Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00761
IV.2004.00761

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 23. August 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt
1.       Die 1952 geborene B.___, die seit 1992 bis zu ihrer vorzeitigen Pensionierung Anfangs März 2000 bei der A.___ als Sortiererin angestellt und seit dem 17. April 1998 krankgeschrieben war, meldete sich im Februar 1999 zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieses Leistungsbegehren wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Januar 2002 ab (Urk. 6/3). In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde von B.___ hob das hiesige Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 17. Februar 2003 auf und wies die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/12).
Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die PD Dr. C.___ von der Begutachtungsstelle D.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/10-11). Gestützt auf das entsprechende Gutachten, das am 10. Mai 2004 erging (Urk. 7/13), bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten mit 30 % und lehnte mit Verfügung vom 12. Juli 2004 die Ausrichtung einer Invalidenrente erneut ab (Urk. 7/7). Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 liess B.___ am 2. November 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihr in Aufhebung dieses Entscheides rückwirkend ab April 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen, richtet sich der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch in erster Linie nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazu entwickelten Praxis, wie sie im Rückweisungsurteil vom 15. Februar 2003 wiedergegeben sind (Urk. 7/12 Erw. 2). Zu beachten ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten ist. Per 1. Januar 2004 ist ferner das IVG revidiert und Art. 28 Abs. 1 IVG dahingehend abgeändert worden, dass nunmehr der Anspruch auf eine ganze Rente einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % voraussetzt, der Anspruch auf eine Härtefallrente aufgehoben wurde und ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führt. Nach wie vor besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente und bei einem solchen von mindestens 50 % Anspruch auf eine Zweitelsrente.
Das Inkrafttreten des ATSG fällt materiellrechtlich nicht ins Gewicht, weil das ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung und der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (Urteil J. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. September 2004, I 233/04, Erw. 2.2, mit Hinweisen, insbesondere auf 130 V 343).

2.       Die Gutachter des D.___ führten als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen eine Fibromyalgie mit zusätzlicher Weichteilgeneralisierung, eine Periarthropathia genu beidseits bei beginnender Chondropathia patellae und medialer Gonarthrose sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben ihrer Auffassung nach eine Hypertonie, eine Hypercholesterinämie und eine Adipositas (Urk. 7/13 S. 16).
Bei der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Rheumatologie, zeigte die Beschwerdeführerin allgemein ein verlangsamtes Bewegungsmuster. Die segmentale Untersuchung der Wirbelsäule war unauffällig. Doch wurde ein Endphasenschmerz in allen Richtungen angegeben. Dr. E.___ führte dazu aus, bei der Versicherten bestünden seit 1997 Schmerzen am Bewegungsapparat, und zwar anfänglich im Bereich des Brustbeins, Schultergürtels und lumbal mit Ausstrahlung in das linke Bein. Inzwischen sei es zu einer Schmerzgeneralisierung am ganzen Körper gekommen mit zusätzlicher Ausstrahlung auch in das rechte Bein. Klinisch bestehe eine auffallend ausgeprägte Druckdolenz der gesamten Weichteile mit Akzentuierung im Bereich der fibromyalgietypischen Tenderpoints. Radiologisch zeigten sich zudem beginnende degenerative Veränderungen der unteren Segmente der Lendenwirbelsäule ab LWK 3 und im Bereich der Halswirbelsäule mit einer Osteochondrose C5/6 und C6/7 sowie eine Chondropathia patellae und mediale Gonarthrose beidseits rechtsbetont. Diese radiologisch verifizierbaren degenerativen Veränderungen seien jedoch sehr gering und führten zu keiner wesentlichen Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule oder der Extremitätengelenke. Insgesamt interpretierte Dr. E.___ die Beschwerden der Versicherten im Rahmen einer Fibromyalgie mit zusätzlicher Schmerzgeneralisierung in den gesamten Weichteilen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Auch für eine leichte körperliche Tätigkeit sei die Versicherte infolge der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit bei einer Fibromyalgie zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/13 S. 13 f., S. 17 f.).
In diesem Zusammenhang erklärten die am Gutachten beteiligten Ärzte, es sei eine reine Definitionsfrage und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbedeutend, ob ein diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom oder eine Fibromyalgie vorliege. Gemäss allgemein gültigen Kriterien erfordere die engere Diagnose einer Fibromyalgie die besondere Druckdolenz von mindestens 12 von 18 Fibromyalgiedruckpunkten am Körper, ohne dass die sogenannten Kontrollpunkte dolent seien. Bei der Versicherten seien nicht nur die erforderlichen Fibromyalgiedruckpunkte, sondern auch die Kontrollpunkte dolent, weshalb man von einer ausgeweiteten Fibromyalgie oder auch von einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom sprechen könne. Bei Patienten mit diesem Krankheitsbild variiere die Arbeitsfähigkeit von 0 bis 100 %. Der Gutachter vergleiche bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit die Beschwerden und die Möglichkeiten einer bestimmten Versicherten mit denjenigen von anderen Patienten mit derselben Erkrankung aus seinem Erfahrungsgut. Daraus resultiere ein Ermessensentscheid bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Dabei müsse auch die psychische Konstellation eines Versicherten berücksichtigt werden (Urk. 7/13 S. 19 f.).
         Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. F.___ im Rahmen der D.___-Begutachtung ergab aktuell keine depressive Störung. Wohl imponiere die Versicherte als deutlich passiv, und anamnestisch bestehe eine deutliche Regressionsproblematik. Suizidale Gedanken würden jedoch verneint. Im Vordergrund stünden neben der chronifizierten passiven  Lebenshaltung die somatischen Beschwerden, welche die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) erfüllten. Zweifelsohne verfüge die Explorandin über wenig hilfreiche Lebensbewältigungsstrategien, und sie leide zudem unter den typischen migrationsbedingten Stressoren wie fehlende Integration (sprachlich und sozial) in der Schweiz und Entwurzelungsproblematik, die sie in ihrer Lebensbewältigung einschränkten (ICD-10 Z73) und den Chronifizierungsprozess förderten. Gleichzeitig fehlten bei ihr jedoch einige der typischen migrationsbedingten Behinderungen wie Verlust der Eigenständigkeit, völlige Unterwerfung in der Familie, vollkommene soziale Isolation und anderes. Denn durch die grosse Familienstruktur sei sie in einem guten Netz aufgehoben. Aus psychiatrisch-rehabilitativer Sicht wäre zu prüfen, ob die Müdigkeit nicht auch eine Nebenwirkung der verabreichten Medikamente Tryptizol 25 mg und Neurontin 800 mg darstelle und allenfalls auf ein Antidepressivum einer anderen Stoffklasse gewechselt werden sollte, das eher das Energieniveau anhebe. Es sei zu befürchten, dass aufgrund der jahrelangen Arbeitsabsenz eine Rehabilitation nur im Rahmen einer halbstationären oder stationären psychiatrischen Arbeitseinrichtung möglich wäre, wobei die Chance einer Reintegration in den Arbeitsprozess aufgrund der grossen Widerstände der Explorandin, der chronifizierten Problematik und der schlechten beruflichen Chancen höchstens bei rund 50 % anzusetzen sei. Psychiatrischerseits bestehe aktuell eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/17 S.  15 f., S. 18).
         Die Gutachter des D.___ kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sortiererin bei der A.___ nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg, die in wechselnden Positionen ausgeführt werden könne, betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Eine solche Arbeit wäre ihr unter körperlichen Gesichtspunkten möglich, würde sie in keiner Art und Weise schädigen und sei damit auch aus psychischen Gründen zumutbar (Urk. 7/17 S. 19). Als Möglichkeiten, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern schlugen die D.___-Gutachter vor, die Versicherte mit einem Antidepressivum einer anderen Stoffklasse neu einzustellen. Aufgrund der jahrelangen Arbeitsabstinenz und der passiven Lebenshaltung sei die Realisierung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft schwierig, weshalb eine langsame Einführung in die Arbeitsfähigkeit in einer halbstationären oder stationären psychiatrischen Arbeitseinrichtung zu empfehlen sei. Die Realisierbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit sei ungewiss, da die Versicherte und ihr Ehemann der Meinung seien, eine Arbeitstätigkeit komme nicht mehr in Frage, da sie ja nicht einmal mehr den Haushalt erledigen könne (Urk. 7/13 S. 19).


3.
3.1     Die im Rückweisungsurteil (Urk. 7/12 Erw. 4.4 S. 9) aufgeworfene Frage, inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zusätzlich zu den im MEDAS-Gutachten der Klinik G.___ (Urk. 8/28) diagnostizierten Gesundheitsstörungen auch durch eine Fibromyalgie eingeschränkt werde, wird mit dem nunmehr vorliegenden Gutachten des D.___ klar und eindeutig beantwortet. So wird die Diagnose einer Fibromyalgie mit zusätzlicher Weichteilgeneralisierung ausdrücklich gestellt, und es wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass diese Diagnose gleichgesetzt werden könne mit einer sogenannten ausgeweiteten Fibromyalgie oder einem sogenannten diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom.
         Diese Diagnose und die übrigen im Gutachten der D.___-Ärzte angeführten Gesundheitsstörungen werden mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Auch wird die im aktuellen Gutachten enthaltene Beurteilung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu Recht nicht beanstandet. Denn das Gutachten genügt den Anforderungen, die praxisgemäss an ein derartiges Beweismittel gestellt werden: Es ist ausführlich und sorgfältig begründet, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, beruht auf polydisziplinären Untersuchungen und klärt die bisher kontroversen Punkte. Des weiteren leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Auch steht die Würdigung der Auswirkungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Einklang mit den von der Rechtsprechung diesbezüglich aufgestellten Kriterien (vgl. BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2).
         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk.  1 S. 3-5) ist für die Invaliditätsbemessung einzig die medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung massgebend. Denn die eher ungünstige Prognose der Gutachter bezüglich der Realisierbarkeit der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden und in wechselnden Positionen ausführbaren Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg und der Vorschlag, eine Arbeitsangewöhnung im halbstationären oder stationären Rahmen durchzuführen, beruhen ausschliesslich auf invaliditätsfremden Gründen. Insbesondere die passive Lebenshaltung und die Überzeugung der Versicherten, nach der gesundheitlich bedingten Aufgabe ihrer Arbeit bei der A.___ keine anderweitige Arbeit mehr verrichten zu können, müssen rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der Frage nach der in psychischer Hinsicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit unberücksichtig bleiben - dies selbst dann, wenn Müdigkeit und Energielosigkeit allenfalls medikamentös bedingt wären; stellt dieser Umstand allein doch keinen Gesundheitsschaden dar, der die Erwerbsfähigkeit dauernd beeinträchtigen würde, da ihm mit einer Umstellung der Medikamente begegnet werden kann.
3.2     Demnach ist bei der Invaliditätsbemessung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Gemäss der praxisgemäss heranzuziehenden Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) belief sich im Jahr 1998 der Durchschnittslohn von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei 40-Stundenwoche auf Fr. 3'505.-- pro Monat. Daraus ergibt sich für 1999, das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr des Beginns einer allfälligen Rente (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne, die 1999 gegenüber dem Vorjahr 0,7 % betrug (vgl. Erhebungen des Bundesamtes für Statistik von 2004 zur Lohnentwicklung bis 2003, Tabelle T1.P.39), und der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden im Jahr 1999 (vgl. Die Volkswirtschaft, 5-2005, Tabelle B9.2) für ein Vollpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 44'260.-- und für ein 50%iges Pensum ein solches von Fr. 22’130.--.
         Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 3) besteht kein Grund, auf den von der Rechtsprechung bei der Anwendung von Tabellenlöhnen vorgesehenen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 75 ff., BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) zu verzichten. Denn die Beschwerdeführerin ist im Vergleich zu körperlich nicht behinderten Arbeitnehmerinnen lohnmässig zweifellos benachteiligt. Allerdings erscheint ein Abzug von mehr als 15 %, wie dies in der Beschwerde verlangt wird (Urk. 1 S. 5), nicht als gerechtfertigt. Angemessen ist vielmehr ein solcher von 10 %, so dass von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'917.-- auszugehen ist.
         Demgegenüber hätte laut Arbeitgeberbericht vom 13. April 1999 (Urk. 8/82) im Gesundheitsfall das Jahreseinkommen bei einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche Fr. 35'838.-- betragen. Aus dem Vergleich dieses Valideneinkommens mit dem obgenannten Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 44,42 %. Ihr entspricht unter Berücksichtigung des 60%igen Anteils der Erwerbstätigkeit ein Teilinvaliditätsgrad von 26,65 %.

4.
4.1     Bezüglich des Aufgabenbereichs Haushalt wurde bei der Abklärung vom 9. Juni 2000 unter Berücksichtigung der einzelnen Teilbereiche und ihrer jeweiligen prozentualen Anteile eine Einschränkung von 20 % ermittelt. Daraus resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 8 %. Die Abklärungsperson erklärte, die tatsächliche Einschränkung der Versicherten im Haushalt habe nicht ermittelt werden können, weil diese keinerlei Haushaltsarbeiten mehr verrichte, sondern diese in erster Linie von der im gleichen Haushalt lebenden Schwiegertochter unter Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes erledigt würden. Würden die Haushaltsarbeiten auf die beiden Familien je hälftig aufgeteilt und würde die Schadenminderungspflicht von Ehemann und Sohn mit insgesamt 10 % gewichtet, entfalle auf die Beschwerdeführerin noch ein Anteil von 40 %. Davon könnte sie - entsprechend der medizinisch bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Arbeiten - die Hälfte selber verrichten, womit sich ebenfalls eine 20%ige Einschränkung ergebe (Urk 8/68a S. 4 f.).
4.2     Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 7) kann der letztgenannten Bemerkung nicht entnommen werden, dass die Schadenminderungspflicht der mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt lebenden Personen global mit 60 % bemessen wird. Vielmehr scheint es der Abklärungsperson darum gegangen zu sein, die aus der Gewichtung der einzelnen Teilbereiche und der Schätzung der jeweiligen Einschränkungen hervorgegangene Behinderung von insgesamt 20 % zu untermauern. Dabei verkannte sie jedoch, dass das Ausmass der Behinderung nicht von der Grösse des Haushalts oder der Grösse des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteils abhängen kann, sondern davon, inwieweit es der Beschwerdeführerin noch zumutbar wäre, mit Unterstützung der Familienangehörigen, die auf sie entfallenden Aufgaben im Haushalt zu verrichten. Daher ist auch der Umstand, dass die Versicherte nach der Abklärung in eine Zweizimmerwohnung gezogen ist und allein mit ihrem Ehemann zusammenlebt (Urk. 1 S. 8), höchstens dann von Bedeutung, wenn sich dadurch an der Art oder Gewichtung der einzelnen Aufgaben etwas geändert hätte.
         Diesbezüglich wird in der Beschwerde lediglich geltend gemacht, es könne nunmehr höchstens noch die Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt werden. Da er voll erwerbstätig sei, sei ihm nur ein sehr untergeordneter Beitrag an der Haushaltsführung zumutbar. Auch würden die der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbaren körperlich leichten Arbeiten im Haushalt maximal 30 bis 40 % des Gesamtaufwandes ausmachen (Urk. 1 S. 8). Dass einzelne Aufgabenbereiche nun anders zu gewichten seien als vormals im Haushalt mit zwei Familien, wird nicht dargetan. Auch die im Abklärungsbericht enthaltene Gewichtung der ursprünglichen Aufgabenbereiche - Haushaltführung 5 %, Ernährung 45 %, Wohnungspflege 20 %, Einkauf und weitere Besorgungen 10 %, Wäsche und Kleiderpflege 20 % -, die für diese Teilbereiche festgestellte Einschränkung von je 20 % und das Fehlen einer Einschränkung bezüglich Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) blieben unangefochten.
         Zwar handelt es sich dabei weitgehend um Schätzungen der Abklärungsperson, und es wird auf die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle, wie sie unter den Ziffern 4 und 5 dargestellt werden, kaum Bezug genommen und im einzelnen nicht auf die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen eingegangen. Doch erklärt sich dies damit, dass eine differenzierte Bestandesaufnahme dessen, was der Beschwerdeführerin trotz der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen noch möglich ist und was nicht, gar nicht durchführbar war, stellten sich doch die bei der Abklärung anwesenden Personen auf den Standpunkt, sobald die Versicherte nur die geringfügigste Tätigkeit verrichte, würden sich die Beschwerden verschlimmern (Urk. 8/68a S. 4).
         Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde aufgezeigten Problematik der Schadenminderungspflicht und dem diesbezüglichen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 2003, I 681/02 (Urk. 1 S. 5 f.), und muss es bei der Schätzung der Abklärungsperson, die in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der medizinisch bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte körperliche Tätigkeiten erfolgte, sein Bewenden haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2005 i.S. L., I 13/05, Erw. 2.3 - 2.4, mit Hinweisen), zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im früheren oder im gegenwärtigen Haushalt der Beschwerdeführerin körperlich leichte Arbeiten höchstens 30 bis 40 % des Gesamtaufwandes ausmachten. Der Abklärungsbericht, dem beim Fehlen einer psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die ärztlichen Schätzungen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7) keineswegs vorgehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2004 i.S. V., I 42/03, Erw. 2.3.3 mit Hinweisen), genügt denn auch den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an ein derartiges Beweismittel gestellt werden (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2005 i.S. L., I 13/05, Erw. 2.3).

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Resultat der Haushaltsabklärung vom 9. Juni 2000 abgestellt werden kann und demnach von einem Teilinvaliditätsgrad von 8 % auszugehen ist. Dieser und der sich aus dem Einkommensvergleich ergebende Teilinvaliditätsgrad von 26,65 % führen gesamthaft zu einem einen Rentenanspruch ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 35 %. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher im Ergebnis als rechtens.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).