Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00756
IV.2004.00756

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1971 geborene M.___ erlitt infolge eines Verkehrsunfalls im Dezember 1999 eine Distorsion der Halswirbelsäule. Seither leidet sie unter verschiedenen Beschwerden, weswegen sie ihre Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte reduzieren musste. Am 17. Juli 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Berufsberatung und Umschulung, an (Urk. 9/80). Dieses Begehren wurde wegen ihres damaligen, die Durchführung von beruflichen Massnahmen verhindernden Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 19. Juli 2001 abgewiesen (Urk. 9/18).
         Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 teilte M.___ der IV-Stelle mit, ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert (Urk. 9/52). Daraufhin nahm die IV-Stelle die Abklärung der beruflichen Situation wieder auf (Urk. 9/49). Die Versicherte strebte eine Umschulung zur Theaterpädagogin an der Internationalen Schule für Theaterberufe in X.___ an (Urk. 9/33). Im September 2003 begann sie dort die vierjährige Ausbildung. Gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eingeholten Stellungnahmen (Urk. 9/34 und Urk. 9/30) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 die Übernahme eines Teils der Kosten der Ausbildung zur Theaterpädagogin vom 1. September 2003 bis 31. August 2005 auf der Vergleichsbasis der Kosten von zwei Ausbildungsjahren zur Theaterpädagogin an der Theater Hochschule Y.___ zu (Urk. 9/9). Die am 23. Januar 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. September 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess M.___ am 1. November 2004 Beschwerde erheben und die Übernahme der Ausbildungskosten für vier statt zwei Jahre, eventualiter die Leistung von Schulgeldern in Höhe von Fr. 26'935.-- statt Fr. 4'000.-- beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2004 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 26. Januar 2005 geschlossen wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. August 2005 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen und nachträglich in den Prozess eingereichten Versicherungsakten des Unfallversicherers (Urk. 13/1-55) Stellung zu nehmen (Urk. 14). Infolge eines Vertreterwechsels (Urk. 16) wurde der Beschwerdeführerin am 1. September 2005 eine neue Frist angesetzt (Urk. 17) und auf Gesuch der neuen Rechtsvertreterin verlängert (Urk. 19-20). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 liess die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mitteilen (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
1.4     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbeinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5     Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 IVG).
1.6     Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1.    wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.    wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.    wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4.    wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.    wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

2.       Ihren Entscheid vom 27. September 2004 begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin hätte bei Gesundheit eine höhere kaufmännische Karriere durch Weiterbildung angestrebt, weshalb ihr eine auf dem bisherigen Beruf und ihrer Berufserfahrung aufbauende Umschulung zustehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit hätten die Ärzte eine Steigerung der seit dem Unfall ausgeübten 50%igen Tätigkeit im angestammten Beruf vermutet. Eine dem bisherigen Beruf und dem Gesundheitszustand angepasste Umschulung wäre beispielsweise eine zweijährige Hotelfachschule. Danach könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielen, das demjenigen vor Eintritt des Gesundheitsschadens entspreche. Aus diesen Gründen sei eine berufliche Neuorientierung nicht notwendig, weshalb die Austauschbefugnis zum Zuge komme. Darauf sei die Beschwerdeführerin bereits im Laufe der Beratung aufmerksam gemacht worden (Urk. 2 S. 4 f.).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, bereits während der ersten Phase der Berufsberatung im Frühjahr 2002 seien nur Ausbildungen für Berufe ausserhalb des kaufmännischen Bereichs in Frage gekommen, darunter Theaterpädagogik. Dabei seien von Anfang an Berufsmöglichkeiten geprüft worden, bei denen auch mit einer Übernahme der Ausbildungskosten durch die Invalidenversicherung zu rechnen gewesen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts der aus Sicht der Invalidenversicherung in Frage kommenden Berufsrichtungen habe sie davon ausgehen dürfen, eine Ausbildung zur Theaterpädagogin in der Schweiz könne übernommen werden. Die Berufsberaterin habe diese Ausbildung auch dann unterstützt, als festgestanden habe, dass diese nur im Ausland möglich sei (Urk. 1 S. 7 f.). Die Gleichwertigkeit sei erst durch das BSV verneint worden, dessen erste Stellungnahme vom 12. September 2003 datiere. Doch habe sie sich bereits im Sommer 2003 zum Antritt der Ausbildung entscheiden und ihre damalige Anstellung kündigen müssen. Zu jenem Zeitpunkt habe sie aufgrund der Angaben der Berufsberaterin und im Wissen um von der IV-Stelle in Zürich in anderen Fällen bezahlte vergleichbare mehrjährige Ausbildungen davon ausgehen dürfen, dass jedenfalls die Ausbildung zur Theaterpädagogin in Y.___ für die effektive Dauer von vier Jahren bezahlt worden wäre. Indem schliesslich nur die Kosten für zwei Jahre zugesprochen worden seien, sei der Vertrauensgrundsatz verletzt worden (Urk. 1 S. 8 f.). Darüber hinaus sei von einer Ausbildung an einer Hotelfachschule während der ganzen Berufsberatung nie die Rede gewesen. Diese Ausbildung sei denn auch nicht gleichwertig, denn das mittlere Jahressalär einer 32jährigen kaufmännischen Angestellten in der Funktionsstufe D (Niveau Berufsprüfung oder sehr qualifiziertes Fachwissen) betrage gemäss Empfehlungen des Kaufmännischen Verbandes rund Fr. 79'000.--, somit mehr als die genannten Fr. 66'000.-- für eine Tätigkeit im Hotelfach. Ausserdem hätte sie sich ohne Unfall im kaufmännischen Bereich mit dem Besuch einer Fachhochschule weitergebildet. Aufgrund der 1999 durchlaufenen berufsberaterischen Abklärung, die eine Ausbildung in Betriebsökonomie oder Marketing an einer höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule oder an einer höheren kaufmännischen Schule empfohlen habe, habe sie ihre damalige Stelle per Ende November 1999 gekündigt, um sich neben Temporäreinsätzen beruflich neu orientieren und weiterbilden zu können. Diese Pläne seien durch den Unfall im Dezember 1999 zunichte gemacht worden. Im Herbst 2000 habe sie sich bei der Hochschule Z.___ über Studiumsmöglichkeiten erkundigt und erfahren, dass sie eine Aufnahmeprüfung in verschiedenen Fächern absolvieren müsste. Darauf habe sie angesichts der andauernden gesundheitlichen Beschwerden verzichtet. Ohne Unfallfolgen hätte sie diese Prüfung jedoch aufgrund ihrer Ausbildung bestimmt bestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass sie sich im Gesundheitsfall im angestammten Beruf weitergebildet und eine Fachhochschule besucht hätte. Dadurch hätte sie gemäss den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes bereits im Alter von 32 Jahren ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- erzielen können. Die Ausbildung zur Theaterpädagogin führe somit nicht zu einer besseren beruflich-erwerblichen Stellung, weshalb sie gleichwertig sei. Nicht gleichwertig hingegen sei die Kurzausbildung an der Hotelfachschule in Y.___, denn eine Tätigkeit an einer Hotelrezeption würde weder ihr kreatives Potenzial berücksichtigen noch sie mit Kopf und Herz ansprechen, weshalb die von den Medizinern genannten Vorgaben nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 10-14). Darüber hinaus dauere eine Ausbildung im Hotelfach lediglich in Y.___ zwei Jahren; in V.___ oder W.___ dauere sie länger. Wenn man schliesslich davon ausgehen würde, dass eine solche Ausbildung doch gleichwertig sei, müssten auch die entsprechenden Schulungskosten in Höhe von Fr. 26'335.-- zuzüglich Fr. 600.-- Einschreibgebühr zugesprochen werden (Urk. 1 S. 14 f.).

3.
3.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Eine Tätigkeit ohne monoton statische Haltungsbelastungen oder Zwangshaltungen mit vorgebeugtem Oberkörper oder Kopf kann sie hingegen weiterhin voll ausüben (Urk. 13/55, Urk. 13/48-49, Urk. 9/19).
3.2     Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin verdiente die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte vor dem Unfall im Dezember 1999 Fr. 55'200.-- pro Jahr (Fr. 4'600.-- x 12; Urk. 9/64). Der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 83 Tabelle B 10.3) angepasst entspricht dies einem Einkommen von Fr. 59'757.35. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte die Beschwerdeführerin mit einer 50%igen Anstellung im angestammten Beruf im Jahre 2001 einen Monatslohn von Fr. 2'550.--, damit ein Jahreslohn von Fr. 30'600.-- (Fr. 2'550.-- x 12; Urk. 9/66). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft a.a.O.) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 31'813.10. Beim Vergleich dieser beiden Einkommensgrössen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'944.25 beziehungsweise von 47 %, weshalb der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung gegeben ist.

4.
4.1     Zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten Folgendes: Nach Lehrabschluss im Jahre 1989 war sie im erlernten Beruf als Betriebsassistentin PTT tätig, bis sie 1990 einen Sprachaufenthalt in England absolvierte. Nach ihrer Rückkehr begann sie die Berufslehre als kaufmännische Angestellte und erlangte 1993 das Handelsdiplom. Daraufhin fand sie zunächst eine Anstellung als Arztsekretärin und trat 1995 eine Stelle als Verwaltungsdirektionsassistentin an. Noch im gleichen Jahr wechselte sie ins Gastgewerbe (Service). Von Dezember 1996 bis Mai 1998 war sie als selbständigerwerbende Kinderanimatorin in einem Kurort tätig. Anschliessend kehrte sie zum angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte zurück (Urk. 9/68). Im Herbst 1999 durchlief sie eine Persönlichkeitsabklärung mit berufsberaterischer Zielsetzung, die ihre Eignung für Ausbildungen in Betriebsökonomie oder Marketing an einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule oder an einer Höheren Kaufmännischen Schule ergab (Urk. 3/7). Ende November 1999 kündigte die Beschwerdeführerin ihre damalige Anstellung (Urk. 9/68). Kurz darauf verunfallte sie. Ab Januar 2000 übte sie verschiedene temporäre Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte aus (Urk. 9/67). Anfangs Oktober 2000 meldete sie sich bei der Hochschule Z.___ für den Studiengang Wirtschaft und Management an (Urk. 9/69), worauf sie Ende November 2000 erfuhr, dass sie eine Aufnahmeprüfung in den Fächern Rechnungswesen, Mathematik, Deutsch, Englisch und Französisch bestehen müsste (Urk. 3/9). Im Juni 2001 trat sie wieder eine feste Anstellung als kaufmännische Angestellte mit einem Arbeitspensum von 50 % an (Urk. 9/66).
         Anlässlich des im Rahmen der ersten Phase der Berufsberatung bei der IV-Stelle durchgeführten Gesprächs vom 26. Januar 2002 wurden Umschulungen als Logopädin, Theaterpädagogin, Musik- und Maltherapeutin sowie Umweltberaterin besprochen. Zulassungsbedingungen und Anstellungsmöglichkeiten waren jedoch noch nicht abgeklärt worden (Urk. 9/61 S. 4 f.). Nach Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen im Februar 2003 stand für die Versicherte fest, dass sie sich zur Theaterpädagogin umschulen lassen möchte. Leider bestand sie die Aufnahmeprüfung an der Hochschule für Theater in Y.___ nicht, weshalb eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz ausgeschlossen war. Am 22. April 2003 besprach die Beschwerdeführerin mit der Berufsberaterin der IV-Stelle die Möglichkeit der Ausbildung in U.___ oder in X.___, wobei letztere darauf hinwies, dass für eine Umschulung in Deutschland das BSV angefragt werden müsse. Nachdem die Beschwerdeführerin im Mai 2003 die Aufnahmeprüfung in X.___ bestanden hatte, wurde ihr Rechtsvertreter von der Berufsberaterin im Juni 2003 erneut auf die Notwendigkeit einer Anfrage beim BSV hingewiesen. Kurz darauf wurde die Beschwerdeführerin auch von der Schule in U.___ aufgenommen, zog jedoch die Ausbildung in X.___ vor (Urk. 9/33 S. 2-4). Daraufhin erfolgte am 8. August 2003 die erste Anfrage an das BSV (Urk. 9/37). Am 20. August 2003 teilte die Beschwerdeführerin der Berufsberaterin mit, sie habe ihre Stelle gekündigt, um anfangs September mit der Ausbildung zur Theaterpädagogin an der Internationalen Schule für Theaterberufe in X.___, beginnen zu können (Urk. 9/32 S. 1).
         Mit Schreiben vom 12. September 2003 hielt das BSV fest, es bestehe gestützt auf die Akten keine unfallbedingte Notwendigkeit für eine umfassende berufliche Neuorientierung. Einfach und zweckmässig sei vielmehr eine Ausbildung, die auf den bestehenden Kenntnissen und Berufserfahrungen aufbaue. Als Beispiel wurde der Bereich Hotelfach genannt, weshalb Ausbildungskosten lediglich im Umfang einer zirka zweijährigen Ausbildung in der Schweiz im genannten Bereich zu übernehmen seien (Urk. 9/34). Gestützt darauf wurde dem BSV durch die IV-Stelle der Entwurf einer die Kosten der analogen Ausbildung zur Theaterpädagogin in der Schweiz während zwei Jahren zusprechenden Verfügung vorgelegt (Urk. 9/31). In seiner Stellungnahme vom 24. November 2003 erklärte sich das BSV wegen beachtlicher Gründe damit einverstanden (Urk. 9/30).
4.2
4.2.1   Zur Zeit des Unfalles im Dezember 1999 hegte die Beschwerdeführerin Wünsche nach einer beruflichen und persönlichen Neuorientierung (Urk. 13/55 S. 2), worauf die bereits erwähnte Persönlichkeitsabklärung sowie die Kündigung ihrer damaligen Anstellung hinweisen. Konkrete Schritte (wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw.), die ihre Absicht, beruflich weiterzukommen kundtun würden, unternahm die Beschwerdeführerin vor dem Unfall aber keine. Auch lassen ihre bisherigen Erwerbstätigkeiten keine klare, auf eine bestimmte berufliche Laufbahn hinweisende Tendenz erkennen. Die Anmeldung vom 9. Oktober 2000 bei der Hochschule Z.___ zielte in erster Linie auf eine Abklärung der Aufnahmemodalitäten hin (vgl. Urk. 9/69). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die - eine doch aufwändige Vorbereitung erfordernde - Aufnahmeprüfung abgelegt hätte, erscheint angesichts ihres ausgeprägten Interesses für künstlerische und kreative Tätigkeiten und ihrer Suche nach einer sie erfüllenden Aufgabe (vgl. Urk. 3/7) nicht als überwiegend wahrscheinlich. Es bestehen demzufolge zu wenige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie, wäre sie nicht invalid geworden, einen beruflichen Aufstieg im kaufmännischen/wirtschaftlichen Bereich und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte. Absichtserklärungen dazu genügen nach der Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
         Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demzufolge von den Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte auszugehen.
4.2.2   Wie bereits in Erw. 1.3 ausgeführt kann die Invalidenversicherung lediglich die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen notwendigen Massnahmen gewähren. Grundsätzlich baut eine einfache und zweckmässige Umschulung auf den bestehenden Kenntnissen und Berufserfahrungen auf. Eine umfassende berufliche Neuorientierung soll auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.
         Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Umschulung zur Theaterpädagogin mag zwar ihren Interessen und ihrer künstlerischen Begabung am besten entsprechen. Jedoch ist die Erzielung eines existenzsichernden Verdienstes in diesem Beruf immer noch schwierig. Ausserdem stellt diese Ausbildung eine grundsätzliche Wende in der beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin dar, die zu einer Entfernung von der ursprünglichen Berufsausbildung und den bisherigen beruflichen Erfahrungen führt. Eine solch radikale Richtungsänderung lässt sich nicht alleine aus medizinischer Sicht begründen, denn von den Ärzten wird lediglich das Vermeiden von Tätigkeiten mit monoton statischen Haltungsbelastungen oder Zwangshaltungen mit vorgebeugtem Oberkörper/Kopf empfohlen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte zwar hauptsächlich aus wechselbelastenden Aufgaben bestehen, könnte aber dennoch einen Anteil an typischen Büroarbeiten beinhalten. Demzufolge sollte abgeklärt zunächst werden, welche einfachen und zweckmässigen, auf den bestehenden Kenntnissen und Berufserfahrungen aufbauenden Ausbildungen die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ermöglichen würden.
4.2.3   Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2004 davon aus, dass eine zirka zweijährige Umschulung im Hotelfach angemessen und gleichwertig sei (Urk. 2 S. 5). Dabei verwies sie auf die Stellungnahme des BSV vom 12. September 2003, wo eine Ausbildung im Hotelfach (Empfang mit Kundenkontakt) als Beispiel für eine einfache und zweckmässige Umschulung genannt wurde (Urk. 9/34). Abklärungen über die Aufnahmevoraussetzungen und die Unterschiede zwischen den verschiedenen Hotelfachschulen, über die beruflichen Perspektiven - insbesondere die medizinischen Anforderungsprofile der in Frage kommenden Arbeitsstellen in diesem Bereich und die damit verbundenen Erwerbsaussichten - sowie über die Kosten dieser Ausbildungen wurden nicht vorgenommen. Auch fehlen entsprechende Abklärungen über weitere allenfalls in Frage kommende, annähernd gleichwertige Ausbildungen (beispielsweise Personalfach, Spitalfach, u.s.w.).
         Aufgrund der vorliegenden Akten ist das Gericht deshalb nicht in der Lage, in rechtsgenügender Art und Weise über die Angemessenheit einer Umschulung im Hotelfach zu entscheiden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie nach Durchführung der nötigen Abklärungen über den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
4.3     Zu dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte (Urk. 1 S. 8 f.) ist festzuhalten, dass sie von der Berufsberaterin der IV-Stelle rechtzeitig - das heisst vor der Kündigung ihrer damaligen Anstellung und vor dem Beginn der Ausbildung zur Theaterpädagogin an der Schule in X.___ - darüber informiert wurde, dass diese über das Leistungsbegehren nicht allein entscheide. Selbst wenn das Verhalten der Berufsberaterin die Hoffnung auf Finanzierung der gesamten Umschulung zur Theaterpädagogin durch die IV-Stelle geweckt haben sollte, erweist sich in diesem Zusammenhang die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz als unbegründet (vgl. AHI 2000 S. 193).
4.4 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung im Rahmen der Austauschbefugnis Versicherten, die aus schützenswerten Gründen von einem ihnen an sich zustehenden gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch machen, stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung des gleichen gesetzlichen Eingliederungszieles wählen, auf der Grundlage und nach Massgabe der gesetzlichen Leistungsberechtigung zu entschädigen hat. Dabei sind die durch die von der versicherten Person gewählten Ausbildung tatsächlich anfallenden Kosten zu vergüten. Doch darf die Vergütung die hypothetischen Kosten der Ausbildung, auf welche die versicherte Person an sich Anspruch hat, nicht übersteigen (BGE 120 V 288 ff.).
         Im Sinne dieser klaren Rechtsprechung geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die während zwei Jahren anfallenden Kosten für eine Ausbildung zur Theaterpädagogin an der Hochschule für Theater in Y.___ übernimmt, falls sie - nach Durchführung der hierzu erforderlichen Abklärungen  (Erw. 4.2.3 vorne) - eine bestimmte Ausbildung als einfach und zweckmässig erachtet, welche gerade zwei Jahre dauert. Vielmehr müsste sie im Rahmen der Austauschbefugnis die Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zur Theaterpädagogin bis zum Höchstbetrag der als gleichwertigen erachteten Ausbildung - und zwar unabhängig von deren Dauer - vergüten.


5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ist diese auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung neu entscheidet.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 zur Kenntnisnahme
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).