IV.2004.00755

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1967, ledig, absolvierte eine Lehre als kaufmännische Angestellte, welchen Beruf sie auch heute noch in einem Teilzeitpensum ausübt. Am 7. August 2003 meldete sich V.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Müdigkeit, Leistungsverminderung, Migräne und Depression zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/29). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht und veranlasste einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/12-14 und Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 sprach die IV-Stelle V.___, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1997 und Ablauf der Wartezeit im Jahre 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, wobei sie den Beginn der Rentenauszahlung infolge verspäteter Anmeldung auf den 1. August 2002 festsetzte. Der Rente, welche sich im Verfügungszeitpunkt auf monatlich Fr. 898.-- belief, lag dabei ein unter Berücksichtigung eines prozentualen Zuschlages zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen (Karrierezuschlag) in Höhe von 30 % errechnetes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'704.-- (sowie die Rentenskala 44) zugrunde (Urk. 7/7-9 sowie Urk. 7/37/11).
         Gegen diese Verfügung erhob V.___ am 28. Juli 2004 Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung, der Eintritt der rentenrelevanten Invalidität sei nicht erst im Jahre 1998, sondern im Jahre 1997 erfolgt, weshalb die Grundlagen der Rentenberechnung unzutreffend seien (Urk. 7/6). Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Hiegegen erhob V.___ hierorts am 30. Oktober 2004 Beschwerde, abermals mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Neuberechnung der Invalidenrente (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2004 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Dies bedeutet vorliegend, dass für die Prüfung der streitigen Frage, ob die Berechnung der Invalidenrente auf zutreffenden Grundlagen beruht, grundsätzlich auf die bei Eintritt der rentenbegründenden Invalidität gültig gewesenen Rechtsvorschriften abzustellen ist, weshalb diese, soweit nichts anders vermerkt, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung zitiert werden.
2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.4     Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten - vorbehältlich Absatz 3 dieser Norm - die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG) sinngemäss anwendbar. Der Betrag der ordentlichen Rente der AHV und IV wird durch zwei Elemente bestimmt, nämlich einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie andererseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (d.h. Entstehung des Rentenanspruchs beziehungsweise Zeitpunkt der Ausrichtung der Rente; BGE 121 V 264) berücksichtigt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet. Dieses wird dadurch ermittelt, dass die Summe der (nach Art. 33ter AHVG aufgewerteten) Erwerbseinkommen sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.5     Gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen vom Bundesrat festzusetzenden prozentualen Zuschlag erhöht (Karrierezuschlag). Der Bundesrat setzt den Zuschlag fest und stuft ihn nach Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität ab. Der degressiv gestaltete Zuschlag beträgt gemäss Art. 33 IVV zwischen 100 Prozent (Invaliditätseintritt vor dem 23. Altersjahr) und 5 Prozent (Invaliditätseintritt zwischen dem 39. und 45. Altersjahr).
2.6     Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG nur dann erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

3.      
3.1 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Versicherte seit längerer Zeit zu 50 % arbeitsunfähig ist und Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Ebensowenig ist streitig, dass der Beginn der Rentenauszahlung zufolge verspäteter Anmeldung auf den 1. August 2002 anzusetzen war (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3/3 S. 2). Im Streite liegt vielmehr die (unabhängig von der verspäteten Anmeldung zu prüfende) Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Eintritt der rentenrelevanten Invalidität zu Recht auf den 1. Januar 1998 angesetzt und damit die Rente aufgrund zutreffender Grundlagen berechnet hat (vgl. Erw. 1.5).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die rentenbegründende Invalidität sei ein Jahr früher eingetreten als in der Verfügung angenommen. So sei sie bereits seit Juli 1995 zu 30 % arbeitsunfähig und ab 1. Januar 1997 nur noch in der Lage gewesen, ein Arbeitspensum von 50 % zu bewältigen. Eine rentenbegründende Invalidität sei mithin bereits im Jahre 1997 und vor ihrem 30. Geburtstag eingetreten. Daraus folge, dass sie Anspruch auf einen Karrierezuschlag im Umfang von 40 % (statt 30 %) habe (Urk. 1).

4.      
4.1     In seinem Bericht vom 21. September 2003 zuhanden der IV-Stelle hatte Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression bei gehemmt-neurotischer Persönlichkeit sowie Migräne, beides bestehend seit 1987, diagnostiziert. Er gab an, in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe seit ca. 1997 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ergänzend führte er an, die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum von 80 % (im Jahre 1991) auf 50 % (im Jahre 1997) reduziert und seither von sich aus aus gesundheitlichen Gründen immer nur Stellen mit einem Pensum von 50 % angenommen. In anderen Tätigkeiten wäre keine höhere Arbeitsleistung zu erwarten (Urk. 7/14).
4.2     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 29. Dezember 2003 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - sowie bestehend seit 1987 - eine Neurasthenie, Depression bei gehemmt-neurotischer Persönlichkeit sowie Migräne; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Hörsturz im Jahre 1980 festgestellt. Dr. B.___ bezeichnete die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als seit ca. 1997 knapp zu 50 % arbeitsfähig und führte ergänzend an, es bestehe seit sicher 1994 eine vermehrte Ermüdbarkeit, ein ausgeprägtes Erholungsbedürfnis, ein grosses Schlafbedürfnis sowie eine geringe körperliche Belastbarkeit mit rascher Ermüdung. Dazwischen hätten auch depressive Phasen bestanden sowie Migräneattacken gehäuft bei Überlastung mit Neigung zu Schmerzmittelüberkonsum. Dem Bericht ist weiter Folgendes zu entnehmen: "Deswegen AUF von 30 % von 1995/1996, womit Fr. V.___ ihre Arbeit besser bewältigen konnte bei gleichzeitig individuell wählbarer Arbeitszeit. In den folgenden Jahren hat Frau V.___ ihr Arbeitspensum selbst auf 50 % reduziert, was ihrer eigentlichen Arbeitsfähigkeit entspricht" (Urk. 7/13).
4.3     In dem von der IV-Stelle eingeholten Verlaufsbericht von 5. Februar 2004 bezeichnete Dr. A.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und erklärte auf Ergänzungsfrage der IV-Stelle, gemäss seinen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/12).

5.
5.1 Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist.
5.2     Für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 ist unbestritten von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. So bestätigen sowohl Dr. B.___ (Bericht vom 29. Dezember 2003) als auch Dr. A.___ (Bericht vom 21. September 2003) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit ca. 1997, wobei Dr. B.___ ergänzte, die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1997 ihre Arbeit auf ein Pensum von 50 % reduziert, was ihrer eigentlichen Arbeitsfähigkeit entspreche. Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber ab 1. Januar 1997 einen Beschäftigungsgrad von neu 50 % vereinbart hatte (vgl. Urk. 7/23). Von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % seit 1. Januar 1997 geht sodann offenbar auch die Beschwerdegegnerin aus, nachdem sie den Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartefrist auf den 1. Januar 1998 festgesetzt hat. Wenn Dr. A.___ in seinem Verlaufsbericht (vom 5. Februar 2004) ohne nähere Begründung festhielt, die Beschwerdeführerin sei "gemäss seinen Abklärungen" seit Oktober 1997 nur noch zu 50 % arbeitsfähig", vermag dies unter diesen Umständen nicht zu überzeugen.

         Zu Recht weist die Beschwerdeführerin indessen darauf hin, dass bereits vor dem 1. Januar 1997 eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. So wiesen sowohl Dr. B.___ als auch Dr. A.___ auf frühere Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 bis 30 % hin: Dr. A.___ bemerkte, die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum von 80 % im Jahre 1991 auf 50 % im Jahre 1997 reduziert (Urk. 7/14 S. 1). Auch Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin bereits für die Jahre 1995/1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 7/13, letzte Seite). Diese ärztlichen Angaben stimmen dabei sowohl mit den Ausführungen der Versicherten in ihrer Beschwerdeeingabe (vgl. Urk. 1) als auch mit den übrigen Akten überein (vgl. etwa "Ergänzende Angaben zu IV-Gesuch" der Beschwerdeführerin [Urk. 7/23/1] sowie das Schreiben der C.___ vom 22. August 1996, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit 31. Juli 1995 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorlag [Urk. 7/23/3]). Damit erscheinen die Angaben von Dr. B.___ und Dr. A.___ nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen.
5.3     Ist jedoch gemäss den vorliegenden ärztlichen Angaben von einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % (welche für die Eröffnung der Wartefrist genügt; vgl. Erw. 2.2) seit 1995 und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 1997 auszugehen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1. Juli 1997 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Damit hat die rentenbegründende Invalidität in diesem Zeitpunkt als eingetreten zu gelten (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch erst im Jahre 2003 einreichte, womit aufgrund der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug die Rente nicht auf den eigentlichen Anspruchsbeginn, sondern nur für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate, auszubezahlen war.

6.      
6.1     Wie sich aus den Akten ergibt, gründet die dem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 beziehungsweise der Verfügung vom 28. Juni 2004 zugrundeliegende Berechnung der Invalidenrente durch die hierfür zuständige Ausgleichskasse (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG) auf der Annahme, dass der Versicherungsfall am 1. Januar 1998 eingetreten ist (vgl. Urk. 7/37/11). Wie vorstehend ausgeführt, ist der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität jedoch auf den 1. Juli 1997 anzusetzen. Da der Zeitpunkt des Versicherungsfalls für diverse Elemente der Rentenberechnung (so unter anderem für den prozentualen Zuschlag zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen, für die zu berücksichtigenden Beitragszeiten sowie die entsprechenden Erwerbseinkommen) massgebend ist, erweisen sich verschiedene der Verfügung vom 28. Juni 2004 zugrundeliegende Berechnungsfaktoren als unzutreffend. In diesem Sinne wendet die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht ein, sie habe bei Eintritt der anspruchsbegründenden Invalidität erst ihr 29. Altersjahr vollendet gehabt, womit ihr bei der Rentenberechnung ein Zuschlag zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen (Karrierezuschlag) in Höhe von 40 % (statt 30 %) anzurechnen sei.
6.2 Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese unter Mitwirkung der zuständigen Ausgleichskasse sowie unter Berücksichtigung des hievor (Erw. 6.1) Gesagten die (halbe) Invalidenrente der Beschwerdeführerin neu berechne und hernach neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).