IV.2004.00750
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1973, erlitt am 25. August 1997 einen Unfall und meldete sich am 25. September 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/17 Erw. I.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 9. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente plus Zusatzrente für den Ehemann und zwei Kinderrenten vom 1. August 1998 bis 31. Oktober 1999 sowie ab 1. November 1999 - ebenfalls bei einem Invaliditätsgrad von 52 % - eine halbe Rente plus Zusatzrente für den Ehemann und drei Kinderrenten zu (Urk. 7/18, Urk. 7/20).
Die gegen diese Verfügungen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 12. Februar 2002 nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 61 % ab (Urk. 7/17).
1.2 Im amtlich angeordneten Revisionsverfahren teilte die Versicherte der IV-Stelle am 13. September 2000 (richtig: 2002; vgl. Datum auf Seite 1 oben) mit, ihr Gesundheitszustand habe sich durch zunehmende Schmerzen verschlechtert (Urk. 7/55 = Urk. 10). Die IV-Stelle nahm darauf medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/24-25, Urk. 7/27) und nahm ein von der Rechtsvertreterin eingeholtes medizinisches Gutachten zu den Akten (Urk. 7/26). Weiter veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 4. Dezember 2005, Urk. 7/46) und verfügte am 19. Dezember 2003, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, und wies das Rentenerhöhungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab (Urk. 7/14). Dagegen erhob F.___ mit Eingabe vom 28. Januar 2004 und deren Ergänzung vom 8. März 2004 Einsprache (Urk. 7/12 und Urk. 7/9 = Urk. 3/2-3).
Zwischenzeitlich prüfte die IV-Stelle, ob das In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision eine Änderung gebracht habe (Urk. 7/13), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/10).
Aufgrund der gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2003 erhobenen Einsprache liess die IV-Stelle F.___ durch die RehaClinic A.___ begutachten (vgl. Gutachten vom 25. August 2004, Urk. 7/23). Im Wesentlichen gestützt darauf wies die IV-Stelle am 28. September 2004 die Einsprache ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, am 1. November 2004 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer ganzen Invalidenrente spätestens ab 1. Oktober 2002; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Diese beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Nachdem die IV-Stelle am 15. Dezember 2004 und 12. Januar 2005 weitere Akten, insbesondere sämtliche medizinischen Unterlagen, nachgereicht hatte (Urk. 9-12/1-7), wurde mit Gerichtsverfügung vom 18. Januar 2005 unter Abweisung des Gesuches auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ferner wird bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. Dezember 2003; vgl. Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 129 V Erw. 1.2), so dass hier die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Vorschriften anwendbar sind und damit die 4. IV-Revision nicht zu berücksichtigen ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf mit folgender Ergänzung verwiesen werden kann.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, es sei auf das Gutachten der RehaClinic A.___ abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nach wie vor halbtags zumutbar sei. Für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes fänden sich keine Anhaltspunkte, weshalb unverändert ein Invaliditätsgrad von 61 % ausgewiesen sei (Urk. 2, Urk. 6).
Dagegen beanstandete die Beschwerdeführerin, dass in der RehaClinic A.___ keine psychiatrische Untersuchung stattgefunden habe, obwohl sich insbesondere ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe, wie sowohl der Bericht von Dr. B.___ als auch jener des Hausarztes belegen würden. Gegebenenfalls seien hiezu weitere Abklärungen vorzunehmen. Weiter machte sie geltend, es hätten sich auch die somatischen Beschwerden verschlimmert, was dem Gutachten der RehaClinic entnommen werden könne. Den verstärkten psychischen und physischen Beschwerden sei schliesslich mit einem erhöhten Abzug von mindestens 20 % von den Tabellenlöhnen Rechnung zu tragen (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche nunmehr einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
3.2 Zur damaligen gesundheitlichen Situation erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 12. Februar 2002 (Urk. 7/17), die Beschwerdeführerin habe gemäss Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, am 25. August 1997 eine typische Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, die der Arzt als mittelschwer eingestuft habe (Bericht vom 25. Februar 1999; nicht mehr aktenkundig; vgl. Urk. 11). Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Psychiatrisch-psychologische Gemeinschaftspraxis G.___, hätten neben einem Schleudertrauma mit Distorsionsverletzung eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert (Bericht vom 15. September 1999, nicht mehr aktenkundig; vgl. Urk. 11) und am 1. November 1999 habe Hausarzt Dr. med. H.___ berichtet, im Vordergrund stehe jetzt die psychische Symptomatik (vgl. Urk. 7/28). Im Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 17. März 2000 habe Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelschwere reaktive Depression und ein chronisches Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert, wobei bezüglich Arbeitsfähigkeit Schmerzstörung und reaktive Depression nicht zu trennen seien (Bericht nicht mehr aktenkundig; vgl. Urk. 11).
Alle ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Erwerbstätigkeit würden übereinstimmen und zum Schluss führen, dass eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten aus medizinischer Sicht zu 50 % zumutbar sei. Davon ausgehend nahm das Gericht den Einkommensvergleich im Erwerbsbereich vor (Urk. 7/17 Erw. 3j und Erw. 4b).
4.
4.1 Dem im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens eingeholten Bericht des Hausarztes Dr. H.___ vom 20. Dezember 2002 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 7/27 lit. C1). Dr. H.___ führte aus, der Verlauf, die Schmerzsymptomatik wie auch die Prognose seien trotz Dauertherapie ohne wesentliche Änderung. Es bestehe eine depressive Verstimmung trotz Antidepressiva und Psychotherapie (Urk. 7/27 lit. D). Dr. H.___ attestierte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/27 lit. B).
Der Hausarzt führte zu Handen der Rechtsvertreterin am 27. Februar 2004 Bezug nehmend auf seinen Bericht vom 20. Dezember 2002 - aber in Widerspruch dazu - aus, seit Frühjahr 2002 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung auch der somatischen Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin sei dem Neurologen Dr. med. P.___ vorgestellt worden. Dr. H.___ attestierte nun eine Arbeitsfähigkeit (recte wohl Arbeitsunfähigkeit) von 100 % seit 20. Januar 2003 bis auf weiteres, wobei er darauf hinwies, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auch durch die Rheuma- und Rehabilitationsklinik J.___ vorgenommen werden, wo die Beschwerdeführerin einen stationären Aufenthalt durchführe (Urk. 7/9/4).
4.2 Am 11. Dezember 2002 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin veranlasstes Gutachten (Urk. 7/26 = Urk. 12/5; Urk. 7/53).
Dr. B.___ diagnostizierte nach Einsicht in die ihm zur Verfügung gestellten Vorakten (Urk. 7/26 S. 2-4) und gestützt auf die eigene Untersuchung (Urk. 7/26 S. 4) eine seit Mai 1999 bestehende, leichte bis mittelschwere Depression (rezidivierende depressive Störung) mit chronischem Schmerzsyndrom bei Status nach Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Urk. 7/26 S. 6 und S. 9 f.). Dazu führte er insbesondere im Hinblick auf die psychischen Beschwerden aus, der Autounfall habe zu chronischem Schmerz, zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit und damit zur Depression geführt. Als Folge dieses Verlaufes habe die Beschwerdeführerin im September 1999 die Kündigung erhalten, obwohl sie 1997 für eine berufliche Weiterentwicklung vorgesehen gewesen sei. Für den Schmerz gelte, dass er mit Sicherheit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne; die Depression sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Reaktion auf die schmerzbedingten Probleme am Arbeitsplatz und das Scheitern des ursprünglichen Lebenskonzeptes entstanden (Urk. 7/26 S. 8 f.). Das Fortdauern der Beschwerden sei mit den vorhandenen Dauerschmerzen, der langen Behandlungsdauer mit langer Arbeitsunfähigkeit, dem Konflikt am Arbeitsplatz und der Akzeptanz der Beschwerden in der Familie (kulturtypisch) erklärbar. Vorübergehend sei durch die dritte Schwangerschaft eine zusätzliche Belastung vorhanden gewesen (Urk. 7/26 S. 9 und S. 10 Ziff. 8). Dr. B.___ führte sodann aus, wenn die Depression auch nicht geheilt werden könne, sei doch eine deutliche Zustandsverbesserung dokumentiert (Urk. 7/26 S. 9).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Zustand und namentlich wegen der mangelnden Energie, der fehlenden Motivation, der gedrückten Stimmung und der Labilität des Zustandes (alles Zeichen der Depression und des Schmerzsyndroms) in der freien Wirtschaft nicht einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht käme eine Beschäftigung im geschützten Rahmen in Frage. Im angestammten Tätigkeitsbereich im Reinigungsdienst sei bereits eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Im Haushalt sei sie für angepasste Arbeiten zu ungefähr 50 % einsetzbar (Urk. 7/26 S. 9).
4.3 Der behandelnde Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie, Praxis Dr. med. D.___, hielt im Bericht vom 7. Mai 2003 fest, seit Mai 1999 bestehe eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) mit Chronifizierung und seit dem Autounfall im August 1997 ein chronisches Schmerzsyndrom (differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung). Den Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär; im Vergleich zu seinem (nicht aktenkundigen) Bericht vom 1. Juli 1999 sei es weder bezüglich der Schmerzsymptomatik noch der depressiven Störung zu einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Dr. K.___ hielt fest, die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 1999 100 %; in Widerspruch zu den gerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 12. Februar 2002 (vgl. Urk. 7/17) sowie der Einschätzung von Dr. D.___ vom 15. September 1999 (vgl. Urk. 9/17 Erw. 3f) fügte er bei, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/25/2-3).
Am 26. Februar 2004 ergänzte Dr. K.___ seinen Bericht vom 5. (richtig wohl 7.; vgl. Urk. 7/25/3) Mai 2003 dahingehend, dass sich nach seinen eigenen Beobachtungen aufgrund der mittelschweren, teils schweren depressiven Störung seit Anfang 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, einschliesslich behinderungsangepasster Tätigkeit, ergebe. Gemäss seiner Praxiskollegin Dr. L.___ und den Aussagen der Beschwerdeführerin bestehe dieses Zustandsbild seit dem Jahr 2002. Obwohl er am 7. Mai 2003 noch von einem stationären Gesundheitszustand berichtet hatte (vgl. Urk. 7/25/2-3), führte er nunmehr aus, für die Zeit vor dem Jahr 2002 verfüge er über keine Angaben, so dass er den Zeitpunkt der Verschlechterung nicht klar definieren könne, da es sich um einen fortschreitenden Prozess handle (Urk. 7/9/3).
4.4 Dr. med. P.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Hausarztes am 13. Januar 2004, worüber er am 16. Januar 2004 Bericht erstattete (Urk. 7/24 = Urk. 12/2). Dr. P.___ diagnostizierte ein ausgeprägtes posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. Gegenüber dem Gutachten von Prof. C.___, der die Beweglichkeit der HWS damals als nur leicht eingeschränkt beschrieben habe, müsse ein deutliche Verschlechterung stattgefunden haben, da er selbst eine erhebliche Einschränkung der HWS mit zusätzlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur bei im Übrigen normalen Befunden erhoben hatte. Neu sei auch eine Sensibilitätsstörung in den Dermatomen C8 rechts und links.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. P.___ am 16. Januar 2004 nicht. Erst im an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 4. April 2004 hielt er dafür, angesichts der verschlechterten Beweglichkeit der HWS wie auch der Druckdolenz lasse sich eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründen (Urk. 7/38).
4.5 Nach Einsicht in die Vorakten (vgl. Urk. 7/23 S. 2 f.) und eigener Untersuchung erstatteten Dr. med. M.___, Leitender Arzt, und Dr. med. N.___, Oberärztin, RehaClinic A.___, am 25. August 2004 das von der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/4) angeordnete rheumatologische Gutachten (Urk. 7/23 = Urk. 12/1).
Auf die Frage, ob seit Februar 2001 Veränderungen aufgetreten seien, führten die Gutachter aus, subjektiv hätten die Beschwerden zugenommen und die Beschwerdeführerin habe sich sozial vermehrt zurückgezogen. Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung lasse sich indes keine Verschlechterung des Zustandes objektivieren. Die Gutachter erhoben mit bildgebenden Verfahren eine schmerzbedingte Streckhaltung der HWS sowie beginnende degenerative Veränderungen auf Höhe C3/4 und C4/5 rechts. Weiter fanden sie keine Veränderungen zu den Voraufnahmen, keine neurologischen Auffälligkeiten und keine solchen aus dem Labor. Eine Aggravation schlossen sie aus (Urk. 9/23 S. 14 f.).
Sie stellten folgende Diagnosen:
- Chronisches zerviko-cephales Schmerzsyndrom rechts bei/mit
- Status nach Beschleunigungstrauma der HWS
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance
- tendenziell Hyperlaxizität
- Depressive Symptomatik
- Neurovegetative Dysbalance.
In der angestammten Tätigkeit attestierten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von stereotyp repetitiven Bewegungen wäre halbtags zumutbar. Allerdings lasse sich die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen, da psychische Befunde die Arbeitsfähigkeit eventuell zusätzlich beeinträchtigten (Urk. 7/23 S. 15 f.).
5.
5.1 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist mit der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine darauf folgende verminderte Arbeitsfähigkeit auszuschliessen.
In somatischer Hinsicht lautet die Diagnose seit Jahren unverändert auf chronisches zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS beim Autounfall vom 25. August 1997. Obwohl die Gutachter der RehaClinic zudem eine neurovegetative Dysbalance (Kraftverminderung im rechten Arm; vgl. Urk. 7/23 S. 11) diagnostizierten sowie Druckdolenzen im Bereich der Brustwirbelsäule erhoben (Urk. 7/23 S. 11), schlossen sie - in Übereinstimmung mit dem Hausarzt, der am 20. Dezember 2002 von unveränderter Schmerzsymptomatik und Verlauf gesprochen hatte (Urk. 7/27 Ziff. D) und in Kenntnis des Gutachtens von Prof. C.___ und der von ihm erhobenen Befunde - eine Verschlechterung ausdrücklich aus, zumal sich die subjektiv geschilderte Verschlechterung, welche als solche die ärztliche Einschätzung nicht zu entkräften vermag, nicht objektivieren liess.
Soweit Dr. P.___ eine Verschlechterung daraus ableitete, dass Prof. C.___ seinerzeit bloss eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS beschrieben habe, während er selbst eine erhebliche Einschränkung mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur und Sensibilitätsstörungen erhoben habe (Urk. 7/24, Urk. 7/38), vermögen diese Berichte das in somatischer Hinsicht allseitige Gutachten der RehaClinic nicht in Zweifel zu ziehen. Einerseits liess Dr. P.___ die anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin ausser Acht, das Beschwerdebild habe sich in den Jahren nach der versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit als Reinigerin im Herbst 1997 praktisch nicht mehr verändert und die Beschwerdeführerin beklage sich unverändert über ständige Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 7/24 S. 2). Andererseits lässt sich aufgrund dieser Befunde auch nicht ohne weiteres schliessen, die Arbeitsfähigkeit sei dadurch stärker beeinträchtigt. Denn Dr. P.___ hat sich hiezu nicht geäussert, sondern die Erwerbsunfähigkeit beurteilt (vgl. Urk. 7/38), was indes ist nicht Aufgabe des Arztes, sondern der rechtsanwendenden Behörde ist.
Schliesslich ist zu bemerken, dass in der RehaClinic aufgrund der Schmerzen und des aktiven Gegenspannens die HWS nicht konklusiv beurteilt werden konnte und positive Waddell-Zeichen erhoben wurden (Urk. 7/23 S. 11), so dass entgegen Dr. P.___ nicht allein auf die festgestellte Beweglichkeit abgestellt werden darf, ohne das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Unter diesen Umständen kann eine somatische Verschlechterung nicht angenommen werden. Zwar gab auch Dr. H.___ am 27. Februar 2004 eine im Frühjahr 2002 eingetretene Verschlechterung an (Urk. 7/9/4). Doch fällt bei der Würdigung dieses Berichts ins Gewicht, dass Dr. H.___ noch am 20. Dezember 2002 - und somit zeitlich näher an der angeblichen Verschlechterung im Frühjahr 2002 - keine wesentliche Veränderung erhoben hatte und diese Aussage erst später korrigiert haben wollte, was die Beweiskraft seines Berichts erheblich in Frage stellt. Die von ihm unterschiedlich (zunächst auf 50 % und später auf 100 %) veranschlagte Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht überzeugend begründet. Denn er verwies dazu im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. P.___, der eine Verschlechterung erhoben hatte, worauf jedoch gemäss dem vorstehend Ausgeführten nicht abgestellt werden kann, ebenso wenig wie auf seine Aussage zur Erwerbsunfähigkeit. Deshalb kann dem Hausarztbericht vom 27. Februar 2004 nicht gefolgt werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte insbesondere in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung geltend.
Dr. I.___ diagnostizierte bereits im Bericht vom 17. März 2000 eine mittelschwere reaktive Depression (Bericht nicht mehr aktenkundig; vgl. jedoch Gerichtsurteil, Urk. 17 Erw. 3i). Dr. K.___ diagnostizierte am 7. Mai 2003 eine rezidivierende depressive Störung mit Chronifizierung (Urk. 7/25/3) und am 26. Februar 2004 eine mittelschwere, teils schwere depressive Störung (Urk. 7/9/3), während Dr. B.___ am 11. Dezember 2002 von einer seit Mai 1999 bestehenden, leichten bis mittelschweren Depression (rezidivierende depressive Störung) und sogar von einer deutlichen Zustandsverbesserung sprach (Urk. 7/26 S. 6 und S. 9). Die Gutachter der RehaClinic diagnostizierten eine depressive Symptomatik, ohne dass eine psychiatrische Beurteilung stattgefunden hätte. Dabei hielten sie fest, die Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht sei bei ihrer Einschätzung unberücksichtigt geblieben (Urk. 7/23 S. 15).
Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes lässt sich in Anbetracht dieser Aktenlage nicht begründen. Der Bericht von Dr. K.___ vom 26. Februar 2004, mit dem er eine Verschlechterung postulierte und erstmals von einer teils schweren depressiven Störung sprach (Urk. 7/9/3), vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Dr. K.___ behauptete zwar, seine frühere Angabe „stationärer Gesundheitszustand“ (vgl. Urk. 7/25/3) habe sich lediglich auf den Zeitraum Januar bis Mai 2003 bezogen und nicht auf die Zeit seit 1999 (Urk. 7/9/3), doch überzeugt dieser Standpunkt nach Einsicht in den Bericht vom 7. Mai 2003 nicht. Einerseits erwähnte er dort eine seit Juni 1999 laufende Behandlung (Urk. 7/25/3 lit. D), verwies zur Vorgeschichte auf den Bericht vom 1. Juli 1999 und führte dazu aus: „In der Zwischenzeit kam es weder bezüglich der Schmerzsymptomatik noch der depressiven Störung eine Verbesserung der Beschwerden.“ (Urk. 7/25/3 Ziff. 3). Schliesslich attestierte er seit 28. Juni 1999 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, so dass nicht glaubhaft ist, dass er damals den Zustand lediglich mit dem Verlauf der letzten zwei Jahre, d.h. wohl 2002 bis 2004 verglichen hätte. Gemäss seiner Praxiskollegin Dr. L.___ bestand das nunmehr angegebene Zustandsbild schon seit dem gesamten Jahr 2002, was wiederum die Diagnose im Bericht vom 7. Mai 2003 (Urk. 7/25/3) nicht erklären würde, da damals von depressiver Störung die Rede war, aber nicht erwähnt wurde, diese sei nicht mehr mittel-, sondern teils schwer.
Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Denn im Bericht vom 15. September 1999 hielten die Ärzte der Praxis Dr. D.___, wo auch Dr. K.___ tätig ist, eine Verweisungstätigkeit für zumutbar (vgl. Urk. 9/17 Erw. 5f). Dr. K.___ setzte sich damit nicht auseinander und legte in seinen neueren Berichten nicht dar, weshalb diese Einschätzung nicht mehr zutrifft.
Die nachträgliche Relativierung am 26. Februar 2004 seines früheren Berichts vom 7. Mai 2003 ist zwar aus der Sicht des behandelnden Psychiaters verständlich, doch darf seinen nicht konsistenten Ausführungen kein voller Beweiswert zuerkannt werden, zumal praxisgemäss zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Ärzte wie Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.3 Der von der Beschwerdeführerin selbst aufgelegte Bericht von Dr. B.___ lässt eine wesentliche Verschlechterung auch nicht begründen. Einerseits erwähnte er keine solche, und andererseits deckt sich seine Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression zur Hauptsache mit der von Dr. I.___ bereits am 17. März 2000 diagnostizierten Störung. Da Dr. B.___ auch den von Dr. K.___ angegebenen Zeitraum beurteilte, erweist sich zusammenfassend im hier fraglichen Zeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Insoweit Dr. B.___ bei im Wesentlichen unveränderter Diagnose in Abweichung zu Dr. I.___ nunmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft sprach (Urk. 7/26 S. 10 unten), stellt seine Einschätzung bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines zur Hauptsache gleich gebliebenen Sachverhaltes dar, aber keine revisionsbegründende Tatsachenänderung (BGE 112 V 371 Erw. 2b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 259).
Nachdem den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu entnehmen sind, ist auch nicht von Belang, dass in der RehaClinic keine psychiatrische Untersuchung stattgefunden hat, zumal Dr. I.___ bereits festgehalten hatte, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit Schmerzstörung und Depression nicht zu trennen seien (vgl. Urk. 7/17 Erw. 3i). Damit ist die von der RehaClinic aufgeworfene Frage, ob sich aufgrund der psychischen Befunde eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. Urk. 7/23 S. 15), ohne weiteres zu verneinen.
Unter diesen Umständen können von weiteren Abklärungen keine massgeblichen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann.
5.4 Nachdem seit Erlass der Rentenverfügung vom 25. Januar 2002 (Urk. 8/7) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).