Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 26. Juli 2005
in Sachen
U.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 U.___, geboren 1951 im Kosovo, reiste am 7. Juli 1991 zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein (Urk. 7/73 Ziff. 4.7.1; Urk. 7/74/1-2) und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung als vorläufig aufgenommener Ausländer (Kategorie F, Urk. 7/74/1, Urk. 7/59 = Urk. 7/48). Am 23. Juli 1997 meldete er sich wegen Diskushernien und Rheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/73 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/29-38) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/69) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17-18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 1998 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/16). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 15. September 1998 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/15). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 10. Oktober 2001 meldete sich der Versicherte erneut und unter Hinweis auf Misshandlungen im Heimatland durch die Polizei bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/58 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte wiederum verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/25-27) ein und veranlasste nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12-13) ein interdisziplinäres Gutachten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, welches am 12. Dezember 2003 erstattet wurde (Urk. 7/21).
1.3 Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 (Urk. 7/11) verneinte die IV-Stelle (wiedererwägungsweise, da mit einer anderen als der ursprünglichen Begründung) einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob dieser, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 9. Februar 2004 Einsprache (Urk. 7/8). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. Oktober 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 2. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung einer Rente, eventualiter Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 (Urk. 10/1) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 10/2-3) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG).
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten.
Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Abkommen), welches auch auf die Nachfolgestaaten Anwendung findet, sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus unter anderem der Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit im Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Hinsichtlich des Anspruches auf eine ordentliche Invalidenrente gelten für jugoslawische Staatsangehörige die selben Bestimmungen wie für schweizerische Staatsangehörige, da das Abkommen diesbezüglich keine Abweichungen enthält (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 lit. c und Art. 7 lit. a des Abkommens). Eine Abweichung findet sich bei den ausserordentlichen Invalidenrenten: Darauf besteht ein Anspruch, wenn jugoslawische Staatsangehörige in der Schweiz Wohnsitz haben und sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 8 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens). Im Übrigen gelten gemäss Art. 2 des Abkommens die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige.
1.4 Flüchtlinge erwerben mit der Asylgewährung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie können sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatstaat abgeschlossen hat. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes und des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB, SR 831.131.11; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 1999 in Sachen B., I 470/97). Danach haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 FlüB). Somit müssen sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Hat sich der Flüchtling unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten, hat er zudem unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 2 FlüB). Steht ihm keine ordentliche Rente zu, weil er bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist, muss er somit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und während der gleichen Zahl von Jahren versichert sein wie sein Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2003, IV.2002.00580, Erw. 5.2.2).
1.5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon erhält, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (vgl. BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00).
1.6 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. Dabei stellt sich insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintretens einer allfälligen Invalidität. Die bei einer Neuanmeldung nach Rentenverweigerung infolge zu geringen Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 7/16) vorzunehmende Beurteilung, ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist sodann nur vorzunehmen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund traumatischer Erlebnisse depressiv geworden sei. Diese Depression habe jedoch nicht erst in der Schweiz Krankheitswert erlangt, sondern er habe seit seiner Jugend mit dem Regime seiner Heimat Probleme gehabt. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei es für ihn bereits 1981 aufgrund seiner politischen Aktivitäten schwierig geworden; er sei oft verhaftet und verhört worden. 1989 habe er dann aus nächster Nähe mitverfolgen müssen, wie anlässlich einer Demonstration acht Menschen getötet wurden. Er selbst sei damals verhaftet worden. Es müsse somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich all diese Ereignisse bereits vor seiner Flucht in die Schweiz im Jahr 1991 negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die jahrelangen politischen Verfolgungen gewissermassen gesundheitlich unberührt gelassen hätten und erst die polizeiliche Misshandlung eine Depression bewirkt habe. Die Depression sei deshalb spätestens 1991 eingetreten, weshalb weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 1 unten f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei 1991 aus Ex-Jugoslawien in die Schweiz geflüchtet und habe hier Beiträge als Nichterwerbstätiger entrichtet. 1997 habe er sich erstmals und im Zusammenhang mit Diskushernien- und Rheumabeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug gemeldet. Im damaligen Zeitpunkt habe er noch nicht an psychischen Beschwerden gelitten, wie seinen Angaben in der Anmeldung und den Angaben seines Hausarztes entnommen werden könne. Dieser habe im damaligen Bericht lediglich psychosoziale Belastungsfaktoren, welche sich auch familiär auswirkten, erwähnt, welche im Zeitpunkt der ersten Rentenprüfung noch keine Auswirkung auf die psychische Gesundheit hatten (Urk. 1 S. 2 unten f.).
Die im Zusammenhang mit der zweiten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 10. Oktober 2001 stehenden Arztberichte würden eine somatoforme Schmerzstörung erwähnen; es werde weiter im MEDAS-Gutachten erstmals die psychiatrische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Polizeihaft mit körperlicher Misshandlung und einer mittelschweren depressiven Störung mit ausgeprägtem somatischen Syndrom gestellt. Der Zeitpunkt, zu dem diese psychiatrischen Beschwerden Krankheitswert angenommen hätten, werde im Gutachten nicht ausdrücklich genannt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Beschwerden erst nach der ersten rentenabweisenden Verfügung aufgetreten seien (Urk. 1 S. 3).
Im Gutachten werde ausgeführt, dass die in der Schweiz entwickelte Depression zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % geführt habe. Im psychiatrischen Fachgutachten werde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass posttraumatische Belastungsstörungen als verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung entstünden. Erst in der Schweiz, in der Situation als ausgegrenzter Sozialhilfeempfänger, habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der traumatischen Belastung psychische Beschwerden entwickelt. Da dem psychiatrischen Teilgutachten der Zeitpunkt des Eintrittes eines Krankheitswertes der psychischen Beschwerden und deren Entwicklung nicht entnommen werden könne, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid eigene Vermutungen über die gesundheitlichen Auswirkungen der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland äusserte, ohne dem Fachgutachter ergänzende Fragen zu stellen, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), diagnostizierte mit Bericht vom 2. Oktober 1997 (Urk. 7/29) ein lumbospondylogenes Syndrom L4 links bei kleiner, nicht komprimierter Diskushernie L3/4 sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 7/29 Ziff. 3). Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bestehe seit zirka 1990 und sei eventuell besserungsfähig (Urk. 7/29 Ziff. 1.2, Ziff. 1.3). Er sei im Verlauf von Auseinandersetzungen im Kosovo geschlagen worden, seither seien die lumbalen Rückenschmerzen aufgetreten (Urk. 7/29 Ziff. 4.2). Es bestehe der Eindruck der Aggravation. Begleitend wäre eine Bearbeitung der psychosozialen Belastungsfaktoren, welche sich auch familiär auswirkten, angezeigt (Urk. 7/29 Ziff. 4.3).
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. April 2002 (Urk. 7/26) ein lumbospondylogenes Syndrom links bei bekannter Diskushernie L3/4 und Protrusionen sowie eine ausgeprägte somatoforme Komponente, seit 1989 posttraumatisch bestehend. Als Landwirt sei der Beschwerdeführer seit 1989 zu 100 % arbeitsunfähig; sein Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/26 lit. A-B). Anamnestisch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1989 ein lumbospondylogenes Syndrom links nach einem Sturz im Rahmen einer polizeilichen Auseinandersetzung erlitten habe (Urk. 7/26 lit. D Ziff. 3).
3.3 Mit Bericht vom 22. Oktober 2002 (Urk. 7/25) stellten die Ärzte des Universitätsspitals F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diagnose (Urk. 7/25 S. 1):
- Chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom
- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- Symptomausweitung, differentialdiagnostisch somatoforme Schmerzstörung
- Nikotinabusus
Anamnestisch leide der Beschwerdeführer seit einer gewalttätigen polizeilichen Intervention im Kosovo 1989 an anhaltenden lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein (Urk. 7/25 S. 1 Mitte). Er habe seit 1989 nie mehr gearbeitet (Urk. 7/25 S. 2 oben).
3.4 Am 16. September 2003 wurde der Beschwerdeführer in der MEDAS A.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 7/21 S. 1).
Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Assistenzarzt Dr. med. D.___ stellten in ihrem rheumatologischen Konsilium vom 16. September 2003 folgende rheumatologische Diagnosen (Urk. 7/22 S. 5):
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
- deutlichen degenerativen Bandscheibenveränderungen mehretagig L2 bis S1
- Status nach sensiblem lumboradikulärem Reizsyndrom wahrscheinlich L4 links 1993 gemäss Akten
- persistierende hochlumbale Wurzelreizung links aktuell nicht auszuschliessen
- fixierte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, Selbstlimitierung (PACT 1998 8 Punkte)
2. Unspezifische Hand- und Fingerschmerzen beidseits mit
- beginnenden Fingergelenkosteoarthrosen
- beginnender Handgelenkosteoarthrose rechts
- differentialdiagnostisch Handgelenk-Binnenläsion links im Bereich des TFCC möglich ;
3. Rotatorenmanschettentendopathie der linken Schulter
Der Beschwerdeführer leide seit einer gewalttätigen polizeilichen Auseinandersetzung 1989 im Kosovo an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Urk. 7/22 S. 5). Für die bisherige Landwirtschaftstätigkeit mit schwerer körperlicher Belastung bestehe keine Arbeitsfähigkeit; für Verweistätigkeiten mit leichten bis mittelschweren Aktivitäten ohne Vibrationsexposition, nicht gebückt, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg sowie nicht repetitiv monotonen und greifenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie die Dekonditionierung, verbunden mit einem fixierten Schmerzvermeidensverhalten, dürften unüberwindbare Reintegrationshindernisse darstellen (Urk. 7/22 S. 6).
3.5 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihren Konsiliarbericht ebenfalls am 16. September 2003 (Urk. 7/23). Der Beschwerdeführer berichte, dass er 1991 als Asylbewerber in die Schweiz gekommen sei. Er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil er 1989 von serbischen Polizisten bewusstlos geschlagen worden sei und habe hospitalisiert werden müssen. Obwohl er sich in der Schweiz medizinisch sehr gut betreut fühle, hätten die Behandlungen leider bis heute nie etwas geholfen. Die Beschwerden bestünden eindeutig seit 1989. Er leide unter starken Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein bis unter das Knie. Irgendwo habe er immer Schmerzen. Er fühle sich oft nervös und könne schlecht akzeptieren, dass er nicht arbeiten könne. Er möchte arbeiten, könne aber nicht (Urk. 7/23 S. 2). Was er erlebt habe, könne man nicht beschreiben. Es sei immer da, wie wenn es Realität wäre, mehrmals pro Tag. Im Vergleich zur ersten Zeit träten heute etwas seltener Albträume auf; am Anfang seien sie sehr häufig gewesen. Am intensivsten seien die Symptome gewesen, als er in die Schweiz gekommen sei und vernommen habe, dass seine Ehefrau im Kosovo auch geschlagen worden sei. Er fühle sich seit fünf Jahren antriebsarm und energielos; der Wille sei da, aber es gehe nicht (Urk. 7/23 S. 3).
Unter dem Titel Wesentliches aus der psychosozialen Anamnese hielt Dr. E.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer 21-jährig mit seiner um sechs Jahre jüngeren Ehefrau verheiratet habe. Er sei deshalb bestraft worden, sei allerdings überzeugt, dass er aus ethnischen Gründen für sechs Monate ins Gefängnis habe gehen müssen. Die politischen Schwierigkeiten im Land hätten schon seit 1969 bestanden. Für den Beschwerdeführer sei es etwa ab 1981 schwierig geworden. Fast alle im Dorf hätten Probleme gehabt; seine seien aber grösser gewesen, da er politisch aktiv gewesen sei. Die Menschen hätten Vertrauen in ihn gehabt. Er sei oft verhaftet und verhört worden. 1989 sei es dann schrecklich gewesen: An einem Demonstrationstag seien Tausende verletzt und acht Menschen getötet worden. Vor seinen Augen sei einer der Demonstranten gestorben. Der Beschwerdeführer habe sich während drei Tagen versteckt. Er sei von der Polizei gefunden und während zwei Monaten im Gefängnis festgehalten und gefoltert worden. Er sei so geschlagen worden, dass er seine Hände nicht mehr habe bewegen können. Vieles, was mit ihm gemacht worden sei, könne er gar nicht erzählen. Nach zwei Monaten sei er entlassen worden; es seien jedoch unmögliche Dinge von ihm verlangt und eine Frist für deren Erledigung gesetzt worden. Eine halbe Stunde vor Ablauf dieser Frist habe er sich absetzen und in die Schweiz flüchten können. Hier habe er vernommen, dass auch die Ehefrau verhaftet und geschlagen worden sei (Urk. 7/23 S. 3 unten f.).
Dr. E.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung nach Polizeihaft mit körperlicher Misshandlung (ICD-10 F43.1) mit mittelschwerer depressiver Störung mit ausgeprägtem somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 7/23 S. 5). Die posttraumatische Belastungsstörung entstehe als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung, die bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen, Träumen oder Albträumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit. Gewöhnlich trete ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depressionen seien häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert (Urk. 7/23 S. 5 unten).
Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sei geprägt von den ethnischen Problemen im Kosovo, die letztlich zum Krieg geführt hätten. Da der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei, sei er von der Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe stärker betroffen gewesen als andere. Weil er durch seine Haltung und seine Aktivitäten das Vertrauen der Mitbürger im Dorf genossen habe, habe er sich dieser Situation jedoch über viele Jahre gewachsen gefühlt. Mit zunehmender Verschärfung des politischen Klimas sei auch er von verschiedenen Verhaftungen betroffen gewesen. 1991 (richtig: 1989; vgl. Urk. 7/23 S. 2 oben) sei er dann erstmals von der Polizei misshandelt worden. Das Erleben von Hilflosigkeit und Ausgeliefertsein, was Kernpunkt der Ausgangslage einer posttraumatischen Belastungsstörung darstelle, habe sich durch die Information, dass auch die Ehefrau verhaftet und geschlagen worden sei, noch verstärkt. Obwohl die äusseren Umstände für den Beschwerdeführer verhältnismässig günstig gewesen seien, habe er den Wechsel seines sozialen Status vom allseits anerkannten und geschätzten Freiheitskämpfer zum abhängigen und ausgegrenzten Sozialhilfeempfänger schlecht verkraftet. Vor dem Hintergrund der posttraumatischen Belastung seien seine Integrationsfähigkeiten deutlich vermindert. Der Beschwerdeführer fühle sich als gebrochener Mann und habe zunehmend ein depressives Zustandsbild entwickelt. Die Schmerzen könnten als somatisches Korrelat der Depression interpretiert werden. Erfahrungsgemäss träten Schmerzsyndrome allerdings auch gehäuft im Rahmen von posttraumatischen Belastungsstörungen nach körperlicher Misshandlung auf. Zusammenfassend könne man sagen, dass der Beschwerdeführer die traumatischen Ereignisse von 1989 nicht habe verarbeiten können und es zu einer psychopathologischen Entwicklung gekommen sei (Urk. 7/23 S. 6).
Aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebsarmut, erhöhter Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen sowie allgemein verminderter psychischer Belastbarkeit auch im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung mit vegetativer Übererregbarkeit, Reizbarkeit und Nervosität sei dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl im angestammten Beruf als Landwirt wie auch für jede Verweistätigkeit zuzugestehen (Urk. 7/23 S. 6).
3.6 Das MEDAS-Gutachten wurde am 12. Dezember 2003 von Dr. E.___ erstattet und umfasste in einem ersten Teil eine Zusammenfassung der vorhandenen Akten (Urk. 7/21 S. 1 ff.). Sodann wurde die Anamnese erhoben (Urk. 7/21 S. 3 ff.). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/21 S. 10):
1. Posttraumatische Belastungsstörung nach Polizeihaft mit körperlicher Misshandlung (ICD-10 F43.1)
2. Mittelschwere depressive Störung mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit
- deutlichen degenerativen Bandscheibenveränderungen mehretagig L2 bis S1
- Status nach sensomotorischem lumboradikulärem Syndrom links 1993, gemäss Akten
- persistierende hochlumbale Wurzelreizung links nicht auszuschliessen
- fixierte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, Selbstlimitierung (PACT 1998: 8 Punkte)
4. Unspezifische Hand- und Fingerschmerzen beidseits mit
- beginnenden Fingergelenks-Osteoarthrosen
- beginnender Handgelenks-Osteoarthrose rechts
- differentialdiagnostisch Handgelenk-Binnenläsion links möglich
5. Rotatorenmanschetten-Tendopathie links
Die Gesamtbeurteilung erfolgte im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz, an der Dr. E.___ und Dr. C.___ teilnahmen (Urk. 7/21 S. 10). Man sei nach ausführlicher Diskussion zum Schluss gekommen, dass für den angestammten Beruf des Landwirtes die somatischen Befunde für die Arbeitsfähigkeit massgeblich und bestimmend seien. Bei den Verweistätigkeiten spielten die psychiatrischen Aspekte eine entscheidende Rolle. Im angestammten Beruf mit schwerer körperlicher Belastung bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Infolge der depressiven Symptomatik sei dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in Verweistätigkeiten zuzugestehen. Medizinisch-theoretisch bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit, diese sei jedoch aufgrund der psychiatrischen Erkrankung zur Zeit nicht verwertbar (Urk. 7/21 S. 11)
Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der somatischen wie der psychiatrischen Diagnosen halte man die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf wie auch für Verweistätigkeiten mit Datum August 1990 (Zeitpunkt der polizeilichen Misshandlung im Kosovo) für gerechtfertigt (Urk. 7/21 S. 11).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 3. Januar 2005 dem Gericht einen weiteren Arztbericht vor (Urk. 10/1-2). Dieser wurde nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 14. Dezember 2004 (Urk. 8) eingereicht. Nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Dies ist nicht der Fall: Der Bericht von Dr. B.___ vom 29. Dezember 2004 (Urk. 10/2) vermag den praxisgemässen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.5); es handelt sich dabei lediglich um Antworten auf verschiedene, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellte Fragen, die zur zu beurteilenden Frage des Zeitpunktes des Eintritts der Invalidität keine klare Aussage enthalten (vgl. Urk. 10/3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was die Beurteilung der psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers angeht, kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. B.___ abgestellt werden, da dessen Fachgebiet die Allgemeine Medizin ist.
4.2 Den ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1989, dem Jahr, in dem er gemäss eigenen Angaben erstmals Opfer polizeilicher Gewalt wurde (vgl. Urk. 7/25 S. 1; Urk. 7/22 S. 5 Mitte; Urk. 7/23 S. 2 oben), unter gesundheitlichen Problemen leidet. Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 2. Oktober 1997 an, der Gesundheitsschaden bestehe seit zirka 1990 (Urk. 7/29 Ziff. 1.2); als Landwirt sei der Beschwerdeführer seit 1989 zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 18. April 2002; Urk. 7/26 lit. B). Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 16. September 2003 fest, der Beschwerdeführer leide seit 1989 an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Urk. 7/22 S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer selbst war anlässlich der Untersuchung durch Dr. E.___ der Meinung, seine Beschwerden bestünden eindeutig seit 1989 (vgl. Urk. 7/23 S. 2 Mitte). In Übereinstimmung mit diesen Angaben steht auch der vom Beschwerdeführer in seiner zweiten Anmeldung zum Rentenbezug angegebene Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung, nämlich 1989 (vgl. Urk. 7/58 Ziff. 7.3).
Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Konsiliarbericht vom 16. September 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung nach Polizeihaft mit körperlicher Misshandlung (ICD-10 F43.1) mit mittelschwerer depressiver Störung mit ausgeprägtem somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 7/23 S. 5) und hielt den Beschwerdeführer sowohl im angestammten Beruf wie auch in jeder Verweistätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/23 S. 6). In diesem Bericht äusserte sich Dr. E.___ nicht explizit zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Hingegen erweist sich das MEDAS- Gesamtgutachten vom 12. Dezember 2003 (Urk. 7/21) zur Beantwortung dieser Frage als aussagekräftig. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind genügend begründet und stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden; das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen eingehend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Es erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend 1.5), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Dr. E.___ und Dr. C.___ kamen im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz (vgl. Urk. 7/21 S. 10) unter Berücksichtigung der Akten sowie der psychiatrischen und somatischen Diagnosen zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im August 1990 eingetreten sei (Urk. 7/21 S. 11), wovon auszugehen ist. Dieses Datum erscheint insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil posttraumatische Belastungsstörungen mit einer gewissen Latenzzeit auf das traumatische Ereignis, welches sich hier 1989 ereignete, eintreten. Diese kann Wochen bis Monate dauern, jedoch selten mehr als 6 Monate (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage 2005, F43.1). Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass. Soweit die von den Gutachtern verwendete Formulierung mit Datum August 1990 (Zeitpunkt der polizeilichen Misshandlungen im Kosovo) (vgl. Urk. 7/21 S. 11 Ziff. 6.1.3) darauf schliessen lassen könnte, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits 1989 - dem Zeitpunkt der Misshandlungen - eingetreten wäre, so bestünde damit ohnehin kein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung, da die Invalidität dann schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.2 f., Erw. 1.6).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist seit August 1990 im angestammten Beruf als Landwirt mit schwerer körperlicher Tätigkeit nicht mehr und in einer Verweistätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/21 S. 11). Entsprechend trat die Invalidität ein Jahr später, im August 1991, ein (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob er Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
5.2 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, welches Vorrang gegenüber innerstaatlichen Bestimmungen geniesst (vgl. vorstehend Erw. 1.2), sieht hinsichtlich des Anspruches auf eine ordentliche Invalidenrente gleiche Rechte und Pflichten für schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige vor (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Dementsprechend richtet sich der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nach Art. 6 Abs. 2 IVG, wonach ausländische Staatsangehörige ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müssen. Nachdem der Beschwerdeführer erst am 7. Juli 1991 in die Schweiz eingereist (vgl. Urk. 7/74/1) und seine Invalidität im August 1991 eingetreten ist, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
5.3 Gemäss Art. 8 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens besteht weiter Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn jugoslawische Staatsangehörige in der Schweiz Wohnsitz haben und sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Im Übrigen gelten gemäss Art. 2 des Abkommens die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige. Nachdem sich der Beschwerdeführer 1997 (Urk. 7/73) und 2001 (Urk. 7/58) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist die Voraussetzung des mindestens fünfjährigen Aufenthaltes vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, zwar erfüllt, nicht jedoch die übrigen Voraussetzungen: Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz; zudem müsste der Beschwerdeführer während der gleichen Zahl von Jahren versichert sein wie sein Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG). Er ist jedoch 1991 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Urk. 7/59). Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 3 Abs. 1 AHVG); somit hätte der Beschwerdeführer 1991, im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, bereits 19 Beitragsjahre ausweisen müssen, um Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu haben.
5.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 FlüB haben Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung. Somit müssten bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Anspruches auf eine ausserordentliche Invalidenrente nach FlüB gilt das oben zum Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gemäss Abkommen Gesagte (vgl. Erw. 1.5; Art. 1 Abs. 2 FlüB)
6. Zusammengefasst steht fest, dass der Beschwerdeführer unter keinem Rechtstitel die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt. Die Beurteilung, ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, entfällt (vgl. vorstehend Erw. 2.1).
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).