IV.2004.00752
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___
diese vertreten durch die B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1997 geborene H.___ leidet seit ihrer Geburt an einem Vorhofseptumdefekt vom Sekundumtyp sowie an zystischer Fibrose (Ziffer 313 und Ziffer 459 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV], Urk. 8/22 S. 3, Urk. 8/25 S. 2). Sie meldete sich am 6. Mai 1997 bei der SVA, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/49 S. 5). Nach Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten entsprechend den damaligen gesetzlichen Bestimmungen Kostenvergütung für die Hauspflege (Urk. 8/18, Urk. 8/12) sowie einen Pflegebeitrag für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8/16, Urk. 8/14). Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2004 und Wirkung ab 1. August 2004 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu, verneinte weiter den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 fest (Urk. 8/8 S. 3, Urk. 8/1).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1. November 2004 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, es sei eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie ein Intensivpflegezuschlag von Fr. 14.-- pro Tag zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 2. März 2005 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen grundsätzlich fest und präzisierte den Antrag betreffend Intensivpflegezuschlag dahingehend, dass der Beschwerdeführerin ein solcher von Fr. 42.--, eventualiter ein solcher von Fr. 28.-- und subeventualiter ein solcher von Fr. 14.-- pro Tag zuzusprechen sei (Urk. 12 S. 2).
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter vernehmen liess (Urk. 13 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Mai 2005 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beziehungsweise eines Intensivpflegezuschlags kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 verwiesen werden (Urk. 2 S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zystischen Fibrose weiterhin der ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedürfe und damit Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe. Weiter betrage der tägliche invaliditätsbedingte Mehraufwand 3 Stunden und 8 Minuten, weshalb kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe (Urk. 8/8 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführer hinsichtlich des Intensivpflegezuschlags geltend, dass der Mehraufwand 8 Stunden und 39 Minuten betrage und gestützt darauf ein entsprechender Betrag auszurichten sei (Urk. 12 S. 3).
2.3
2.3.1 Dr. med. C.___, Konsiliarärztin CF am D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2001 eine zystische Fibrose seit 1997 bis auf weiteres. Spezialärztliche Untersuchungen seien mindestens dreimonatlich angezeigt, bei Verschlechterung häufiger. Der Behandlungsplan sehe wie folgt aus: dreimal täglich Inhalationstherapie, Sekretmobilisation mit dem Cornet, Sekret abhusten, Atemtherapie sowie Physiotherapie. Pro Inhalation und Atemtherapie bestehe ein Aufwand von einer Stunde, die Inhalationsgeräte seien täglich einer Spezialreinigung zu unterziehen. An anderer Stelle hielt Dr. C.___ fest, dass die Inhalations-, Atem- und Physiotherapie, sowie das tägliche Nasenspülen die Mutter täglich insgesamt drei Stunden beanspruche (Urk. 8/23 S. 3 f.).
Im Beiblatt zum Arztbericht hielt Dr. C.___ weiter fest, dass die Patientin zu allen Mahlzeiten und Zwischenmahlzeiten Medikamente auf das Essen verteilt einnehmen müsse, und ihre Mutter hochkalorische Ernährung zubereiten müsse. Infolge der krankheitsbedingten Hautirritationen seien regelmässige Bäder (drei bis viermal wöchentlich) und zweimal täglich Hautpflege nötig. Weiter seien dreimal täglich Inhalationen (je ½ Stunde), Sekretmobilisationen, Abhusten, Atem- und Physiotherapie sowie Nasenduschen nötig. Dauernde Überwachung sei weiter beim Essen, der Inhalation, den Therapien, der Verrichtung der Notdurft sowie der Reinigung der Inhalationsgeräte nötig (Urk. 8/23 S. 5 f.).
2.3.2 Die von der Beschwerdegegnerin betraute Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag) vom 14. Mai 2004 fest, dass das Gespräch im Einverständnis mit der Mutter der Beschwerdeführerin telefonisch stattgefunden habe, da die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Sie sei ein normal entwickeltes Mädchen, jedoch aufgrund der zystischen Fibrose auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen. Für die einzelnen Behandlungen seien die folgenden täglichen Zeitaufwände ausgewiesen: Nasenspülung inklusive Vorbereitungen und Reinigung des Nasenkännleins: 30 Minuten; Inhalation: 60 Minuten, Reinigung des Inhalationsgeräts: 30 Minuten, allerdings könne für die beiden letztgenannten Tätigkeiten lediglich ein Aufwand von insgesamt 60 Minuten angerechnet werden; Trampolinspringen könne, da keine Physiotherapie, nicht angerechnet werden; Übungen mit dem Fluter: 30 Minuten; Atemvertiefungen: 30 Minuten; Dehnungsübungen: 30 Minuten; einmal wöchentlich Physiotherapie: 5 Minuten; viermal jährlich Untersuchung im Kinderspital: 1 Minute. Die Antibiotikakur könne nicht angerechnet werden, da sie nicht über einen Zeitraum von drei Monaten durchgeführt werde. Insgesamt ergebe sich somit ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 3 Stunden und 8 Minuten (richtig wohl eher 3 Stunden und 6 Minuten; Urk. 8/33).
2.3.3 Hinsichtlich des Abklärungsberichts vom 14. Mai 2004 ist anzumerken, dass er für den Bereich der Mahlzeitenzubereitung und Medikamenteneinnahme keinen Mehraufwand berücksichtigt, obschon ein solcher gemäss den Angaben von Dr. C.___ in ihrem Beiblatt vom 20. Juli 2001 ausgewiesen ist. Da Dr. C.___ allerdings in zeitlicher Hinsicht keine Angaben macht und lediglich der konkrete Mehraufwand berücksichtigt werden kann, erscheint eine Abklärung vor Ort nötig. Dasselbe gilt für die Spezialbäder sowie die durchzuführende Hautpflege. Weiter begründet der Bericht vom 14. Mai 2004 nicht, wieso für die Inhalation und die Reinigung des Inhalationsgerätes lediglich ein Aufwand von 60 Minuten angerechnet werden können soll, obschon die einzelnen Tätigkeiten im genannten Bericht eigentlich mit 90 Minuten (60 Minuten Inhalation, 30 Minuten Reinigung) veranschlagt werden. Zudem ist abzuklären, wie hoch der Aufwand der Beschwerdeführerin für den Besuch der Physiotherapie ist; der Abklärungsbericht berücksichtigt eine wöchentliche Physiotherapiesitzung, während Dr. med. E.___, Oberarzt am D.___, pro Woche mindestens vier Behandlungen für nötig hält, wobei allerdings aus den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, wie gross der effektive Aufwand nun ist. Ebenfalls unklar ist der Aufwand für die spezielle Hygiene; die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 30 Minuten täglich geltend, wobei nicht klar wird, was konkret darunter zu verstehen ist, während Dr. C.___ diesbezüglich keine Angaben macht. Weiter erscheint auch hinsichtlich der Besorgung von Medikamenten eine genauere Abklärung vor Ort angezeigt, erscheinen doch die geltend gemachten 60 Minuten pro Tag als sehr hoch, wenn man berücksichtigt, dass lediglich ein entstehender Mehraufwand massgebend ist und nicht jeder Aufwand schlechthin.
3. Zusammenfassend ist eine abschliessende Beurteilung des entstehenden Mehraufwandes bei der Pflege der Beschwerdeführerin weder aufgrund des vorliegenden Abklärungsberichts vom 14. Mai 2001 noch aufgrund der Berichte von Dr. C.___ möglich, weshalb eine genaue Abklärung der Situation vor Ort unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. C.___, insbesondere jener in ihrem Bericht vom 31. Juli 2001 sowie im Beiblatt vom 20. Juli 2001, angezeigt erscheint. Für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat, sind demnach weitere Abklärungen nötig.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der invaliditätsbedingte Mehraufwand nicht geringer als die bereits ermittelten 3 Stunden und 6 Minuten sein wird, weshalb ohne weiteres von einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung ausgegangen werden kann. Entsprechend der Verfügung vom 11. Juni 2004 sowie des angefochtenen Einspracheentscheids hat die Beschwerdeführerin demnach ab 1. August 2004 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 8/8, Urk. 2).
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint, in dem Sinne gutgeheissen, dass der genannte Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).