Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00754
IV.2004.00754

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 28. Juni 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter
 

diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1987, leidet seit Geburt an einer ataktischen cerebralen Bewegungsstörung und an einer Zahn- und Kieferanomalie, die in der Folge zu Sprachstörungen führte (Urk. 9/30, Urk. 9/43). Die Leiden sind als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 respektive Ziff. 209 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) anerkannt (Urk. 9/17, Urk. 9/23-24, Urk. 9/26-27). Sodann wurde ein psychoorganisches Syndrom (POS) diagnostiziert (Urk. 9/22/1-2).
         Am 25. Juli 1992 (Urk. 9/45) wurde er von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige (Beiträge an die Sonderschulung) angemeldet. Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 14. Dezember 1992 (Urk. 9/19) ab dem 17. August 1992 bis 31. August 1994 Sonderschulbeiträge und pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu. Letztere wurden in Form von psychomotorischer Therapie zur Behandlung der Sprachstörung am 17. August 1994 (Urk. 9/18) mit Wirkung ab 1. September 1994 bis Februar 1995 verlängert. Gestützt auf die zwischenzeitlich bei der IV-Stelle eingegangenen medizinischen Unterlagen (Urk. 9/25-26) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 1999 (Urk. 9/17) die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 erforderlichen medizinischen Massnahmen für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. März 2009 zu.
         Sodann sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. September 2001 (Urk. 9/15) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 209 für die Zeit vom 11. Juli 2001 bis 31. Juli 2007 zu.
         In der Folge gelangten die Eltern am 8. Februar 2004 (Urk. 9/38) an die IV-Stelle mit dem Ersuchen, ihrem Sohn, der momentan die Berufswahlschule besuchte, eine Ausbildung in einer geschützten Werkstätte zu gewähren. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht möglich gewesen, einen Ausbildungsplatz zu finden. Nach Einholung des Berichts des Kinderarztes Dr. med. A.___, Medizinische und therapeutische Praxis für Kinder und Familien, vom 18. Februar 2004 (Urk. 9/22/1-2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 9/13) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung, da keine Invalidität bestehe. Dagegen opponierte die Mutter des Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2004 (Urk. 9/36) unter Beilage des neuropsychologischen Untersuchungsberichts des B.___ vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/9). Nachdem der Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden war (Stellungnahme vom 2. August 2004, Urk. 9/12), hielt die IV-Stelle an ihrer Beurteilung fest und lehnte mit Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 9/11) eine Kostengutsprache für Berufsberatung erneut ab. Am 9. September 2004 (Urk. 9/4) wurde dagegen unter Beilage verschiedener Unterlagen (Urk. 9/5-7) Einsprache erhoben und die Einreichung eines Berichts des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität X.___ in Aussicht gestellt. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2004 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Mutter von K.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 4), mit Eingabe vom 1. November 2004 (Urk.1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1. Der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 und die Verfügung vom    11. August 2004 seien aufzuheben.
          2. Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.
          3. Eventualiter sei die Sache zur ausführlichen Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
          4. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der             Beschwerdegegnerin."
         In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 (Urk. 8) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 4. April 2005 (Urk. 13) liess die Mutter des Versicherten an ihrem bisherigen Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Mit Schreiben vom 8. Februar 2004 (Urk. 9/38) hatten die Eltern von K.___ bei der IV-Stelle den Antrag gestellt, ihrem Sohn die Absolvierung einer Lehre in einer geschützten Werkstätte zu ermöglichen. Daran wurde am 24. Juli 2004 (Urk. 9/36) grundsätzlich festgehalten, wobei zudem die Gewährung einer Berufsberatung beantragt wurde. In der Beschwerde liess die Mutter des Versicherten - inzwischen vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 4) - das Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen stellen (Urk. 1 S. 1). In der Replik wurde sodann geltend gemacht, dass der Versicherte gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anspruchsberechtigt sei (Urk. 13 S. 3). Demnach kommen vorliegend grundsätzlich Leistungen der Invalidenversicherung unter den Titeln Berufsberatung (Art. 15 IVG) und erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) in Frage.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in der Verfügung sowohl vom 10. März 2004 (Urk. 9/13) als auch vom 11. August 2004 (Urk. 9/11) einzig unter dem Titel von Art. 15 IVG geprüft und abgelehnt. Auch im Einspracheentscheid (Urk. 2) prüfte sie den Anspruch lediglich nach Massgabe dieser Bestimmung. So begründete sie den ablehnenden Entscheid damit, dass der Versicherte trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen die öffentliche Berufswahlschule habe besuchen können. Damit bestehe keine leistungsbegründende Invalidität (Urk. 2 S. 2, Urk. 8).
1.3     Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 IVG hat. Insoweit mit der Beschwerde unter Hinweis auf das in Sachen B. am 18. November 2003 (IV.2003.00357) ergangene Urteil dieses Gerichtes Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, insbesondere auf Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung erhoben wird, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Denn, wie vorne dargelegt, hat sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich mit dem Begehren um Berufsberatung befasst und darüber entschieden. Im Unterschied zum angerufenen Urteil steht sodann noch keine konkrete erstmalige berufliche Ausbildung zur Diskussion, sondern es wird lediglich die Berufsberatung durch die Organe der Invalidenversicherung beansprucht. Des Weiteren ist zu beachten, dass unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen ist, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis). Eine Berufswahl ist jedoch vorliegend noch nicht erfolgt. Vielmehr sind die Akten zur Prüfung dieses Begehrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

2.
2.1     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
2.2     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.  Diese soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichung findet. Es kommen verschiedene Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests usw. in Frage. Die Berufsberatung kann mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Eine Einweisung in eine solche Stätte hat unter genauer Umschreibung des Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer zu erfolgen, wobei die zum Voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll. Im Sinne einer ausserordentlichen Massnahme kann diese indessen auch länger dauern. Die Invalidenversicherung hat etwa die Kosten eines Aufenthaltes zu übernehmen, wenn dieser zum Zweck des Arbeitstrainings und der Lehrvorbereitung erfolgt; allerdings muss dieser wegen des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Ausbildungsfähigkeit notwendig sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 17. März 2004, I 242/02, Erw. 5.2.1)  Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.
3.1     In formeller Hinsicht lässt die Mutter des Versicherten zunächst im Sinne eines Eventualantrags eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. So enthalte der angefochtene Einspracheentscheid rechtliche Bestimmungen in Form von bereits formatierten Blocksätzen, und die Begründung entspreche derjenigen der Verfügung vom 11. August 2004. Zu den eingereichten Arztberichten habe die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht Stellung genommen. Ferner habe der Versicherte in der Einsprache die separate Einreichung eines Berichts des Jugendpsychiatrischen Dienstes in Aussicht gestellt (Urk. 1 S. 2 und S. 6). Noch bevor dieser Bericht bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen sei, sei bereits der Einspracheentscheid erlassen worden.
3.2     Dieser Einwand ist berechtigt. So hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), wie bereits in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 9/11), im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Unterlagen keine Invalidität vorliege und die öffentliche Berufsberatung zuständig sei. Auf die Vorbringen in der Einsprache und die eingereichten Unterlagen ist die Beschwerdegegnerin indessen nicht eingegangen. Insbesondere hat sie nicht dazu Stellung genommen, dass es der öffentliche Berufs- und Laufbahnberater Y.___ im Bericht vom 27. August 2004 (Urk. 9/5) als dringend notwendig erachtete, dass der Versicherte eine Ausbildung in einer Institution absolvierte, in der eine spezielle Förderung gewährleistet sei. Da es die Beschwerdegegnerin fraglos unterlassen hat, sich mit den entscheidrelevanten Einwänden auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (vgl. BGE 124 V 182 f. Erw. 2a und b), hat sie den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt.
         Grundsätzlich gleich kann die Frage beantwortet werden, ob mit dem Erlass des Einspracheentscheides am 4. Oktober 2004 ohne den in der Einsprache vom 9. September 2004 (Urk. 9/4) angekündigten Bericht des Jugendpsychiatrischen Dienstes abgewartet zu haben, eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist.
         Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Vorbehalten bleiben diejenigen Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
         Die Voraussetzungen für eine Heilung des verfahrensrechtlichen Mangels sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Sozialversicherungsgericht verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition, und der Versicherte hatte im Gerichtsverfahren Gelegenheit, die vorgebrachten Argumente nochmals darzutun. Zwar ging die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) nicht näher auf die Vorbringen ein, jedoch hatte die Rechtsvertreterin Gelegenheit, in die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin Einsicht zu nehmen und sich dazu in der Replik zu äussern (Urk. 10, Urk. 13). Unter diesen Umständen ist die Streitsache materiell zu behandeln, wofür auch prozessökonomische Gründe sprechen. Hinzu kommt, dass die in der Beschwerde gestellten Anträge in erster Linie auf einen materiellen Entscheid gerichtet sind (Urk. 1 S. 2).

4.
4.1     Die Diagnosestellung der Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, im Bericht vom 4. Juni 2004 (Urk. 9/21/1) deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des Dr. A.___ im Bericht vom 28. Januar 1999 (Urk. 9/22/2). Dieser hatte Teilleistungsschwächen und Verhaltensauffälligkeiten im Sinne eines sogenannten infantilen POS, eine leichte ataktische Bewegungsstörung und eine familiäre Makrocephalie erhoben. Zudem erwähnte sie einen gotischen Gaumen und eine Hohlfussstellung. Gemäss ihrer Beurteilung seien die Ausfallsymptome im Laufe der Zeit relativ konstant geblieben, so dass sie eine eingehende neurologische Abklärung mit bildgebenden Untersuchungen nicht als notwendig erachte. Hingegen sei gegenwärtig eine neuropsychologische Standortbestimmung zur  Feststellung der Teilleistungsstörungen angezeigt.
4.2     Auf Veranlassung von Dr. C.___ wurde der Versicherte am 29. Juni 2004 im B.___ untersucht, wo verschiedene Tests durchgeführt wurden. Im Bericht vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/20) stellten die neuropsychologischen Fachpersonen fest, dass der Versicherte etwas antriebsarm und verlangsamt sei. In motorischer Hinsicht falle eine leichte Ungeschicklichkeit auf. Zudem spreche der Versicherte undeutlich. Das allgemeine kognitive Leistungsniveau sei diskret reduziert, wobei insbesondere eine Beeinträchtigung der handlungsgebundenen Leistungen aufgefallen sei. Diesbezüglich bestehe ein IQ von 72, währenddem der Verbal-IQ 91 betrage, was einen Gesamt-IQ von 81 ergebe. Aufgrund der neurologischen Untersuchung habe sich eine deutliche Beeinträchtigung der attentionalen Funktionen gezeigt. Aufgrund dieser ausgeprägten Teilleistungsstörungen in diversen kognitiven Bereichen - Störungen der exekutiven und attentionalen Funktionen, Verlangsamung und Antriebsarmut sowie feinmotorischen Koordinationsschwierigkeiten - sei eine erfolgreiche Integration auf dem freien Arbeitsmarkt eher unwahrscheinlich. Dadurch werde eine effiziente Arbeitsweise in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten beeinträchtigt, weshalb eine IV-Anlehre im geschützten Rahmen dringend angezeigt sei. Für den Versicherten kämen keine Berufe in Betracht, die grosse motorische und koordinatorische Geschicklichkeit, beispielsweise handwerkliche Berufe, erforderten. Ebenso wenig seien zeitkritische Tätigkeiten, die eine gute Konzentrationsfähigkeit voraussetzten, geeignet. Ideal wäre eine Tätigkeit, bei welcher er seine guten Lese- und Schreibkompetenzen anwenden könnte. Um den geeigneten Arbeitsplatz ermitteln zu können, werde eine IV-Berufsberatung empfohlen.
4.3     Die IV-interne Ärztin Dr. med. D.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2004 (Urk. 9/12) zum Schluss, dass keine Invalidität gegeben sei, würden doch lediglich diskrete gesundheitliche Beeinträchtigungen beschrieben. Der Versicherte habe sodann die Regelschule besucht. Damit stünde ihm ein breiter Arbeitsmarkt in der freien Wirtschaft zu Verfügung. Im Weiteren räumte die Ärztin ein, dass eine Berufsberatung nützlich sein könne. Ob diese durch die IV oder eine externe Stelle erfolge, überlasse sie der Berufsberatung.
4.4     Im Bericht vom 23. August 2004 (Urk. 9/6) schloss sich Dr. med. E.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen der Beurteilung des B.___ an. Im Rahmen der Absolvierung des 10. Schuljahres sei ihr der Versicherte durch Herrn Z.___ zur Durchführung weiterer neuropsychologischer Abklärungen zugewiesen worden. Sodann habe der vom Versicherten konsultierte Berufsberater keinen Vorschlag für eine Berufslehre machen können.
4.5     Der Berufs- und Laufbahnberater Y.___ kam im Bericht vom 27. August 2004 (Urk. 9/5) zum Schluss, dass für den Versicherten nur eine Lehre, welche geringe schulische Voraussetzungen erfordere, in Frage komme. Diese setzten hingegen in der Regel handwerkliches Geschick voraus. Der Versicherte habe jedoch gerade bei der praktischen Arbeit grosse Schwierigkeiten, mit dem Arbeitstempo mitzuhalten und genau zu arbeiten. Dies hätten auch die Rückmeldungen bezüglich absolvierter Schnupperlehren gezeigt. Im Weiteren lasse sich daraus, dass der Versicherte die öffentliche Berufswahlschule besucht habe, nicht darauf schliessen, dass eine Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei, könnten doch alle interessierten Jugendlichen das 10. Schuljahr absolvieren. Der Versicherte benötige hingegen mehr An- und Unterweisung beim Erlernen eines Berufes, als im Rahmen einer Lehre auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt angeboten werde. Daher sei er auf eine Ausbildung in einer Institution angewiesen, die ihm eine spezielle Förderung gewährleisten könne.
4.6     Das Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität X.___ hielt im Bericht vom 24. September/ 5. Oktober 2004 (Urk. 9/35) fest, dass es dem Versicherten lediglich mit Hilfe verschiedener therapeutischer Massnahmen möglich gewesen sei, die unterste Stufe der Regel-Oberstufe (Sekundarschule C) zu absolvieren. Nach deren Abschluss im Juli 2003 habe er keine Lehrstelle gefunden, so dass er die öffentliche Berufswahlschule besucht habe. Aber auch danach habe er keine Lehrstelle auf dem freien Arbeitsmarkt finden können. Im Weiteren habe die neuropsychologische Abklärung ein reduziertes kognitives Leistungspotential bei handlungsgebundenen Aufgaben, ein verlangsamtes Arbeitstempo, feinmotorische Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen der exekutiven und attentionalen Funktionen ergeben. Insgesamt kam das Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie zum Schluss, dass eine IV-Berufsberatung und eine IV-Anlehre sicherlich angezeigt seien.

5.       Die IV-Stelle verneinte, wie gesagt, im angefochtenen Einspracheentscheid beim Versicherten das Vorliegen einer Invalidität (Urk. 2, Urk. 9/12).
         Zwar trifft es zu, dass gemäss dem Bericht des B.___ vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/20) hinsichtlich verschiedener körperlicher Funktionen bloss leichte Beeinträchtigungen erkennbar waren. Doch lassen die konsultierten Neuropsychologen klar erkennen, dass es sich dabei um multiple Störungen handelt, die sich sowohl auf die handwerkliche Geschicklichkeit als auch auf die Konzentrationsfähigkeit, das Einhalten eines effizienten Arbeitstempos und - zufolge seiner angeborenen Sprachstörung - auch auf die verbale Kommunikation auswirken. Anderseits gilt es laut ihrer Beurteilung, die guten Lese- und Schreibkompetenzen des Versicherten zu verwerten. Sodann ist der involvierte öffentliche Berufs- und Laufbahnberater Y.___ zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schulischen und geistigen Ressourcen auf einen Arbeitsmarkt angewiesen ist, der handwerkliches Geschick erfordert. Nach fachärztlicher Beurteilung ist er jedoch wegen seiner multiplen Behinderungen auch in diesem Bereich beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage erscheint es als naheliegend, dass er auf eine spezifische iv-mässige Berufsberatung angewiesen ist, die ihn zur Wahl eines all seinen Behinderungen Rechung tragenden Berufes unterstützt, weshalb ein Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG zu bejahen ist.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Die Rechtsvertreterin des Versicherten hat dem Gericht mit der Replik eine Honorarnote eingereicht (Urk. 14), worin sie einen Aufwand von 6 Stunden geltend macht, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 135.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 75.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von gerundet Fr. 960.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung hat.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie das Begehren um Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung prüft.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 960.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).