IV.2004.00753

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 24. Juni 2005
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene J.___ absolvierte eine Bürolehre und übte anschliessend bis Februar 1995 den erlernten Beruf aus (Urk. 8/39 und Urk. 8/35). Ab Oktober 1994 liess sie sich berufsbegleitend zur Masseurin ausbilden und war von März 1995 bis Juli 1998 im Nebenerwerb als selbständigerwerbende Masseurin und im Haupterwerb weiterhin als unselbständigerwerbende Büroangestellte tätig. Von August 1998 bis Januar 2001 arbeitete sie zu 100 % als selbständigerwerbende Masseurin (Urk. 8/37/4, Urk. 8/39). Seit 5. Februar 2001 ist sie für ein Arbeitspensum von 50 % als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG angestellt (Urk. 8/33). Im Umfang von 50 % führte sie die selbständige Tätigkeit als Masseurin bis Dezember 2002 weiter (Urk. 8/39 und Urk. 8/37/4). J.___ ist seit 1997 in psychiatrischer Behandlung und seit dem 21. Oktober 2002 wird ihr in wechselndem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/17).
         Am 12. Januar 2004 meldete sich J.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente sowie eventuell um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 8/30-37) und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/14-20) und liess das Gutachten des Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/13) erstellen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/10) wies sie das Begehren um eine Invalidenrente und um berufliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Eingabe vom 2. August 2004; Urk. 8/9 und Nachbesserung vom 6. September 2004; Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. September 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, mit Eingabe vom 30. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.    Der angefochtene Einsprache-Entscheid der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 29. September 2004 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für die Zeit von November 2003 bis Juni 2004 eine Dreiviertelsrente und ab Juli 2004 eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
      
      
       Eventuell sei vom Gutachter, Herrn Dr. B.___, Zürich, ein Bericht beizuziehen zur Ergänzung der Krankheitsanamnese und der psychopathologischen Befunde und Diagnosen.
 2.    Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Berechnung der Höhe der Invalidenrente.
 3.    Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
         In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Dessen Anwendung führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
         Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen (ab 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumut- barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/10) wies die Beschwerdegegnerin sowohl das Begehren um eine Invalidenrente als auch um berufliche Massnahmen ab. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde vom 30. Oktober 2004 (Urk. 1) als Leistung einzig die Ausrichtung einer Invalidenrente. Daher ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Streitig und zu prüfen ist nur der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.2     Im Bericht der Klinik C.___ vom 19. Dezember 2002 (Urk. 8/20) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom 13. bis 19. Dezember 2002 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen. Die Krise sei durch den Abbruch einer zweieinhalbjährigen Beziehung ausgelöst worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin auch ihre selbständige 50%-Tätigkeit als medizinische Masseurin aufgegeben. Als Diagnosen werden eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), differenzialdiagnostisch eine mittelschwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.10), im Weiteren eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.0) angegeben.
3.3     Gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 5. Januar 2004 (Urk. 8/16/2) war die Beschwerdeführerin vom 6. November 2003 bis 5. Januar 2004 zur integrierten interdisziplinären Behandlung ihres chronischen Erschöpfungssyndroms hospitalisiert. Die Diagnose lautete auf psycho-physisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0), chronisch depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 F43.0).
3.4     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte ihr in seinem Bericht vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/16/1) vom 23. Oktober 2002 bis 24. Mai 2003 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 und 75 %. Ab 26. Mai 2003 betrage die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres 50 %.
         Im Bericht der Klinik E.___ vom 16. Februar 2004 (Urk. 8/15) wurde bis zum Klinikeintritt (6. November 2003) für das Jahr 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die Einschränkung sei durch die Depression bedingt, habe sich jedoch im Verlauf deutlich gebessert. Der Umfang einer zumutbaren Erwerbstätigkeit sei nicht sicher vorhersehbar. In der bisherigen Berufstätigkeit sei zumindest eine 50%ige Ausübung anzustreben, um auch die soziale Integration zu fördern.
3.5     Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. April 2004 (Urk. 8/17) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit November 1997 in Behandlung. Die letzte Untersuchung habe am 1. November 2003 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in einer besonderen Weise für Beziehungsstörungen sowie für Belastungen auf Beziehungsebene anfällig gewesen und habe vegetative Reaktionsformen im Sinne einer konversionsneurotischen Symptomatik entwickelt. Diese habe sich seit Oktober 2002 anlässlich eines Beziehungskonfliktes wieder erheblich verstärkt. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seither dramatisch verschlechtert. Sie leide vorwiegend emotional aber auch vegetativ, was sich durch Gewichtsverlust, Kreislaufversagen, Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Selbstunsicherheit und Angst vor Bedrohung äussere. Diagnostisch bestehe zusätzlich zu der konversionsneurotischen Symptomatik eine depressive Entwicklung.
3.6     Im Bericht von 24. Mai 2004 (Urk. 8/14) verwies Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bezüglich Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben von Dr. F.___. Die Beschwerdeführerin sei seit 23. Februar 2004 bei ihr in Behandlung. Nach der stationären Behandlung habe die Aufnahme der Arbeit eine Überforderung dargestellt, sodass sich die psychische Verfassung wieder verschlechtert habe. Eine schwierige Arbeitsbeziehung stelle eine starke zusätzliche Belastung dar. Die Beschwerdeführein habe über Antriebslosigkeit, Erschöpfungszustände und eine wiederkehrende Suizidalität geklagt. Sie entwickle immer wieder Angst als Reaktion auf Anforderungen im Beruf, die ihr das Arbeiten unmöglich mache. Es beständen auch Appetitlosigkeit, übermässiger Schlafbedarf und Selbstverletzungsbefürchtungen. Die Beschwerdeführerin sei momentan den Anforderungen im Berufsleben nicht gewachsen und es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
3.7     Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/13) als Diagnosen ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom, neurotisch bedingt mit starker unbewusster Regressionsneigung (ICD-10 F48), eine chronische depressive Störung, derzeitig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 F43) fest. Die Beschwerdeführerin erlebe seit der Trennung von ihrem ehemaligen Freund Zustände körperlicher Schwäche gepaart mit Rat- und Hilflosigkeit, wie sie ihre inneren, emotionalen Konflikte und auch ihr äusseres Leben wieder unter Kontrolle bringen solle. Sie weise alle Zeichen eines psychophysischen Erschöpfungssyndroms mit depressivem Einschlag auf. Eine Selbstmordgefährdung (Suizidalität) bestehe jedoch nicht. Es handle sich um einen Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke und sich durch die neurotische Charakterstruktur der Beschwerdeführerin ausweise, welche der Belastung der Realität und der emotionalen Konflikte nicht standhalte. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sei Ende 2002, als die selbständige Berufstätigkeit habe krankheitshalber aufgegeben werden müssen. Bis die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer therapeutischen Behandlung ihre Arbeitsfähigkeit verbessern könne, sei es gerechtfertigt, die Arbeitsfähigkeit auf 50 % anzusetzen.
3.8     Zu diesem Gutachten bemerkte Dr. med. I.___ vom regionalen medizinischen Dienst der IV-Stelle am 9. Juli 2004 (Urk. 8/11 S. 4), eine Krankheitsanamnese, ein psychopathologischer Befund und eine für die Invalidenversicherung relevante Diagnose seien nicht enthalten. Es werde nicht plausibel erklärt, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Es könne nicht ernsthaft zutreffen, dass durch Beziehungskonflikte bewirkte "Gefühlsstürme" und "traumatische Verlassenheitsreaktionen" einem Gesundheitsschaden entsprächen.

4.
4.1 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. I.___ stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, eine psychische Störung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG sei nicht ausgewiesen. Es handle sich vielmehr um psychosoziale Probleme, die nicht von der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit abgetrennt würden. Eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion nach dem Ende einer Beziehung könne zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründen, sei aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/3).
         Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ sei ein psychisches Leiden mit Krankheitswert ausgewiesen (Urk. 1 S. 4). Ein solcher Gesundheitsschaden werde auch von den Ärzten der Klinik C.___, der Klinik E.___, von Dr. G.___ und Dr. H.___ bestätigt (Urk. 1 S. 8-9).
4.2 Zutreffend ist, dass sowohl Dr. B.___ als auch Dr. H.___, Dr. G.___ und die Ärzte der Klinik E.___ eine depressive Störung sowie ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom festgestellt haben. Aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie in ihrer Kindheit verschiedene psychisch traumatisierende Erlebnisse erfahren hat (Urk. 8/14, Urk. 8/13 S. 3 und Urk. 8/17). Seit November 1997 befindet sie sich in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/17). Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin neige in Überforderungssituationen zum unbewussten Verhalten der Regression, das auf die frühe Kindheit zurückzuführen sei (Urk. 8/13 S. 2-3). Demzufolge sind die festgestellten psychischen Störungen nicht ausschliesslich als Folge von Beziehungskonflikten zu betrachten. Vielmehr war der Beziehungskonflikt lediglich der Auslöser bei einer bereits vorbestehenden, aufgrund der traumatischen Erlebnisse in der Kindheit entstandenen Verletzbarkeit (vergleiche auch Bericht von Dr. G.___; Urk. 8/17). Bei den diagnostizierten Störungen handelt es sich entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin somit zweifellos um Leiden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG. Zu prüfen ist jedoch die Auswirkung dieser Leiden auf die Arbeits- und damit zusammenhängend auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.3     Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die Bescheinigung von Dr. F.___ (Urk. 3/16) geltend, sie sei zwar nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2003 nur zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik E.___ sei die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % gestiegen und habe anschliessend vom 8. Januar bis zum 31. Juli 2004 zwischen 75 und 100 % betragen. Ab dem 1. August 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 65 % (Urk. 1 S. 10).
         Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. B.___, abgesehen von den Klinikaufenthalten, eine 50%ige Arbeitstätigkeit für zumutbar hält (Urk. 8/13 S. 4). Auch die Ärzte der Klinik E.___ gehen zumindest für das Jahr 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 8/15). Dr. G.___ bescheinigte zwar bis November 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50-80 % (Urk. 8/17). Dies ist jedoch ungenau, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Nach dem 1. November 2003 war die Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr bei Dr. G.___, sondern bei Dr. H.___ in Behandlung. Diese verwies bezüglich Arbeitsunfähigkeit einerseits auf Dr. F.___ und erachtete andererseits keine Tätigkeit mehr als zumutbar (Urk. 8/14). Da diese Angaben im Widerspruch zueinander stehen, sind sie nicht dazu geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dr. F.___ ist im Gegensatz zu den übrigen beteiligten Ärzten und Ärztinnen nicht Facharzt für Psychiatrie, weshalb auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens auch nicht abgestellt werden kann.
Dr. B.___ hält zwar eine Arbeitstätigkeit von 50 % als zumutbar, unterscheidet jedoch nicht, ob es sich um eine Arbeitsfähigkeit in der unselbständigen Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin oder in der selbständigen Tätigkeit als Masseurin handelt (Urk. 8/13 S. 4). Daraus ergibt sich, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine genügend aussagekräftigen Arztberichte vorhanden sind.
4.4     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte ihre selbständige Tätigkeit als Masseurin wegen der schlechten Ertragslage auch ohne Gesundheitsschaden bald aufgeben müssen und ihre unselbständige Erwerbstätigkeit verdoppeln können (Urk. 1 S. 10-11). Diese Angaben finden jedoch in den Akten keine Stütze. Bereits in den Jahren 1995 bis 1997 konnte die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nur einen bescheidenen Gewinn erzielen (Fr. 1'750.-- beziehungsweise Fr. 2'100.--, Urk. 8/35). In den Jahren 2001 und 2002 resultierte sogar ein Verlust von Fr. 5'436.45 beziehungsweise von Fr. 5'853.66 (Urk. 8/37/2-3). Trotz der bescheidenen Ertragslage hat die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit zumindest im Umfang von 50 % weitergeführt. Anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ gab sie an, sie habe ihre Praxis krankheitsbedingt aufgegeben (Urk. 8/13 S. 2). Ihr Plan sei jedoch, wieder die vollen 20 Stunden (unselbständige Tätigkeit) leisten zu können und langfristig auch wieder ihre eigene Praxis aufzubauen (Urk. 8/13 S. 3). Aufgrund dieser Angaben kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit neben der unselbständigen Tätigkeit auch ihre selbständige Tätigkeit als Masseurin weitergeführt hätte.
4.5     Die Beschwerdeführerin übt ihre selbständige Tätigkeit seit Dezember 2002 nicht mehr aus. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass im Umfang der ausgeübten Tätigkeit eine Invalidität besteht, da eine erwerbliche Beurteilung zu erfolgen hat. Durch die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin zwar keine Erwerbseinbusse hinnehmen müssen, da in den Jahren 2001 und 2002 bereits ein Verlust resultiert war.
         Jedoch lässt die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisses nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode nur dort zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Betriebes unter anderem häufig schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage und die Konkurrenzsituation von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen B. vom 14. Juni 2002, I 586/01 Erw. 2c).
4.6     Wie in Erwägung 4.3 hievon ausgeführt, muss bezüglich der unselbständigen Erwerbstätigkeit abgeklärt werden, welches Arbeitspensum der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist. Gemäss Arbeitgeberbericht bezieht sie Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/33 Ziff. 23), sodass das ab 1. Januar 2003 beziehungsweise ab 1. Januar 2004 erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann. Das erzielbare Invalideneinkommen ist daher noch zu bestimmen und anschliessend ist der Invaliditätsgrad zu errechnen. Bezüglich der selbständigen Tätigkeit als Masseurin ist der Invaliditätsgrad ebenfalls noch zu ermitteln. Aus den vorhandenen Arztberichten geht nicht hervor, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit eingeschränkt ist und welche Tätigkeiten ihr noch zumutbar sind. Auch insoweit erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Zur Klärung dieser Fragen wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls einen psychiatrischen Bericht einzuholen haben. In einem zweiten Schritt wird die Beschwerdegegnerin anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung im Bereich der selbständigen Tätigkeit festzustellen und im Hinblick auf die erwerblichen Auswirkungen zu gewichten haben.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 bis 100 % wird von Dr. G.___ und Dr. F.___ ab dem 23. Oktober 2002 attestiert (Urk. 8/17 und Urk. 8/16/1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte daher nach Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) am 1. Oktober 2003 entstanden sein. Die Beschwerdegegnerin wird den Rentenanspruch durch Ermittlung des Invaliditätsgrades ab diesem Zeitpunkt zu ermitteln haben.

5.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).