IV.2004.00760

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 13. Juni 2005
in Sachen
A.___ geb. 1987
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater O.___
 

dieser vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der am 16. Januar 1987 geborene A.___ erlitt am 21. Juni 1996 bei einem Autounfall unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma, das eine spastische halbseitige Lähmung zur Folge hatte. Diese besserte sich anschliessend insoweit, als hauptsächlich eine funktionelle Einschränkung des linken Armes verblieb (Urk. 7/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach A.___ ab 17. August 1998 Sonderschulmassnahmen zu (Verfügungen vom 8. September 1998; Urk. 7/36, vom 2. Juli 1999; Urk. 7/31 und vom 12. Juni 2001; Urk. 7/26). Ein am 13. November 2001 gestelltes Gesuch um Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige (Urk. 7/69) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2002 (Urk. 7/12) ab. Nachdem der Vater des Versicherten dagegen hatte Beschwerde erheben lassen, hiess das Sozialversicherungsgericht diese mit Urteil vom 30. Mai 2003 (Prozess-Nr. IV.2002.00461; Urk. 7/11) teilweise gut und stellte fest, dass bei Verfügungserlass Anspruch auf Ausrichtung eines Pflegebeitrages nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit bestanden habe. Zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits ab Juli 1997 Anspruch auf einen Pflegebeitrag hatte, wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 (Urk. 7/8) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 7. August 2002 bis 31. Dezember 2003 und mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/7) sprach sie ihm für die Zeit vom 17. August 1998 bis 6. August 2002 einen Pflegebeitrag für Hilflosigkeit leichten Grades zu.
1.2     Am 14. Juni 2004 hatte die IV-Stelle im Rahmen der 4. IV-Revision die Hilflosigkeit des Versicherten erneut abklären lassen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 18. Juni 2004; Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 7/6) wies sie daraufhin das Begehren um Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab dem 1. Januar 2004 ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. September 2004 (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ebenfalls ab.

2. Dagegen erhob der Vater von A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, mit Eingabe vom 2. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgenden Antrag:
"         Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades hat,
  unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden.
         Bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343; zum Begriff der Hilflosigkeit siehe Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04, L. vom 2. Juni 2004 Erw. 2.2.2, I 127/04, und D. vom 1.  April 2004 Erw. 1, I 815/03).
1.2     Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten, dies insbesondere auch betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42-42ter IVG, Art. 35-39 IVV).
1.3     In übergangsrechtlicher Hinsicht sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten für Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision). Gemäss lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen werden die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6. Nach lit. a Abs. 6 der Schlussbestimmungen werden laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.
Ergibt die Überprüfung bei Versicherten mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung oder auf Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige eine im Vergleich zu früher gleich hohe oder höhere Assistenzentschädigung, so werden die früheren Leistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die Assistenzentschädigung ersetzt. Ergibt die Überprüfung bei Versicherten, denen zusätzlich zur Hilflosenentschädigung oder zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zusteht, eine im Vergleich zu den früheren Leistungen tiefere Assistenzentschädigung, so werden die früheren Leistungen erst vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an durch die Assistenzentschädigung ersetzt. Ergibt die Überprüfung eine vergleichsweise höhere Assistenzentschädigung, so ist Absatz 2 anwendbar (Botschaft über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, nachfolgend: Botschaft, S. 3333 f.).

2.
2.1     Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsordnung existierten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen drei Arten von Leistungen: Die Hilflosenentschädigung für Erwachsene (mit drei Hilflosigkeitsgraden, vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit Art. 36 IVV), die Beiträge an die besonderen Pflegekosten für hilflose Minderjährige, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Sonderschulung) in einer entsprechenden Einrichtung aufhalten (Pflegebeiträge; Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVV) und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege (Hauspflegebeiträge; Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV, je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung).  
2.2     Zur Behebung von Lücken und Ungerechtigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen schlug das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Zuge der 4. IV-Revision die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese sollte die bisherigen drei Leistungen - Hilflosenentschädigung, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeitrag - durch eine einheitliche Leistungskategorie für sämtliche Altersgruppen unter der Bezeichnung "Assistenzentschädigung" ersetzen (Vorschlag des BSV für die Einführung einer Assistenzentschädigung in: Soziale Sicherheit 2000, S. 62 ff.;  Botschaft, S. 3288 f.). Die Bezeichnung "Assistenzentschädigung" hat letztlich aber doch keine Aufnahme in das Gesetz gefunden, ist doch in den revidierten Bestimmungen immer noch von "Hilflosenentschädigung" die Rede (vgl. die Überschrift zu den Art. 42, 42bis und 42ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
2.3     Art. 42 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden, hier anwendbaren Fassung, umschreibt die für alle Versicherten gemeinsam geltenden Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.
         Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.4     Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a)  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b)  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c)   einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d)  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e)   dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
2.5     Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die (altrechtlichen) Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige (aArt. 20 IVG) mit der 4. IV-Revision aufgehoben und diese bisherigen Leistungen durch die Hilflosenentschädigung respektive die Entschädigung für lebenspraktische Begleitung ersetzt worden sind.
         Die Anspruchsvoraussetzungen für die Hilflosigkeit werden, abgesehen von der hier nicht relevanten lebenspraktischen Begleitung, gleich umschrieben wie bei der altrechtlichen Hilflosenentschädigung (Botschaft S. 3243).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der materiellrechtlichen Aspekte die heutige Regelung im Vergleich zur altrechtlichen Ordnung keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, weshalb die zur altrechtlichen Ordnung ergangene Rechtsprechung sinngemäss weiterhin anwendbar bleibt.
2.6     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 bis 88bis IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die berechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats. Anlass zur Überprüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 106 V 87 Erw. 1a). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Pflegebeiträge für Minderjährige beziehungsweise die Abweisung der Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2004 zu Recht erfolgte.
         Aufgrund der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision waren die bis zum 31. Dezember 2003 ausgerichteten Pflegebeiträge auf den 1. Januar 2004 durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu ersetzen, sofern weiterhin die materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft ist diese Frage im materieller Hinsicht aufgrund der im IVG enthaltenen Revisionsbestimmungen zu entscheiden. Demzufolge ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, auf dessen Grundlage am 12. Februar 2004 (Urk. 7/8) ein Pflegebeitrag nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit verfügt wurde, eine anspruchsbeeinflussende Änderung erfahren hat.
3.2     Mit der Verfügung vom 12. Februar 2004 setzte die Beschwerdegegnerin die Erkenntnis des Gerichtsurteils vom 30. Mai 2003 (Urk. 7/11) um, wonach beim Beschwerdeführer zumindest ab August 2002 die Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit erfüllt waren. Massgeblich für diese Erkenntnis war das Vorliegen einer leistungsrelevanten Hilflosigkeit in den Bereichen Fortbewegung/Kontaktaufnahme sowie Essen.
3.3     Im Abklärungsbericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 7/51) wurde bezüglich der Bereiche Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft auf den Bericht vom 12. Juli 2002 verwiesen, weil sich keine Änderung ergeben habe. Beim Essen respektive dem Einnehmen normal zubereiteter Mahlzeiten sei die Situation unverändert. Denn der Beschwerdeführer könne die linke Hand nie mehr, auch nicht als Hilfshand, einsetzen, weshalb er beim Brotschneiden und -streichen sowie beim Zerschneiden von Speisen weiterhin auf Unterstützung angewiesen sei. Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte habe der Versicherte jedoch Fortschritte gemacht. Er lege den Schulweg seit August 2003 alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, wobei er den Bus, den Zug und das Tram benutze. Probleme gebe es lediglich noch beim Ein- und Aussteigen, wenn viele Mitpassagiere auch ein- und aussteigen wollten. Heute dürfe er alleine mit Kollegen zusammentreffen und soziale Kontakte pflegen. Sie würden zusammen Fussball spielen und mit dem Bus nach B.___ fahren. In der nähren Umgebung könne sich der Versicherte gut zurechtfinden. Eine Wegstrecke müsse ihm einmal gezeigt werden, wonach er sie auch alleine zurücklegen könne. Es sei ihm auch möglich, Passanten nach dem Weg zu fragen. Eine Hilfsbedürftigkeit könne daher im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht mehr angerechnet werden.
3.4 Gestützt auf diesen Abklärungsbericht verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 7/6) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 2004, weil eine Hilfsbedürftigkeit nur noch im Bereich Essen ausgewiesen und die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien.
3.5     Im Bericht des Spitals C.___, Abteilung Rehabilitation, vom 22. September 2004 (Urk. 3/2) wurde ausgeführt, gemäss Angaben des Vaters habe sich die Situation des Versicherten seit zwei Jahren verschlechtert. Früher sei er gerade gelaufen und nun sinke er stark nach links ab. Der Versicherte könne jedoch nach wie vor mindestens 2 km gehen und mit den Kollegen Fussball spielen. Auf der linken Seite könne er den Arm zwar aus der Schulter heraus bewegen, wogegen die Hand und der Ellbogen keine Aktivität mehr hätten und ebensowenig das obere Sprunggelenk. Der Versicherte sei allgemein rasch ablenkbar, müde und habe eine verminderte Konzentration. Insgesamt gehe es dem Versicherten psychisch sehr gut und er sei gut integriert. Bezüglich der Hemisymptomatik sei aber eine weitergehende Therapie notwendig. Daher sei eine Ergotherapie zweimal wöchentlich und tägliches Üben durch den Versicherten selber vereinbart worden. Eine Physiotherapie sei nicht mehr nötig.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass im Bereich Fortbewegung keine Hilfsbedürftigkeit mehr bestehe. Zwar müsse er im Vergleich zu früher nicht mehr mit Taxi und Schulbus zur Schule gebracht werden, doch sei er immer noch nicht in der Lage, alleine gesellschaftliche Kontakte aufzubauen. Er sei auf die Hilfe seines Bruders angewiesen und könne nie mit dem Bus alleine, ohne den Bruder, in den Ausgang gehen (Urk. 1 S. 3-4 und Urk. 7/4 S. 2-3).
         Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Versicherte sei fähig, sich selbst fortzubewegen. Er könne den Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig bewältigen und pflege auch selbständig soziale Kontakte. In unbekannter Umgebung sei er nicht zwingend auf eine Begleitung angewiesen, da er auch Passanten nach dem Weg fragen könne (Urk. 2 S. 2).
4.2     Aus den Akten ergibt sich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 1 und S. 3), dass sich im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte insofern eine Änderung ergeben hat, als der Versicherte nicht mehr mit dem Taxi beziehungsweise dem Schulbus nach E.___ in die Schule fährt, sondern den Weg alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt. Soweit der Beschwerdeführer aber geltend macht, er könne nie alleine ohne seinen Bruder mit dem Bus in den Ausgang gehen, ist nicht nachvollziehbar, wieso er in der Freizeit nicht alleine mit dem Bus von D.___ nach B.___ beziehungsweise von dort mit dem Zug nach E.___ fahren kann, dies aber für den Schulbesuch möglich ist (vergleiche Urk. 7/51 S. 3). Anlässlich der Abklärung der Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom 18. Juni 2004; Urk. 7/51) gab der Versicherte in Gegenwart seines Vaters und dessen Rechtsvertreterin an, alleine soziale Kontakte pflegen und sich mit Kollegen treffen zu können. Er könne sich in bekannter Umgebung alleine orientieren und notfalls Passanten nach dem Weg fragen. Da auch die Rechtsvertreterin bei der Befragung anwesend war, kann ein sprachbedingtes Missverständnis ausgeschlossen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Versicherte auch ohne Dabeisein seines Bruders in der Lage ist, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen und in den Ausgang zu gehen. Von einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich ist im Gegensatz zu der Situation, wie sie im Abklärungsbericht vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/63) geschildert wurde, nicht mehr auszugehen.
4.3     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auch im Bereich der Körperpflege erheblich eingeschränkt (Urk. 1 S. 3), ist entgegenzuhalten, dass im in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 30. Mai 2003 festgestellt wurde, eine erhebliche Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege liege nicht vor (Urk. 7/11 Erw. 3.2). Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Bericht des Spitals C.___ vom 30. Januar 2003 (Urk. 41/1) lag dem Sozialversicherungsgericht bereits vor und wurde im Urteil auch berücksichtigt. Von einer Veränderung der Situation seit Urteilserlass ist daher nicht auszugehen, und ist auch nicht aktenkundig.
4.4     Dass der Versicherte eine dauernde persönliche Überwachung oder eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege bedarf, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig liegen eine schwere Sinnesschädigung oder ein schweres körperliches Gebrechen vor, welche für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte die regelmässige und erhebliche Dienstleistung Dritter erforderlich machen würde.
4.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Versicherte nur noch in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich im Bereich Essen, auf erhebliche, tägliche Dritthilfe angewiesen ist. Da die qualifizierenden Merkmale von Art. 37 Abs. 3 IVV nicht vorliegen, besteht auch keine Hilflosigkeit leichten Grades mehr. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist deshalb nicht mehr gegeben. Zu prüfen ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt die Hilflosenentschädigung aufgehoben werden konnte.

5.       Laut Akten bestand seit August 2003, dem Zeitpunkt ab welchem der Beschwerdeführer für die Fortbewegung keiner Unterstützung mehr bedurfte, bloss noch im Bereich Essen eine relevante Hilflosigkeit, was, wie dargelegt, nicht mehr ausreicht, um einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit zu begründen. Diese leistungsrelevante Veränderung ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 letzter Satz IVV ab 1. November 2003 zu beachten. Aufgrund der im Sinne der zitierten Botschaft auszulegenden Schlussbestimmungen kommt im Falle einer tieferen Hilflosenentschädigung die Revisionsordnung zum Zug, wonach die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats zu erfolgen hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Demzufolge ist die ab 1. Januar 2004 anstelle des früheren Pflegebeitrages auszurichtende Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. September 2004 aufzuheben.
         Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2004 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2004 verneint wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).