mai 2004 (vgl. Urk. 8/12/2) seien beispielsweise weniger Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden als im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 13. April 2004 (vgl. Urk. 8/13/3). Im Bericht von Dr. med. R.___, Allgemeinpraxis, vom 8. Mai 2004 seien die Diagnosen wie-derum anders geordnet worden (vgl. Urk. 8/11/1). Zu berücksichtigen sei zudem, dass im Bericht des Stadtspitals D.___ erwähnt worden sei, es bestehe der Verdacht auf eine depressive Entwicklung und es sei eine diesbezügliche Abklärung vorgeschlagen worden. Auch Dr. R.___ habe erwähnt, es bestehe eine leichte depressive Störung. Auch bezüglich der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien die verschiedenen Arztberichte nicht schlüssig. Es ergäben sich daraus verschiedene Beurteilungen. Insgesamt bestehe somit ein weiterer Klärungsbedarf, dem gegebenenfalls nur mittels Einholung eines polydisziplinären Gutachtens nachgekommen werden könne (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 1-2, Urk. 8/3 S. 3 ff. Ziff. II).
4.
4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, in den verschiedenen Arztberichten seien die gestellten Diagnosen nicht übereinstimmend nach solchen mit und solchen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geordnet worden, ist für sich betrachtet zutreffend.
4.2 In den Berichten des Stadtspitals C.___ vom 27. Juli 2004 und vom 10. Mai 2004 wurde unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich der chronische anale Schmerzzustand nach Fistelexzision erwähnt. Alle übrigen Leiden wurden unter der Rubrik Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, das heisst die Adipositas per magna, der Diabetes mellitus, das Schlafapnoe-Syndrom, die arterielle Hypertonie, die rezidivierenden Lumbalgien, die asymptomatische Nabelhernie, die Prostatahyperplasie sowie den Verdacht auf Refluxerkrankung (Urk. 8/10/2 S. 1 lit. A, Urk. 8/12/2 S. 1 lit. A).
4.3 Der Hausarzt Dr. R.___hingegen erwähnte unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Lumbalgien, die Adipositas, den Verdacht auf Alkohol- und Tablettenabusus. Bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. R.___, den Diabetes mellitus, das Schlafapnoe-Syndrom, die arterielle Hypertonie, die Nabelhernie, die Refluxkrankheit, den Nikotinabusus sowie die Prostatahyperplasie (Urk. 8/11/1 S. 1 lit. A).
4.4 Dr. med. F.___, Stadtspital D.___, Pneumologische Abteilung, führte in seinem Bericht vom 13. April 2004 sämtliche Diagnosen unter denjenigen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Zu den schon genannten erwähnte er zusätzlich den Verdacht auf ein leichtes intermittierendes infektinduziertes Asthma bronchiale, den Status nach Abklärung einer Durchfallerkrankung im Jahr 2003 sowie die Abklärung von halbseitigen Kopfschmerzen im Jahr 2000 (Urk. 8/13/3 S. 1 lit. A).
5.
5.1 Nicht beigepflichtet werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, welche Leiden sich effektiv auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkten.
5.2 Aus den Berichten der Dres. F.___ vom 13. April 2004 und R.___ vom 5. Mai 2004 ergibt sich rechtsgenüglich, dass sich in erster Linie die Adipositas per magna auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkt (vgl. Urk. 8/11/1 S. 2 Ziff. 7, Urk. 8/13/2 S. 2 Ziff. 9). Fettleibigkeit begründet jedoch grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
Vorliegend ist aber keine der Voraussetzungen für die Qualifikation der Adipositas als invalidisierendes Leiden erfüllt. Das Übergewicht führte bis anhin zu keinen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschäden und die Gewichtsreduktion respektive eine ärztliche Behandlung zu diesem Zwecke ist dem Beschwerdeführer aufgrund ärztlicher Beurteilung zumutbar (vgl. Urk. 8/11/1 S. 2 Ziff. 7, Urk. 8/12/2 S. 1 lit. C).
Gleiches gilt im Übrigen betreffend den Verdacht auf fortgesetzten Alkoholabusus. Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dass dies der Fall wäre, ist aber nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
5.3 Gemäss den Feststellungen von Dr. F.___ besteht des Weiteren nur eine leichte Einschränkung der Lungenfunktion, weil es zum einen lediglich im Zuge von grippalen Infektionen jeweils zur Exazerbation des Asthma bronchiale kommt und zum anderen unter der laufenden CPAP-Heimtherapie das Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom gut eingestellt ist. Hingegen ist nach der Auffassung von Dr. F.___ aufgrund der pulmonalen Situation das Arbeiten in staubiger Umgebung nicht zumutbar, wobei aber wesentliche Schäden aufgrund einer früheren Staubexposition fehlen, da die Diffusionskapazität von Kohlenmonoxid im Normbereich liegt. Insgesamt ergibt sich gemäss Dr. F.___ aufgrund der pulmonalen Situation nur eine leichte Einschränkung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/3 S. 2 f. Ziff. 7 ff.).
5.4 Keinen invalidisierenden Charakter hat offensichtlich auch das Analleiden. Aus dem Bericht des Stadtspitals C.___ vom 2. November 2003 ergibt sich, dass nach Durchführung einer Fistelexzision und Spaltung der intersphinkteren Fistel am 31. Oktober 2003 (vgl. Urk. 8/11/8, Urk. 8/11/5) keine Komplikationen auftraten und der Beschwerdeführer mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden konnte (Urk. 8/13/5).
Den Berichten des Stadtspitals C.___ vom 25. Februar und 10. Mai 2004 lässt sich dann zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2004 an rund zweimal pro Woche auftretenden Schmerzen im Analbereich leidet, jedoch insgesamt die Narben gut verheilt sind und ein verbesserungsfähiger Zustand vorliegt (Urk. 8/11/9 S. 1, Urk. 8/12/2 S. 1 lit. A und lit. C).
Im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 27. Juli 2004 wurde sodann ausgeführt, es sei erneut eine Analfissur aufgetreten und es werde seine Schmerzbehandlung mit Lidocain durchgeführt. Insgesamt sei der Zustand aber unverändert, wobei sich der Beschwerdeführer selber im Moment nicht für arbeitsfähig halte (Urk. 8/10/2 S. 1).
Zusammenfassend steht fest, dass das erwähnte Leiden zwar phasenweise geringfügige Beschwerden verursacht, dadurch jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Eine solche wurde in keinem der Berichte erwähnt, und auch der Beschwerdeführer vermochte dies nicht begründet darzulegen. Die im Bericht vom 27. Juli 2004 erwähnte Arbeitsunfähigkeit ist lediglich Ausdruck der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und daher nicht massgebend. Zusammenfassend ist trotz der intermittierend aufgetretenen Beschwerden von einem mit der Zeit abheilenden Leiden auszugehen, welches die erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht tangiert.
5.5 Was die psychischen Beschwerden betrifft, führte Dr. R.___ im Bericht vom 8. Mai 2004 aus, beim Beschwerdeführer sei eine Lethargie und Antriebslosigkeit aufgefallen, welche nur zum Teil auf die körperlichen Beschwerden zurückgeführt werden könne. Zu denken sei an eine soziale und psychische Komponente, da er arbeitslos sei, zu Hause herumhänge und sich überflüssig vorkomme (Urk. 8/11/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 13. April 2004 ohne weitere Einzel-heiten lediglich, es bestehe eine depressive Entwicklung (Urk. 8/13/3 S. 2 lit. D Ziff. 9).
Dass aufgrund der eher geringgradigen psychischen Befunde eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht, ist kaum wahrscheinlich. Offensichtlich sind die festgestellten Symptome Folge der Untätigkeit des Beschwerdeführers und damit Ausdruck seiner zwar ungünstigen, jedoch an sich überwindbaren psychosozialen Situation, nicht jedoch Ausdruck eines invalidisierenden psychischen Leidens.
5.6 Bezüglich der übrigen diagnostizierten Leiden ergibt sich aus keinem der vorliegenden Arztberichte, dass diese die funktionelle Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden auch vom Beschwerdeführer keine vorgebracht.
5.7 Zusammenfassend lässt sich den eingeholten Arztberichten in rechtsgenüglicher Weise entnehmen, welche der diagnostizierten Leiden sich auf die erwerblichen Fähigkeiten auswirken. Unbestrittenermassen ist die angestammte Tätigkeit als Schweisser, Schlosser und Schleifer nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich eher leichte Tätigkeit hingegen besteht gemäss den nachvollziehbaren Beurteilungen von Dr. R.___ und Dr. F.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/11/2, Urk. 8/13/2). Weitere medizinische Abklärungen sind bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Sie würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weiterführenden Erkenntnisse erbringen.
Kein anderes Bild ergibt sich nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 12/2-3). Urk. 12/2 ist die letzte Seite des Berichts von Dr. F.___ vom 27. November 2003 (Urk. 8/11/10), aus welchem sich keine Aufschlüsse ergeben, welche über das bereits Ausgeführte hinausgehen. Bei Urk. 12/3 handelt es sich um eine Bestätigung der Lungenliga Q.___, gemäss welcher der Beschwerdeführer im September 1997 erstmals mit der Liga in Kontakt trat. Auch daraus ergibt sich in Bezug auf den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts, was zusätzlich zu berücksichtigen wäre.
6.
6.1 Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 53'300.-- (Urk. 8/8 S. 1 f.). Dabei ging sie offensichtlich von dem vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG als Hilfsschlosser und -schweisser zuletzt erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 4'100.-- pro Monat zuzüglich ein 13. Monatslohn aus und rechnete dies auf ein Jahr hoch (vgl. Urk. 8/24/3 S. 1).
Dieses Vorgehen ist an sich vertretbar, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bei weiterhin guter Gesundheit aufgegeben hätte. Auch die Arbeitgeberin bestätigte, dass ausschliesslich gesundheitliche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten (vgl. Urk. 8/24/4).
Indessen ist zu berücksichtigen, dass über die B.___ AG respektive die nachmalige G.___ AG im April 2004 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 8/24/6) und der Beschwerdeführer somit aus diesem Grunde auch ohne einen Gesundheitsschaden seiner Stelle verlustig gegangen wäre und sich nach einer anderen hätte umsehen müssen.
Zur Überprüfung der Plausibilität des Valideneinkommens ist somit ein Bran-chenvergleich durchzuführen.
6.2 Ein Anhaltspunkt für die Angemessenheit des von der Beschwerdegegnerin her-angezogenen Valideneinkommens ist das vom Beschwerdeführer bei der vor-letzten Arbeitgeberin, der H.___ AG, erzielte Einkommen. Dem Arbeitgeberbericht der H.___ AG vom 27. Mai 2004 ist zu entnehmen, ohne den Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis im Jahr 2004 einen Stundenlohn von Fr. 26.40 erhalten (Urk. 8/25/1 S. 2 Ziff. 16). Bei einem vollen Pensum (8,5 Stunden pro Tag während 5 Tagen pro Woche; Urk. 8/25/1 S. 2 Ziff. 9) ergäbe dies ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'488.-- (Fr. 26.40 x 42.5 x 4). Hochgerechnet auf ein Jahr beläuft sich das Einkommen auf Fr. 53'856.-- (Fr. 4'488.-- x 12).
Ein etwas höheres Einkommen im Bereich von Fr. 56'000.-- ergibt sich gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, gemäss welcher Männer im Jahr 2002 im Bereich der Metallbe- und verarbeitung auf dem untersten Anforderungsniveau Fr. 4'714.-- erzielen konnten (LSE 2002 S. 43 Tab. A1 Ziff. 27-28 Niveau 4). Es spricht damit nichts dagegen, von dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen auszugehen, zumal der Beschwerdeführer dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Im Übrigen würde auch die Annahme eines Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 56'000.-- zu keinem anderen Endergebnis führen (vgl. nachfolgende Erwägung 7.2).
7.
7.1 Da der Beschwerdeführer zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 57'806.-- anhand des statistischen Durchschnittslohns für Hilfsarbeiten im Jahr 2002, welches monatlich Fr. 4'798.-- betrug (LSE 2002 S. 43 Tab. A1 Ziff. 15-37 Niveau 4) und passte dies den Verhältnissen des Jahres 2003 an (Urk. 8/18). Davon machte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20 % und berücksichtigte damit den Umstand, dass beim Beschwerdeführer, der zuvor einer körperlich schweren Tätigkeit nachging, auch in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit nicht mit der Leistungsfähigkeit einer vollständig gesunden Person gerechnet werden kann (sog. Schwerarbeiterabzug). Dieses somit auf Fr. 46'245.-- zu beziffernde Invalideneinkommen ist unbestritten geblieben und das Vorgehen entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung. Es ist daher nicht zu beanstanden.
7.2 Die Differenz des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 53'300.-- und des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 46'245.-- ergibt eine Einkommensdifferenz von Fr. 7'055.--, welche einem Invaliditätsgrad von 13 % entspricht, wie dies auch in der Verfügung vom 3. August 2004 korrekt angegeben wurde (vgl. Urk. 8/8 S. 2). Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente besteht, würde auch die Annahme eines höheren Valideneinkommens von rund Fr. 56'000.-- nichts ändern. In diesem Falle beliefe sich die Einkommensdifferenz auf Fr. 9'755.-- und der Invaliditätsgrad auf 17 % (Fr. 9'755.-- x 100 : Fr. 56'000.--).
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden kann. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).