IV.2004.00751
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 16. November 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1945, reichte am 26. April 2004 bei der Invalidenversicherung, IV-Stelle, ein Gesuch zum Leistungsbezug (Rente) ein. Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente, da die Versicherte gemäss den Abklärungen aus medizinischer Sicht weder im bisherigen Aufgabenbereich (Haushalt) noch im Erwerbsbereich erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Urk. 3/4).
Die Versicherte erhob dagegen am 7. Oktober 2004 Einsprache. Im Postscriptum bat sie um Entschuldigung für die verspätete Einsprache; sie sei mit ihrem Ehegatten während drei Monaten im Ausland gewesen und habe deswegen die Einsprachefrist nicht wahren können (Urk. 3/5).
2. Die IV-Stelle trat mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 nicht auf die Einsprache ein (Urk. 2). Begründet wurde dies damit, dass die Einsprachefrist - unter Berücksichtigung des gerichtlichen Fristenstillstandes vom 15. Juli 2004 bis und mit 15. August 2004 - am 15. September 2004 abgelaufen und die Einsprache vom 7. Oktober 2004 verspätet gewesen sei (Urk. 2 Ziff. I).
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 29. Oktober 2004 Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des Nichteintretensentscheids (Urk. 1). Zum Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung sei sie zusammen mit ihrem Ehemann im Ausland gewesen. Sie habe sich für rund drei Monate in ihrem Heimatland in ärztlicher Behandlung befunden, weswegen sie weder Kenntnis von der Verfügung habe nehmen noch rechtzeitig darauf habe reagieren können. Sie sei erst am 20. September 2004 in die Schweiz zurückgeflogen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
1.2 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1.3 Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo sie nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne eine Vertretung zu beauftragen, nötigenfalls während ihrer Abwesenheit für sie zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
1.4 Wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, kann die versäumte Frist nach Art. 41 ATSG wiederhergestellt werden, wenn die gesuchsstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (Abs. 1). Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an (Abs. 2).
1.5 Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, sofern sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist.
2.
2.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Verfügung vom 23. Juli 2004 am 27. Juli 2004 an dem den Behörden bekannten Zustellungsort in Effretikon eingetroffen ist und von der Beschwerdeführerin erst nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 20. September 2004 zur Kenntnis genommen wurde. Die Beschwerdeführerin anerkannte zudem ausdrücklich, dass sie „zum Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung vom 23. Juli 2004 im Ausland war, respektive sich (mich) in ärztlicher Behandlung für ca. drei Monate in ihrem (meinem) Heimatland befand“ (Urk. 1). Deshalb habe sie keine Kenntnis nehmen und auf die Verfügung nicht rechtzeitig reagieren können. Ebenfalls als erwiesen zu gelten hat die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre dreimonatige Ortsabwesenheit nicht gemeldet und keinerlei Vorkehrungen hinsichtlich einer allfällige Weiterleitung der Post beziehungsweise der Bezeichnung eines Vertreters getroffen hat.
2.2 Zu ihrer Entlastung legte die Beschwerdeführerin drei fremdsprachige Dokumente über ärztliche Konsultationen vom 23. Juni, vom 7. Juli und vom 5. August 2004 ins Recht (Urk. 3/1-3).
3.
3.1 Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerein zum Zeitpunkt ihres Auslandaufenthaltes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Zustellung eines behördlichen Aktes erwarten musste. Dafür spricht, dass zwischen den Parteien unbestrittenermassen ein Verfahren betreffend das von der Beschwerdeführerin im April 2004 gestellte Gesuch für eine Rente hängig war, mithin ein Entscheid darüber ausstehend war. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits Erfahrungen mit behördlichen Abläufen gemacht hatte und demzufolge damit rechnen musste, dass über das gestellte Gesuch ein formeller Entscheid ergehen könnte.
3.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht pflichtgemäss verhielt, indem sie es unterliess, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche noch hängige Verfahren betrafen, zugestellt werden konnten. Zumindest hätte sie ihre Abwesenheit der Beschwerdegegnerin melden und/oder dafür besorgt sein müssen, dass jemand sie für die Dauer ihrer Abwesenheit vertrat. Die Beschwerdeführerin hat sich die Zustellung der Verfügung vom 23. Juli 2004 somit entgegen halten zu lassen. Da die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist, entfaltet sie ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; dabei ist unmassgebend, ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat oder nicht (BGE 119 V 95 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet, dass die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während den Gerichtsferien (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) am 15. September 2004 ablief und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2004 (Poststempel 12. Oktober 2004; vgl. Urk. 2 Ziff. I) verspätet war. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die verspätete Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Juli 2004 nicht eingetreten.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss Gründe für die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist geltend machen will, ist zu erwähnen, dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Fristwiederherstellung Anlass gebendes Hindernis sein kann. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Wiederherstellung gewährt: Einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten 60jährigen Versicherten (in BGE 102 V 140 nicht veröffentlichte Erw. 1 des Urteils Poltera vom 14. September 1976), ebenso einem Versicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (ZAK 1981 S. 523 Erw. 2b). Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (unveröffentlichte Urteile van Driesten vom 21. Februar 1984 und Reichlin vom 29. Juni 1977). Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nach dem Gesagten ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt (unveröffentlichtes Urteil Lanni vom 26. Juni 1984). Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (EVGE 1969 S. 149 f. mit Hinweisen; unveröffentlichte Urteile Gianotti vom 6. Dezember 1984 und Egloff vom 3. April 1973). Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 3; vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 38 zu § 13).
3.4 Die eingereichten Belege deuten darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin am 23. Juni, am 7 Juli und am 5. August 2004 ärztlich untersuchen liess (vgl. Urk. 3/1-3). Es weist jedoch nichts darauf hin und es wurde nicht geltend gemacht, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin derart gewesen wäre, dass sie deswegen während drei Monaten hospitalisiert gewesen wäre ohne die Möglichkeit, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass gegen Ende der Rechtsmittelfrist medizinische Behandlungen und Untersuche (lebens-)notwenig gewesen wären. Deswegen sind die eingereichten Belege sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin ungeeignet, eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu begründen.
Ebenso wenig schützt Rechtsunkenntnis vor den Folgen einer Fristversäumnis (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 38 zu § 13).
Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersuchen müssen. Die Beschwerdeführerin kam gemäss eigenen Angaben am 20. September 2004 von ihrem Auslandaufenthalt zurück, die Wiederherstellung hätte folglich bis spätestens 1. Oktober 2004 verlangt werden müssen. Eine Wiederherstellung der versäumten Frist kommt somit bereits aus formellen Gründen nicht in Frage.
Die Einspracheentscheid war somit rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann auf eine Anhörung der Gegenpartei verzichtet werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).