IV.2004.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Dezember 2004
in Sachen
Stadt S.___
Sozialhilfebehörde S.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch M.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene G.___, gelernte Betriebsassistentin, ist seit 1996 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Von 1996 bis Oktober 1998 bezog sie Arbeitslosenentschädigung bzw. Arbeitslosenhilfe (Urk. 7/4, vgl. Urk. 7/58). Seit Oktober 1998 wird sie von der Sozialhilfebehörde der Stadt S.___ (nachfolgend Sozialhilfebehörde) unterstützt (Urk. 7/5).
         Am 24. August 2003 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 24. November 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab, weil die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht verweigert habe (Urk. 7/17). Auf die Einsprache der Versicherten vom 20. Dezember 2003 hin stellte die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. April 2004 fest, die Versicherte sei bereit, sich weiteren medizinischen Abklärungen zu unterziehen (Urk. 7/15-16). Die Einsprache werde deshalb gutgeheissen, und der Anspruch auf IV-Leistungen neu geprüft. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 27. Juli 2004, Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 13. August 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da kein Invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 7/14). Dagegen erhob die Sozialhilfebehörde am 14. September 2004 Einsprache mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 7/5):
         "1. Zustellung der IV-Akten zwecks Einsichtnahme.
         2. Prüfung des Anspruchs von G.___ auf Leistungen der IV nach umfassender Abklärung des medizinischen und wirtschaftlichen Elementes."
         Mit Entscheid vom 29. September 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Sozialhilfebehörde sei nicht berechtigt, in eigenem Namen Einsprache zu erheben (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Sozialhilfebehörde am 28. Oktober 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihre Einsprachelegitimation sei zu bejahen und der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (Urk. 6). Am 16. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Wer dazu legitimiert ist, lässt sich der Norm nicht entnehmen. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 11. Oktober 2004, I 202/04, ist die Befugnis zur Erhebung einer Einsprache in gleicher Weise wie für das kantonale Beschwerdeverfahren und damit nach Art. 59 ATSG zu bestimmen. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.  
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts steht die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das im Rahmen von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) bzw. von Art. 59 ATSG erforderliche Rechtsschutzinteresse auch bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr daher regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen. Dies trifft auf unterstützungspflichtige Personen oder Behörden im Bereich der Invalidenversicherung zu: Gemäss Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Personen oder Behörden, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, aus eigenem Recht befugt, den Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen geltend zu machen. Diese Befugnis hat zur Folge, dass ihnen auch die Legitimation zusteht, die entsprechenden Entscheide auf dem Einsprache- oder Rechtsmittelweg weiterzuziehen (BGE 120 V 438, ARV 1999 Nr. 14 S. 79 Erw. 2b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 11. Oktober 2004, I 202/04). 

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Legitimation der Sozialhilfebehörde zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 13. August 2004 zu Recht verneint hat.
         Die Sozialhilfebehörde hat die Versicherte seit 1998 finanziell unterstützt. Ihr steht soweit das Recht zu, Leistungsansprüche geltend zu machen. Gestützt auf Art. 66 IVV war sie daher auch aus eigenem Recht befugt, gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2004, mit welchem ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen der IV verneint wurde, Einsprache zu erheben. Die IV-Stelle hätte auf die Einsprache der Sozialhilfebehörde vom 14. September 2004 eintreten müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 29. September 2004 erweist sich als unrichtig und ist aufzuheben. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Einsprache der Sozialhilfebehörde vom 14. September 2004 materiell zu behandeln und hernach über den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen neu zu befinden haben.
         Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).