IV.2004.00757

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 5. April 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1984 (Urk. 20/47 S. 1), absolvierte ab August 2000 bis August 2002 bei der 'Stiftung C.___ für zerebral Gelähmte' eine Anlehre als Hauswartsgehilfe (Urk. 20/43 S. 1 Ziff. 1, Urk. 29 oben). In der Folge begann er beim Alterszentrum D.___, E.___, eine Lehre als Betriebspraktiker. Nach wenigen Monaten wurde das Lehrverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (Urk. 24/5). Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit ab dem 1. Dezember 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 24/1 = Urk. 26/2).
1.2     Mit Verfügung vom 19. November 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 208 zu (Urk. 20/17). In der Folge stellte er sowohl im Oktober 1999 (vgl. Urk. 20/14, Urk. 20/45) als auch im April 2001 (vgl. Urk. 20/12, Urk. 20/44) Gesuche um Zusprechung beruflicher Massnahmen. Die beiden Gesuche zog er, da ein Lehrvertrag abgeschlossen beziehungsweise eine passende Stelle gefunden werden konnte, am 31. Mai 2000 (Urk. 20/45) und am 27. Juni 2002 zurück (vgl. Urk. 20/13). Am 21. Juli 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (vgl. Urk. 20/40). Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege aus medizinischer Sicht keine gesundheitliche Einschränkung vor (Urk. 20/10).
1.3     Im März 2004 meldete sich B.___ erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 20/31).
         Die IV-Stelle holte ergänzend einen medizinischen Bericht ein (Urk. 20/20). Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen (Urk. 20/9). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 4. August 2004 (Urk. 20/8) wies sie mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 ab (Urk. 20/4 = Urk. 20/5 = Urk. 6 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater A.___, am 20. beziehungsweise am 30. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer beruflichen Massnahme (Urk. 20/3 = Urk. 4 = Urk. 1, Urk. 20/26). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle deren Abweisung (Urk. 19). Daraufhin wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem das Gericht den Beschwerdeführer aufforderte, Unterlagen betreffend seine Ausbildung einzureichen (Urk. 21), und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, einen Auszug des individuellen Kontos einzureichen (Urk. 27). In der Replik vom 28. Januar 2005 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 23 S. 2 unten), während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2005 auf eine Stellungnahme im Sinne einer Duplik verzichtete (Urk. 31). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 36).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Replik vom 28. Januar 2005 (Urk. 23) einen Antrag auf Rente stellte, nachdem er zuvor ausdrücklich auf einen solchen Antrag verzichtete und lediglich berufliche Massnahmen verlangte (Urk. 20/8). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch zusteht oder nicht, war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.
2.1     Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell-rechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
2.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.4     Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Leistungszusprache zu prüfen, wie dies auch im Rentenverfahren vorgesehen ist.

3.      
3.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
3.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
3.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109. f. Erw. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 und A. vom 19. November 2003, I 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
3.4     Diesbezüglich kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht. In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vorliegt, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c mit Hinweis; AHI 2002 S. 102 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. Oktober 2003 in Sachen G., I 301/02). Somit gilt nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung und fällt unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn 734) - erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt (Erw. 2a in fine) - eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG anderseits erreicht (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, AHI 2000 S. 190 f. Erw. 2a, 1997 S. 163 f. Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. Oktober 2003 in Sachen G., I 301/02).

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund eines Geburtsgebrechens und der damit zusammenhängenden psychischen Beeinträchtigung Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung oder eventuell Erstausbildung) oder gar auf eine Rente zu haben (Urk. 1, Urk. 23 S. 1f., Urk. 20/8). Aufgrund der Schwierigkeiten, welche er bei der Anlehre gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er nicht über eine Erstausbildung im eigentlichen Sinne verfüge (Urk. 23 S. 1 unten).
4.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Erstausbildung, da der Beschwerdeführer eine solche bereits abgeschlossen habe. Da die Voraussetzungen der Umschulung nicht erfüllt seien, sprach sie auch keine berufliche Massnahme im Sinne einer Umschulung zu (vgl. Urk. 2 S. 2).

5.
5.1     Im Bericht vom 17. Juli 2004 nannte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 20/20/1 S. 1 lit. A):
         -        zerebraler Hirnschaden (bei Geburt durch Nabelschnurumschlingung) mit              Hirnleistungsstörung sowohl mental, motorisch/koordinativ
         -        psychische Belastungsstörung
         Dr. F.___ beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär beziehungsweise sich mehr oder weniger verschlechternd (Urk. 20/20/1 S. 2 lit. C Ziff. 1). Er hielt neurologische sowie neuropsychologische Abklärungen für angezeigt (Urk. 20/20/1 S. 2 lit. C Ziff. 6). Wegen der Leistungsorientiertheit der Gesellschaft stelle er dem Beschwerdeführer eine eher schlechte, ungünstige Prognose; die Betätigung an einem geschützten Arbeitsplatz hielt er für sinnvoll (Urk. 20/20/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Die therapeutischen Massnahmen würden sich aus neurologischen, neuropsychologischen und eventuell aus psychiatrischer Beurteilung ergeben (Urk. 20/20/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
5.2     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Psychoanalytiker und Psychotherapeut SGP, erstellten am 20. August 2004 gestützt auf die Untersuchung vom 16. August 2004 (Urk. 20/19) im Auftrag von Dr. F.___ ein Gutachten (Urk. 20/18). Darin hielten sie die Ergebnisse von psychodiagnostischen Tests und einem Intelligenzstrukturtest fest.
         Hinsichtlich der rein psychodiagnostischen Tests (MMPI, Freiburger Persönlichkeitsinventar, Giessen-Test und FAF) falle auf, dass der Beschwerdeführer in keine der gebräuchlichen Diagnosen passe. Es hätten sich lediglich Mittelwerte ergeben, die keine Aussagen von Belang ermöglichen würden. Die gesonderte Interpretation der einzelnen Tests würde keinen Erkenntnisgewinn bringen, hingegen sei es interessant, die wenigen normabweichenden Ergebnisse aller Tests in einer Gesamtschau zu interpretieren (Urk. 20/18 S. 1f.): Diese Ergebnisse würden eine Persönlichkeit zeigen, welche vor allem an Anpassung an Umwelterwartungen orientiert sei, vergleichbar mit einem gefügigen Kind, das nirgends anstossen wolle. Zugleich zeige der Beschwerdeführer in den Tests wenig aktive Kontaktbedürfnisse und wenig eigene Initiative. Die spontane (konstruktive) Aggression fehle völlig, weshalb es ihm schwer fallen dürfte, sich aus eigener Absicht ein Interessengebiet aktiv anzueignen (Urk. 20/18 S. 2).
         Aus dem Intelligenzstrukturtest (IST 2000 nach Amthauer) hätten sich Werte zwischen einem Intelligenzquotient (IQ) von 94 (Maximalwert bei der figuralen Intelligenz) und IQ 76 (Minimalwert bei der kristallisierten Intelligenz), somit ein Gesamt-IQ von 86 ergeben (Urk. 20/18 S. 2 unten). Dabei handle es sich um eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz. Aufgrund der unterdurchschnittlichen fluiden Intelligenz, erscheine auch die Möglichkeit einer Verbesserung der kristallisierten Intelligenz (Messgrösse der Bildungsfähigkeit) als wenig wahrscheinlich (Urk. 20/18 S. 2 unten).
         Der Wert von IQ 76 bei der kristallisierten Intelligenz entspreche auf der Binet-Skala einem Erwachsenen mit einem Intelligenzalter von etwa 11 Jahren. Die figurale Intelligenz von IQ 94 erlaube es dem Beschwerdeführer aber, leichte Aufgaben (visuell-motorisch) zu erledigen, in denen weder schlussfolgerndes Denken noch numerische und mathematische oder schriftliche Leistung gefordert seien (Urk. 20/18 S. 3).
         Insgesamt wurde der Beschwerdeführer als eine scheue, zurückhaltende, auf Anpassung bedachte Persönlichkeit mit geringer Intelligenz und mangelndem Initiativ-Vermögen beurteilt. Einfache Aufgaben könne er unter geschützten Bedingungen sicher ausführen; in bekannter Umgebung vermöge er sich allein zu bewegen. Ob er sich selbst versorgen könne, müsse überprüft werden. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass er eine ordentliche Lehre schaffen könne; der Beschwerdeführer brauche Führung und Unterstützung und eventuell sogar eine Sonderberufsberatung (Urk. 20/18 S. 3).
         Da Misserfolge das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers unnötig vermindern würden, seien weitere Experimente mit Lehren, in denen schulisches Können verlangt werde, zu vermeiden. Aufgrund seiner Lernbehinderung werde der Beschwerdeführer - so die Einschätzung der Gutachter - ein Leben lang auf IV-Hilfe angewiesen sein (Urk. 20/18 S. 3).
5.3     Im Schreiben der Stiftung C.___ für zerebral Gelähmte vom 30. November 2004, welches über das Anlehrverhältnis vom August 2000 bis August 2002 berichtet, wurde festgehalten, dass der zuständige Ausbildner des Beschwerdeführers schon wenige Tage nach Lehrbeginn festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, selbständig zu arbeiten. Zunächst habe eine Unsicherheit bestanden, ob die mangelnde Leistung des Beschwerdeführers auf einer Entwicklungsstörung oder auf Desinteresse beruhe, weshalb mehrere ermahnende Gespräche durchgeführt worden seien. Nachdem die Gespräche keine Besserung gebracht hätten, sei das Bildungsamt über die Zweifel informiert worden, welche bezüglich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Anlehre zu bestehen, bestanden hätten (Urk. 24/2 = Urk. 18 = Urk. 14).
         Es habe auch ein Gespräch mit den Eltern stattgefunden, um ihnen die Einschätzung der Situation zu eröffnen. Anlässlich dieses Treffens sei auch erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer eigentlich in die Hausgruppe gehören würde, welche aus einer Gruppe von Jugendlichen bestünde, die über eine IV-Rente verfügen würden und an geschützten Arbeitsplätzen tätig seien (Urk. 14 S. 1).
         Das auffälligste Merkmal des Beschwerdeführers sei seine äusserst grosse Unselbständigkeit. Er müsse bei der Arbeit dauernd angewiesen und überwacht werden. Ferner habe er einen ausgeprägten Hang zur Träumerei; es fehle ihm in vielen Lebensbereichen der Realitätsbezug. Aufgrund dieser Tatsachen könne für den Beschwerdeführer nur eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen werden (Urk. 14 S. 1 f.).
5.4     Mit Vertrag vom 25. Februar 2003 wurde das Lehrverhältnis als Betriebspraktiker zwischen dem Alterszentrum D.___ und dem Beschwerdeführer nach rund sechs Monaten in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst. Seitens des Arbeitgebers wurde festgehalten, dass die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers als ungenügend erachtet worden seien. Der Beschwerdeführer zeige keine Initiative, arbeite sehr langsam und müsse dauernd überwacht werden. Aufgrund der gemachten Erfahrungen sei mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer eine Berufslehre werde absolvieren können. Trotz häufigen Gesprächen mit ihm sei die Situation unverändert geblieben (Urk. 24/4 S. 1), doch habe sich der Beschwerdeführer ernsthaft Mühe gegeben, die ihm aufgetragenen Arbeiten gut zu erledigen (Urk. 24/5).
5.5     Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 19. Januar 2005 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2004. Das Amt erachtete den Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine zumutbare Arbeit annehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu können (Urk. 24/1 S. 1 f. = Urk. 26/2 S. 1 f.).

6.      
6.1     Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstausbildung sind vorliegend nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer seine Anlehre als Hauswartsgehilfe in der Stiftung C.___ für zerebral Gelähmte mit Zeugnis vom 20. August 2002 (Urk. 29) abgeschlossen hat, verfügt er im Sinne des Gesetzes über eine Erstausbildung (vgl. Erw. 3.2). Von Belang ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - lediglich der formelle Abschluss einer Erstausbildung und nicht die Qualifikation. Demgemäss besteht unter diesem Titel kein Leistungsanspruch.
6.2     Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung:
6.2.1   Aus den obgenannten Berichten der Arbeitgeber und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit ergibt sich einhellig, dass es dem Beschwerdeführer trotz grossen Anstrengungen bisher nicht gelungen ist, sich im Arbeitsalltag zu bewähren. Vielmehr wurde er als unselbständige Hilfskraft mit mangelndem Realitätsbezug beschrieben, der einfache Aufgaben nur in geschütztem Rahmen und unter Anleitung sicher auszuführen vermag. Er zeige keine Initiative, arbeite sehr langsam und müsse dauernd überwacht werden, weshalb dessen Betätigung in einer geschützten Werkstätte ins Auge zu fassen sei. Beim Amt für Wirtschaft und Arbeit wurde er sodann als vermittlungsunfähig eingestuft (vgl. Erw. 5.3-5.5).
         Diese Einschätzung des Beschwerdeführers stimmt mit den medizinischen Beurteilungen überein, wonach ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner psychologischen Disposition hinsichtlich der Eingliederung in die Berufswelt eine schlechte, ungünstige Prognose gestellt und die Betätigung an einem geschützten Arbeitsplatz für sinnvoll gehalten wurde (vgl. Erw. 5.1 f.).
         Da Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur hat, wer sich im normalen Arbeitsumfeld zu bewähren vermag (vgl. Erw. 3.1) und der Beschwerdeführer dies trotz grossen Bemühungen nicht schaffte, ist bereits die Voraussetzung der Aussicht auf Eingliederung nicht erfüllt.
6.2.2   Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Erstausbildung, doch vermochte er diese ökonomisch nicht zu verwerten. Da als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen vorliegen müsste, mangelt es auch an dieser Anspruchsvoraussetzung (vgl. Erw. 3.4).
6.2.3   Eine weitere invaliditätsmässige Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch ist eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 108 und AHI 2000 S. 61, je mit Hinweisen). Da aus den medizinischen Akten seit Erlass der letzten Verfügung vom 28. Januar 2004 (Urk. 20/10) keine Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist, welcher eine Erwerbseinbusse in diesem Umfang zur Folge haben würde, ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
         Daher sind auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung nicht gegeben.
6.3     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt sind. Anzumerken bleibt aber, dass die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach beim Beschwerdeführer keine Invalidität vorliege, fraglich erscheint. Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik ein Begehren um Zusprechung einer Rente gestellt hat, ist diese Fragestellung im Rahmen eines Rentenbegehrens von der Vorinstanz zu prüfen. Daher sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zur Prüfung des Rentengesuchs an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie das Rentengesuch prüfe.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).