IV.2004.00749

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 22. März 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, lic. iur. Isabelle Bindschedler
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1945, Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1978 und 1974), arbeitete von 1989 bis Ende Oktober 2000 teilzeitlich als Lageristin bei der A.___, "U.___" (Urk. 7/56). Sie meldete sich am 25. September 2000 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/27-30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/56) sowie einen Zusammenzug aus den individuellen Konti (IK-Zusammenzug; Urk. 7/57) ein, veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 7/55) und liess die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17), wozu die Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 7/16), wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2001 ein Rentenanspruch verneint, da der Invaliditätsgrad 12 % betrage (Urk. 7/15). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2002 (Urk. 7/13), bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003 (Urk. 7/9), abgewiesen.
2.       Mit Anmeldung vom 17. März 2003 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund psychischer Beschwerden geltend und beantragte erneut eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/52). Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte ein (Urk. 7/20-25), liess die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Urk. 7/40) und zog IK-Zusammenzüge der Versicherten (Urk. 7/33) und ihres Ehemannes (Urk. 7/32) bei. Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 27 % betrage (Urk. 7/6-7). Die von der Versicherten, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 1. November 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 6. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Unbestritten ist, dass seit Erlass der ursprünglichen ablehnenden Rentenverfügung vom 18. Juli 2001 (Urk. 7/15) aufgrund einer depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltbereich (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) sowie ihre Qualifikation als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4 ff.), mithin der Invaliditätsgrad.
2.2     Dr. med. C.___, Oberärztin, Universitätsspital "Z.___", Psychiatrische Poliklinik, diagnostizierte am 18. Juni 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.49), eine rezidivierend depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F33.11), eine Adipositas sowie eine degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates und Polyarthropathien. Die Diagnosen bestünden seit über zehn Jahren, wobei in den letzten Monaten eine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/24/2 lit. A). Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 2. Juni 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/24/2 lit. B). Im Verlauf der letzten Jahre habe sich eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung entwickelt, verbunden mit einer rezidivierend depressiven Störung, die sich in den letzten Monaten verschlechtert habe. Aufgrund der Anamnese, der erhobenen Befunde und der vorhandenen Akten sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu maximal 30 % arbeitsfähig (Urk. 7/24/2 S. 2 Ziff. 7, Urk. 7/24/3).
2.3     Dr. med. D.___, Oberärztin Psychosomatische Medizin, Z.___klinik "X.___", in welcher die Beschwerdeführerin vom 5. April bis 2. Mai 2002 stationär behandelt worden war, diagnostizierte am 3. Juli 2003, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit Problemen in Verbindung mit der sozialen Umgebung als Begleitsymptom einer leichten Depression (F32.9), bestehend seit mehr als zwei Jahren, verstärkt seit zwei Jahren sowie eine Adipositas permagna (BMI 41). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie (I10) und eine Hypercholesterinämie (E78.0). Dr. D.___ hielt fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei prinzipiell besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Trainingstherapie verbessert werden (Urk. 7/21 S. 1 lit. A und C).
2.4     Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 15. Juli 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit Beginn der Schmerzproblematik 1990, eine gegenwärtig mittelgradige depressive Störung mit chronischer Entwicklung (ICD-10: F32.1) sowie Adipositas seit Jahren. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. A). Aufgrund der psychischen Entwicklung mit einer anhaltenden depressiven Störung seit dem Jahr 2000 sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2001 zu mindestens 70 % arbeitsunfähig, da die Befindlichkeitsstörungen die ganze Persönlichkeit und Belastbarkeit betreffe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer Tagesstruktur ausserhalb der eigenen gewohnten Wohnung nachzugehen. Aufgrund der Depression müsse sie sich zurückziehen können, da sie lärmempfindlich und ihre Kontaktfähigkeit eingeschränkt sei. Gemäss eigenen Angaben könnten leichteste Aufgaben wie Kochen, Geschirrabwaschen und administrative Angelegenheiten regelmässig selbständig erledigt werden. Das Erledigen der weiteren Arbeiten wie Einkaufen, Waschen und Reinigen sei aufgrund der raschen Ermüdbarkeit im Rahmen der Depression nur die Ausnahme. Diese Aufgaben würden im Alltag durch die im Haushalt lebende Tochter erledigt (Urk. 7/25/1 S. 3 Ziff. 7)
2.5     Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, gab am 14. November 2003 ohne nähere Ausführungen an, die Beschwerdeführerin könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell noch stundenweise arbeiten (Urk. 7/23/3 S. 2).
2.6     Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, berichtete am 19. November 2003, aus rheumatologischer Sicht sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht indiziert. Ob eine psychiatrische, invaliditätswürdige Diagnose vorliege, könne er nicht beurteilen. Er habe anlässlich mehrerer Begegnungen mit der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck einer schweren Depression gewinnen können (Urk. 7/20/3 lit. D).
2.7     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung zu 70 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Sowohl Dr. C.___ (USZ) als auch Dr. E.___ bezifferten die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mit 70 % (Urk. 7/24/2 S. 2 Ziff. 7, Urk. 7/24/3, Urk. 7/24/2 lit. B, Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B und S. 3 Ziff. 7). Die medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. E.___ genügen den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. April 2001 klar und deutlich erklärt habe, dass sie ohne Behinderung weiterhin im Umfang von 50 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/53 S. 2 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin habe sich denn auch nie um ein höheres Arbeitspensum bemüht, obschon die Betreuungspflichten der 1974 und 1978 geborenen Kinder schon längst keinen Hinderungsgrund mehr dargestellt hätten (Urk. 2 S. 3).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe glaubhaft dargetan, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie habe keine Betreuungspflichten mehr gegenüber ihren Kindern. Zudem erziele ihr Ehemann als selbständigerwerbender Taxichauffeur nicht genügend Einnahmen, um den Lebensunterhalt des Paares zu bestreiten. Sodann habe der Ehemann zunehmend gesundheitliche Beschwerden, welche ihn in der Ausübung seines Berufes behinderten und Einfluss auf seinen monatlichen Verdienst hätten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
3.3     Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig sein würde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Diesbezüglich ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. April 2001 angegeben hatte, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen. In Bezug auf ihre späteren, dem widersprechenden Angaben in der Haushaltabklärung vom 4. Mai 2005 (Urk. 7/40 S. 2 Ziff. 2.5) ist festzuhalten, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Sodann spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor der Geburt ihrer Kinder als auch nachdem diese bereits selbständig waren, gemäss IK-Zusammenzug (Urk. 7/33) immer in einem Teilzeitpensum gearbeitet hatte, für eine Qualifikation als Teilerwerbstätige. Diese Teilerwerbstätigkeit lässt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Gesundheitsschaden begründen, besteht dieser doch erst seit einigen Jahren. Schliesslich erzielt auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ein - wenn auch nur geringes - Einkommen (Urk. 7/32, Urk. 7/42).
         Die Würdigung dieser Umstände führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 % erwerbstätig wäre. Die Qualifikation der Beschwerdegegnerin und die Anwendung der gemischten Methode, ausgehend von einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 %, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann den Abklärungsbericht vom 9. Juni 2004 (Urk. 7/40), da ihr trotz der klaren Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen, chronischen, depressiven Störung ihre Symptome vorgehalten würden und von ihr gefordert werde, dass sie sich im Sinne der Schadenminderungspflicht zusammennehme. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe unprofessionell gearbeitet und sich über die klare Diagnose hinweggesetzt. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass sie die ihr im Bericht zugemuteten Arbeiten übernehmen könne (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7).
4.2     Diese Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als nicht stichhaltig. Im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2004 finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es der fachlich geschulten Abklärerin der IV-Stelle bei der Sachverhaltserhebung an Ort und Stelle an der nötigen Professionalität gefehlt hätte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin von dieser auf ihre Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht wurde, denn bei dieser handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61). Die Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin ist denn auch vorliegend angebracht, da sie sich in gewissen Bereichen anders organisieren kann, um die somatisch bedingten Einschränkungen zumindest teilweise aufzufangen. Der vorliegende Bericht ist ausführlich, schlüssig und insgesamt sorgfältig verfasst, und er beruht auf der individuellen Prüfung der Haushaltssituation der Beschwerdeführerin. Auch ist im Hinblick auf die familiären Unterstützungspflichten (Art. 272 des Zivilgesetzbuches, ZGB) nicht zu beanstanden, wenn verlangt wird, dass die 1978 geborene Tochter und - teilweise - der Ehemann der Beschwerdeführerin im Haushalt mithelfen.
4.3     Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich zwar nur in Ausnahmefällen, aber insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin bedarf, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1, in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, in Sachen J. vom 10. Februar 2003, I 505/02, Erw. 3.2, in Sachen S. vom 10. Dezember 2002, I 690/01, Erw. 6, in Sachen T. vom 18. Oktober 2002, I 737/01, Erw. 3.1).
         Der zur Abklärung der Einschränkung im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet. Für die Beurteilung psychischer Erkrankungen kommt daher bei der Invaliditätsbemessung im Haushalt der medizinischen Abklärung erhöhtes Gewicht zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 9. Juli 2002, I 676/01). Vorliegend hat sich trotz der vorwiegend psychischen Erkrankung keiner der berichtenden psychiatrischen Fachärzte zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt geäussert.
4.4     Damit ergibt sich, dass die Sache hinsichtlich der psychisch bedingten Einschränkung im Haushaltsbereich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Haushaltsabklärungsbericht vom 9. Juni 2004 (Urk. 7/40) einem Psychiater zur Überprüfung unterbreite.
         Nach den ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen wird die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für den Haushaltsbereich (Anteil 50 %) und den Erwerbsbereich (Anteil 50 %), wo auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht (vgl. vorstehend Erw. 2.7), gesondert zu bestimmen haben (gemischte Methode der Invaliditätsgradbemessung). Dies hat im Erwerbsbereich durch einen Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen zu geschehen. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad insgesamt zu bestimmen (BGE 125 V 146, insbesondere 153 Erw. 5a) und über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).