IV.2004.00759
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 16. Februar 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1944 in Jugoslawien (Kosovo) geborene K.___ reiste am 19. März 1977 in die Schweiz ein, nachdem er sich bereits in den Jahren 1971 und 1973 bis 1976 als Saisonarbeiter hier aufgehalten hatte (Urk. 8/85 [= 8/123] und 8/90). Ab 4. Juli 1988 war er für die A.___ AG als Hilfsisoleur tätig (Urk. 8/90 und 8/122). Aus wirtschaftlichen Gründen kündigte die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis am 27. März 1996 per Ende Mai 1996 (Urk. 8/114 und 8/122).
Der Versicherte leidet gemäss eigenen Angaben seit ca. 1988 an zunehmenden Rückenbeschwerden. Seine damalige Hausärztin, Dr. med. B.___, bescheinigte ihm deswegen ab dem 10. Mai 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/65 - 68). Ein Arbeitsversuch im Juli 1996 führte mangels geeigneter rückenschonender Arbeit zu rezidivierenden Beschwerden (Urk. 8/65 und 8/68). In der Folge endigte das Arbeitsverhältnis am 30. November 1996 (Urk. 8/113 und 8/122).
1.2 Am 5./11. Dezember 1996 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Gestützt auf einen Bericht der Rheumaklinik des Spitals X.___ vom 14. Juli 1997, aus welchem hervorging, dass dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht jede leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 bis 15 kg und ohne andauernd im Bücken auszuübende Arbeiten vollzeitig zumutbar sei (Urk. 8/64), wies die IV-Stelle das Rentengesuch nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 5. September 1997 ab (Urk. 8/52). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 1999 (Proz.-Nr. IV.97.00703) ab (Urk. 8/38). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Am 5./6. August 1999 liess der Versicherte der IV-Stelle durch seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Saurer, verschiedene medizinische Unterlagen zukommen und ersuchte um eine Neubeurteilung seines Falles (Urk. 8/39). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/33) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 1999 auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Veränderung der anspruchserheblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk. 8/31 [= 8/29 und 8/32]).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Februar 2001 (Proz.-Nr. IV.1999.00737) gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung einzutreten und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen habe (Urk. 8/27).
1.4 Nach Einholung weiterer ärztlicher Berichte erteilte die IV-Stelle am 24. Mai 2002 dem Institut Y.___ den Auftrag, den Versicherten polydisziplinär zu begutachten (Urk. 8/20 und 8/60). Das Gutachten wurde daraufhin am 21. November 2002 erstattet (Urk. 8/57 - 59). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Exploranden körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70 % zumutbar seien, wobei eine allfällige Leistungseinschränkung dabei bereits einbezogen sei (Urk. 8/57 S. 15 f.). Gestützt auf dieses Gutachten errechnete die IV-Stelle einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 41 %, wobei der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2003 festgelegt wurde (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 25. November 2003 wurde dem Versicherten zufolge eines wirtschaftlichen Härtefalles (vgl. die bis 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1bis IVG und Art. 28bis IVV) eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt einer Zusatzrente für die Ehegattin und einer Kinderrente) zugesprochen (Urk. 8/15).
1.5 Mit Eingabe vom 12. Januar 2004 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 8/14). Mit rudimentär begründetem Entscheid vom 26. Februar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/8 [= 4/2]).
Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2003 (richtig: 2. April 2004) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen (Proz.-Nr. IV.2004.00240) und machte unter anderem geltend, dass sich die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid mit seinen im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und mithin die Begründungspflicht verletzt habe (Urk. 8/6 [= 4/1]). Da die IV-Stelle in der Folge mit Wiedererwägungsentscheid vom 14. Mai 2004 den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 aufhob (Urk. 8/5 [= 4/8]), wurde das sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 8/4 [= 4/11]).
1.6 Da der Anspruch auf eine Härtefallrente ab dem 1. Januar 2004 zufolge des neu auch für Bezüger einer Viertelsrente der Invalidenversicherung gegebenen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen entfiel (4. IV-Revision), wurde die bisher ausgerichtete halbe Rente (Härtefallrente) mit Verfügung vom 11. Juni 2004 entsprechend dem zuvor errechneten Invaliditätsgrad von 41 % auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung herabgesetzt (Urk. 8/2).
1.7 Mit Entscheid vom 29. September 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. November 2003 erneut ab (Urk. 2 [= 8/1]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2004 führt der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2004 wiederum Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 9. November 2004 wurden die Restakten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.2004.00240 als Urk. 4/0 - 13 beigezogen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden seit der am 5. September 1997 verfügten Rentenablehnung in einem rentenbegründenden Ausmass zugenommen hat (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b) und ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 29. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Streitig ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Während die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten vom 21. November 2002 dafür hält, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei, glaubt der Beschwerdeführer, in weit geringerem Masse arbeitsfähig zu sein. Er bringt denn auch vor, dass das Gutachten vom 21. November 2002 widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 3 f.). Mangelhaft sei insbesondere der psychiatrische Konsiliarbericht, weil der Sachverständige keinen geeigneten Übersetzer und Kulturvermittler beigezogen habe (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 27. August 2002 von den medizinischen Sachverständigen des Instituts Y.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 8/57 S. 7 ff.; 8/58 und 8/59). Den Gutachtern standen dabei die relevanten medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 8/57 S. 1 - 7), unter anderem auch der Bericht des an der Orthopädischen Klinik Z.___ tätigen Oberarztes Dr. med. C.___ vom 18. Januar 2002 zuhanden der IV-Stelle über die Behandlung vom 3. April bis 5. Oktober 2001 (Urk. 8/62).
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, der begutachtende Rheumatologe habe die im Rahmen der Behandlung an der Orthopädischen Klinik Z.___ erstellten MRI-Aufnahmen ohne Begründung anders als der behandelnde Arzt Dr. C.___ interpretiert. Bereits im Mai 1999 habe eine kleine Diskushernie L5/S1 medio-lateral rechts ohne Wurzelkompression festgestellt werden können. Am 2. April 2001 (richtig: 5. Mai 2001, vgl. Urk. 8/62, Bericht über die Untersuchung vom 5. Mai 2001) habe Dr. C.___ gesehen, dass die erwähnte Hernie leicht ausladend geworden sei und ein Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts sowie eine leichte Spinalkanaleinengung bestünde. Das Ausmass der Diskushernie habe sich somit in Bezug auf die entscheidende Frage der Berührung mit der Nervenwurzel S1 wesentlich verändert. Auf der MRI-Aufnahme vom 16. August 2002 sei eine Wurzelkompression erkennbar, was ein objektiver Beleg für eine Nervenreizung und die damit verbundenen Schmerzen sei. Wenn aufgrund bildgebender Verfahren eine Wurzelkompression ausgewiesen sei, sei der Umstand, dass eine solche bei der klinischen Untersuchung nicht bestätigt werden könne, kein hinreichender Grund, die entsprechende Diagnose zu verwerfen, wie dies der rheumatologische Gutachter tue. Damit vermöge aber auch dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen und erweise sich als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 3 f.).
Im Konsiliarbericht über die rheumatologische Untersuchung vom 27. August 2002 führte der Gutachter aus, dass eine im Mai 1999 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule eine kleine, wenig nach oben luxierte Diskushernie L2/L3 lateral rechts ohne eindeutige Wurzelkompression, eine im Vergleich zu den Voruntersuchungen unveränderte Diskusprotrusion linksseitig L4/L5 sowie eine kleine Diskushernie L5/S1 medio-lateral rechts ohne Wurzeltaschenkompression gezeigt habe. Im Rahmen einer erneut durchgeführten MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2001 sei ein Anulus fibrosus-Riss im Segment L5/S1 bei leicht ausladender Diskushernie medio-lateral mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts sowie eine leichte Spinalkanaleinengung nachgewiesen worden (Urk. 8/59 S. 1 f.). Zum MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. August 2002 führte der Gutachter aus, dass dieses eine konstitutionell bedingte leichte Spinalkanalstenose L4/L5, eine Diskusprotrusion L2/L3 mit kleinem Anulus fibrosus-Riss, eine Diskusprotrusion auch im Segment L4/L5, im Segment L5/S1 eine kleine medio-laterale rechtsseitige Diskushernie mit möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rechts sowie leichte Foraminalstenosen L4/L5, jedoch ohne Neurokompression zeige (Urk. 8/59 S. 4). Bei der klinischen Untersuchung stellte der Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer der Langsitz mit ausgestreckten Beinen ohne Angabe von Schmerzen in beiden Beinen problemlos möglich ist, was gegen eine relevante akute lumboradikuläre Reizung spreche (Urk. 8/59 S. 3). Entsprechend kam er in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass mit den bildgebenden Verfahren eine mögliche Wurzelirritation der Nervenwurzel S1 rechts zwar nachweisbar sei, eine akute lumboradikuläre Reizung in der aktuellen klinischen Untersuchung aber nicht nachgewiesen werden könne. Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass die klinische Untersuchung durch ein teilweise erhöhtes Schmerzgebaren mit teilweise auch ungewöhnlichem Schmerzverhalten einerseits erschwert werde, anderseits müsse mit den nachweisbaren positiven Waddell-Zeichen eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden (Urk. 8/59 S. 4 f.). Zusammenfassend wurde schliesslich festgehalten, dass aufgrund der chronischen lumboradikulären Reizsymptomatik entsprechend einer Nervenwurzelirritation S1 rechts eine verminderte Wirbelsäulenbelastung bestehe, insbesondere für schwere körperliche Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flachdachisoleur. Ebenso dürften Tätigkeiten, welche mit Einnahme von Zwangshaltungen sowie repetitiven Funktionen der Wirbelsäule wie vermehrtem Bücken oder Torsionen verbunden seien, zu einer Schmerzzunahme führen. Aufgrund dessen sei jedoch die deutliche Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Versicherten, wonach ihm auch leichtere nicht schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten nicht mehr möglich sein sollten, nicht nachzuvollziehen (Urk. 8/59 S. 5).
Diese Erwägungen stehen nicht in Widerspruch zu den von Dr. C.___ im Jahr 2001 erhobenen Befunden und sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar und schlüssig. Dass ein Gutachter bei der Frage nach der einem Versicherten noch zumutbaren Arbeitsleistung zu einem andern Ergebnis als der behandelnde Arzt kommt, stellt regelmässig keinen Umstand dar, welcher Zweifel an der Schlüssigkeit seines Gutachtens erlauben würde, darf und soll doch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Da der Gutachter, obwohl er bei der Untersuchung vom 27. August 2002 keine akute lumboradikuläre Reizung feststellen konnte, bei der Festsetzung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsleistung vom Vorliegen einer chronischen lumboradikulären Reizsymptomatik ausging, gehen die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände mit Bezug auf den rheumatologischen Konsiliarbericht ohnehin fehl.
2.3.2 Bezüglich des psychiatrischen Konsiliarberichts bemängelt der Beschwerdeführer, "dass der Befund der wesentlichste Teil jedes medizinischen Berichts" sei und "dieser im vorliegenden Fall erstaunlich kurz ausgefallen" sei (Urk. 1 S. 4). Der psychiatrische Gutachter habe, ohne dies durch entsprechende Testverfahren zu prüfen, lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder an einer Störung der Konzentration, der Auffassung noch des Gedächtnisses leide. Entgegen der Ansicht des Gutachters könne aus dem Umstand, dass sich ein Explorand an seine Lebensdaten gut erinnern könne, nicht geschlossen werden, dass keine Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen vorhanden seien (Urk. 1 S. 4 und 4/1 S. 5 f.). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die psychiatrische Exploration ungenügend sei, da der Gutachter keinen geeigneten Übersetzer beigezogen habe, welcher kulturvermittelnd hätte tätig werden können; entsprechend sei das darauf beruhende Gutachten vom 21. November 2002 auch aus diesem Grund nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 5 und 4/1 S. 6 f.).
Nach der Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen L. vom 25. Juli 2003, I 642/01, Erw. 3.1). Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allenfalls bestimmte Teile der Abklärung aus sachlichen und persönlichen Gründen in dessen Abwesenheit durchzuführen sind. Inwieweit dem Gesichtspunkt der Sprache resp. der sprachlichen Verständigung bei medizinischen Abklärungen Rechnung getragen werden muss, ist im Hinblick auf die Aussagekraft und die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für den anbegehrten Leistungsanspruch zu entscheiden. Entscheidend dabei ist, ob lediglich durch den Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers beweisrechtlich verwertbare Aussagen zu gewinnen sind, auf welche bei der Beurteilung des in Frage stehenden Leistungsanspruchs abgestellt werden kann (AHI 2004 S. 147 Erw. 4.2.1 und 4.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2005 in Sachen A., I 771/04, Erw. 3.2.1).
Der psychiatrische Sachverständige führt in seinem Bericht über die Untersuchung vom 27. August 2002 aus, der Explorand habe sich gut in der deutschen Sprache verständigen können (Urk. 8/58 S. 3). Der Bericht enthält denn auch ein detailliert wiedergegebenes aktuelles Beschwerdebild (Urk. 8/58 S. 1 f.) und eine ausführlich erhobene Anamnese (Urk. 8/58 S. 2 f.). Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten lassen sich nicht finden. Der seit 1977 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer, welcher sich davor überdies mehrere Jahre als Saisonarbeiter hier aufgehalten hatte (in den Jahren 1971 und 1973 - 1976), war demnach durchaus in der Lage, mit dem untersuchenden Psychiater zu kommunizieren. Was schliesslich den Einwand betrifft, der Sachverständige sei mit der kosovo-albanischen Kultur nicht vertraut, ist darauf hinzuweisen, dass dieser beim Institut Y.___, einer vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannten MEDAS, tätig ist und daher nicht davon gesprochen werden kann, er sei mit einer interkulturellen Fragestellung überfordert. Nicht stichhaltig ist sodann, wenn der Beschwerdeführer auf die medizinische Fachliteratur verweist, wird doch an der angegebenen Stelle keine von der vorstehend skizzierten Rechtsprechung abweichende Auffassung vertreten (vgl. Urk. 4/3). Nach dem Gesagten erweist sich das wenig substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet.
Der psychiatrische Sachverständige konnte keine Anhaltspunkte für eine Störung der Konzentration, der Auffassung oder des Gedächtnisses finden. Bei Fehlen solcher Anhaltspunkte ist es aber nicht nötig, entsprechende Testverfahren durchzuführen. Neben dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erstaunlich genau an die verschiedenen Daten erinnern konnte, stellte der Gutachter auch fest, dass der Gedankengang des Exploranden formal unauffällig sei und er inhaltlich sachbezogen antwortete. Weiter wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene hätten gefunden werden können. Affektiv sei der Explorand gut moduliert und er habe seine Ausführungen mit adäquater Gestik und Mimik begleitet. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Exploration unvollständig oder mangelhaft sein sollte.
2.3.3 Zusammenfassend beruht das vorliegend zu beurteilende Gutachten vom 21. November 2002 auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und Vorakten und setzt sich mit diesen auch hinreichend auseinander. Das Gutachten legt die medizinischen Zusammenhänge konzis dar und leuchtet auch in seinen Schlussfolgerungen ein. Entsprechend durfte die IV-Stelle darauf abstellen.
2.4 Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70 % zumutbar sind, wobei darin allfällige Leistungseinschränkungen bereits einbezogen sind (Urk. 8/57 S. 15 f.).
Dass die IV-Stelle aufgrund dieser Zumutbarkeitsbeurteilung von einer seit der ursprünglichen Rentenablehnung eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Denn zu dem bei der ursprünglichen Rentenablehnung vorhanden gewesenen Rückenleiden (vgl. eingangs erwähnter Bericht der Rheumaklinik vom 14. Juli 1997, Urk. 8/64 S. 4) sind laut Diagnose der Gutachter ein subacromiales Impingement links (ICD-10 M75.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung hinzugekommen (Urk. 8/57 S. 12). Auch haben sich die Beschwerden gemäss rheumatologischer Beurteilung teilweise verselbständigt und besteht nunmehr nicht nur wie bis anhin hinsichtlich in gebückter Stellung auszuübender Tätigkeiten, sondern auch bezüglich repetitiver Überkopfarbeiten eine Einschränkung (Urk. 8/57 S. 14).
3.
3.1 Mit Bezug auf die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sowie die Bestimmung des für einen Anspruch auf eine Rente massgebenden Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle macht der Beschwerdeführer keine Mängel geltend. Die IV-Stelle nahm an, dass das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden Fr. 62'700.-- betragen hätte und er in einer leidensangepassten Tätigkeit als Montagemitarbeiter, Hilfsmechaniker oder Abfüller gemäss der Dokumentation Arbeitsplätze ein Einkommen von Fr. 37'176.-- pro Jahr erzielen könnte, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entspreche (Urk. 8/16).
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
3.3 Nach Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurden die Löhne der bei ihr weiterbeschäftigten Mitarbeiter im Jahr 1997 gesenkt. Danach hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden lediglich noch ein monatliches Bruttosalär von Fr. 4'500.-- erhalten, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 58'500.-- entspricht (Urk. 8/48). Zusätzlich hätte er eine Mittagszulage von Fr. 300.-- pro Monat, mithin Fr. 3'600.-- pro Jahr erhalten. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Saläre für Männer von 1818 Punkten im Jahr 1997 (Die Volkswirtschaft 12-2003 S. 95 Tabelle B10.3) auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 87 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 66'882.--, welches der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2003 hätte erzielen können, wenn davon abgesehen wird, dass er seine Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat und die weitere Lohnentwicklung daher ungewiss war.
3.4
3.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4.2 Da der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn heranzuziehen, zumal die drei von der IV-Stelle herangezogenen Arbeitsplatzprofile der DAP (Urk. 8/97) den praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 129 V 474 Erw. 4) nicht genügen.
Dem Beschwerdeführer, welcher keine berufliche Ausbildung absolviert hat, sind Tätigkeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen zumutbar. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen mit dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Aufgerechnet auf die wöchentliche durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 87 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'745.-- für eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 %; mit einem Pensum von 70 % resp. einer Leistungseinbusse von 30 % bei einer vollzeitigen Tätigkeit würde das entsprechende jährliche Bruttoeinkommen im Jahr 2003 Fr. 40'421.-- betragen.
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ist dem Einkommensvergleich daher ein Invalideneinkommen von Fr. 38'400.-- zugrundezulegen.
3.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 38'400.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'882.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'482.--, was einem Invaliditätsgrad von 42,59 % entspricht.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen als auch in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) begründet ein Invaliditätsgrad von 42,59 %, gleich wie der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 41 %, Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 begründete ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aber weniger als 50 % ausserdem bei Vorliegen eines Härtefalls Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1bis aIVG und Art. 28bis aIVV).
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Invaliditätsgrad von 41 % bestätigt wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).